LVwG N LVwG-AV-580/001-2024

LVwG-AV-580/001-2024Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2025

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; bauliche Anlage; Abbruchauftrag;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-580/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.580.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. April 2024, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend eine bauliche Anlage auf dem Grundstück in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit acht Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit ca. 14.461 m² steht im grundbücherlichen Eigentum des Erstbeschwerdeführers A. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit ca 1.405 m² steht im grundbücherlichen Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin B.

Das Grundstück *** befindet sich laut Bebauungsplan bzw. Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** zum Teil im Bauland Sondergebiet-Reitsportanlage-Tourismus mit 20% Bebauungsdichte, offener Bebauungsweise und der Bauklasse I, zum Teil im Grünland-Grüngürtel-Landschaftsgliederung Forst sowie im Grünland Land- und Forstwirtschaft.

Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am 21. November 2023 wurde festgestellt, dass sich im östlichen Eckbereich des Grundstückes diverse Stallungen in Massivbauweise befinden, für welche eine baubehördliche Bewilligung vorhanden ist.

Im direkten südöstlichen Anschlussbereich zu diesen Gebäuden befindet sich ein weiteres Bauwerk, welches aus 20 Metallstehern (Rundrohre dn100mm) und auf die Metallsteher montierten 7 Metall-Fachwerksbindern besteht. Die Dacheindeckung ist aus Metall-Pfetten und einer rasterartig montierten Holz-Staffellage (zirka 3x5cm, Raster zirka 1x1m) samt einer darauf verlegten Plane (weiß-transluzent). Die Traufhöhe beträgt rund 4,2 m, die Firsthöhe rund 6,0 m. Die gesamte überbaute Fläche beträgt rund 27x19 m (= 513 m²). Es handelt sich um ein „Schutzzelt“ in offener Bauweise.

Für dieses Bauwerk liegt im Bauakt keine Baubewilligung oder Bauanzeige auf. Das Bauwerk wurde 2019 von den beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit der Intention errichtet, es dauerhaft bestehen zu lassen. Dies deshalb, weil sie das Schutzzelt insbesondere für die Pferdezucht, aber auch den Reitbetrieb brauchen. Der überwiegende Teil des Schutzzeltes befindet sich auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***. Ein Teil (ca. 140 m²) befindet sich auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***.

1.2.

Mit Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Dezember 2023, Zl. ***, erging der baupolizeiliche Auftrag, diese bauliche Anlage abzubrechen und nach deren Entfernung den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine als bauliche Anlage im Sinne des § 4 NÖ Bauordnung 2014 vorliege, wofür eine Baubewilligung im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich wäre. Eine solche Bewilligung liege jedoch nicht vor.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. April 2024, Zl. ***, abgewiesen.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Dazu wurde ausgeführt:

„[…]

Fakten zum Einspruch gegen den Bescheid:

1. ) Wir haben zu keiner Zeit gegen behördliche Auflagen verstoßen. Der Bau unseres Schutzzeltes 2018/19 über dem Pferdeauslauf vor den Stallungen geschah in Absprache mit dem Altbürgermeister D und bedurfte bei offenen Bauweise ( Car-Port ) damals keiner Baubewilligung. Wir waren überzeugt, dass die Widmung unserer Flächen als „Sonderbauland Sport“ ein offenes Zeltdach zum Klimaschutz vor den Stallungen erlauben sollte!

2. ) Die heute strittige Fläche unseres Schutzzeltes diente 1982 beim Kauf des Areals als wilde Mülldeponie, die wir im Lauf der Jahre mit unseren Pferden in Kulturland verwandelt haben.

Der Weitsicht des Altbürgermeisters E verdanken wir kurz nach der Jahrhundertwende die Widmung unserer Flächen zum Sonderbauland „Sport und Tourismus“ sowie die Bündelung zu einer Katasterzahl.

3. ) Die, seit Ende 2023 unter dem derzeitigen BM F strittige Zeltüberdachung diente bis zum Bau 2019 als offener Auslauf für unsere Pferde. Resultat: das Gelände war im Sommer wegen der starken Sonne für die Pferde tagsüber nicht nutzbar, in Regenzeiten wurde es zum Morast und im Winter wurden Frost und Glatteis zur Gefahr für Mensch und Tier. Als wir 2015 eine Stute durch Bruch der Vorderhand auf dem vereisten Auslauf verloren, begannen im Sinne des notwendigen Tierschutzes unsere Pläne für eine Überdachung.

4. ) Wir wollten aus Landschaftsgründen kein weiteres festes Bauwerk errichten, um den Boden nicht zu versiegeln und weder Beton noch Mauerwerk einzusetzen. Daher entschieden wir uns für die leichte Konstruktion eines Zeltdaches. Damit war sowohl dem notwendigen Tierschutz als auch einer ganzjährigen geschützten Arbeitsfläche für den Betrieb gedient!

5. ) Den durch unser gesamtes Areal verlaufenden Grünstreifen hat es weder jemals in der Natur noch zu Zeiten der Widmung als „Sonderbauland Sport“ durch BM E gegeben! Welchen Zweck dieser 5m breite Streifen erfüllen soll und wann er entstand, konnten wir nicht erfahren. Ebenso, dass für ein Gestüt mit der Widmung „Sonderbauland Sport“ nicht einmal die Überdachung des Auslaufes vor den Stallungen durch ein Zelt gestattet ist, können wir nicht nachvollziehen.

6. ) Wir vertrauen auf die weitere Prüfung durch die Landesbaubehörde und ersuchen hiermit erneut um die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Betriebe, betreffend ein betriebsnotwendiges Bauwerk im Grünland durch einen befugten landwirtschaftlichen Gutachter der Baubehörde. Frau G vom Gebietsbauamt *** hatte sich dazu bereit erklärt, darf aber absurderweise von uns als Betroffene nicht angefordert werden!? Unsere Bitte, dieses Gutachten für uns anzufordern und unsere Bereitschaft, alle notwendigen Pläne und Unterlagen mit einem Baumeister nachträglich vorlegen zu dürfen, wurden offensichtlich abgelehnt, obwohl die Landesgesetze dies vorsehen!

7. ) Wir fordern die Anerkennung folgender Sachverhalte zu unserer Entlastung und ersuchen hiermit erneut, den Abrissbescheid aufzuheben:

Anforderung eines behördlichen Sachverständigen für Landwirtschaft zur Prüfung der betrieblichen Notwendigkeit

Berücksichtigung als unbedingt notwendige Maßnahme zum Tierschutz in der wachsenden Klimakrise

Anerkennung unserer Sorgfaltspflicht zum Erhalt des natürlichen Bodens mit Verzicht auf Versiegelung und Mauerwerk

Eigenverpflichtung zur Dokumentation mit akreditiertem Baumeister

Facit: Weder der Natur noch einer sinnvollen Planung wäre mit dem Abriss unseres Schutzzeltes gedient - aber unserem Betrieb, den Pferden und der Zukunft des einzigen *** in *** - damit auch der Stadt ***! - würde durch diese rigide und bürokratische Maßnahme großer Schaden zugefügt!

[…]“

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Stadtgemeinde legte mit Schreiben vom 14. Mai 2024 die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und die Vorbringen der Parteien. Das Schutzzelt wurde im Rahmen der Verhandlung in Augenschein genommen.

1.5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Vorbringen der Parteien sowie den Wahrnehmungen an Ort und Stelle. Insbesondere ist das Bestehen und die Ausführung der gegenständlichen Baulichkeit sowie der Umstand, dass dafür keine Baubewilligung vorliegt, unbestritten.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

2.2. NÖ Bauordnung 2014

§ 4

1. Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;

[…]

6. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

§ 14

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]

§ 15

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

[…]

2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:

[…]

b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;

[…]

§ 35

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. […]

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

[…]

(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.2.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im vorliegenden Fall der baubehördliche Abbruchauftrag für das auf dem Grundstück in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) befindliche Bauwerk, welches aus 20 Metallstehern (Rundrohre dn100mm) und auf die Metallsteher montierten 7 Metall-Fachwerksbindern besteht und über eine Dacheindeckung aus Metall-Pfetten und einer rasterartig montierten Holz-Staffellage (zirka 3x5cm, Raster zirka 1x1m) samt einer darauf verlegten Plane (weiß-transluzent) verfügt. Die Traufhöhe beträgt rund 4,2 m, die Firsthöhe rund 6,0 m. Die gesamte überbaute Fläche beträgt rund 27x19 m.

Beim Schutzzelt handelt es sich um einen unteilbaren Grenzüberbau. Die Beschwerdeführer haben das Schutzzelt gemeinsam als Bauführer errichtet und sind aufgrund der jeweils geringfügigen Überbauung Miteigentümer des Schutzzeltes analog § 416 ABGB geworden. Baupolizeiliche Aufträge sind dem Eigentümer des Bauwerkes zu erteilen. Die Bescheide erster und zweiter Instanz wurden daher zu Recht an den Erstbeschwerdeführer gerichtet, wobei auch die Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümerin ein rechtliches Interesse an diesem Verfahren hat.

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und es kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (VwGH 2012/05/0057). Das verfahrensgegenständliche Schutzzelt ist ein einheitliches, nicht trennbares Bauwerk und kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile nicht in Betracht. Gegenstand des Verfahrens ist daher das gesamte Schutzzelt.

3.3.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Unbeachtlich bleibt hier, ob zu irgendeiner Zeit einmal eine Baubewilligung vorgelegen hat, da es nur auf das konkrete bestehen einer solchen im Zeitpunkt des Abbruchauftrages ankommt.

Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch während der Zeitspanne bis zur Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelte

(VwGH 2002/05/0124; 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann.

Bewilligungspflichtig sind nach § 14 NÖ BO 2014 unter anderem Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1), sowie die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2). Nach der Legaldefinition ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten. Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Schließlich ist ein Bauwerk per Definition ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Gemäß dem in Geltung stehenden § 4 Z 31 NÖ BO 2014 ist unter Wand ein seitlicher Raumabschluss zu verstehen, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht. Nunmehr ist somit vom Gesetzgeber klargestellt, dass auch flächig wirkende Bauteile, nämlich Gitter, Lamellen und Netze als Wand im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 zu gelten haben.

Das verfahrensgegenständliche Objekt besteht aus 20 Metallstehern (Rundrohre dn100mm) und auf die Metallsteher montierte 7 Metall-Fachwerksbindern. Es verfügt über eine Dacheindeckung aus Metall-Pfetten und einer rasterartig montierten Holz-Staffellage (zirka 3x5cm, Raster zirka 1x1m) samt einer darauf verlegten Plane (weiß-transluzent).

Demnach verfügt es nicht über wenigstens zwei Wände ist demnach kein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014).

Vielmehr handelt es sich um eine bauliche Anlage, d.h. ein Objekt, das kein Gebäude ist (§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014), dessen fachgerechte Herstellung aber ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung 2014). Es handelt sich beim gegenständlichen Objekt um eine Art „Flugdach“, nämlich ein „Schutzzelt“ mit offener Bauweise. Flugdächer sind bauliche Anlagen, da zu ihrer fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Soweit es die Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse für die Herstellung der Flugdächer betrifft, ist zu bemerken, dass das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse nicht daran zu messen ist, ob auch ein Laie die Aufstellung des Flugdaches vollbringen kann, sondern ob diese Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendig sind. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss daher auch dann angenommen werden, wenn die Anlage zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der bautechnischen Wissenschaft aber eine Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören (VwGH 2003/05/0043). Es ist somit nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse tatsächlich angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (VwGH 91/10/0007).

Zur Herstellung des gegenständlichen Objektes („Schutzzelt“ in offener Bauweise) mit den gegebenen Abmessungen (20 Metallsteher (Rundrohre dn100mm) und auf die Metallsteher montierte 7 Metall-Fachwerksbinder; Dacheindeckung aus Metall-Pfetten und einer rasterartig montierten Holz-Staffellage (zirka 3x5cm, Raster zirka 1x1m) samt einer darauf verlegten Plane (weiß-transluzent); Traufhöhe 4,2 m, Firsthöhe rund 6,0 m; gesamte überbaute Fläche beträgt rund 27x19 m = 513 m²) bedarf es jedenfalls wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein mit dem Boden kraftschlüssig verbundenes Bauwerk handelt, dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt (VwGH 2007/05/0247).

3.4.

Festgehalten wird, dass selbst durch Kenntnisnahme der Baubehörde von der Maßnahme für die Beschwerdeführer nichts gewonnen werden kann, zumal ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 2013/05/0176) nicht entstehen kann.

3.5.

Die Errichtung von baulichen Anlagen ist ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 Z 2 NÖ Bauordnung 2014). Für dieses Objekt liegt keine Baubewilligung auf. Das Objekt wurde nach Angabe der Beschwerdeführer 2018/2019 errichtet.

3.6.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht.

Soweit beantragt wurde, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines betriebsnotwendigen Bauwerkes ein Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik G vom Gebietsbauamt *** eingeholt werde, ist festzuhalten, dass dies im Rahmen eines Baubewilligungsverfahren zu erfolgen hätte, nicht aber im Abbruchverfahren. Im gegenständlichen Abbruchverfahren – und nur das ist Sache dieses Beschwerdeverfahrens – kommt es nur drauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt sich um ein antragsbedürftiges Verfahren, welches nicht von Amts wegen durch die Baubehörde oder das Landesverwaltungsgericht eingeleitet werden kann. Dies müsste durch die Bauwerber selbst erfolgen.

3.7.

Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden (VwGH Ra 2017/05/0082).

3.8.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. VwGH Ra 2014/07/0011). Da die Frist für die Durchführung der Maßnahmen im erstinstanzlichen Bescheid mit 31. August 2024 festgesetzt und in der Berufungsentscheidung vom 10. April 2024 nicht abgeändert wurde, ist diese im Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen. Es war eine neue Frist festzusetzen. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Frist von etwa 8 Monaten vorgegeben. Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die nunmehr – an die bereits von der Behörde im erstinstanzlichen Bescheid orientierte und vom Beschwerdeführer nicht als zu kurz bemessen bemängelte - festgesetzte Frist erscheint daher angemessen. Schließlich hat der VwGH bereits ausgeführt, dass ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (VwGH Ra 2016/05/0066).

3.9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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