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LVwG-AV-1322/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1322/001-2024
LVwG-AV-1322/001-2024Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Nachbarrecht; Einwendung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B in *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11.09.2024, ***, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 09.07.2024, ***, betreffend das Bauvorhaben der C GmbH auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entschieden wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit dem bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 23.04.2024 eingelangten Bauantrag beantragte die C GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) unter Bezugnahme auf angeschlossene Antragsbeilagen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Neubaus eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten, einer Stützmauer und einer Tiefgarage sowie einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift *** in ***. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des genannten Baugrundstücks.
Seitens der Baubehörde I. Instanz erging nach der Vorprüfung des eingereichten Vorhabens mit dem Informationsschreiben vom 10.05.2024, ***, die Verständigung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Nachbarn wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen und allfällige Gutachten eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Baubehörde einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen.
Innerhalb offener Frist haben Frau A und Herr B (im Folgenden: Beschwerdeführer), je zu einem Hälfteanteil Eigentümer der östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. .*** und ***, beide EZ ***, KG ***, mit Schreiben vom 27.05.2024 Einwendungen an die Stadtgemeinde *** übermittelt. Die Beschwerdeführer verwiesen zunächst darauf, dass die Stadtgemeinde *** mit Verordnung vom 16.12.2022, ***, eine Bausperre in verbauten Einfamilienhausgebieten vorgesehen hätte, somit der Neubau einer weiteren Wohnhausanlage sachlich nicht zweckmäßig sei und dieser Verordnung widerspreche.
Zum geplanten Wohnbau wird im Wesentlichen eingewendet, dass die Wohnhausanlage vom Standort her so geplant sei, dass ihre Fenster Richtung Westen dadurch „verbaut“ werden würden und somit kein bzw. stark eingeschränktes Tageslicht in die betroffenen Zimmer ihres Hauses, vor allem im Erdgeschoß, gegeben sei. Die geplanten Fenster und Türen in ihre Richtung seien sehr groß, sodass ihr Grundstück und ihr Haus durch die zukünftigen Nachbarn stark einsehbar sei. Die Bauhöhe der geplanten Wohnhausanlage entspreche am Anfang des Baus einer Höhe von 6,54 m und steigere sich in eine Höhe von 9 m bis zur geplanten Hausrückseite der Wohnhausanlage. Hinzu komme noch eine geplante Anschüttung des Geländes, Diese extreme Höhe werde ihnen Tageslicht wegnehmen, indem es Schatten über ihr Grundstück (Haus, Garten und Terrasse betreffend) werfen werde. Ebenso werde die Aussicht genommen. Es sei des Weiteren eine Tiefgarage geplant, die wahrscheinlich mit einer „Lüftung“ ausgestattet werde. Durch ihre Asthmaerkrankung dürfe sie keinen zusätzlichen Staub- oder Abgasverschmutzungen ausgesetzt werden. Die Lüftungsgeräte oder Lüftungsschächte dürften daher keinesfalls mit Auslass in Richtung ihres Grundstücks gebaut werden. Zusätzlich sei mit Lärmbelästigung und erhöhtem Verkehrsaufkommen in der *** zu rechnen. Einspruch werde auch aufgrund der entstehenden Lärmbelästigung durch die Wärmepumpen und den geplanten Kinderspielplatz erhoben. Ebenfalls sei damit zu rechnen, dass Bälle und sonstige Spielsachen auf ihr Grundstück fallen würden, was ihnen die Lebensqualität in ihrem Zuhause nehmen würde. Hinsichtlich der geplanten Sickerkörper und Sickerschächte seien ihre Bedenken dahingehend, dass es bei starken Regenfällen zu einem Überlaufen und zu Überschwemmungen ihres Grundstücks kommen könnte. Der Bau einer Stützmauer oder einer Begrenzungswand direkt an ihrem Holzzaun sei nicht möglich, ohne ihren Zaun inkl. Mauer zu beschädigen bzw. abzureißen. Dadurch würde ihr Grundstück keinen Grundstücksschutz aufweisen und wäre „frei zugänglich“. Sie hätten einen Hund und müsste ihr Grundstück daher fix eingezäunt sein. Durch den Bau sei mit einer starken Luft- und Staubverschmutzung sowie Lärmbelästigung zu rechnen. Durch den Aushub der Tiefgarage würden sie mögliche Setzungen und Schäden an ihrem Haus befürchten. Mit starken Beeinträchtigungen während der Bauphase sei zu rechnen. Ihre Privatsphäre auf ihrem Grundstück sei mit dieser geplanten Wohnhausanlage nicht mehr gegeben und sei eine starke Wertminderung ihres Grundstücks und ihres Hauses gegeben.
Nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09.07.2024, ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit sieben Wohneinheiten samt Tiefgarage, Stützmauern und straßenseitiger Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig abgewiesen wurden und darauf in der Begründung des Bescheides im Detail eingegangen wurde.
Gegen diesen Baubewilligungsbescheid haben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, welche – nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.09.2024, ***, als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.10.2024, in welcher die Beschwerdeführer monieren, dass alle ihre Einwendungen pauschal als unzulässig zurückgewiesen worden seien, weil es sich nicht um subjektive Rechte handle, die im Baubewilligungsverfahren von ihnen als Nachbarn geltend gemacht werden könnten. Dieser Standpunkt könne nicht auf alle Einwendungen rechtlich zutreffen, weshalb sie ihre Einwendungen wiederholen würden.
Die Beschwerdeführer führten zusammengefasst aus, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum ein Mehrparteienhaus in dieser Größe in einer Einfamilienhaussiedlung gebaut werden müsse, warum das betroffene Grundstück *** von der Bausperre der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2022, ***, ausgenommen worden sei und dieses keine Berücksichtigung finde. Der Neubau entspreche gar nicht dem üblichen Ortsbild der *** in ihrem Bereich. Es werde so viel verbaut in *** und sehr viele Wohneinheiten stünden leer. Eine Bedarfsprüfung für zusätzliche Wohneinheiten sei ihnen nicht bekannt. Somit sei ein Neubau einer weiteren Wohnhausanlage sachlich nicht zweckmäßig und widerspreche der o.a. Verordnung.
In weiterer Folge wiederholen die Beschwerdeführer nochmals die im Schreiben vom 27.05.2024 vorgebrachten Einwendungen und führen ergänzend aus, dass ihr Zuhause auch als Arbeitsplatz verwendet werde, da die Beschwerdeführerin A ihre berufliche Tätigkeit großteils im Homeoffice ausübe. Dafür seien Ruhe und gute Lichtverhältnisse unbedingte Voraussetzungen. Durch das geplante Bauvorhaben *** seien sie nicht nur während der Bauphase hohen Immissionsbelastungen wie Lärm, Geruch, Luft- und Staubverschmutzungen unzumutbar ausgesetzt, sondern auch nach der Fertigstellung durch vermehrtes Verkehrsaufkommen durch die neuen Anrainer. Die Asthmaerkrankung der Beschwerdeführerin A sei bereits in ihren Einwendungen erwähnt worden. Sie seien nun seit vielen Jahren permanenten Bautätigkeiten von Neubauten und Umbautätigkeiten aufgrund neuer Eigentümer, sowie damit einhergehenden o.a. Belastungen in ihrer direkten und mittelbaren Nachbarschaft ausgesetzt. Daher seien ihnen diese Belastungen durch den Neubau bzw. der geplante Neubau selbst in der direkten Nachbarschaft nicht mehr zumutbar.
In diesem Zusammenhang beklagen die Beschwerdeführer eine extreme Verschmutzung durch das Bauprojekt „C GmbH", das Betreten ihres Grundstücks durch Bauarbeiter ohne Absprache während der Bauzeit und das Nichteinhalten von Vereinbarungen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Bauprojekt „***" würden sie darauf hinweisen, dass sie bei Beschädigungen ihres Grundstücks bzw. ihres Hauses, aber auch bei Beschädigungen oder gar Zerstörung ihres Altbaumbestandes über den Zivilrechtsweg ihr Recht auf Wiederherstellung einfordern müssten. Aus den o.a. Gründen würden sie bitten, ihre Anliegen zu berücksichtigen.
Mit Schreiben der Vizebürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 24.10.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde, samt den darin einliegenden Projektsunterlagen und das öffentliche Grundbuch.
Das Baugrundstück befindet sich laut gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** im Bauland-Wohngebiet. Es ist die offene oder gekuppelte Bebauungsweise in der Bauklasse I, II verordnet. Die maximal zulässige Bebauungsdichte beträgt 45%.
Die mitbeteiligte Partei plant die Errichtung einer unterkellerten Wohnhausanlage mit sieben Wohneinheiten, bestehend aus einem Erd- und einem Obergeschoß. Im Kellergeschoß wird eine Tiefgarage mit fünf PKW-Stellplätzen und drei überdachten PKW-Stellplätzen vorgesehen. Sechs weitere PKW-Stellplätzen sollen im Freien errichtet werden. Das Gebäude soll mit einem Flachdach abgeschlossen werden. Die mittlere Gebäudehöhe soll an sämtlichen Gebäudefronten, gemessen am Bezugsniveau, unter 8 m betragen. Der Abstand des Gebäudes zu den östlich gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführer beträgt 4,33 m.
An den beiden seitlichen Grundgrenzen sollen Stütz- bzw. Begrenzungswände in Stahlbeton in abgestufter, dem Geländeverlauf folgender Gestalt, errichtet werden. Im vorderen und seitlichen Bauwich ist ein nicht öffentlicher Kinderspielplatz vorgesehen.
Die anfallenden Oberflächenwässer werden in einer Sickermulde und entsprechend dimensionierten Sickerkörpern, gemäß ATV 138 und ÖNORM B 2506 ausgebildet, im nördlichen Bereich des Baugrundstücks zur Versickerung gebracht.
Bei plan- und beschreibungsgemäßer Errichtung des Gebäudes der mitbeteiligten Partei ist der freie Lichteinfall für bestehende Hauptfenster sowie für Hauptfenster zukünftig zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer unter 45 Grad und bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad gesichert.
Die im Versickerungsprojekt beschriebenen baulichen Maßnahmen entsprechen den Regeln der Technik und stellen sicher, dass eine Vernässung der benachbarten Objekte durch die Versickerung der auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswässer vermieden wird.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften wurden dem offenen Grundbuch entnommen. Die Feststellungen zu den raumordnungsrechtlichen Festlegungen in Bezug auf diese Grundstücke konnten dem im Akt einliegenden Auszug aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** entnommen werden und sind unstrittig.
Der Verfahrensablauf ist im Bauakt der belangten Behörde dokumentiert und wird das Vorhaben der mitbeteiligten Partei in den Bezug habenden Projektunterlagen, hier insbesondere der Baubeschreibung sowie den Einreichplänen des Baumeisters D vom 22.03.2024 nachvollziehbar dargestellt. Die geplante zukünftige Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes für Wohnzwecke ist unstrittig.
Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen des dem erst- und zweitinstanzlichen Bauverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes in *** vom 02.05.2024, vom 17.06.2024 und vom 19.08.2024, welche in den angefochtenen Bescheiden zum Teil im Wortlaut wiedergegeben wurden, und denen die Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, waren im Ergebnis geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur möglichen Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung und einer den Regeln der Technik entsprechenden Versickerung von Oberflächenwässern auf dem Baugrundstück zu bilden.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Da das Bauansuchen am 23.04.2024 eingebracht wurde, ist vom Landesverwaltungsgericht NÖ bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BO 2014 in der Fassung vor der am 18.03.2025 in Kraft getretenen Novelle LGBl 40/2025 (vgl. § 70 Abs 20 NÖ BO 2014) heranzuziehen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 idF LGBl 9/2024, lauten auszugsweise:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
[…]“
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
„§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]
(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
[…]“
„§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
[…]“
„§ 49
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
[…]
(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen. Bauteile gemäß § 53 Abs. 5 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
[…]“
„§ 50
Bauwich
(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
[…]“
In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. ua. VwGH Ro 2016/07/0008, mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit sieben Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. Nicht Gegenstand sind daher andere Bauvorhaben mit den von den Beschwerdeführern dargestellten Auswirkungen im Nahbereich ihrer Liegenschaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren überdies in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 2005/05/0171, mwN). Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH Ra 2022/05/0014).
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. VwGH 2011/05/0159).
Überdies wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts durch § 27 VwGVG bestimmt, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.
Zuletzt bleibt anzuführen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang aufgrund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 2011/05/0159).
Soweit die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das eingereichte Bauvorhaben nun Eingriffe in die Privatsphäre, insbesondere wegen der Einsehbarkeit ihres Grundstücks, die Beschattung des Grundstücks, den Verlust der Aussicht, die Beeinträchtigung der Lebensqualität und des Ortsbildes oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen geltend machen ist dem entgegen zu halten, dass es sich hierbei um keine subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der taxativen Auflistung im § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 handelt. Dabei ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften – wie hier in Bezug auf oben genannte Einwendungen – geltend zu machen, und allfällige objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH Ra 2019/05/0281, mwN).
Sämtliche dieser Einwendungen sind daher als unzulässig zu werten.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer möglichen Belastung durch Emissionen, hervorgerufen durch den Betrieb der Tiefgarage, des Kinderspielplatzes oder der Wärmepumpen, betrifft Emissionen, die sich aus der Benützung der projektgegenständlichen Wohnhausanlage ergeben und damit vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs 2 Z 2 und § 48 NÖ BO 2014 erfasst sind. Den Nachbarn kommt somit aus der Benützung eines Gebäudes zur Wohnnutzung hinsichtlich der Emissionen aus diesem Bereich kein Mitspracherecht zu und erübrigt somit auch hier ein Eingehen auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen. In Bezug auf Wärmepumpen in der Größenordnung, wie sie für Wohngebäude Verwendung finden, ist zudem noch anzumerken, dass diese gemäß § 17 Z 7 von der NÖ BO 2014 ausgenommen sind, weshalb sich hier die Frage eines Mitspracherechts der Nachbarn in einem Bauverfahren gar nicht stellt.
Soweit seitens der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen während der Bauphase befürchtet werden, ist ihnen hier die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. VwGH 2005/05/0137 oder 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wären die Beschwerdeführer daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnhausanlage betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit und Bausubstanz ihrer Gebäude durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerks und dessen Verwendung gefährdet werde, wird von den Beschwerdeführern in ihren Schreiben an die Baubehörde nicht ausdrücklich vorgebracht. Auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Beweissicherung (§ 7 Abs 5 und 6 NÖ BO 2014) wird ausdrücklich hingewiesen.
Mit den Bedenken, dass es bei starken Regenfällen zu einem Überlaufen der geplanten Sickerkörper und Sickerschächte und zu Überschwemmungen ihres Grundstücks kommen könnte, behaupten die Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts, weil gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 nur durch solche baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass der im Bauverfahren der Baubehörde I. Instanz beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik klargestellt hat, dass Sickerschächte und Sickermulden entsprechend den einschlägigen Regelwerken ausgeführt werden sollen.
In Bezug auf das Vorbringen zur vermeintlich verordneten Bausperre für das Baugrundstück wird auf die detaillierten Ausführungen dazu im Baubewilligungsbescheid verwiesen, wonach das gegenständliche Grundstück, was sich auch aus dem Bezug habenden Plandokument *** vom 24.11.2022 ergibt, von dieser Bausperre nicht umfasst ist. Im Übrigen besteht in Verfahren zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für Wohnhausanlagen für die Baubehörde keine gesetzliche Verpflichtung Leerstand- oder Bedarfserhebungen zu tätigen.
Schließlich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf ausreichende Belichtung der bestehenden Hauptfenster auf ihren Nachbargrundstücken geltend und begründen dies mit der projektierten Höhe der geplanten Wohnhausanlage.
Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe insoweit gewährt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Zudem werden subjektiv- öffentliche Nachbarrechte gemäß § 6 Abs 2 Z 3 lit b leg cit durch (näher bezeichnete) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit a begründet, soweit die ausreichende Belichtung beeinträchtigt werden könnte.
Damit ist – im Einklang mit den Materialien zur Novelle der NÖ BO 2014 LGBl 53/2018 (Motivenbericht vom 19.06.2018, Ltg.-228/B-23-2018, 7) – im Sinne einer Vereinheitlichung der die Belichtung betreffenden Vorschriften nunmehr auch im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn klargestellt, inwieweit ein Nachbar im Bauverfahren einen Anspruch auf eine Belichtungsprüfung geltend machen kann. Zufolge des § 6 Abs 2 Z 3 lit b NÖ BO 2014 hat die Belichtungsprüfung sohin grundsätzlich nur dort stattzufinden, wo dem Bauwerber ein begünstigendes Abweichen von der Regel (lit a) lukriert werden soll, wo er also mehr darf (lit b) als im Normalfall (lit a). Zudem sollen Hauptfenster von bestehenden bewilligten Gebäuden im Hinblick auf die Belichtung im Regelfall (§ 6 Abs 2 Z 3 lit a leg cit) nicht (mehr) geschützt werden, sondern nur noch dann, wenn dies gemäß den Bestimmungen der NÖ BO 2014 ausdrücklich angeordnet ist (siehe hierzu die in § 6 Abs 2 Z 3 lit b leg cit genannten Regelungen).
Die von den Beschwerdeführern dazu geltend gemachten Beschwerdegründe treffen jedoch nicht zu.
Zunächst ist auszuführen, dass § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 kein über die Gewährleistung der gesetzmäßigen Belichtung von Hauptfenstern hinausgehendes Nachbarrecht begründet. Nachbarn haben daher auch unter dem Blickwinkel dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen etwa über die Bebauungsweise gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit a NÖ BO 2014 (wie auch auf Einhaltung der in lit b normierten Abweichungen) nur insoweit, als dadurch der freie Lichteinfall von 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude (§ 6 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BO 2014) (bzw. bei Abweichungen iSd § 6 Abs 2 Z 3 lit b leg cit auf Hauptfenster bestehender zulässiger Gebäude) beeinträchtigt wird (vgl. VwGH Ra 2019/05/0312). Wird folglich durch ein Bauvorhaben der freie Lichteinfall von 45° (bei einer Verschwenkung von höchstens 30°) auf geschützte Hauptfenster eines Nachbarn nicht beeinträchtigt, so kann dieser eine allfällige Verletzung der Regelungen (u.a.) betreffend die Bebauungsweise nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. VwGH Ra 2016/05/0006).
Im vorliegenden Fall wird bei der in offener Bauweise geplanten Wohnhausanlage ein seitlicher Bauwich zur östlichen Grundstücksgrenze, somit zu den Grundstücken der Beschwerdeführer, von mindestens 4,33 m ausgewiesen. Gemäß § 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 kann bei Bauklasse I, II die Gebäudehöhe bis zu 8 m betragen. Die mittlere Gebäudehöhe an sämtlichen Gebäudefronten beträgt, ausgehend vom Bezugsniveau, unter 8,0 m, sodass in Bezug auf die Grenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer ein Bauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe eingehalten wird. Da das verfahrensgegenständliche Projekt sohin neben den Vorschriften hinsichtlich der Bebauungsweise und der Bebauungshöhe auch gemäß § 6 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BO 2014 jenen des Bauwichs entspricht und in Bezug auf die den Beschwerdeführern zugwandte Gebäudefront auch keine Abweichungen im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 lit b NÖ BO 2014 vorgesehen sind, steht den Beschwerdeführern als Nachbarn zum Baugrundstück ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Belichtungsprüfung nicht zu (vgl. VwGH Ra 2018/05/0261).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage vermag das erkennende Gericht der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragte und der Bauakt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Verwaltungsbehörden vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (VwGH Ra 2014/20/0017).
Zudem werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH Ra 2016/09/0102).
Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 2011/06/0006 zu EGMR-Urteil 56.422/09, RS Schädler-Eberle v. Liechtenstein).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 BVG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe z.B. VwGH Ro 2019/01/0006). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen auch sonst keine Hinweise auf eine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vor (vgl. VwGH Ro 2014/01/0033).
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