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LVwG-M-33/001-2024•LVwG N LVwG-M-33/001-2024
LVwG-M-33/001-2024Tribunal Administrativo Regional11 de abr. de 2025
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährdungsprognose; ex-ante Betrachtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.05.2024 durch ein Polizeiorgan, zuzurechnen der LPD Niederösterreich, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) € 887,20 (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
In der Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.05.2024 für die Wohnung seiner Ehegattin an der Adresse ***, *** durch einen Polizeibeamten, zuzurechnen der LPD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass es kein gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau gegeben habe, vielmehr sei diese in der Vergangenheit ihm gegenüber aggressiv gewesen und habe Realität und Gedankenwelt oftmals verwechselt. Das Betretungs- und Annäherungsverbotes sei erst drei Tage nach dem für relevant befundenen Vorfall ausgesprochen worden, ohne dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe sich zu rechtfertigen.
2. Zum Vorbringen der belangten Behörde:
In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, dass die Schilderungen der Ehegattin des Beschwerdeführers für den einschreitenden Polizeibeamten sich als glaubwürdig dargestellt hätten und daher der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nur unmittelbar zur Verfügung stehende Beweismittel seien für die Beurteilung der Gefährdungsprognose heranzuziehen. Am 15.05.2024 hätte eine andere Beweislage vorgeherrscht als am 12.5.2024, da die Ehegattin ein Foto hätte vorlegen können.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung des Gerichtsaktes, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme des Zeugen C.
4.1. Am 15.05.2024 kam die in der Stadt *** lebende D (im Folgenden: Ehegattin des Beschwerdeführers) auf die Polizeiinspektion *** und berichtete dem dort im Dienst befindlichen Polizisten C (im Folgenden: Polizist), dass ihr damals von ihr getrennt lebender Ehegatte (der nunmehrige Beschwerdeführer) am 12.05.2024 ihr vor ihrem Wohnhaus einen Stoß zwischen die Schulterblätter versetzt hätte. Mit diesem habe sie ein gemeinsames Kind. Es habe auch in der Vergangenheit einen Vorfall gegeben, bei dem der Beschwerdeführer sie mit seinem Oberkörper ins Haus gedrückt habe. Weiters zeigte sie dem Polizisten eine Fotografie, auf welcher sie am Küchentisch sitzend zu sehen ist, und führte dazu aus, dass dieses Foto der Beschwerdeführer von ihr im geheimen über eine im Haus befindliche Videokamera angefertigt habe. Diese Videokamera sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie haben beim Aufräumen dann auch drei weitere Kameras gefunden. Das Foto habe er irrtümlich mit einer sie abwertenden Bemerkung an sie gesendet. Dies am 14.04.2024, danach sei es zur Trennung gekommen.
Sie erzählte ihm von einem Obsorgestreit und einem im Raum stehenden Scheidungsverfahrens.
Sie berichtete auch davon, dass bereits am 12.05.2024 eine Polizeistreife der PI *** aufgrund ihres Notrufes zu ihrem Wohngebäude gekommen sei. Diese hätten ihr jedoch gesagt, dass sie nichts tun könnte. Sie hätte den Eindruck gehabt, dass die Polizeibeamten mit ihrem Ehegatten, welcher ebenfalls Polizist sei, einen freundschaftlichen Umgangston gepflegt hätten.
Weiters gab sie an, dass sie den Eindruck habe, der Beschwerdeführer betrete ohne ihr Wissen die Liegenschaft und lasse etwa die Luft aus dem Reifen des Anhängers oder drehe die Stromzufuhr zum Garagentor ab.
4.2. Bei ihrer Befragung wirkte die Ehegattin des Beschwerdeführers auf den Polizeibeamten verängstigt, weinerlich und hilflos.
4.3. Das Gespräch dauerte aufgrund weitschweifiger Schilderungen der Ehegattin des Beschwerdeführers und der in diesem Rahmen gleichzeitig stattgefundenen Zeugenvernehmung zum Vorwurf der beharrlichen Verfolgung von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
4.4. Der Polizeibeamte telefonierte im Anschluss an dieses Gespräch von 17:52 Uhr bis 18:02 Uhr mit dem Beschwerdeführer, welcher bis 19:00 Uhr Dienst hatte, und konfrontierte ihn mit den Vorwürfen seiner Ehegattin, insbesondere hinsichtlich des Stoßes und des Fotos. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass es zwar eine funktionsfähige Kamera im Wohngebäude gebe, diese jedoch dazu diene, um die Photovoltaikanlage zu überwachen. Er stritt ab, seine Frau mit Kameras zu überwachen. Diese sei ihm gegenüber schon gewalttätig geworden, er ihr gegenüber jedoch nie. Sein Schwiegervater habe ihm auch geraten, Tonbandaufnahmen von seiner Ehegattin anzufertigen, da diese psychisch instabil sei.
Der Beschwerdeführer war im Laufe des Gespräches aufgeregt, wurde jedoch nicht aggressiv oder bedrohlich.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wirkte auf den Polizeibeamten wenig glaubhaft, insbesondere, da der Beschwerdeführer das im Geheimen angefertigte Foto nicht bestritt und seine Ausführungen zur Photovoltaikanlage für den Polzisten nicht überzeugend waren.
Der Polizist sprach sodann ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Adresse ***, *** aus.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen C und decken sich mit dem im Akt aufliegenden Schriftstück „Dokumentation gemäß § 38a SPG“.
Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen des Zeugen dahingehend, dass er mehrere Beweisangebote machte, welche der Zeuge jedoch ignorierte und die dann auch keinen Eingang in die Dokumentation fanden. Diese Ausführungen sind für das erkennende Gericht überzeugend. Gleichzeitig sind die dazu gemachten Erklärungen des Zeugen einleuchtend und vermögen an der grundsätzlichen Richtigkeit seiner Dokumentation keinen Zweifel zu lassen. So führte er an, dass die Zeugeneinvernahme der Schwester für ihn nicht in Betracht kam, da diese keine für ihn unvoreingenommene Zeugin darstelle. Er verwies darauf, dass er für die Dokumentation sich händisch Notizen gemacht hätte und das für ihn Wesentliche notiert hätte. Dass er es etwa nun unterließ zu notieren, dass ein Tonbandprotokoll erwähnt wurde, erklärte er nachvollziehbar damit, dass dieses keinen ausreichenden Beweiswert gehabt habe, da darauf keine Stöße hörbar sein müssen. Das erkennende Gericht kann anhand der ansonsten äußert umfassenden Erfassung nicht nur der Argumente der Ehegattin des Beschwerdeführers, sondern auch des Beschwerdeführers im Rahmen des Telefongespräches nicht finden, dass dadurch die Dokumentation des Vorfalls oder die Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen wäre. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Beweisanträge aus rechtlicher Sicht für ihn keine Relevanz haben mussten. Dies wird unter Punkt 7. näher dargelegt.
Sofern behauptet wurde, der Polizist habe bereits zu Beginn des Telefongesprächs (damit vor der Möglichkeit einer Gegendarstellung des Beschwerdeführers) seinen Entschluss zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gefasst, ist zu erwidern, dass dieser Annahme zunächst der glaubwürdigen Verneinung des Polizisten entgegensteht (s. S. 21 oben der VHS), zum anderen sich jedoch auch aus der „Dokumentation gemäß § 38a SPG“ ergibt, dass die Übergabe des Informationsblattes für gefährdete Personen für den 16.05.2024 vereinbart wurde. Daraus ist erkennbar, dass der Polizist erst das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer abwarten wollte, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Den Beweisanträgen zur Zeugeneinvernahme der Zeugen E, F und G wurde nicht entsprochen, da diese zum Beweis des Geschehens am 12.05.2024 geltend gemacht wurden. Das tatsächliche Geschehen an diesem Tag ist für die gegenständliche rechtliche Würdigung jedoch irrelevant, da einzig die vom Polizisten am 15.05.2024 für seine Beurteilung herangezogenen Eindrücke zu berücksichtigen waren.
§ 38a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) lautet:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
§ 16 Abs. 2 SPG lautet:
Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
Nach § 38a Abs 1 SPG sind, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter
wohnt, und deren unmittelbare Umgebung zu untersagen. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Allein die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert noch nicht zum Ausspruch eines Betretungsverbots, jedoch kommt einem solchen Angriff eine wichtige Indizwirkung zu. Aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder bevorsteht. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt dem einschreitenden Organ (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).
Selbst das Vorliegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes muss daher noch nicht reflexlogisch zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes führen, sondern haben Polizeiorgane immer die Situation im Einzelfall zu beurteilen und eine Prognose zu erstellen. Gleichzeitig kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes unzulässig ist, wenn in der (näheren) Vergangenheit kein gefährlicher Angriff vorlag.
Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als Tatsachen in Frage kommen können, welche den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtfertigen (siehe VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280 mwN).
Als bestimmte Tatsachen, die eine solche vertretbare Annahme stützen können, kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 2016, S 169). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/01/0280).
Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht dabei nicht aus (siehe erneut VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280 mwN). Weiters können bloße, nicht näher spezifizierte Angstgefühle für sich genommen eine Gefährdungsprognose nicht begründen, sondern müssen bestimmte Ereignisse, Äußerungen oder ähnliches dargelegt werden können, anhand derer die Polizeiorgane selbst eine Gefährlichkeitsprognose vornehmen können. Ansonsten läge die Beurteilung der Gefährlichkeit in den Händen desjenigen der behauptet gefährdet zu sein (vgl. Helm aaO, S 169).
Die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, können demgegenüber jedoch auf ein erhöhtes Aggressionspotential im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2023/01/0038 Rn 33 mwN.).
Die vorliegenden Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).
Zu beurteilen war daher, welche Fakten dem einschreitenden Polizisten im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes zur Verfügung standen und welche Prognoseentscheidung daraus gerechtfertigt abgeleitet werden konnte.
Das Bild, dass sich ihm bot, war eine ängstliche Frau, welche darlegte, dass ihr Ehemann heimlich Fotos von ihr anfertigte. Dies vermeintlich über im Haus geheim platzierte Kameras. Weiters stand ihr Vorbringen zur Beurteilung, wonach er sie in der Vergangenheit gestoßen und ins Haus gedrückt habe, sowie ein laufender Obsorgestreit und ein möglich drohendes Scheidungsverfahren. Dem standen die dieses Vorbringen abstreitenden Ausführung des Beschwerdeführers gegenüber.
Der Polizist konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar darlegen, warum er die Ausführungen der Ehegattin als glaubwürdiger erachtete. Es war aus dieser Sicht vertretbar, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Ehegattin durch den Beschwerdeführer als erwartbar annahm. Die von ihm angenommene körperliche Misshandlung (durch einen Stoß und das in das Haus drücken), sowie die angenommene geheime Überwachung durch Videokameras und ihr verängstigtes Erscheinungsbild rechtfertigten gegenständlich die Schlussfolgerung, der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sei erforderlich, um die Ehegattin vor einem bevorstehenden gefährlichen Angriff zu schützen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Beweisangebote nicht gehörig Berücksichtigung fanden und weitere Ermittlungsschritte hätte gesetzt werden müssen, verkennt, dass zusätzliche Ermittlungen durch den einschreitenden Beamten angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen sind. Vielmehr ist allein vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen (vgl. erneut 10.05.2023, Ra 2023/01/0038 Rn 38 mwN). Ein wie vom Beschwerdeführer hier intendiertes umfassendes Ermittlungsverfahren lässt sich mit dem Präventionscharakter dieser Verfahrensart nicht in Übereinklang bringen. Der Polizist war vielmehr gehalten, unmittelbar aufgrund der Schilderungen der betroffenen Personen und der ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Beweismittel zu entscheiden, ob ein gefährlicher Angriff erwartbar war.
Die Tatsache, dass am 12.05.2024 bereits zwei Polizisten unmittelbar vor Ort waren und die Lage anders einschätzten als der Zeuge, welcher sich im Rahmen der Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers und des daran anschließenden Telefongesprächs mit diesem ein anderes Bild von der Sachlage machte, vermag eine Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht zu begründen. Der Polizist konnte auch nicht wissen, welche Indizien (etwa geheim aufgenommenes Foto) die vor Ort anwesenden Polizisten zur Verfügung hatten.
Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzen würde (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2019/01/0163). Nichts anders kann gelten, wenn andere Polizisten die Gefährdungslage, möglicherweise aufgrund anderer Informationslage, anders eingeschätzt haben, solange die Annahme, ein gefährlicher Angriff ist mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten, aus der ex-ante Sicht des Polizisten vertretbar ist. Dass er gehalten gewesen wäre, mit den am 12.05.2024 eingeschrittenen Polizisten einer anderen Polizeidienststelle Rücksprache zu halten, widerspricht der Notwendigkeit einer raschen Entscheidungsfindung.
Auch wenn der, das Gespräch mit der Ehegattin des Beschwerdeführers auslösenden Vorfall, drei Tage zuvor stattfand, konnte der Polizist anhand der ihm zur Beurteilung stehenden Fakten vertretbar davon ausgehen, der Beschwerdeführer könne in naher Zukunft einen gefährlichen Angriff begehen. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Obsorgestreit und ein drohendes Scheidungsverfahren im Raum standen, und daher weitere Kontakte mit hohem Konfliktpotential zwischen den betroffenen Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
Sofern die Beschwerdeführervertreterin unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichts Wiens ausführt, dass durch das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör nicht hinreichend gewahrt gewesen sei, da er das Recht auf ein persönliches Gespräch gehabt hätte, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung im Dienst befand und daher ein persönliches Gespräch nicht möglich war. Dies auch unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers, da er ansonsten – als Polizist - entweder unmittelbar von einem seiner Kollegen derselben Dienststelle oder unter deren Wahrnehmung befragt werden hätte müssen. Die Dauer des Telefongespräches im Ausmaß von 10 Minuten konnte gegenständlich als ausreichend angesehen werden, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seinen Standpunkt in ausreichendem Umfang darstellen zu können. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass sich aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG eine umfassende Gegenäußerung des Beschwerdeführers zu den Darstellungen seiner Ehegattin wiederfinden. Das diese den Polizisten nicht überzeugte, vermag den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör ebensowenig zu beschneiden, wie die Tatsache, dass seine Ehegattin mit dem Polizisten ein Gespräch in der Dauer von über 2 Stunden führte. Die Dauer dieses Gesprächs lässt nicht auf Willkürlichkeit des Polizisten oder vorwegnehmende Wertung zu Gunsten ihrer Aussage schließen, sondern erklärt sich, durch die vom Polizisten nachvollziehbar dargelegten ausufernden Schilderungen der Ehegattin.
Das Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, wonach der Polizist bereits zu Beginn des Telefongesprächs ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprach, widerspricht dem Beweisergebnis und war daher nicht mehr von rechtlicher Relevanz.
Zu den Kosten:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).
Die Pauschalbeträge ergeben sich aus der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu betrachten und zur Kostentragung zu verpflichten ist. Neben dem Vorlageaufwand (€ 57,40) war daher der Schriftsatz (€ 368,80) sowie der Verhandlungsaufwand (€ 461,00) zuzuerkennen (zum Zuspruch von Kosten von Pauschalbeträgen vgl. VwGH am 25.05.2016 zu Zl. Ra 2016/11/0042).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt, welche auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Zitierung unter Punkt 7.) vorsieht.
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