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LVwG-AV-1983/004-2023•LVwG N LVwG-AV-1983/004-2023
LVwG-AV-1983/004-2023Tribunal Administrativo Regional8 de mai. de 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; schifffahrtsrechtliche Bewilligung; Befristung; Steganlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde 1. der Republik Österreich, sowie 2. der A Gesellschaft mbH, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. März 2023, *** und ***, betreffend schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
1. Wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung werden für das (gegenüber dem mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Projekt) dahingehend abgeänderte Vorhaben erteilt, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht beansprucht wird und anstelle der über dieses Grundstück geplanten gewesenen „landseitigen“ Stromversorgung eine solche mittels Akkumulatoren und Photovoltaik-Ladeelementen zur „Nachtbezeichnung“ der Anlage gemäß § 3.23 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung erfolgt (die modifizierten Projektsunterlagen, erstellt von B, Zl. *** in der Fassung vom 09.04.2025, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung).
2. Sowohl die wasserrechtliche als auch die schifffahrtsrechtliche Bewilligung werden befristet bis zum 30. April 2035 erteilt.
3. Folgende Baufristen nach § 51 Abs. 1 SchFG und § 112 Abs. 1 WRG 1959 werden festgelegt: - spätester Baubeginn: 01. Jänner 2029-späteste Bauvollendung: 31. Dezember 2029
Im übrigen, insbesondere in Bezug auf die einzuhaltenden Auflagen, bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 38, 102 Abs. 1, 111, 112 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 47 Abs. 1, 49, 50, 51 Abs. 1 SchFG (Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF)
§ 13 Abs. 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 17, 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1, 63 Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 22. März 2023, *** und ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) der C GmbH (in der Folge: die Konsenswerberin bzw. Beschwerdegegnerin) unter Spruchteil I. eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung sowie unter Spruchteil II. eine wasserrechtliche Bewilligung, jeweils für die Errichtung eines Gästesteges am rechten ***ufer im Bereich Strom-km , und Strom-km ,, Grundstück Nr. ***, KG ***.
Die Bewilligung wurde nach Maßgabe einer Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei zwar Fristen für Baubeginn und Bauende, nicht jedoch eine Befristung des Rechtes selbst festgelegt wurden.
Zwangsrechte wurden nicht eingeräumt.
Als Rechtsgrundlagen für die schifffahrtsrechtliche Bewilligung sind die §§ 45, 46 Abs.1, 47 bis 51 und 71 Abs. 1 des SchFG sowie § 20.02 Wasserstraßen-Verkehrsordnung angegeben, hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung findet sich (neben weiteren für maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen) der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959.
In der Projektsbeschreibung, auf die sich beide Bewilligungen beziehen, sind als betroffene Grundstücke die Parzellen *** sowie ***, jeweils KG ***, angeführt. Weiters wird auf einen mit „der A“ abgeschlossenen Bestandsvertrag hingewiesen.
Die Bescheidbegründung erschöpft sich in einer (auszugsweisen) Wiedergabe des Verfahrensgangs, wobei unter anderem die Äußerung der A Gesellschaft mbH (in der Folge auch kurz: A) wiedergegeben wurde; daran anschließend finden sich rechtliche Überlegungen zur schifffahrtsrechtlichen Qualifikation der Anlage sowie Formelsätze, wonach „die einschlägigen Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz 1959 und im Schifffahrtsgesetz 1997 herangezogen“ worden seien, auf diesen Grundlagen die schifffahrts- und wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werde und das Verfahren ergeben hätte, dass das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch fremde Rechte verletze. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der A, welche ihre Zustimmung auf die Dauer des abgeschlossenen Bestandsvertrags, nämlich bis zum 30. Juni 2027 und ausschließlich für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erklärt hatte, findet sich in der Bescheidbegründung nicht.
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A Gesellschaft mbH in eigenem Namen (als Fruchtgenussberechtigte) als auch als Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin Republik Österreich, in der sich diese – im Ergebnis - gegen die Erteilung der schifffahrts- und wasserrechtlichen Bewilligungen wenden, soweit diese in zeitlicher Hinsicht über die Laufzeit des abgeschlossenen Bestandvertrags und in örtlicher Hinsicht über das Grundstück Nr. ***, KG ***, hinausgehen.
1.3. Mit Beschluss vom 05. Juli 2023, LVwG-AV-1983/001-2023 und LVwG-AV-1986/001-2023, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde zu einen mit der Begründung zurück, dass der A Gesellschaft mbH als Fruchtgenussberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme; zum anderen könnten beide Beschwerdeführerinnen durch die – zwar objektiv rechtswidrige, weil über die erteilte Zustimmung hinausgehende - Bewilligung nicht in ihren Eigentumsrecht bzw. sonstigen dinglichen Rechten verletzt sein, da der Konsenswerberein ohne Einräumung von Zwangsrechten keine Befugnis zukäme, gegen den Willen des Grundeigentümers (bzw. Fruchtgenussberechtigten) die Liegenschaft zu benützten.
1.4. Aufgrund der zugelassenen ordentlichen Revision der Republik Österreich (hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde sowohl betreffend die wasserrechtliche- als auch die schifffahrtsrechtliche Bewilligung) sowie der A Gesellschaft mbH (eingeschränkt auf die Entscheidung betreffend die schifffahrtsrechtliche Bewilligung) hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss mit Erkenntnissen vom 29. Jänner 2025, Ro 2023/07/0030, bzw. 04. Februar 2025, Ro 2023/03/0037, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die einschlägigen wasser- bzw. schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Schutz fremder Rechte dem Grundeigentümer (WRG 1959 und SchFG) bzw. den sonstigen dinglichen Berechtigten (SchFG) das subjektive Recht einräumten, dass eine Bewilligung nach diesen Gesetzen nicht ohne bzw. nur im Umfang ihrer Zustimmung erteilt wird.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren, in deren Zuge auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, änderte die Konsenswerberin ihr Begehren dahingehend ab, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht mehr beansprucht werden sollte, woraus eine geänderte Form der Stromversorgung resultiert, und schränkte das Bewilligungsbegehren im Sinne der zwischenzeitlich verlängerten Benutzungs-vereinbarung in zeitlicher Hinsicht ein (sodass die Bewilligung nur bis zum 30. April 2035 beantragt wurde). Gleichzeitig wurden neue Baufristen unter Bedachtnahme auf die Verwirklichungszeit für den Gastgewerbebetrieb, dem die Anlage dienen solle, begehrt. Die mittlerweile durch die Finanzprokuratur vertretenen Beschwerdefühereinnen stimmten die Vorhaben in der abgeänderten Form zu. Der vom Gericht beizgezogene wasserbautechnische und schifffahrtsfachliche Amtssachverständige beurteilte die geplante alternative Form der Stromversorgung als gleichwertig mit der ursprünglich vorgesehenen und auch aus schifffahrtstechnischer Sicht ausreichend.
1.6. Festgestellt wird, dass durch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Projektsänderung fremde Rechte nicht zusätzlich bzw. wesentliche anders berührt werden als nach dem Bescheid gegenständlichen Projekt. Vielmehr sind in Folge der Einschränkung des Vorhabens in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Rechte der Beschwerdeführerinnen im geringeren Ausmaß berührt. Auch die nunmehr geplante Form der Stromversorgung gewährleistet die erforderliche nautische Beleuchtung.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Dass fremde Rechte infolge der Projektseinschränkung nicht im größeren Umfang als bisher betroffen sind, ist offenkundig; dass die durch die Einschränkung des Vorhabens bedingte Änderung der Stromversorgung (Akkumulatoren und Photovoltaik anstelle des landseitigen Stromanschlusses über Grundstück Nr. ***) die erforderliche nautische Beleuchtung gewährleistet, resultiert aus den unbestrittenen Ausführungen des wasserbautechnischen und schifffahrtsfachlichen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(…)
SchFG
§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(…)
§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:
(5) Öffentliche Interessen sind:
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.
§ 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.
§ 51. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.
(…)
AVG
§ 13. (…)
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
VwGVG
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Erteilung einer wasser- (§ 38 WRG 1959) und schifffahrtsrechtlichen (§ 47 SchFG) Bewilligung für eine Steganlage an der ***. Die Beschwerdeführerinnen haben geltend gemacht, dass sie durch die von der belangten Behörde verliehenen Bewilligungen, weil sie über die erfolgte Zustimmung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht hinausgehen, in ihren Rechten verletzt würden.
3.2.2. Anzumerken ist, dass über die Beschwerde der A nur mehr insoweit zu entscheiden ist, als sie sich auf die schifffahrtsrechtliche Bewilligung bezieht. Die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde von ihr im Revisionsweg nicht mehr bekämpft.
3.2.3. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, nach Stattgabe einer Revision in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wobei für neue rechtliche Überlegungen zur überbundenen Rechtsanschauung bei unverändert festgestelltem Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren kein Raum ist (zB VwGH 18.11.2024, Ra 2023/10/0434).
3.2.4. Allerdings hat die Konsenswerberin im fortgesetzten Verfahren ihr Ansuchen ohnedies – sowohl in räumlicher als auch zeitlicher Hinsicht – auf jenes Ausmaß eingeschränkt, für welches die (in Bezug auf die Zeitdauer zwischenzeitlich modifizierte) Zustimmung der Beschwerdeführerinnen vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG sind Antragsänderungen auch im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. zB VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012), wobei die Einschränkung, dass die Antragsänderung nicht „wesentlich“ sein darf, gegenständlich nicht verletzt wird.
3.2.5. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden in Verbindung mit der vorgenommenen Antragsänderung war der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich wasserrechtlicher als auch schifffahrtsrechtlicher Bewilligung spruchgemäß (I.1. und 2.) abzuändern. Gleichzeitig waren auch die Baufristen neu festzulegen (I.3.), was einerseits aus der Dauer des Verfahrens resultiert, sowie andererseits aus dem Wunsch der Konsenswerberin, welcher mit dem Zeitbedarf für die Errichtung eines Gastgewerbebetriebs, dem die Steganlage dienen soll, hinreichend begründet erscheint. Die festgelegten Baufristen sind sohin angemessen iSd § 112 Abs. 1 WRG 1959 bzw. § 51 Abs. 1 SchFG.
Daher war spruchgemäß (I.) zu entscheiden.
3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht (mehr) zu lösen, wobei auf die im Verfahrensverlauf ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und die im Übrigen klare und eindeutige Rechtslage zu verweisen ist. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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