LVwG N LVwG-M-75/001-2023

LVwG-M-75/001-2023Tribunal Administrativo Regional14 de abr. de 2025

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Regest

Maßnahmenbeschwerde; Anhaltung; Lenker- und Fahrzeugkontrolle; Atemluft; Untersuchung; Befehlsakt;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-75/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.75.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen eine Anhaltung und eine Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft nach der StVO 1960 durch Organe der Polizeiinspektion *** am 28. November 2023 um 08:15 Uhr in *** (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Kontrolle des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers richtet, gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Darüber hinaus erkennt das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu Recht:

3. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Am 28. November 2023 um 08:15 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** in Fahrtrichtung *** (ein Ortsteil von ***).

Organe der Polizeiinspektion *** nahmen mehrere dabei begangene Übertretungen der StVO 1960 bzw. des KFG 1967 wahr und verfolgten das Fahrzeug mit ihrem Dienstkraftfahrzeug. Sie schalteten bei diesem Blaulicht und Folgetonhorn ein, woraufhin der Beschwerdeführer im Ortsgebiet von *** anhielt. Er wurde einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen sowie zu einer Überprüfung seiner Atemluft nach § 5 Abs. 2a StVO 1960 („Alkovortest“) aufgefordert, an der er mitwirkte.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2023 (unter einem) eine Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

3. Die Richtlinienbeschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet und am 9. Jänner 2024 von dieser beantwortet.

Der Beschwerdeführer begehrte zunächst am 23. Jänner 2024 eine Behandlung der Richtlinienbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht, zog diese jedoch am 5. Juli 2024 zurück. Daraufhin wurde das Richtlinienbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2024, LVwG-M-4/001-2024, eingestellt.

4. Hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am 27. Dezember 2023 ein Verbesserungsauftrag erteilt, weil die Beschwerde kein Begehren enthielt.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Jänner 2024 klar, dass er die Anhaltung und die Atemluftkontrolle als rechtswidrig erachte.

5. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 nahm die belangte Behörde zur Maßnahmenbeschwerde Stellung, wobei sie die Durchführung der vom Beschwerdeführer bekämpften Amtshandlungen (Anhaltung und Atemluftkontrolle) nicht bestritt, jedoch die Ansicht vertrat, diese seien gesetzeskonform durchgeführt worden.

6. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Beschwerdevorbringen und wurde von der belangten Behörde insoweit nicht bestritten.

II.Rechtsvorschriften

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Inhalt der Beschwerde

§ 9. […]

(2) Belangte Behörde ist

[…]

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […];

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. […]

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]

[…]“

3. Gemäß § 1 Z 17 der NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung, LGBl. 4/2016, liegt *** im Verwaltungsbezirk Tulln.

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der zum Zeitpunkt der Setzung der angefochtenen Verwaltungsakte geltenden Fassung BGBl. I 122/2022, lauten:

„[…]

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.

[…]

§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,

[…]

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. […]

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich sowohl für die Anhaltung des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker als auch für die Kontrolle des Alkoholgehalts seiner Atemluft durch Organe der PI *** die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen in der StVO 1960 (konkret in § 97 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 2a) finden. Es liegen also zwei Handlungen von Organen der Straßenaufsicht vor, die nach § 94b Abs. 1 iVm § 97 Abs. 1 StVO 1960 der sachlich und örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Tulln, in deren Sprengel *** gemäß § 1 Z 17 NÖ Bezirkshauptmannschaften-Verordnung liegt, zuzurechnen sind.

Diese ist somit gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG im vorliegenden Beschwerdeverfahren belangte Behörde.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2010, 2009/05/0231; 07.08.2018, Ro 2018/02/0010, jeweils mwN). Die Legitimation auf Seiten des Beschwerdeführers setzt daher die Möglichkeit voraus, durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein (VwGH 24.06.1998, 96/01/0609).

3. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers richtet, ist festzuhalten, dass der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung (zB im Erkenntnis VfSlg. 10.234/1984 oder im vorzitierten Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2018) Anhaltungen nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt iSd (heutigen) Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG qualifiziert haben. Die Beschwerde ist daher insoweit zulässig.

4. In der Sache ist zur Anhaltung zunächst auszuführen, dass weder die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zum Anhalten noch die entsprechende Verpflichtung der Fahrzeuglenker tatbestandsmäßig auf einen situationsbedingten Anlass, etwa auf einen im Einzelfall entstandenen Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung, abstellt (VwGH 25.04.1984, 83/03/0324). Auch ist dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass es auf den vom Beschwerdeführer in der Verbesserung seiner Beschwerde ins Treffen geführten „strömenden Regen“ ankäme. Somit war die Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 dem Grunde nach rechtmäßig.

5. Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung außerdem darin, dass die Verwendung des Blaulichts gemäß § 26 StVO 1960 ausschließlich bei Gefahr in Verzug (insbesondere bei Einsatzfahrzeugen, bei denen die Verwendung vor allem dazu dient das schnellere Vorankommen zu sichern), nicht aber im Rahmen der Anhaltung eines Fahrzeuglenkers zulässig sei.

Dazu ist allgemein festzuhalten, dass sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten kann. Wird durch das Gesetz bezüglich der Ausübung von Befugnissen eine besondere Anordnung getroffen und wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst – weil nicht in der gebotenen Art vorgenommen – rechtswidrig (VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN).

Weder § 97 Abs. 5 noch § 26 StVO 1960 ist jedoch zu entnehmen, dass die Art und Weise der zum Zwecke einer Anhaltung nach der erstgenannten Bestimmung gegebenen Zeichen eine solche Modalität darstellen würde. Nach der gesetzlichen Regelung müssen diese Zeichen deutlich sichtbar oder hörbar sein. Ist dies nicht der Fall, führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung gegenüber dem Betroffenen. Vielmehr besteht für diesen dann gar keine Anhalteverpflichtung nach dem zweiten Satz des § 97 Abs. 5 StVO 1960 (vgl. Pürstl, StVO-ON16 § 97, Anm 13, sowie, die bei E 31 und E 36 zitierte Rsp des VwGH; Stand 15.09.2023, rdb.at), die (versuchte) Anhaltung verliert dadurch also ihren Charakter als Befehlsakt.

Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass § 26 StVO 1960 anderen Personen als den Lenkern der dort geregelten Einsatzfahrzeuge subjektiv-öffentliche Rechte einräumen würde (vgl. die bei Pürstl, § 26, Anm 1, wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 22 BlgNR IX. GP, wo nur von Rechten und Pflichten dieser Lenker die Rede ist).

Dass für die Anhaltung des Beschwerdeführers das Blaulicht als optisches Zeichen verwendet wurde, führt somit zu keiner nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG festzustellenden Rechtswidrigkeit der Anhaltung.

6. Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus gegen die Überprüfung des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers richtet, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Überprüfungen des Alkoholgehalts der Atemluft durch Organe der Straßenaufsicht, die ihre Grundlage in nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 StVO 1960 haben, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, weil es sich mangels der Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung nicht um einen Befehlsakt handelt (vgl. dazu bereits VwGH 06.07.1990, 90/03/0050). Nichts anderes kann für Untersuchungen nach § 5 Abs. 2a StVO 1960 gelten, ist doch die einzige im letzten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge einer Verweigerung der Untersuchung die Durchführung einer Überprüfung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960. Die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung sieht also auch § 5 Abs. 2a StVO 1960 nicht vor, weshalb es sich um keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.

Dass im vorliegenden Fall – in Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des § 5 Abs. 2a StVO 1960 – eine zwangsweise Durchsetzung angedroht worden oder gar tatsächlich erfolgt wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

Insoweit fehlt der Beschwerde somit ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, weshalb sie sich als unzulässig erweist.

7. Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Durchführung der Kontrolle des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers richtet, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen (also soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker richtet) als unbegründet abzuweisen.

8. Die Zuerkennung von Aufwandersatz unterbleibt, weil sie von der belangten Behörde nicht beantragt wurde.

9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Was die Sachentscheidung anlangt, wurde der in der Beschwerde behauptete entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht bestritten und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die für seine Beurteilung maßgebliche Rechtslage ergibt sich klar aus den §§ 5 Abs. 2 und 2a, 26 und 97 Abs. 5 StVO 1960 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine mündliche Verhandlung war daher insoweit nicht erforderlich.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG, der §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG, sowie der §§ 5 Abs. 2 und 2a, 26, 94b Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 5 StVO 1960 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 07.05.2021, Ra 2020/12/0036, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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