projetos
LVwG-S-601/001-2024•LVwG N LVwG-S-601/001-2024
LVwG-S-601/001-2024Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Bewilligung; Bauwerk; Teich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wr. Neustadt vom 14.12.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.600,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wr. Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.12.2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als Eigentümer der Liegenschaft GNr-:- *** und ***,zu verantworten, dass in der Zeit zwischen jedenfalls 22.09.2022 und 04.10.2023 auf den Grundstücken *** und *** in der KG ***, Flächen-Widmung Grünland Land und Forstwirtschaft, sohin außerhalb des Ortsbereichs als einem baulich und funktional zusammenhängenden Siedlungsgebiet, ein Bauwerk, welches kein Gebäude ist, nämlich eine Folienteichanlage (Größe an die 2000 m2 ,Tiefe 3-4 m), somit einem Objekt dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und welches infolge des Wasserdrucks mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, ohne die dafür nach § 7 Abs 1 Z1 erster Fall NÖ NSchG erforderliche Errichtungsbewilligung errichtet worden ist.
Verwaltungsübertretung(en) nach
§ 7 Abs.1 Ziff 1 erster Fall NÖ NSchG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Ziffer 3 NÖ
Naturschutzgesetz 2000, LGBI. 5500-0
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.000,00
2 Tage
§ 36 leg.cit.“
In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Grube bereits seit den 1970iger Jahren bestanden habe, nunmehr lediglich eine Folie verlegt worden sei. Zu der im Straferkenntnis erwähnten, in der Teichmitte situierten Stützmauer sei auszuführen, dass diese zu Hangsicherung genutzt worden sei, es handle sich um eine nicht tragende Steinschlichtung, welcher keiner Bewilligungspflicht unterliege. Es sei bereits ein Verfahren zu Zl. *** geführt und dieses eingestellt worden. Eine Bestrafung sei daher wegen dem Verbot der Doppelbestrafung nicht zulässig. Das Verlegen und Verkleben von Teichfolie wie gegenständlich stelle keine Tätigkeiten dar, die ein Bauwerk begründen würden. Eine Befüllung der Grube sei ausschließlich durch Regenwasser erfolgt. Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, da das Straferkenntnis über ein Jahr nach der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen sei. Zudem sei unter zwei unterschiedlichen Aktenzahlen im Abstand von etwa einem Jahr zwei Aufforderungen zur Rechtfertigung ergangen. Dies sehe das Gesetz nicht vor, es sei von der Führung zweier Verfahren in derselben Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Herstellung von Schwimmteichen entsprechend der NÖ Bauordnung sei auch im gegenständlichen Fall beachtlich.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 05.03. und 11.03.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung der Akten der belangten Behörde, Durchführung eines Ortsaugenscheins, Einvernahme des Beschwerdeführers und Erstattung von Befund und Gutachten durch den ASV für Bautechnik C.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2022 bis 2023 – jedenfalls im Zeitraum zwischen 22.09.2022 und 04.10.2023 - auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, deren Eigentümer er ist, eine bereits seit Jahren bestehende Erdvertiefung mit Folie ausgestattet. Dabei verwendete er eine 7,5 m breite Folie, welche er im Überlappungsbereich miteinander verklebte. Am oberen Rand der Erdvertiefung befestigt er diese Folie sodann mit Sandsäcken. Er verlegte diese Folie im abfallenden Böschungsbereich, am Grund der Erdvertiefung jedoch nicht.
Weiters hat er in diesem Zeitraum -konkret im südlichen Bereich- zwei Podeste aus Waschbetonplatten auf Betonsteinen angebracht. Diese nutzte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Plattform für die Aufstellung von IBC-Tanks, welcher der Filterung des Wasser dienten.
In nördliche Richtung anschließend liegt ein befestigter Schattenplatz, welcher durch das Auflegen von Waschbeton- und Gummigranulatplatten hergestellt wurde.
Eine in diesem Bereich hergestellte Stützmauer zur Absturzsicherung wurde bereits zwei bis drei Jahre zuvor gebaut, wobei zumindest zweireihig Steine übereinander geschlichtet wurden, welche in weitere Folge mit Bauschaum verklebt wurden. Über diese Stützmauer wurde sodann bei Auskleidung der Erdvertiefung ebenfallsFolie in oben beschriebener Ausführung verlegt.
Zur Umsetzung dieser Maßnahmen ist ein wesentliches Maß an bautechnische Kenntnisse erforderlich. Die Folie und mit dieser als Einheit anzusehende Anlagenteile, bestehend aus der erwähnten Plattform und der Stützmauer beim Schattenplatz, sind mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.
Beweiswürdigung: Strittig ist gegenständlich die Frage, ob zur Ausstattung der Erdvertiefung im festgestellten Umfang bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und ob der sohin entstandene Teich kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist, kurz ob von einer baulichen Anlage gesprochen werden kann.
Dazu wurde Befund und Gutachten eines ASV für Bautechnik eingeholt. Dieser legte in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die hier feststellten Elemente des Folienteichs mit seiner Randgestaltung als Einheit anzusehen sind, für deren Herstellung jedenfalls bautechnische Fachkenntnisse schon im Hinblick auf deren Standsicherheit erforderlich sind (s. S.5). Warum die dort getroffene Annahme von drei übereinaderliegenden Steinschichten und die Angaben des Beschwerdeführers, er habe nur zwei Reihen übereinander geschlichtet nicht zur Unschlüssigkeit des Gutachtens führt, wird unter Punkt 6. zu erläutern sein. Weiters führte er – mit Ergänzungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 - schlüssig aus, dass die kraftschlüssige Verbundenheit mit dem Boden durch die Wasseransammlung und dessen Eigengewicht bestehe, jedoch auch die miteinander verklebten Folienbahnen und deren Befestigung mit Sandsäcken die Kraftschlüssigkeit mit dem Boden erzeugen. Diese Ausführungen konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften und führte im Rahmen seiner Befragung selbst an, dass er die nunmehrige Befestigung so wählte, um eine Verwehung der Planen durch Wind zu verhindern (s. S. 3 der VHS vom 05.03.2025).
Der Beschwerdeführer trat sämtlichen Ausführungen des ASV für Bautechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Ausführungen des ASV sind für das erkennende Gericht nachvollziehbar und detailreich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich beabsichtige die Verbuschung des Hanges durch das Auslegen der Folie zu verhindern, und er daher keine bauliche Anlage schaffen wollte, können vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Wasser laut seinen Angaben mittlerweile zur Bewässerung seiner Obstkulturen verwendet und er auch gehörige Anstrengungen unternimmt, das Wasser gefiltert und rein zu halten, lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden. Wenn er ausführt, dass sich bereits aus dem Umstand, dass er am Fuße der Erdvertiefung keine Folie verlegt habe, ergebe, dass er nie beabsichtige habe einen Teich zu errichten, so erscheint auch dieses Vorbringen wenig glaubwürdig. Selbst einem Laien muss nämlich erkennbar sein, dass - im Falle einer wasserdichten Abdichtung einer rundumverlaufenden Böschung, die eine Grube bildet, selbst bei Belassung einer möglichen Versickerungsfläche am Grund derselben - eine Wasseransammlung in dieser Grube möglich und wahrscheinlich wird. Der Umstand, dass er zwischenzeitig das Wasser im festgestellten Umfang nutzt, trägt wenig dazu bei, seine Ausführungen als wahrhaft ansehen zu können.
Zu dem im Gutachten des ASV angesprochenen weiteren baulichen Maßnahmen (konkret die im Gutachten auf S. 3 lit.b und S.4 lit.d erwähnten weiteren Plattformen) konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen, dass diese im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde noch nicht vorhanden waren. Dies deckt sich auch mit den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Lichtbildern. Durch die Einschränkung der Feststellungen um diese Plattformen wird jedoch das Gutachten in seiner Gesamtheit nicht widersprüchlich oder unvollständig. Vielmehr ergibt sich eindeutig, dass bereits die Verbindung der Hangabsicherung beim Schattenplatz mit der Folie eine fachgerechte Herstellung bedurfte (s. S. 4 der VHS vom 11.03.2025).
Die Feststellungen hinsichtlich der Bauausführung der einzelnen Maßnahmen fußen auf den Informationen des Beschwerdeführers.
4.2. Diese Erdvertiefung weist eine Längsausdehnung von etwa 90 Metern und eine Breite von etwa 25 Meter auf, sie wird durch Niederschlag mit Regenwasser befüllt und dient der so entstandene Teich der Bewässerung der auf den Grundstücken situierten Obstkulturen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Größe der Fläche beruhen auf den Ausführungen des ASV für Bautechnik. Die Wasserbefüllung und dessen Nutzung gehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zurück.
4.3. Der Beschwerdeführer hat für die Maßnahme nicht um Bewilligung angesucht. Die Grundstücke liegen außerhalb des Ortsbereichs.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
4.4. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.000 € und hat keine Sorgepflichten. Er weist eine nicht einschlägige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.
4.5. Unter der Aktenzahl *** führte die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren des gegenständlichen Vorhabens, nicht jedoch ein Verwaltungsstrafverfahren. In diesem Verfahren wurde keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens protokolliert.
Unter der für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren protokollierten Aktenzahl findet sich eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.11.2022 zu Zl. *** mit folgendem Inhalt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
Sie haben es als Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, EZ *** und ***, EZ ***, beide KG ***, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 22.09.2022 im Zuge eines behördlichen Lokalaugenscheins festgestellt wurde, dass auf den Grundstücken Nr. *** EZ *** und *** EZ *** ein Teich im Ausmaß von ca. 2000 m2, durchschnittliche Tiefe 3 m, Volumen ca. 6000 m 3, großflächig mit Teichfolie ausgelegt,errichtet wurde und rund um den Wurzelbereich eines Baumes in etwa der Mitte des Teiches eine Stützmauer errichtet wurde.“
Am 10.10.2023, zugestellt durch Hinterlegung am 13.10.2023, erging sodann unter der hier gegenständlichen Aktenzahl eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche ihrem Inhalt nach dem Spruch des Straferkenntnisses entsprach.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnte aufgrund der Einsichtnahme in die zitierten Akten gewonnen werden. Allein der Umstand, dass augenscheinlich eine Umprotokollierung der Aktenzahl im gegenständlichen Strafverfahren stattfand, veranlasste das erkennende Gericht nicht an der Vollständigkeit des Aktes zu zweifeln. Aus dem Akteninhalt ergibt sich vielmehr, dass die weitere Aufforderung zur Rechtfertigung auf eine neuerliche Überprüfung vor Ort und die zwischenzeitig eingetretene Befüllung der Erdvertiefung mit Wasser zurückgeführt werden kann.
§ 4 Z. 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 lautet:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
§ 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000 lautet:
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; (…)
§ 36 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 lautet:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer (…)
3. ohne Bewilligung der Behörde Bauwerke, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, errichtet oder wesentlich abändert (§ 7 Abs. 1 Z 1);
Wie festgestellt, errichtete der Beschwerdeführer außerhalb des Ortsgebietes einen Folienteich, damit im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 ein Bauwerk, welches kein Gebäude ist. Er hat damit der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG 2000 zuwidergehandelt, da er keine Bewilligung für dessen Errichtung eingeholt hat.
Der Beschwerdeführervertreter machte dazu im Rahmen der Verhandlung gelten, dass gegenständlich nur von einer Hangabsicherung gesprochen werden könne und dass eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden nur durch die Befüllung durch Niederschlagswasser und damit durch natürliche Vorgänge erfolge. Es könne daher keinesfalls von einer baulichen Anlage gesprochen werden.
Vorwegzuschicken ist zunächst, dass bei der Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes "Bauwerke, die nicht Gebäude sind ..." auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen ist (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156).
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 25.03.2010 zu Zl. 2008/05/0113 bei folgendem Vorhaben das Vorliegen der Eigenschaft als Bauwerk bejaht:
Er führte aus, dass um die Frage der Bewilligungspflicht einer Teichanlage (hier: Gesamtgröße 650 m2 und einer Tiefe bis zu 3 Meter) bejahen zu können, es sich bei dieser Anlage um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 4 NÖ BauO 1996 handeln muss; die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bauwerkes im Sinne des § 4 Z 3 leg.cit. müssen dabei vorliegen. Dass zur Herstellung einer derart großen Grube mit unterschiedlichen Tiefenbereichen, zur dichten Verlegung einer Folie und zur sicheren Fixierung dieser Folie (Aufbringung einer Lehmschicht und Abdeckung mit Rundkies) bautechnische Kenntnisse in einem nicht unwesentlichen Maß erforderlich sind, liegt auf der Hand. Die Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden nicht unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein muss; so kann auch ein großes Gewicht, zB bei Containern, diese Voraussetzungen erfüllen (vgl. Anm. 4 zu § 4 in Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht7, Seite 126). Bei einer befüllten Teichanlage der hier vorliegenden Größenordnung erzeugt das Wasser einen Druck auf die darunter liegende Grundfläche, der einem solchen großen Gewicht gleichkommt, sodass die Voraussetzung der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden hier ebenfalls erfüllt ist. Die Teichanlage stellt daher eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 4 NÖ BauO 1996 dar.
Zwar ist richtig, dass das dort zu beurteilende Projekt auch die Grabung des Teichs zum Gegenstand hatte und damit Erdbewegungen vorzunehmen waren, es vermag das erkennende Gericht jedoch nicht zu erkennen, dass allein diese Arbeiten ausschlaggebend für die Beurteilung als bauliche Anlage sind. Vielmehr ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass nicht nur das Wasser die Kraftschlüssigkeit des Bauwerks begründet, sondern auch das durchgängige Verkleben der Folie und deren Befestigung durch Sandsäcke eine solche bewirkt. Der ASV für Bautechnik führte zudem überzeugend aus, dass eine Verbindung der Folie mit einer bereits bestehenden Stützmauer im Bereich des sog. Schattenplatzes Fachkenntnisse erfordert, um die Standsicherung derselben aber auch eine Hangrutschung zu verhindern. Allein, dass der Beschwerdeführer über diese Fachkenntnisse nicht verfügt und die Arbeiten auch nicht dementsprechend ausführte, vermag an der Qualifikation als bauliche Anlage nichts zu ändern (vgl. dazu VwGH 26.03.2029, Ra 2018/05/0165).
Wenn er das Gutachten des ASV insofern als fehlerhaft erachtet, als der ASV im Bereich der Stützmauer des Schattenplatzes von drei Steinreihen übereinander ausgehe, er jedoch nur zwei solche Reihen übereinander gesetzt habe, verkennt er die zu einer fachgerechten Herstellung erforderlichen Mindestanforderungen, welche für die Beurteilung ausschlaggebend sind. Diese hat der ASV im Rahmen der Verhandlung erläutert. Ob diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur übereinstimmen, vermag an der Beurteilung, dass grundsätzlich für solche Arbeiten Fachkenntnisse erforderlich wären und wie diese fachgerechte Herstellung auszusehen haben, nichts zu ändern.
Das Vorbringen, wonach gegenständlich lediglich eine Hangabsicherung erfolgt sei, steht dem Beweisergebnissen entgegen. Der Verweis auf das Judikat des VwGH vom 14.12.2004, zu Zl. 2003/05/0071 verkennt, dass das dortige Verfahren die Beurteilung eines Gebäudes und keiner baulichen Anlage zum Gegenstand hatte.
Wenn der Beschwerdeführer abschließend hinsichtlich der objektiven Tatseite vorbringt, dass -sofern von einer baulichen Anlage auszugehen wäre – auch § 17 NÖ Bauordnung 2014, welcher Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben zum Gegenstand hat, zu berücksichtigen sei, so ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche der Ausnahmebestimmungen für das gegenständliche Projekt heranzuziehen wäre. Gegenständlich liegt die Größe des Teiches über dem dort genannten Höchstausmaß von 200m² (Z.2 leg.cit.) und auch dessen Z. 23 kann nicht als einschlägig angesehen werden, da gegenständlich keine teichbautechnischen Anlagen hergestellt wurde. Weitere abstrakt in Betracht kommende Ausnahmen sind nicht ersichtlich, womit sich die Frage erübrigt, ob ein nach der NÖ Bauordnung solcherart „freies“ Vorhaben auch keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfte.
6.2. Zur subjektiven Tatseite:
Beim vorliegenden Delikt handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG, von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass er eine bauliche Anlage errichtet habe. Allein durch das Auslegen eines Hanges mit Folie und deren Befestigung mit Sandsäcken hätte er nicht mit der Herstellung eines Teiches und damit eben einer baulichen Anlage rechnen müssen, sodass ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, dass er für diese Arbeiten nicht um Bewilligung angesucht habe. Dieses Vorbringen verkennt, dass es nicht die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers –nichts bewilligungspflichtiges errichtet zu haben - geht, sondern zu beurteilen steht, was ein mit rechtlichen Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters (Normmensch) hätte erkennen können und ob dem Beschwerdeführer diese Einsicht nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt möglich gewesen wäre.
Das nun bei der Auslegung einer Bodenvertiefung im oben festgestellten Umfang mit wasserdichter Folie, deren Verklebung und Befestigung mit Sandsäcken, teilweile unter Verbund einer -wenn auch bereits bestehenden- Steinmauer für einen Normmenschen die Frage der Bewilligung dieses Vorhabens nicht von der Hand zu weisen ist, ist augenfällig. Das dazu erstattet Vorbringen, dass das Aufbringen jeglicher Folie zur Hangabsicherung dann als bauliche Anlage qualifiziert werden könne, geht an den tatsächlichen Verhältnissen des hier gegenständlichen Projektes vorbei. Jegliche beliebige Hangabsicherung mit dem hier vorliegenden, entstandenen Folienteich gleichzusetzen, erscheint nicht angebracht. Dies auch unter Berücksichtigung der weiteren im Zusammenhang mit dem erstandenen Folienteich bestehenden Stützmauer und der errichteten Plattform. Vielmehr ist davon auszugehen, dass einem Normmenschen bei – wenn auch wie vom Beschwerdeführer behauptet- zufälligen Errichtung eines Teiches derartiger Größe im Grünland zumindest Zweifel an dessen Bewilligungsfreiheit aufkommen müssen und er entsprechende Erhebungen anstellen müsste. Dies hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer die subjektiven Fähigkeiten zu dieser Einsicht fehlen könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
6.3. Zum Vorwurf des mangelhaft formulierten Spruches:
Weiters wird vom Beschwerdeführer aufgeworfen, dass die Stützmauer des Schattenplatzes und die Plattform nicht im Spruch des Straferkenntnisses angeführt waren und daher nicht verfahrensgegenständlich seien. Damit bringt er einen Verstoß gegen § 44a VStG vor. Dieser Vorwurf erweist sich im konkreten Fall jedoch als nicht erfolgsversprechend. Nachdem im Straferkenntnis pauschal die Errichtung eines Folienteichs als Tathandlung vorgeworfen wurde, stellt sich die Frage, ob die in der Natur dazu erkenntlichen konkreten besonderen Merkmale dieses Teichs im Tatzeitraum, also etwa das Vorhandensein von Plattformen und einer Steinschlichtung in einem Bereich des Ufers, erforderlich sind, um den Beschwerdeführer zu ermöglichen seine Verteidigungsrechte hinreichend wahrnehmen zu können und ihm nicht der Gefahr eine Doppelbestrafung auszusetzen (vgl. dazu VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). Eine Gefährdung der angeführten Rechtsgüter kann im Beschwerdefall durch die Formulierung des Spruchs nicht erblickt werden. Es ist demnach nicht erforderlich, dass bei der Bestrafung sämtliche Bestandteile der baulichen Anlage im Spruch des Straferkenntnisses genau angeführt sein müssen. Es war zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ausreichend, dass der Folienteich in seiner Gesamtheit im Spruch des Straferkenntnis Eingang fand. Einzelne Plattformen des als Einheit anzusehenden Teiches als bauliche Anlage, machen eine separate Bestrafung nicht möglich, sodass auch die Gefahr eine Doppelbestrafung nicht besteht. Dass zwischenzeitig weitere bzw. andere Plattformen hinzugetreten sind, ändert daran nichts (siehe dazu näheres unter Punkt 6.5.).
6.4. Zum Vorwurf des Eintrittes der Verfolgungsverjährung:
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach gegenständlich Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, ist gegenständlich, da es sich um ein Dauerdelikt handelt (siehe dazu etwas VwGH 20.08.2021; Ra 2020/10/00689), nicht erfolgsversprechend. Der Teich ist weiterhin in der Natur vorhanden. Sofern er darauf verweist, dass zwischen Aufforderung zur Rechtfertigung und Erlassung des Straferkenntnis mehr als ein Jahr verstrichen sei, verkennt er, dass die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Tätigkeit zu laufen beginnt und nicht den Zeitraum zwischen erster Verfolgungshandlung und Erlassung des Straferkenntnisses zum Gegenstand hat. Gegenständlich wurde der Vorwurf der Beschwerdeführer haben jedenfalls bis zum 04.10.2023 eine strafbare Handlung gesetzt ihm in unmittelbarer Folge, nämlich bereits am 13.10.2023 zur Kenntnis gebracht. Verfolgungsverjährung lag damit nicht vor.
6.5. Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot:
Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach das gegenständliche Straferkenntnis wegen dem Verbot der Doppelbestrafung nicht ergehen hätte dürfen. Dem dem erkennenden Gericht vorliegende Akten der belangte Behörde ist kein Einstellungsbescheid, noch ein Aktenvermerk über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG entnehmbar (vgl. zum Eintritt der Sperrwirkung wegen Verbot der Doppelbestrafung Kneihs in Raschauer/Wessely (Hrsg.) VStG² § 45 VStG RZ 12). Allein die Tatsache, dass im Abstand von rund einem Jahr zwar unterschiedliche Aufforderungen zur Rechtfertigung unter zwei unterschiedlichen Aktenzahlen hinsichtlich des hier zu beurteilenden Dauerdelikts ergangen sind, vermag eine unzulässige Doppelbestrafung nicht zu begründen.
Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das hier vorliegende Dauerdelikt darauf hinzuweisen, dass sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Betreffenden mit dem behördlichen Straferkenntnis angelasteten strafbaren Verhaltens nicht dazu führen könnten, dass der Bettreffende wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die behördliche Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Betreffenden bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa 28.12.2020, Ra 2020/10/0165).
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt im Schutz des Landschaftsbildes, dem Erholungswert der Landschaft und der ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum. Durch die bewilligungslose Errichtung eines Folienteiches außerhalb des Ortgebietes hat der Beschwerdeführer den Schutzzweck der Bestimmungen erheblich gefährdet. Durch das Nichteinholen einer Bewilligung hatte die Naturschutzbehörde keinen Einfluss darauf, ob und dass die Integrität diese Schutzgüter gewahrt bleibt.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und auch das Verschulden nicht als gering angesehen werden kann, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich der Ausspruch einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, in keinem der angelasteten Delikte in Betracht gekommen.
Das strafbare Verhalten ist auf keinen Fall wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.
Mildernd und erschwerend wurden von der belangten Behörde keine Umstände gewertet. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Wertung an.
Nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegten Strafen in Höhe von € 2.000,00 im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von bis zu € 14.500,00 befindet, war eine Herabsetzung der Strafen gerade im Anbetracht der Dauer des strafbaren Verhalten und der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers betreffend seines Fehlverhaltens nicht angezeigt.
Es war davon auszugehen, dass diese Höhe tat-, täter- und schuldangemessen sind. Diese Strafe wäre selbst unter der Annahme tristester wirtschaftlicher Verhältnisse als angemessen anzusehen und sind auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (neuerlicher) Taten abzuhalten. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie notwendig, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass eine Übertretung des NÖ NSchG 2000 empfindliche Geldstrafen nach sich zieht.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage stützt und auf dem vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Grundsätzen beruht (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006; vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.