LVwG N LVwG-AV-237/001-2025

LVwG-AV-237/001-2025Tribunal Administrativo Regional14 de abr. de 2025

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-237/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.237.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B KG, in ***, , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.01.2025, Zl., betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: C, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Im Auftrag des C (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) errichtete die Abteilung Wasserbau beim Amt der NÖ Landesregierung auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, an der *** im Bereich des Werkskanaleinlaufes eine Mauer. Zweck der Mauer ist zu verhindern, dass bei einem Hochwasserereignis der Werkskanal geflutet wird.

Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut). Die oben genannte Mauer wurde nicht im Auftrag des Öffentlichen Wassergutes errichtet.

1.2. Mit E-Mail vom 10.4.2024 ersuchte D, Geschäftsführer der B KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) zusammengefasst um Mitteilung zur Genese des zugemauerten Werkskanals auf Höhe der sogenannten „***“. Ferner wurde die belangte Behörde aufgefordert:

„1. uns mitzuteilen, wieso und mit welcher Begründung wir über die Durchführung dieser Maßnahmen nicht informiert wurden und uns unser Recht als Partei genommen wurde

2. uns zu erläutern, wie die Behörde gedenkt, uns für das geraubte Wasserrecht zu kompensieren. Es wäre im Rahmen der Baumaßnahmen einfach gewesen, eine Rohrleitung/Rohrdurchführung in den zu errichtenden Damm zu integrieren und so gleichzeitig auch die Situation für unser Wasserrecht zu lösen; leider wurden wir und unser Wasserrecht völlig ignoriert. Nach unserem Rechtsverständnis ist es nicht zulässig, dass die Behörde bestehendes Recht ignoriert, um anderen Parteien einen Vorteil zu verschaffen.“

1.3. Mit Schreiben vom 12.11.2024 teilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass für die im Auftrag der mitbeteiligten Partei errichtete Mauer im Bereich des Werkskanaleinlaufes am Standort ***, Gst. Nr. ***, KG ***, keine wasserrechtliche Bewilligung bestehe. Die mitbeteiligte Partei werde deshalb aufgefordert, entweder ein Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von der mitbeteiligten Partei konsenslos errichtete Mauer zu übermitteln, oder diese Anlage zu beseitigen.

1.4. Dazu teilte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 19.11.2024 zusammengefasst mit, dass es auf Grund der zerstörten Wehranlage „***“ und des undichten Werkskanals beim Hochwasser rund um Weihnachten 2023 zu Schäden an Gebäuden in *** gekommen sei. Nun sei die Befürchtung, dass es bei massiveren Hochwässern zu noch größeren Schäden käme. Es sei deshalb zunächst eine Grenzvermessung durchgeführt und anschließend „zum Schutz der Ortschaft *** ein Querdamm (Mauer) auf dem Grundstück des Öffentlichen Wasserguts […] (ungefähr im Bereich des desolaten Einlaufbauwerkes in den bestehenden Werkskanal)“ errichtet worden. Ein Abbruch sei aus Sicht der mitbeteiligten Partei ein „Schildbürgerstreich“, eine Hochwassergefahr und damit verbundene Schäden wären „schlagartig wieder möglich“. Eine theoretische Dotierung der bestehenden Wasserrechte könnte z.B. mittels einer kostengünstigen Kernbohrung ermöglicht werden. Es werde in diesem Zusammenhang um Überprüfung der bestehenden Wasserrechte am Werkskanal ersucht, weil dies Einfluss auf ein allfälliges Projekt hätte.

1.5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.01.2025 verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei unter Anwendung von § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

„[…] bis spätestens 31.03.2025 unter Anschluss von Projektunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die von Ihnen konsenslos errichtete Mauer im Bereich des Werkskanaleinlaufes am Standort ***, Grst.Nr. ***, KG *** anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen.“

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Auftrag der mitbeteiligten Partei eine Mauer im Bereich des Werkskanaleinlaufes am Standort ***, Gst. Nr. ***, KG ***, errichtet worden sei. Die Mauer sei wasserrechtlich bewilligungspflichtig, eine solche Bewilligung liege nicht vor. Sie könne aber nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Interessen bzw. fremder Rechte erteilt werden, weshalb die belangte Behörde das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bzw. alternativ die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen gehabt hätte.

1.6. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 3.2.2025 zugestellt.

1.7. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 16.2.2025, übermittelt an die belangte Behörde per E-Mail am selben Tag, Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ca. 100 m unterhalb der errichteten Mauer eine Wasserentnahmestelle im Rahmen des Wasserrechtsmit der Wasserbuchpostzahl *** besitze. Durch die Verschließung des Kanals könne dieses Wasserrecht nicht mehr ausgeübt werden. Die belangte Behörde werde deshalb ersucht, der mitbeteiligten Partei „ebenfalls aufzutragen, im konsenslos errichteten Bauwerk eine Öffnung anzubringen, sodass die gemäß *** genehmigte Wassermenge von 26 Litern pro Sekunde durch diese Öffnung fließen“ könne. Vor der Errichtung der Mauer seien zeitweise bedeutend größere Wassermengen durch den Werkskanal geflossen. Wenn nun durch eine neu anzubringende Öffnung in dieser Mauer die gemäß *** genehmigte Menge Wasser in den Werkskanal fließen könne, so würde diese Wassermenge nicht ausreichen, um an der Wasserentnahmestelle im Werkskanal einen derart hohen Wasserspiegel zu erreichen, dass an dieser Stelle tatsächlich Wasser entnommen werden könne. Der mitbeteiligten Partei sei deshalb „zusätzlich aufzutragen, eine Vorrichtung zu schaffen, damit das Wasserrecht *** auch tatsächlich ausgeübt werden“ könne. Dies könne erreicht werden, indem eine Stauvorrichtung unterhalb der Wasserentnahmestelle geschaffen werde, damit das Wasserniveau an der Entnahmestelle im Werkskanal die notwendige Höhe erreiche. Alternativ könne eine Rohrleitung von der konsenslos errichteten Mauer bis zur Wasserentnahmestelle für *** geführt werden.

1.8. Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schreiben vom 31.3.2025 bei der belangten Behörde um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Mauer im Bereich des Werkskanaleinlaufes zu Hochwasserschutzzwecken an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen vor. Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass die Einbringung eines Rohrdurchlasses DN 300 in die Mauer samt Errichtung eines Einlaufschiebers projektiert ist.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Dessen Inhalt erwies sich, soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, als unbedenklich. Sämtliche zitierten Schriftstücke liegen im Verwaltungsakt auf und können demnach der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Insbesondere wird von der mitbeteiligten Partei in ihren Stellungnahmen nicht bestritten, die Errichtung der in Rede stehenden Mauer in Auftrag gegeben zu haben. Schließlich wurde von ihr mit der belangten Behörde vorgelegtem Schreiben vom 31.3.2025 um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung durch Vorlage eines wasserrechtlichen Einreichprojekts beantragt.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) […]

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) – (5) […]

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

3.2. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde einen auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Alternativauftrag. So schrieb sie der mitbeteiligten Partei vor, bis 31.3.2025 um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die in deren Auftrag konsenslos errichtete Mauer an der *** im Bereich der „***“ auf Gst. Nr. ***, KG ***, anzusuchen oder diese Mauer innerhalb dieser Frist zu entfernen.

Zweck der hier in Rede stehenden Mauer ist den unmissverständlichen Aussagen der mitbeteiligten Partei zufolge der Hochwasserschutz. Insofern hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 41 WRG 1959 erforderlich ist.

Als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 26.6.2012, 2012/07/0007).

Bei der zum Zweck des Hochwasserschutzes errichteten Mauer handelt es sich demgemäß um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959.

4.2. Als Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat (VwGH 29.6.2000, 99/07/0114). Dadurch, dass die mitbeteiligte Partei die Errichtung der Mauer beauftragt hat, war sie fallbezogen als Verpflichtete und damit zu Recht als Adressat des gegenständlichen behördlichen Auftrages anzusehen.

4.3. Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid auf § 138 Abs. 2 WRG 1959. Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung (VwGH 24.3.2011, 2007/07/0162).

Mit einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 leg. cit. kann ferner nur vorgegangen werden, wenn zwar eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird (VwGH 14.4.1987, 86/07/0267). Als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 sind gemäß Abs. 6 leg. cit. unter anderem die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen. Darunter fallen rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.4.2024 ist nicht abzuleiten, dass sie einen Antrag auf Entfernung der hier in Rede stehenden Mauer stellte, ist dieses E-Mail denn rein nach seinem objektiven Wortlaut unter Außerachtlassung eines dahinterstehenden, allenfalls davon abweichenden Willens auszulegen. Die Beschwerdeführerin begehrt darin Information zum einen darüber, warum die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht von der Durchführung der Maßnahme informiert habe, und zum zweiten „wie die Behörde gedenkt, [die Beschwerdeführerin] für das geraubte Wasserrecht zu kompensieren.“ Die Beschwerde enthält ferner kein Vorbringen dahingehend, dass die belangte Behörde etwa das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.4.2024 falsch verstanden hätte und begründungslos einen Antrag (auf Entfernung der Mauer) im angefochtenen Bescheid übergehen würde. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde, weil sie – allenfalls auf Grund der Anregung der Beschwerdeführerin – von Amts wegen eingeschritten ist, ihren Auftrag auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 stützte. Wie oben dargestellt, kommt Dritten in einem solchen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hängen die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht nach der innerstaatlichen Rechtslage unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, mwN). Dadurch, dass der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren mangels Antrages im Sinne des § 138 Abs. 1 iVm. Abs. 6 WRG 1959 keine Parteistellung zukam, mangelt es ihr auch an der erforderlichen Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

4.4. Unpräjudiziell sei auf Folgendes hingewiesen:

Ein Alternativauftrag auf Grundlage des § 138 Abs. 2 WRG 1959 bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem auf Antrag des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahrens zu erfolgen. Aus dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 leg. cit. zu Grunde liegenden Annahme der Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung resultiert keine Bindung für die Bewilligungsbehörde (VwGH 23.5.2019, Ra 2019/07/0044).

Der von der belangten Behörde hier vorgeschriebene Alternativauftrag bedeutet also nicht, dass damit gleichzeitig die wasserrechtliche Bewilligung für die in Rede stehende Mauer bereits erteilt worden wäre.

Gemäß § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird.

Die mitbeteiligte Partei hat nun mit Antrag vom 31.3.2025 bei der belangten Behörde um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung angesucht. Im von der Wasserrechtsbehörde abzuführenden Bewilligungsverfahren wird (auch) zu prüfen sein, ob durch das Vorhaben fremde Rechte beeinträchtigt werden. Ist eine Beeinträchtigung in wasserrechtlich geschützten Rechten möglich, so haben deren Inhaber Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Unter der Annahme, dass eine Verletzung in wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführerin möglich ist – was von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen sein wird – hat die Beschwerdeführerin in einem solchen Bewilligungsverfahren sohin Parteistellung. In diesem kommt ihr auch das Recht zu, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

4.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der – nicht beantragten – Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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