LVwG N LVwG-AV-1509/002-2024

LVwG-AV-1509/002-2024Tribunal Administrativo Regional18 de mai. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Befristung; Auflagen; Alkohol;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1509/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1509.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.11.2024, ***, betreffend die Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen nach dem Führerscheingesetz (FSG) unter gleichzeitiger Verfügung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit den Maßgaben bestätigt, dass im Ausspruch die Wortfolge „bis zum 15.10.2025“ ersetzt wird durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 15. Oktober 2025“ und nach den Wortfolgen „MCV, CDT, GGT, GOT, GPT alle 3 Monate“ folgende Termine angeführt werden „15.07.2025 und 15.10.2025“. Die Befunde sind der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Fachgebiet Verkehr, fristgerecht vorzulegen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.12.2022, ***, war Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis einschließlich 19.06.2023 unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (VPS) entzogen worden.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2022 um 23:18 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Obwohl er durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, habe dieser den Test verweigert (im Vorblasgerät wurde ein Wert von 1,12 mg/l gemessen).

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.06.2023 sowie eine Nachschulungsbestätigung vom 17.06.2023 wurden durch den Beschwerdeführer vorgelegt. In der VPS wird vom Beschwerdeführer ein unauffälliger Alkoholkonsum von zwei Achterln Wein am Wochenende angegeben und wird die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu verkehrsangepasstem Verhalten angenommen.

1.2. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde dieser aufgefordert, eine Blutuntersuchung unter Berücksichtigung bestimmter Laborwerte beizubringen. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25.07.2023, ***, und vom 14.02.2024, ***, bestätigt mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.12.2023, LVwG-AV-2374/001-2023 und vom 23.08.2024, LVwG-AV-313/001-2024, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der belangten Behörde einen Laborbefund (MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) bis spätestens 25.01.2024 bzw. 30.09.2024 vorzulegen.

Der medizinische Amtssachverständige hatte im Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LVwG-AV-313/001-2024 ausgeführt, dass grundsätzlich begründete Bedenken bestehen würden, jedoch zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens die Vorlage eines aktuellen Blutlaborbefundes mit den Blutlaborwerten GPT, GOT, CDT und GGT erforderlich sei. Der CDT-Wert im Befund vom 25.01.2024 sei „grenzwertig“ zu bewerten und müsste daher wiederholt werden. Der GGT-Wert sei überhöht, wie bei überhöhtem Alkoholkonsum. Die Blutlaborwerte GPT und GOT seien im Befund vom 25.01.2024 nicht ersichtlich.

Nachdem keine Laborbefunde vorgelegt wurden, wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, den geforderten Laborbefund und die geforderten Stellungnahmen der belangten Behörde bis spätestens 30.09.2024 vorzulegen.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2024, ***, befristete die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, F bis zum 15.10.2025. Gleichzeitig schränkte die belangte Behörde die Gültigkeit der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, F durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 1 Jahr

Code 68.: kein Alkohol

Code 104: Befundvorlage

MCV, CDT, GGT, GOT, GPT alle 3 Monate

15.01. 2025, 15.04.2025, 15.07.2025, 15.10.2025

Begründend wird – unter Bezugnahme auf ein amtsärztliches Gutachten vom 15.10.2024 – auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass am 15.10.2024 eine VPU vom 9.10.2024 (B, ***) vorgelegt worden sei, in dieser Untersuchung eine Eignung ausgesprochen, aber in keinem Wort auf die erhöhten Blutwerte eingegangen werde, weder auf die vom 25.01.2024 noch auf die vom 24.09.2024. Ebenso sei eine psychiatrische Begutachtung vom 14.10.2024 vorgelegt worden, auch in diesem Befund sei nicht auf die erhöhten Blutwerte eingegangen worden. Es werde lediglich festgehalten, dass ein isoliert erhöhter GGT-Wert (bezugnehmend Befund 09/2024) kein Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch sei. Um diese Werte zu überprüfen, sei bereits im Juni 2023 eine Laborzuweisung mitgegeben worden. Der Laborbefund sei erst im Jänner 2024 gemacht worden, wobei sich ein kontrollpflichtiger CDT-Wert und ein erhöhter GGT-Wert gezeigt habe. Das deute darauf hin, dass trotzdem Herr A gewusst habe, dass dieser Laborbefund zu bringen sei, er es nicht geschafft habe, seinen Alkoholkonsum so einzuschränken, dass der Befund unauffällig sei. Diese Befundkonstellation habe auch zu einer Wiederholung der VPU, und zu einem psychiatrischen Gutachten geführt. Es seien somit bereits zwei auffällige Befunde vorliegend und das, obwohl der Proband gewusst habe, dass es zur Blutabnahme komme und er seine Alkoholaufnahme entsprechend einschränken hätte können. Das oben geschilderte Folgeverhalten über viele Monate hinweg festige den Verdacht eines Alkoholmissbrauches. Zuerst sei ein Alkoholkonsum von maximal 2 Achterln pro Woche angegeben worden, dann sei nach Monaten der Urgenz ein Laborbefund vorgelegt worden, der sich mit der angegebenen Trinkmenge nicht vereinbaren lasse. Nach einem weiteren halben Jahr sei der nächste erhöhte Laborbefund vorgelegt worden.

Die Gefahr eines Alkoholmissbrauches liege darin, dass eine erhöhte Alkoholtoleranz entwickelt werde. Die Gefahr einer solchen bestehe vor allem darin, dass auch Alkoholisierungsgrade erreicht werden können, bei denen Kontrollmechanismen nur mehr sehr reduziert wirken, sodass ein Fahrzeug - oft entgegen den vorher gefassten Plänen - doch noch in Betrieb genommen werde. Angesichts dieser erfassten Gefahrenmomente werde die Lenkberechtigung vorerst zeitlich befristet, um mittels der Beibringung alkoholsensitiver Laborparameter eine externe Verhaltenskontrolle zu schaffen und eine Stabilisierung längerfristig erreichen zu können. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges werde demnach auf ein Jahr (unter Erteilung von Auflagen) befristet.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer – durch seinen damals noch ausgewiesenen Rechtsvertreter – fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und dem gleichzeitig mit der Beschwerde gestelltem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer führte dazu begründend zusammengefasst aus, dass der vorliegende Sachverhalt keine solchen Bedenken begründen würde. Im vorliegenden Verfahren sei evident, das weder ein gehäufter Missbrauch noch eine Abhängigkeit vorliegen würden oder vorgelegen haben. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, dass amtsärztliche Gutachten auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Der Verweis der belangten Behörde auf das amtsärztliche Gutachten sei hingegen keineswegs ausreichend, vielmehr habe die belangte Behörde zu begründen, weshalb die Beibringung der im angefochtenen Bescheid genannten Befunde notwendig sei. Ein bloßes Verlangen des Amtsarztes reiche für solche Bedenken nicht. Die Rechtmäßigkeit betreffend die Vorschreibung von Auflagen setze gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV 1997 schlüssige Feststellungen über die Abhängigkeit von Suchtmitteln bzw. einen gehäuften Missbrauch derselben voraus.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung (bzw. Entsprechung des Bescheides vom 07.11.2024) übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit E-Mail-Eingabe vom 22.01.2025 einen Blutbefund.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – nach mehrmaliger Vertagungsbitte durch den Beschwerdeführer – über die Beschwerde am 05.03.2025 sowie am 08.05.2025 öffentliche mündliche Verhandlungen durch, an welcher jeweils der Beschwerdeführervertreter sowie die Amtsärztin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Es wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragte den Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 05.03.2025 mit der Vorlage eines weiteren Blutbefundes, der die im Bescheid geforderten Werte zu MCV, CDT, GGT, GOT, GPT enthält und mit der Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme, in welcher die vorgelegten Blutwerte des Beschwerdeführers Berücksichtigung finden. Entsprechende Unterlagen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt (siehe unten).

4. Feststellungen:

4.1. Der im Jänner 2025 vorgelegte Blutbefund ergab, dass die Blutwerte MCV, GOT und CDT im Normbereich liegen und der GGT-Wert über das Doppelte erhöht ist. Auch stieg der GGT-Wert – wie aus den drei vorgelegten Blutbefunden ersichtlich – kontinuierlich an und war der CDT-Wert im vorgelegten Blutbefund vom Jänner 2024 erhöht (Blutbefund 19.01.2024: CDT 1,5 (im kontrollpflichtigen Bereich), GGT 90 U/l; Blutbefund 23.09.2024: CDT 1,2 (gesunken nun im Normbereich), GGT 102 U/l angestiegen; Blutbefund 13.01.2025: CDT 1,0 (gesunken nun im Normbereich) GGT 140 U/l angestiegen). Es kann zumindest von einem schädlichen Gebrauch bzw. gehäuften Missbrauch von Alkohol durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden.

4.2. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 aufgefordert, einen neuen Laborbefund, welcher die Blutwerte GPT, GOT, CDT und GGT beinhaltet, bis zum 15.04.2025 vorzulegen. Nachdem nach Ablauf der Frist kein aktueller Laborbefund vorgelegt wurde und seitens des Rechtsvertreters um Fristerstreckung dafür ersucht wurde, wurde die Frist bis zum 08.05.2025 verlängert.

Bis dato ist dazu weder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt noch ein aktueller Blutbefund vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass die erhöhten GGT-Werte auf ein anderes Krankheitsbild zurückzuführen sind.

4.3. Es besteht vorliegend die konkrete Gefahr, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich verschlechtern könnte, weshalb vorliegenden Falls die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur noch für den bestimmten Zeitraum angenommen werden kann und mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss.

4.4. Der Beschwerdeführer legte am 12.05.2025 eine psychiatrische Stellungnahme vom 11.05.2025 vor, aus welcher hervorgeht, dass aus fachärztlicher Sicht die befristete Lenkberechtigung unter der Auflage der regelmäßigen Blut – CDT-Kontrollen befürwortet wird.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen zu den Punkten 4.1. und 4.2. einschließlich des dargestellten Verfahrensgangs ergeben sich in aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und sind zwischen den Parteien unstrittig.

Hinsichtlich der Feststellung in Punkt 4.3. führte die Amtsärztin in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 15.10.2024 nachvollziehbar und schlüssig aus, dass sie Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Beschwerdeführer hegt. Auch stellte sie nachvollziehbar – und unter Einbeziehung des vorgelegten Blutbefundes vom Jänner 2025 – dar, dass die Blutbefunde des Beschwerdeführers stets mit Auffälligkeiten hinsichtlich eines möglichen gehäuften Alkoholmissbrauchs verbunden waren. Die begründeten Bedenken zur mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und einer möglichen Verschlechterung scheinen nachvollziehbar und schlüssig. Die Ausführung in der im Verfahren vor der belangten Behörde amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme gründen sich auf die schlüssige Berücksichtigung der Blutwerte des Beschwerdeführers. Weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten Blutwerte sowohl im Jänner 2024 als auch im September 2024 (so auch im Jänner 2025) jeweils erhöhte Werte des GGT ausgewiesen haben, wurde von der Amtsärztin eine geringe Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sowie die mangelnde Einsicht in Bezug auf eine Alkoholisierung hingewiesen. Auch wurde in der Begründung nachvollziehbar dargelegt, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung als bedingt angesehen werden kann. Die nachträgliche Befristung als auch für die Anordnung von ärztlichen Nachkontrollen war deshalb eine unabdingbare Annahme, zumal die konkrete Gefahr bestehe, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich – wie in der amtsärztlichen Stellungnahme dargelegt – verschlechtern könnte, weshalb vorliegenden Falls die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur noch für einen bestimmten Zeitraum angenommen werden könne und mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsse.

Zu 4.4.: Der Beschwerdeführer legte am 12.05.2025 eine psychiatrische Stellungnahme vom 11.05.2025 vor, welche schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass aus fachärztlicher Sicht die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr unter Auflage der Vorlage von regelmäßigen Blutbefunden befürwortet werde.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

[…]“

„Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

[…]“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 209/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

[…]“

„Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

[…]

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

[…]

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

7. Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 FSG angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FSG). Gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG hat u.a. bei Personen, deren Eignung nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, dass sie sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Demgegenüber ist gemäß § 24 Abs. 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken (Z 2). Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist bei Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Der Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die bezeichneten Klassen wurde durch den Vorfall vom 19.12.2022 und die sich damit ergebende Feststellung der Alkoholauffälligkeit zu Grunde gelegt, wie auch im Hinblick auf den Umstand und die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer der GGT-Wert seit Abgabe des ersten Blutbefundes im Jänner 2024 kontinuierlich ansteigt, wurde im amtsärztlichen Gutachten vom 15.10.2024 die befristete Eignung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge 12 Monate festgelegt, dies unter Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen auf alle 3 Monate mit Vorlage unauffälliger Laborwerte auf CDT, MCV, GOT, GPT und GGT.

Von einer mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung war im Hinblick auf das Ausgeführte auch noch im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung auszugehen:

Für das erkennende Gericht besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer offenbar aufgrund anhaltendendem, übermäßigem Alkoholkonsum schlichtweg nicht in der Lage ist, einen unbedenklichen Laborbefund vorzulegen, weshalb sich die Bedenken, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit besteht oder ein gehäufter Missbrauch von Alkohol gegeben ist, nunmehr verfestigt haben.

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Überprüfung des Vorliegens höchstpersönlicher Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung, wie sie insbesondere die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darstellt, im besonderen Maß von der Mitwirkung des Betroffenen abhängt, weil zumeist nur dieser die entsprechenden Untersuchungen und Atteste vornehmen und in weiterer Folge in Vorlage bringen kann. Dies bedeutet jedoch, dass bei hinreichender Verdachtslage hinsichtlich der oben angeführten begründeten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Notwendigkeit eines Aufforderungsbescheides im Sinn des § 24 Abs 4 FSG nicht durch die Untätigkeit des Verpflichteten beseitigt werden kann.

Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren wird auch die in der VPU vom 10.10.2024 angenommene Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten zu hinterfragen sein.

Festgestellt wird, dass daher sowohl die Dauer der Befristung als rechtmäßig festgesetzt anzusehen war, wie auch die Vorschreibung der Vorlage von Blutbefunden alle drei Monate auf CDT, MCV, GOT, GPT und GGT, gerechnet ab 15.01.2025, einschließlich der Vorschreibung einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt am Ende der Befristung, als in Übereinstimmung mit den Feststellungen laut Befund und Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Einklang mit den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und im Interesse der Verkehrssicherheit als erforderlich anzusehen waren (vgl. VwGH Ra 2022/11/0003).

Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Die Spruchkorrektur hatte zur besseren Verklarung des Endes der Befristung (mit Ablauf des 15.10.2025) zu erfolgen. Aufgrund des zwischenzeitigen Verstreichens der dem Beschwerdeführer zur Vorlage gesetzten Frist vom 15.04.2025, war festzulegen, dass der nächste Blutbefund mit 15.07.2025 durch den Beschwerdeführer vorzulegen ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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