LVwG N LVwG-AV-761/001-2024

LVwG-AV-761/001-2024Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2025

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Bestimmtheit; Bescheidspruch;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-761/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.761.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Hofrat Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 07.05.2024, Zl. ***, betreffend die Anordnung des Abbruches von Bauwerken auf dem Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben als der Spruch des Berufungsbescheides der Gemeinde *** vom 07.05.2024, Zl. *** zu lauten hat wie folgt:

„Der Berufung des A vom 18.03.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11.03.2024, Zl. *** betreffend die baubehördliche Anordnung zum Abbruch wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 11.03.2024 behoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 07.05.2024, Zl. *** wurde die Berufung des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11.03.2024, Zl. *** betreffend die baubehördliche Anordnung „zum Abbruch“ als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 11.03.2024 bestätigt. Als Frist für die Erfüllung des Demolierungsauftrages wurde der 31.08.2024 genannt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass nach baurechtlicher Feststellung der Gemeinde *** unverzüglich alle Wege eingeleitet worden seien, um den Beratungsfehler zu korrigieren. Es seien weit umfassende Vermessungen und planungsrelevante Daten erhoben worden, damit die baurechtliche Einreichung so schnell wie möglich erfolgen könne. Der Bauwerber habe daher bereits am 05.06.2024 um Bewilligung des genannten Bauvorhabens angesucht.

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens hat am 05.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Vorbringen der belangten Behörde, Beweis erhoben wurde.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung einer „Konkretisierung des Beschwerdevorbringens“ (Beilage ./A der Verhandlungsschrift), „Bewertung des Wohnhaus ***, Parz. ***“ (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) und Verlesung eines „Betriebskonzeptes hinsichtlich der Nebenerwerbslandwirtschaft des A vom November 2024“ (Beilage./C der Verhandlungsschrift).

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 07.06.2022 die Liegenschaft in der KG ***, BG ***, EZ *** erworben. Diese Liegenschaft besteht aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***. Die gesamte Liegenschaft weist die Flächenwidmung Grünland (Land- und Forstwirtschaft) auf. Lediglich das Grundstück Nr. *** weist in der aktuellen grundbücherlichen Nutzung auch eine Baufläche im Ausmaß von 76 m² auf.

Der Beschwerdeführer hat nach Erwerb der Liegenschaft an eine im Ort ansässige Baufirma den Auftrag zur Sanierung des auf dieser Liegenschaft befindlichen Hauses, erteilt, wobei lediglich der Holzteil dieses Hauses, der nicht vom Steinteil durch eine Wand getrennt war, abgerissen und im Zuge der Neuerrichtung vergrößert wurde. Ein Antrag auf Baubewilligung für diese Maßnahmen wurde nicht gestellt und liegt auch keine Baubewilligung dafür vor.

Aus einem historischen Grundbuchsauszug aus 1970, Bestellbuchnr. *** ergeben sich aus der Grundbuchseinlage *** in der KG *** für die Liegenschaft folgende Grundstücksbezeichnungen:

-Nr. ***, Bauparzelle des Hauses Nr. *** in ***, 281 m²;

-Nr. ***, Wiese 11.509 m²,

-Nr. ***, Garten, 2.465 m²,

-Nr. *** Wald 1.909 m²,

-Nr. *** Wiese 2.399 m²

-Nr. *** Wiese mit 11.236 m²

Insgesamt ergibt sich ebenso wie aus dem aktuellen Grundbuchsauszug eine Fläche von 29.799 m² der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Das vom nunmehrigen Beschwerdeführer sanierte Gebäude stammt ursprünglich ca. aus dem Jahr 1860 und war in Gemischtbauweise ausgeführt (Bruchstein und Blockweise).

Darüber hinaus ergibt sich aus dem -HANDBUCH „“ topographisches Denkmälerinventar, herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Teil *** (Sammlung bemerkenswerter Siedlungen und bäuerlichen Anwesen) bezüglich des Gebietes *** ua., dass dieses bereits seit 1860 bestehende Gebäude auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als „landwirtschaftlicher Kleinhof in *** Nr. ***“ genannt wird und dazu Folgendes angeführt ist:

„Nr. *** Kleinhof; Wohntrakt gemauert und Blockbauweise, Legschindeldeckung, schulterbogiges Portalgewände bez. 1860, hölzerne Nebengebäude.“

Auf welchem Grundstück das im Jahr 1860 errichtete Gebäude steht kann ebensowenig festgestellt werden, wie die Frage, ob das gesamte Gebäude unter Denkmalschutz steht, oder nur der Steinteil dieses Gebäudes.

Aufgrund der nicht baubehördlich bewilligten Baumaßnahmen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid es Bürgermeisters der Gemeinde *** angeordnet, dass „das konsenslos errichtete Bauwerk in ***, ***, Grundstück Nr. ***, ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer abzutragen und der ursprüngliche Zustand herzustellen ist.“ In diesem Auftrag ist weder die Größe noch die Beschaffenheit des abzutragenden Bauwerks beschrieben. Auch die Bezeichnung der Örtlichkeit, ist nicht genau definiert, sind doch zwei Grundstücke genannt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung (Beilagen ./A , ./B und ./C). Weder konnte festgestellt werden, ob es sich bei dem im Jahr 1860 errichteten Gebäude um ein einheitliches Bauwerk gehandelt hat, ob dieses trennbar war, ob dieses zur Gänze unter Denkmalschutz steht bzw. auf welcher Parzelle das Gebäude errichtet war. Die Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt und zur Tatsache, dass das Gebäude zumindest zu einem Teil unter Denkmalschutz gestanden ist bzw. steht, ergibt sich aus dem ***-HANDBUCH, bei dem es sich um ein anlässlich des Tages der Denkmalpflege von 1900 von dem deutschen Kunsthistoriker C geschaffenes Verzeichnis der kunsthistorisch bedeutendsten Kunstdenkmäler und ihrer Ausstattung im deutschsprachigen Raum handelt.

Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auch unbestritten.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 35 NÖ Bauordnung:

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 4 Z 6, Z 15 NÖ Bauordnung:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

...

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat rechtlich wie folgt erwogen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Abbruchbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11.03.2024, Zl. *** bestätigt, in welchem der Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes in ***, ***, Grundstücke Nrn. ***, ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** aufgetragen wurde.

Wie oben festgestellt sind in diesem baupolizeilichen Auftrag weder die Größe, noch die Beschaffenheit des konsenslos errichteten Bauwerkes beschrieben. In diesem Zusammenhang fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob durch die rechtswidrige Abänderung auch der Altbestand konsenslos geworden ist, wobei betreffend die Trennbarkeit von Alt- und Neubestand auch der Denkmalschutz zu berücksichtigen sein wird.

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist nämlich grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und es kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0057). Auch bezüglich einer allfälligen Trennbarkeit fehlen Feststellungen, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass zwischen dem alten Steinteil und dem alten Holzteil keine Trennwand gegeben war.

Ein baupolizeilicher Auftrag muss aber so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.1990, 89/06/0025 und 13.12.2011, 2008/05/0193 und 0194).

Ein auf § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung gestützter Bauauftrag muss somit ausreichend konkretisiert sein. Ein Bescheidspruch durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang in einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193)

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, mangelt es dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genau an dieser Konkretisierung, ist die von der Behörde auferlegte Verpflichtung doch keineswegs so bestimmt gefasst, dass seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich wäre. So ist nicht klar, ob aufgrund des Auftrages lediglich die vom Beschwerdeführer gesetzten Baumaßnahmen zu entfernen sind oder im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines einheitlichen Bauwerkes, das gesamte Gebäude abzutragen ist. In diesem Zusammenhang wird man sich allerdings auch mit dem Denkmalschutz auseinandersetzen müssen, da sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig ergibt, ob das ursprüngliche Gebäude oder nur Teile davon (Torbogen) unter Denkmalschutz stehen.

Selbst dem Beschwerdeführer war im Zuge der Verhandlung nicht klar, welche Maßnahmen aufgrund des Auftrages nun durchzuführen wären, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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