LVwG N LVwG-AV-16/005-2019; LVwG-AV-1112/001-2022

LVwG-AV-16/005-2019; LVwG-AV-1112/001-2022Tribunal Administrativo Regional19 de mar. de 2025

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; aliud; Baugebrechen; Abbruchauftrag;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-16/005-2019; LVwG-AV-1112/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.16.005.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde sowie die Säumnisbeschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24. Mai 2018, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 24. Mai 2018, Zl. ***, wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dessen Spruch lautet: „Der Berufung wird stattgeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 24. Mai 2017 zur Zl. *** ersatzlos aufgehoben“ (zu LVwG-AV-16/005-2019).

2. Das Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom 14. September 2022 – wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes im fortgesetzten Verfahren zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2021 zur GZ LVwG-AV-16/001-2019) – wird wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt (zu LVwG-AV-1112/001-2022).

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27. September 1988, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, aufgrund des Ansuchens vom 14. Juli 1988 die Bewilligung zur Errichtung einer PKW-Garage in ***, GSt-Nr ***, EZ ***, KG *** erteilt. Das Protokoll der Bauverhandlung bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Das auf Grundlage dieses Bescheides bewilligte Bauwerk ist (dem Grunde nach) jenes, das vorliegend verfahrensgegenständlich ist.

1.2. Infolge zahlreicher in der Zwischenzeit erfolgten baupolizeilicher Verfahren legte der nunmehrige Beschwerdeführer einen mit 25. Juli 2011 datierten Auswechslungsplan für sein „Einfamilienhaus mit Nebengebäude, Windfang und Veranda“ in *** vor, um es (nachträglich) baubewilligen zu lassen bzw. einen baurechtlichen Konsens für den errichteten Bestand zu erlangen.

1.3. Nach mehreren Rechtsgängen gab der Gemeinderat der Gemeinde *** zur Zl. *** am 19. Dezember 2013 dem Bauansuchen, „die Abweichungen von dem bereits genehmigten Projekt seines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** […] nachträglich zu bewilligen“ statt und erteilte hierfür die Baubewilligung. Unter Punkt 2.4. der Begründung dieses Bescheids findet sich der Satz: „[Das Vorhaben] betrifft das erwähnte Wohnhaus und nicht den an der Grundgrenze zum Nachbarn C[…] befindlichen ‚Abstellraum‘“.

1.4. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017, AZ *** erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgenden baupolizeilichen Auftrag: „Herstellung einer fachgerechten Ableitung der Regen- und Dachwässer vom Dach des Abstellraums auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** zum Regenwasserkanal vor dem Abstellraum.“ Dachrinnen und eine Ableitung der Dachwässer würden wesentliche bzw. unentbehrliche Bauteile darstellen, deren Fehlen ein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BO wären. Der Abstellraum auf dem gegenständlichen Grundstück sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 27. September 1988, Zl. *** bewilligt worden. Aufgrund der baupolizeilichen Beschau sei festgestellt worden, dass derartige Dachrinnen und Ableitungen der Dachwässer fehlen würden.

1.5. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erging der Berufungsbescheid vom 24. Mai 2018 zur selben Zahl, mit dem der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung keine Folge gab.

1.6. Im Beschwerdeverfahren gegen diesen Berufungsbescheid erließ das Landesverwaltungsgericht zur GZ LVwG-AV-16/001-2019 am 22. November 2021 einen Beschluss auf Grundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit an den Gemeindevorstand zurück.

1.7. Der dagegen erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. November 2024, ***, statt. Begründend führte er unter anderem aus, das Landesverwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Konsens betreffend den verfahrensgegenständlichen Abstellraum aufgrund der Baubewilligung des Bürgermeisters vom 19. Dezember 2013, Zl. *** ausgegangen. Dieser Bewilligungsbescheid umfasse den verfahrensgegenständlichen Abstellraum nicht (Rn 31). Das nunmehr fortzusetzende Verfahren ist hg. zu LVwG-AV-16/005-2019 protokolliert.

1.8. Im Gefolge des Zurückweisungsbeschlusses vom 22. November 2021 erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Säumnisbeschwerde mit dem Vorbringen, der Gemeindevorstand habe nicht innerhalb seiner Entscheidungsfrist im zurückverwiesenen Verfahren entschieden. Dieses Säumnisbeschwerdeverfahren ist hg. zu LVwG-AV-1112/001-2022 protokolliert.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.

Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt.

2.2. Das verfahrensgegenständliche Bauwerk – der „Abstellraum“ –, weist in der Wirklichkeit Flächenmaße wie folgt aus:

  • Länge straßenseitig (Innenmaß): 5,46 Meter

  • Länge gartenseitig: 2,56 Meter

  • Innenlänge: 10,52 Meter (inkl. Wandstärke 11,12 Meter)

Beweiswürdigung: Diese Maße wurden vom Amtssachverständigen gemessen und in seiner Stellungnahme vom 29. November 2020, Seite 3, dargestellt.

2.3. Mit Baubewilligung vom 27. September 1988, Zl. ***, wurde an derselben Stelle ein Bauwerk mit folgenden Maßen bewilligt:

  • Länge straßenseitig: 4,50 Meter

  • Länge gartenseitig: 1,80 Meter

  • Innenlänge: 11 Meter

Beweiswürdigung: Diese Maße ergeben sich aus dem Einreichplan und wurden vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 16. August 2018, welche im Verfahren LVwG-AV-36/001-2017 erstattet und im vorliegenden Verfahren einbezogen wurde (vgl. Niederschrift zur Verhandlung vom 27. Jänner 2021, Seite 3), beschrieben.

Gegen diese Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2021 zur GZ LVwG-AV-16/001-2019 hat sich der Beschwerdeführer auch in seiner Revision vom 2. Mai 2022 nicht gewandt und waren sie auch nicht Gegenstand der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. November 2024, ***.

3. Erwägungen:

3.1. Der angefochtene Bescheid stellt einen baupolizeilichen Auftrag auf Grundlage des § 34 Abs. 2 NÖ BO dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein solcher Auftrag gem. § 34 Abs 2 NÖ BO – worauf auch der Wortlaut dessen Abs. 1 hinweist – nur erteilt werden, wenn das betreffende Bauwerk an sich einen baurechtlichen Konsens aufweist (siehe zB VwGH, 10.10.2006, 2005/05/0246 zur identen Rechtslage nach § 33 NÖ BO 1996; dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk angesichts seiner festgestellten Abmessungen und Eigenschaften an sich bewilligungspflichtig ist, bedarf keiner näheren Auseinandersetzung und war im Verfahren auch nicht strittig). Wäre dies nicht der Fall, wäre mit einem Abbruchauftrag nach § 35 NÖ BO vorzugehen. Es ist daher im ersten Schritt zu klären, ob das realiter verwirklichte Bauwerk (der „Abstellraum“) eine solche Bewilligung aufweist. Dabei ist sowohl der Bewilligungsbescheid vom 27. September 1988, Zl. *** als auch jener vom 19. Dezember 2013, Zl. *** in diesem Sinn zu prüfen, wäre doch nur eine aufrechte Bewilligung für den „Abstellraum“ ausreichend, um die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags grundsätzlich zu tragen.

3.2. Zur Bewilligung vom 27. September 1988, Zl. ***:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass ein bewilligtes Bauwerk nach seiner Größe und Lage determiniert ist.

Wurde ein Gebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht, ist von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne des § 24 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (VwGH, Ra 2015/05/0012).

Auch im zeitlichen Geltungsbereich der NÖ BauO 1976 kann nicht von einer anderen Auslegung des rechtlichen aliuds und seiner verfahrensrechtlichen Konsequenzen ausgegangen werden.

Wie festgestellt, weist der verfahrensgegenständliche Abstellraum Größenmaße auf, die deutlich (und nicht bloß im Umfang einer Messungenauigkeit) vom baurechtlichen Konsens des Jahres 1988 abweichen (insb. Längenmaße zur Straße: bewilligt 4,50 Meter, tatsächlich 5,46 Meter, dh eine Differenz von 21,33%; Länge gartenseitig: bewilligt 1,80 Meter, tatsächlich 2,56 Meter, dh eine Differenz von 47,78%).

Daraus folgt, dass die damals erteilte Bewilligung nicht konsumiert wurde, weil etwas anderes errichtet wurde, als bewilligt war. Im Sinne der dargestellten VwGH-Rsp ist damit die am 27. September 1988 erteilte Baubewilligung für die damalige Garage (nunmehr [Abstell-]Raum) erloschen (siehe auch Erkenntnis zu LVwG-36/001-2017

vom 21. November 2018).

3.3. Wie sich aus den oben zu Punkt 1.7. angeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, umfasst auch die Bewilligung vom 19. Dezember 2013, Zl. *** den Abstellraum nicht.

3.4. Der verfahrensgegenständliche, vom angefochtenen baupolizeilichen Auftrag erfasste Abstellraum weist daher keine Baubewilligung auf (weder aus 1988 noch aus 2013). Es ist daher nicht zulässig, nach § 34 Abs. 2 NÖ BO vorzugehen, weshalb der Auftrag (LVwG-AV-16/005-2019) ersatzlos zu beheben ist.

3.5. Die zu LVwG-AV-1112/001-2022 protokollierte Säumnisbeschwerde richtete sich gegen die behauptete Untätigkeit des Gemeindevorstandes im fortgesetzten Verfahren zum Beschluss LVwG-AV-16/001-2019. Da dieser Beschluss durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, gibt es kein fortgesetztes Verfahren mehr, in dem der Gemeindevorstand säumig sein könnte. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher wegen Gegenstandlosigkeit einzustellen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Den Parteien wurde ausdrücklich aufgetragen, mitzuteilen, ob eine neuerliche mündliche Verhandlung beantragt ist. Die Behörde stellt keinen solchen Antrag; der Beschwerdeführer wandte sich ausdrücklich dagegen. Auch von Amts wegen war die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Die Feststellungen zu 2.3. wurden bereits im vorangegangenen Rechtsgang erhoben, in dem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Neues Vorbringen dazu wurde nicht mehr erstattet.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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