projetos
LVwG-S-888/001-2025•LVwG N LVwG-S-888/001-2025
LVwG-S-888/001-2025Tribunal Administrativo Regional14 de mai. de 2025
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. März 2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides anzuführen ist: „§ 33 Abs. 2 bis Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in Folge: belangte Behörde) vom 22. August 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz Gewerbeordnung 1994 iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 mit einer Geldstrafe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) bestraft. Der Tatvorwurf lautete, dass er im Zeitraum vom 28. September 2021 bis 31. März 2022 in ***, ***, das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist), Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege)“ selbständig in Form des Tätowierers, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt hat, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.
Dieses Straferkenntnis enthielt auf der achten und neunten Seite folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt
werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen
● nach Zustellung dieses Bescheides
● nach Verkündung dieses Bescheides, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung
schriftlich bei uns einzubringen.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2024 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der vierwöchige Beschwerdefrist (d.h. bis zum 25. September 2024) wurde keine Beschwerde erhoben.
Am 11. November 2024 wurde von der belangten Behörde eine Mahnung zur Zahlung der Geldstrafe verschickt, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung eingelangt war.
Mit Schreiben vom 26. November 2024 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG“ betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22. August 2024, Zl. ***. Als Begründung für die Fristversäumung gab der Beschwerdeführer an: „Das Straferkenntnis enthielt keine korrekte Rechtsmittelbelehrung bzw. war diese unzureichend formuliert, sodass ich nicht in der Lage war, meine Rechte fristgerecht wahrzunehmen.“
Mit Bescheid vom 6. März 2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22. August 2024, Zl. ***, ab.
Gegen den Bescheid vom 6. März 2025, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und zwar aus den jeweils angeführten Schriftstücken. Das Verwaltungsgericht hat keinerlei Zweifel daran, dass das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis die oben angeführte Rechtsmittelbelehrung enthielt. Vielmehr scheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, wonach das Straferkenntnis „keine korrekte Rechtsmittelbelehrung [enthalten hätte] bzw. […] diese unzureichend formuliert [gewesen wäre]“ (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) bzw. „entweder keine hinreichende Belehrung oder eine irreführende Fristangabe [enthalte]“ (in der Beschwerde) bloße Vermutungen zu sein, zumal der Beschwerdeführer das hinterlegte Straferkenntnis nie bei der Geschäftsstelle der Post behoben hatte und damit dessen Inhalt gar nicht kennen konnte.
Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG und nicht § 71 AVG anzuwenden ist. Die Rechtsprechung zu § 71 AVG kann aber auf § 33 VwGVG übertragen werden und es stellt die Anführung der unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch des angefochtenen Bescheides keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. etwa VwGH 13.9.2017, Zl. Ra 2017/12/0086).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt zunächst voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, einerseits zu laufen begonnen hat (VwGH 21.01.1998, Zl. 96/03/0178) und andererseits die Partei die Frist versäumt hat (VwGH 25.11.1991, Zl. 91/19/0028; VwGH 16.12.2016, Zl. Ra 2014/02/0150). Im konkreten Fall wurde vom Beschwerdeführer eine Frist, nämlich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. August 2024, Zl. ***, unstrittig versäumt.
Nach der für § 71 AVG und für § 33 VwGVG maßgeblichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (VwGH 24.02.2005, Zl. 2005/16/0001). Es ist der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/16/0038).
Die verfahrensgegenständliche Rechtsmittelbelehrung ist auch für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person verständlich. Aus der klar gefassten Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen ist. Weiters wird auf die in § 9 VwGVG angeführten (Mindest-)Inhalte der Beschwerde hingewiesen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2025, Zl. ***, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben wurde, nicht begründet ist, weil das Straferkenntnis vom 22. August 2024, Zl. ***, eine (klar verständliche) Rechtsmittelbelehrung enthielt, diese die Angabe enthielt, dass ein Rechtsmittel zulässig ist und die Rechtsmittelfrist korrekt angegeben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Beide Parteien verzichteten am 12. Mai 2025 ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung. Das Verwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, da sich die Beschwerde nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Zustimmung der belangten Behörde – zurückzog.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.