LVwG N LVwG-S-694/001-2025

LVwG-S-694/001-2025Tribunal Administrativo Regional17 de abr. de 2025

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Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Littering;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-694/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.694.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom vom 19.03.2025, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) auf den Betrag von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) herabgesetzt wird.

Dies mit der Maßgabe, dass der Übertretungsnorm die Fassungsbezeichnung „idF BGBl. I Nr. 84/2024“ und der Strafsanktionsnorm die Fassungsbezeichnung „idF BGBl. I Nr. 66/2023“ angefügt werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 19.03.2025, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben am 05.03.2025 um 19.43 Uhr im öffentlichen Raum und zwar in ***, ***, zwei Bierdosen, einen Asthmaspray, eine Plastiktrinkflasche, ein Erste-Hilfe-Set sowie ein Papiersackerl mit unbekannten Inhalt, somit nicht gefährliche Abfälle, achtlos weggeworfen (Littering), obwohl nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum nicht achtlos weggeworfen oder zurückgelassen werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 90,00

168 Stunden

§ 79 Abs. 5a Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 100,00

(...)“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer diverse Rechtsvorschriften ohne fallbezogene Ausführungen an. Zur Bestimmung des § 19 VStG (Strafbemessung) wurde ausgeführt, dass die Einkommensverhältnisse im Anhang übermittelt werden (Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS). Abschließend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung zu sehen vermag und ersuchte das Verfahren einzustellen.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 05.03.2025 um 19:43 Uhr in ***, auf dem Gehsteig vor dem Einfahrtstor ***, zwei Bierdosen, einen Asthmaspray, eine Plastiktrinkflasche, ein Erste-Hilfe-Set sowie ein Papiersackerl mit unbekannten Inhalt auf dem Boden zurückgelassen.

Bei Kontaktaufnahme durch Beamte der Polizeiinspektion *** befand sich der Beschwerdeführer bereits etwa 15m von den entledigten Gegenständen entfernt. Diese hob er erst nach mehrfacher Aufforderung durch die Beamten wieder auf.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 06.03.2025, ***, samt Lichtbildbeilage sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2025, ***.

Diese Feststellungen wurden auch im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde klar und übersichtlich dargelegt. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. hat keine sachverhaltsbezogenen Äußerungen vorgebracht.

5. Erwägungen:

Gemäß § 79 Abs. 5a AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (Z 2), um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) nicht zu beeinträchtigen.

Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 2 leg. cit.) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) erfüllt ist (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mehrere Gegenstände (zwei Bierdosen, einen Asthmaspray, eine Plastiktrinkflasche, ein Erste-Hilfe-Set sowie ein Papiersackerl mit unbekannten Inhalt) im Bereich vor einer Einfahrt auf einem Gehsteig zurückgelassen und sich daraufhin davon entfernt.

Er hat diese erst nach mehrfacher Aufforderung durch Polizeibeamte wieder aufgehoben. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund dieser Umstände von einer Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers ausgeht.

Bei einem Gehsteig handelt es sich offenkundig nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002.

Der vorgeworfene Tatbestand wurde somit erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

6. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmung des § 97 Abs. 5a AWG 2002 dient der Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie in weiterer Folge dem Schutz der Rechtsgüter gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung entspricht dem üblichen Tatbild.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe im Ausmaß von täglich 40,35 €. Dies wurde im Rahmen der Erhebung der Beschwerde erstmals vorgebracht. Ansonsten wurde von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen ausgegangen.

Mildern war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Abwägung dieser Umstände war die Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. dazu VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Dies war gegenständlich nicht der Fall, sodass eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht kam, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).

Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und wurden in der Beschwerde keine Tatsachenvorbringen erstattet.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da im zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, war festzustellen, dass gemäß § 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig ist.

Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergeben sich vielmehr aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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