LVwG N LVwG-AV-499/001-2025

LVwG-AV-499/001-2025Tribunal Administrativo Regional13 de mai. de 2025

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; unrechtmäßiger Aufenthalt; Sprachnachweis;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-499/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.499.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterMag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Türkei, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03.04.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu Recht:

1. )Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. )Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 29.6.2022 hat Frau A, geb. ***, StA. Türkei über die österreichische Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09.07.2024, ***, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Antrag damit begründet werde, dass sie die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG mit ihrem Ehegatten, Herrn B, anstrebe, sodass die Behörde davon ausgehen müsse, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf die Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde.

Da das Einkommen des Ehegatten, welcher von 4.12.2023 bis 31.3.2024 Arbeitslosengeld bezogen habe und seit 1.4.2024 in Pension sei, wobei die vorläufig errechnete Leistung der Pensionsversicherungsanstalt abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages € 1.295,89 netto monatlich betrage, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen laut dem Brutto-Netto-Rechner einen Betrag von € 1.502,01 ergebe, fehle bereits ohne Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen ein Betrag von € 419,45 monatlich auf den erforderlichen Richtsatz für ein Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt in Höhe von € 1.921,46. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen in Höhe von € 329,64 für Miete, € 38,40 für Strom und € 71,-- für Gas abzüglich des Wertes der freien Station in Höhe von € 359,72 ergebe sich ein erforderliches monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 2.000,78. In Summe liege daher eine Unterschreitung des erforderlichen Lebensunterhaltes um € 498,77 monatlich vor.

Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, sodass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt sei.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Assoziierungsabkommens im Hinblick darauf, dass sie nicht vorhabe, erwerbstätig zu sein, auch ein Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a NAG erforderlich sei, welcher nicht vorliege. Da es damit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle, wäre eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich.

Dagegen hat Frau A Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Erwerbsabsicht habe. Sie habe ihren Antrag am 29.6.2022 im Ausland bei der zuständigen Vertretungsbehörde in Ankara gestellt. Nach Zuteilung eines Quotenplatzes sei das österreichische Generalkonsulat in Istanbul verständigt worden, sodass sie nach Erhalt der entsprechenden E-Mail vom Generalkonsulat in Istanbul zur Einreise nach Österreich ein D-Visum erhalten habe und nach Ausstellung des Visums, welches vom 18.11.2023 bis 17.3.2024 gültig gewesen sei, nach Österreich einreisen habe können. Sie sei somit seit 4.12.2023 an der Adresse ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Zusammenführende, ihr Ehemann B, gehe zusätzlich zu seiner Pension seit 25.7.2024 einer Beschäftigung nach und beziehe laut Dienstvertrag vom 25.7.2024 einen monatlichen Lohn in Höhe von € 500,--.

Der Beschwerde waren die Anmeldebescheinigung von B bei der österreichischen Krankenkasse sowie der Dienstvertrag für das Dienstverhältnis von B bei C GmbH angeschlossen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 05.03.2025, LVwG-AV-1058/001-2024, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid behoben wurde.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Unterbleiben der gemäß § 21a NAG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste (vgl. §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 NAG, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung - VwGH 22.3.2011, 2009/21/0407; 20.8.2013, 2013/22/0147). Ein solcher rechtswidriger Bescheid sei im Rechtsmittelverfahren zu beheben, um dem Rechtsmittelwerber die Antragstellung im fortgesetzten behördlichen Verfahren zu ermöglichen. Die unterbliebene Belehrung sei also nicht vom Verwaltungsgericht selbst nachzuholen, indem dem Drittstaatsangehörigen die Antragsmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeräumt und anschließend über einen derartigen Antrag sogleich vom Verwaltungsgericht selbst erstmals abgesprochen werde (vgl. VwGH 11.3.2020, Ra 2017/22/0139 mit Hinweis auf E 27.7.2017, Ra 2017/22/0107).

In weiterer Folge hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2025 unter anderem zur Vorlage eines Sprachdiplomes über den Abschluss eines Deutschkurses auf A1Niveau innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darüber belehrt, dass sie gemäß § 21a Abs. 5 NAG einen begründeten Antrag (Zusatzantrag) auf Absehen von einem Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einbringen könne, und dass die Stellung eines solchen Zusatzantrages nur bis zur Erlassung des Bescheides durch die NAG-Behörde zulässig sei.

Dieser Verbesserungsauftrag samt Belehrung wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2025 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Sprachnachweis nach § 21 Abs. 1 NAG vorgelegt und auch keinen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03.04.2025, ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 29.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Deutsch-Nachweis auf A1-Niveau nicht vorliege und trotz Belehrung kein Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt worden sei.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Kursanmeldebestätigung vom 09.04.2025 bis Ende Juni 2025 den Deutschkurs, Stufe A1 abgeschlossen haben werde.

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 29.6.2022 hat Frau A, geb. ***, StA. Türkei über die österreichische Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht.

Seit 13.1.2022 ist sie mit B, geb. ***, StA. Türkei verheiratet, welcher in Österreich mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ aufhältig ist. Die Ehe wurde in der Türkei geschlossen.

Am 13.2.2023 wurde ein Quotenplatz zugeteilt.

Am 4.11.2023 wurde ihr – irrtümlich – ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit von 18.11.2023 bis 17.3.2024 ausgestellt. Sie ist am 23.11.2023 nach Österreich eingereist und seither in Österreich aufhältig.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist seit 4.12.2023 in Österreich mit Hauptwohnsitz in ***, *** gemeldet.

Sie hat Erwerbsabsichten.

Ein Deutschnachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG wurde nicht erbracht.

Bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde auch kein Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 NAG gestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhalts des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl ***. Im vorgelegten Behördenakt ist weiters der Beschwerdeschriftsatz vom 06.05.2025 enthalten.

Im vorgelegten Behördenakt ist auch der Verbesserungsauftrag der Behörde vom 06.03.2025 enthalten, wonach die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Deutschnachweis im Sinne von § 21a Abs. 1 NAG vorzulegen und über die Möglichkeit zur Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21a Abs. 5 NAG sowie darüber belehrt wurde, dass dieser nur bis zur Erlassung des Bescheides gestellt werden könne.

Dass sie keinen Deutschnachweis im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht hat, ist unstrittig und wird in der Beschwerde selbst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erst Ende Juni einen Deutschkurs abgeschlossen haben werde.

Laut Akteninhalt wurde auch kein Zusatzantrag gestellt und wird dies auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Dass die Beschwerdeführerin Erwerbsabsichten hat, hat sie bereits im Antrag vom 29.6.2022 angegeben und auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-AV-1058/001-2024. Sie hat in diesem Verfahren dies in der durchgeführten mündlichen Verhandlung bestätigt, wo sie ausgeführt hat, dass sie als Küchengehilfin arbeiten könne. Sie habe ihrem Mann auch schon bei seiner Beschäftigung bei C GmbH geholfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass sie Erwerbsabsichten hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) lauten:

Artikel 13:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 14:

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.'

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

§ 21a NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und beabsichtigt in Österreich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist daher die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (kurz ARB 1/80) zu prüfen, der zufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

Bei Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich um eine sogenannte Stillhalteklausel. Sie hat nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 9.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stillhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C138/13 hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel gemäß Art. 13 ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht (vgl. auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern gilt auch für deren Familienangehörige (vgl. Urteile EuGH 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua und C-369/01 - N. Sahin sowie Urteil EuGH 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak und C-301/09 - Oguz). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay sowie Urteil EuGH 29. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande, wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Artikel 13 des ARB 1/80 findet somit zwar nicht nur auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige Anwendung, bezieht sich aber doch nur auf Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in (seinem) Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind. Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. Urteil Eran Abatay C-317/01 und Nadi Sahin C-369/01 vom 21. Oktober 2003; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay; vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/21/0304; 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

Ob das Kriterium des ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Einzelfall erfüllt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt.

Was den Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. Urteil EuGH 7. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff „ordnungsgemäße Beschäftigung“ in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als „ordnungsgemäß“ iSd Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können (vgl. Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann (vgl. Urteil EuGH 5. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnasir Savas, 11. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal, 29. September 2011, C-187/10; VwGH 6.9.2007, 2004/18/0060; 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Der EuGH ging im Fall des Klägers Abdulnasir Savas, der das Vereinigte Königreich nicht nach Ablauf seines Visums verlassen hat und in Wirklichkeit in diesem Mitgliedstaat eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, ohne hierfür eine Erlaubnis erhalten zu haben, nicht von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt aus (EuGH Abdulnasir Savas, 11. Mai 2000, C-37/98; zum Erfordernis der „Ordnungsgemäßheit“ für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 siehe etwa VwGH 26.1.2012, 2008/21/0304; 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

Wie festgestellt wurde, ist die nunmehrige Beschwerdeführerin am 23.11.2023 mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Visum D mit Gültigkeit vom 18.11.2023 bis 17.3.2024 nach Österreich eingereist. Seitdem ist sie auch nach Ablauf des Visums in Österreich aufhältig und mit Hauptwohnsitz seit 4.12.2023 in ***, *** gemeldet. Seit ihrer Einreise hat sie Österreich nicht mehr verlassen.

Über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt sie nicht, ihr Aufenthalt ist nach Ablauf des Visums D unrechtmäßig.

Entsprechend der oben dargelegten Judikatur kann daher nicht von einem ordnungsgemäßen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden. Daraus folgt, dass sie sich ungeachtet ihrer Erwerbsabsicht nicht auf die Anwendung der sog. Stillhalteklausel berufen kann, sodass in weiterer Folge zu prüfen ist, ob sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG gestellt. Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein entsprechendes Diplom nicht vorgelegt wurde.

Seitens der belangten Behörde wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage eines Deutschnachweises nach § 21a Abs. 1 NAG erteilt. Dem Verbesserungsauftrag vom 06.03.2025 ist zu entnehmen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 21a Abs. 5 NAG hingewiesen wurde. Sie wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag nur bis zur Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde gestellt werden kann.

Ein solcher Zusatzantrag wurde nicht gestellt.

Der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 21a Abs. 1 NAG stellt eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel dar.

Da ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie eines Nachweises von Deutschkenntnissen, sofern kein Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG gestellt wurde – ist keine Interessenabwägung vorzunehmen. (vgl. VwGH 30.7.2015,Ro 2014/22/0019, mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Unterlassen einer beantragten Verhandlung wiederholt dann nicht beanstandet, wenn ein unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde lag und auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, Pkt. 5.2.; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 10, jeweils mwN). (VwGH 06.09.2023, Ra 2020/22/0083)

Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, beruht er doch im Wesentlichen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den unstrittig nicht vorgelegten Nachweisen.

Es sind gegenständlich auch keine komplexen Rechtsfragen gegeben, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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