projetos
LVwG-AV-1086/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1086/001-2024
LVwG-AV-1086/001-2024Tribunal Administrativo Regional18 de mar. de 2025
Umweltrecht; Bergbau; Projektgenehmigungsverfahren; Abschlussbetriebsplan; Verfahrensrecht; Parteistellung; Umweltorganisation;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Genehmigung eines Abschlussbetriebsplans nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Umweltorganisation E, F, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Genehmigung eines Abschlussbetriebsplans nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***) den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Antrag der C GmbH genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Bescheid vom 05. Juli 2024, Zl. , den Abschlussbetriebsplan für die Einstellung der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe betreffend das Abbaufeld "" auf Grundlage der §§ 58, 59, 62 bis 65, 114, 115, 117, 159, 171 Abs. 1 und 183 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) und des § 94 Abs. 2 und Abs. 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf genehmigt Ihnen den Abschlussbetriebs-plan für die Einstellung der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG , Abbaufeld „“, nach Maßgabe des eingereichten Abschlussbetriebsplanes und der nachstehenden Projektbeschreibung.
Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und wurden mit einer Bezugsklausel versehen.
Projektbeschreibung
Die Rohstoffgewinnung innerhalb des Abbaufeldes „***“ wurde bereits Ende 2016 abgeschlossen und erfolgten seither Aufhöhungs- und Rekultivierungsarbeiten mit grubeneigenen Materialien.
Der Abbau erfolgte bis HGW. Die Abschlussmaßnahmen beinhalten zunächst das Aufbringen einer ca. 80 cm mächtigen Schicht aus Feinkorn durch Einschlämmen. Nach Abtrocknung erfolgt das Aufbringen einer ca. 120 cm starken Schicht aus Überkorn sowie dem beim Aufschluss anfallenden Zwischenboden. Zu oberst wird eine ca. 40 cm starke Humusschicht aufgebracht. Ausgenommen davon ist eine rd. 1,2 ha große „***fläche“ westlich der bereits vor Genehmigung der Kiesgewinnung bestanden habenden, offenen Wasserfläche in der Mitte des Grundstücks Nr. ***, KG ***.
Die verbleibenden Böschungen werden mit einem Neigungsverhältnis von 1:2 und flacher im gewachsenen Material hergestellt und mit einer 30 cm mächtigen Humusschicht überdeckt. Die im Abbaufeld vorhandenen Einbauten (Förderbandtrasse, Schlammleitungen, Retourwasserleitung, Trafos und Stromleitungen, Abfahrtsram-pen usw.) werden entfernt.
Die fertig rekultivierte Fläche wird einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.
Auflagen
Sie sind verpflichtet, folgende Bedingungen und Auflagen bei der Einstellung der Gewinnung bzw. bei der Rekultivierung einzuhalten bzw. zu erfüllen:
1. Sämtliche Bergbaueinrichtungen sind aus dem Abbaufeld „***“ zu entfernen.
2. Nach vollständiger Umsetzung der Abschlussmaßnahmen ist eine letztmalige Vermessung durchzuführen und der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ein daraus resultierender Tagbaugrundriss vorzulegen.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ansuchen der C GmbH betreffend die Genehmigung des Abschlussbetriebsplans. Die Rohstoffgewinnung innerhalb des Abbaufeldes „***“ wäre bereits Ende 2016 abgeschlossen gewesen und seien seither Aufhöhungs- und Rekultivierungsarbeiten mit grubeneigenen Materialien in Abstimmung zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer erfolgt. Am 16. März 2023 hätte eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wobei der Amtssachverständige für Geologie zur Sicherung der Oberflächennutzung entsprechend dem gültigen Flächenwidmungsplan die flächendeckende Aufbringung einer Humusschicht gefordert habe.
Wörtlich führte die MinroG-Behörde in ihrer Begründung weiter aus:
„Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 ersuchte die Bergbauberechtigte um Überprüfung, ob die Bodenbeschaffenheit in einem noch nicht humusierten Teilbereich („***fläche“) bereits als „landwirtschaftlich nutzbar“ beurteilt werden könne.
Die hierzu eingeholte agrarfachliche Stellungnahme vom 19. Juli 2023 ergab, dass im fraglichen Teilbereich auch ohne die Aufbringung der vom Amtssachverständigen für Geologie geforderten 10 cm Humus eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 erfolgte die abschließende Beurteilung des Abschlussbetriebsplans durch den Amtssachverständigen für Geologie.
Die Stellungnahme der gemäß § 58 Abs. 3 MinroG im Verfahren zu hörenden H (vormals: I) vom 16. November 2023 wur-de den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde vom Grundeigentümer A, rechtsfreundlich vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, eine Stellungnahme abgegeben.
In dieser wird vornehmlich auf ein UVP-Verfahren bezüglich der *** sowie auf Brutflächen des *** eingegangen.“
In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt:
„Nach § 114 MinroG hat der Bergbauberechtigte bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Der Abschlussbetriebsplan bedarf hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
§ 117 MinroG bestimmt, dass für die Genehmigung der Abschlussbetriebspläne, für das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für die Sicherstellungen die §§ 58, 59 und 62 – 65 MinroG sinngemäß gelten.
Nach § 58 Abs. 1 MinroG ist der Abschlussbetriebsplan, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind.
§ 159 Abs. 1 MinroG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Bergbauberechtigte zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen hat. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.
Gemäß § 58 Abs. 2 MinroG sind Parteien im gegenständlichen Verfahren der Berg-bauberechtigte sowie die Eigentümer jener Grundstücke, auf die sich der Abschlussbetriebsplan bezieht. Des weiteren sind nach Abs. 3 dieser Bestimmung vor Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes die H und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören.
Auf der Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, ist davon auszugehen, dass die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Ober-flächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maß-nahmen ausreichend und somit die Genehmigungsvoraussetzungen des § 58 Abs. 1 MinroG erfüllt sind.
Zu den Ausführungen des Grundeigentümers im Rahmen des Parteiengehörs ist Folgendes festzuhalten:
Aufgrund der obzitierten Rechtsgrundlage hat der Bergbauberechtigte bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der von der Behörde zu genehmigen ist.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass die zur Genehmigung vor-gelegten Maßnahmen großteils bereits umgesetzt waren.
Die vorgesehene Humusierung des gesamten Grundstücks wurde aus Rücksicht auf den *** nicht umgesetzt, sondern es wurde die in den Einreichunterlagen beschriebene Fläche frei gehalten.
Aufgrund des Gutachtens der agrarfachlichen Amtssachverständigen, wonach auch bei einer Nichthumusierung eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, widerspricht das vorgelegte Projekt nicht den Bestimmungen des § 159 MinroG, da die vorgesehene landwirtschftliche Folgenutzung gewährleistet ist.
Festzuhalten ist, dass das gegenständliche Abschlussbetriebsplangenehmigungsverfahren mit der Bergbauberechtigten durchzuführen ist. Es besteht somit kein rechtlicher Zusammenhang mit dem UVP-Verfahren betreffend die ***. Die einzige Gemeinsamkeit besteht darin, dass A in beiden Verfahren Eigentümer der betroffenen Grundstücke ist.“
Der Grundeigentümer A [im Folgenden: Beschwerdeführer A] erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge Herrn G als nichtamtlichen Sachverständigen bestellen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05. Juli 2024, Zl. ***, dahingehend aufheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei abweisen; in eventu der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05. Juli 2024, Zl. ***, dahingehend abändern, dass gemäß § 58 Abs. 1 MinroG der mitbeteiligten Partei mittels einer Auflage vorgeschrieben werde, dass die „***fläche“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Ausmaß von 3,15 ha aufweise; in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05. Juli 2024, Zl. ***, aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründet wurden die Anträge wie folgt:
„4.1.Verpflichtende Auflage gemäß § 58 Abs 1 MinroG; „***fläche“ muss ein
Ausmaß von 3,15 ha aufweisen
Der Abschlussbetriebsplan ist gemäß § 58 Abs 1 MinroG, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Nach der Rsp des VwGH hat die Behörde bei einem Abschlussbetriebsplan unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen (vgl VwGH vom 18.02.2022, Ra 2021/04/0137).
Der Beschwerdeführer hat am 19.02.2024 eine entsprechende Stellungnahme in dem gegenständlichen Verfahren abgegeben. In dieser Stellungnahme wurde – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – nicht vornehmlich auf ein UVP-Verfahren bezüglich der *** sowie auf Brutflächen des *** eingegangen, sondern explizit festgehalten, dass die „***fläche“ von ca. 3,15 Hektar aus „schottrigem sandigem“ Boden besteht und keinesfalls auf dieser Fläche eine „Humusschicht“ oder sonst eine Art von Mutterboden aufgebracht werden darf, da andernfalls das Lebens-, Brut- und Nahrungshabitat des *** schwer beeinträchtigt werden würde. Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen J (Seite 2, erster Absatz, der Stellungnahme vom 19.07.2023) darf daher auf der betroffenen Fläche keine Humussicht (mindestens 10 cm) aufgebracht werden.
Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.02.2024 wurde daher von der belangten Behörde missachtet.
Ohne dem erfolgreichen Einschreiten des Beschwerdeführers wäre wohl die UVP-Genehmigung für die *** bereits rechtskräftig erteilt worden. Es ist allgemein bekannt, dass insbesondere sich auf den zu Grund liegenden Liegenschaften des Beschwerdeführers betreffend des gegenständlichen Abschlussbetriebsplans die relevanteste Brutstätte des *** im *** befindet.
Bis zum Einschreiten von Herrn A im Genehmigungsverfahren für die *** hat es weder das Land Niederösterreich noch die BH Gänserndorf als mitbeteiligte Behörde interessiert, dass im Falle der Verwirklichung des Projektes der *** große landwirtschaftliche Flächen zerstört werden, aber auch dem *** seine letzte zur Verfügung stehende Brutstätte entzogen wird. Im gegenständlichen Verfahren findet sich kein Hinweis, dass die belangte Behörde nunmehr bereits europarechtlich zwingende Vorgaben in Bezug auf den *** von Amts wegen wahrnimmt.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Stellungnahme vom 19.02.2024 mitgeteilt, dass eine Fläche von ca. 3,15 Hektar „***gerecht“ gestaltet wird und auch – unbeschadet des Abschlussbetriebsplans – auf Dauer „***gerecht“ gestalten wird. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer an zwingende europarechtliche Naturschutzvorschriften gebunden fühlt und diese auch einhalten wird. In diesem Sinne gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er jedenfalls die gestaltete ***brutfläche aufrecht erhalten wird, wobei die belangte Behörde damit gezwungen ist, den Abschlussbetriebsplan nicht zu genehmigen.
Der Stellungnahme vom 19.02.2024 wurde auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30.01.2024, GZ: ***, beigelegt, welches eine eindeutige Sprache spricht.
A führte in der Verhandlung vom dem BVwG am 30.01.2024 (Seite 89) nochmals aus, dass 3,15 ha für den *** zur Verfügung gestellt werden:
„A: Zu den Ausführungen von Hrn. K kann ich nur sagen, es verwundet mich sehr, was er da jetzt darlegt, nämlich anstatt dass er sich jetzt dafür entschuldigt für die falschen Angaben, wiederholt er die falschen Angaben. Ich möchte dazu sagen, wir haben im Jahr 2019 ein Ha gerodet von der Aroniafläche. Im Jahr 2021 3,6. Im Jahr 2022 9,7. Das ist ungefähr 60% der Aroniafläche, es muss im schon vor Jahren aufgefallen sein, dass die plötzlich weniger wird im Frühjahr 2023 war die Fläche weg. Zu der Schotterfläche, die in seinem GA als günstig mit mehr als 3,15 Ha bezeichnet, schließt schon in die Zukunft hinein, dass dort alles rekultiviert wird, obwohl ich beim letzten Termin beim BVwG klargelegt habe, dass mindestens zwei Ha Fläche dort weiter als schottrige Fläche bestehen bleiben. Jetzt sind es voraussichtlich dann 3,15 Ha und er besteht nach wie vor darauf, dass die nur 0,7 oder 0,73, das entspricht nicht den Tatsachen und das ist wirklich grotesk, wenn man das hört.“
Beweis:Auszüge des Verhandlungsprotokoll vor dem BVwG vom 30.01.2024,
Seite 86ff, GZ: *** (Beilage ./1)
Es muss daher festgehalten werden, dass die Fläche von ca. 3,15 Hektar auf dem Gst. Nr. ***, KG *** aus „schottrigem sandigem“ Boden besteht und keinesfalls auf dieser Fläche eine Humusschicht“ oder sonst eine Art von Mutterboden aufgebracht werden darf, da andernfalls das lebens-, Brut- und Nahrungshabitat des *** schwer beeinträchtigt werden würde.
Entgegen dem angefochtenen Bescheid muss daher die „***fläche“ ein Ausmaß von 3,15 ha betragen.
In dem angefochtenen Bescheid werden jedoch nur 1,2 ha für den *** bereitgestellt. Die belangte Behörde wäre jedoch verpflichtet gewesen im Rahmen einer Auflage der mitbeteiligten Partei gemäß § 58 Abs 1 MinroG vorzuschreiben, dass auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, eine Fläche von 3,15 ha als Lebens-, Brut- und Nahrungshabitat des *** bestehen bleibt. Trotz der klaren Sach- und Rechtslage hat die belangte Behörde dies nicht getan und den angefochtenen Bescheid erlassen.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024, ***, mit massiver Rechtswidrigkeit behaftet.
4. 2Vogelschutzgebiet *** – Erfordernis einer
entsprechenden Auflage gemäß § 58 Abs 1 MinroG für 3,15 ha
„***fläche“
Das Europaschutzgebiet „***“ im Sinne der Vogelschutzrichtlinie beinhaltet verschiedene Abschnitte, der Teil zwischen ***, *** und *** (Detailplan 1) wurde erst nachträglich und das auch zu klein ausgewiesen. Erst mit Änderung der Verordnung der Landesregierung, LGBl. 5500/6 kundgemacht am 15.4.2020, wurde dieses Teilgebiet dahingehend erweitert, dass es dem fachlichen Abgrenzungsvorschlag entspricht.
Dieses Teil-Schutzgebiet ist insbesondere dem *** (***) gewidmet. Das Schutzgut weist einen schlechten Erhaltungszustand auf. Die Kategorie C ist mittlerweile auch im Standarddatenbogen aktualisiert der ursprünglich eine falsche Eintragung aufwies.
Die Republik Österreich ist verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten bzw. den Erhaltungszustand zu verbessern. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dieser Verpflichtung jedoch nicht eingehalten, sondern massiv in das Lebens-, Brut- und Nahrungshabitat des *** eingegriffen.
Allgemein gilt im Verhältnis von unionsrechtlichen zu nationalen Rechtsvorschriften:
Es ist Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (EUFGH 12. Juni 1990 RS C-8/88, Deutschland/Kommission, Rn. 13).
Österreichische Verwaltungsbehörden und Gerichte haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und für ihre volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen, die sie zu einer im Widerspruch zur Richtlinie stehenden Entscheidung veranlassen würde (vgl. Urteil EuGH 20.04.2013 Rs C-463/11, RZ 44).
Im Übrigen kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil EuGH 20.09.2001 Rs. C-468/00, Rz 10).
Schließlich darf ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aus der Missachtung seiner gemeinschaftsrechtlichen Pflichten keine Vorteil ziehen (z.B. EuGH 07.12.2000 Rs. C-374/98, Kommission/Frankreich – Basses Corbieres).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht und die dazu ergangene Rsp im Spektrum der zu ergreifenden Handlungsoptionen auch die Rechtskraftdurchbrechung von Bescheiden umfasst (vgl etwa die nachträgliche Anpassung von Wasserkraftwerksbescheiden an die Erfordernisse der Wasserrahmenrichtlinie zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bzw exemplarisch Urteil EuGH C201/02 „Delena Wells“, EuGH 13.1.2004, C-453/00, Kühne Heitz). Dies betrifft im Wirkungsbereich der belangten Behörde jedenfalls Bewilligungen nach dem MinRoG. Dabei stehen insbesondere Rekultivierungspläne, Pflegeauflagen, Abschlussbetriebspläne, letztmalige Vorkehrungen und dergleichen im Fokus.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nimmt überhaupt keine Rücksicht auf das Vogelschutzgebiet. Die belangte Behörde ist gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und gemäß § 58 Abs 1 MinroG verpflichtet, Auflagen vorzuschreiben, damit der Abschlussbetriebsplan mit den Schutzzielen des Europaschutzgebietes im Einklang steht und somit auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, 3.15 ha für den *** bereits gestellt werden und auf dieser Fläche kein Hummus aufgetragen wird.
Der *** benötigt sowohl für die Brut geeignete Flächen als auch Nahrungsflächen in ausreichendem Ausmaß die auch dauerhaft in geeignetem Zustand zu halten sind.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid europarechtliche Vorgaben nicht eingehalten. Die belangte Behörde wäre daher im Rahmen des § 58 Abs 1 MinroG verpflichtet gewesen, eine entsprechende Auflage in dem Bescheid vorzuschreiben, mit welcher die „***fläche“ auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, ein Ausmaß von 3,15 ha aufweist. Da diese gemäß dem Bescheid jedoch nur 1,2 ha aufweist, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
4.3. Eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 14.3.2024 in diesem Zusammenhang nachstehende „Eidesstattliche Erklärung“ abgegeben, in welcher explizit festgehalten wird, dass 3,15 ha auf der Parzelle ***, KG ***, als Brutfläche für den *** zur Verfügung gestellt wird (Hervorhebungen nicht im Original):
„Ich, A, ***, wohnhaft in ***, ***, erkläre an Eides statt:
Ich habe von Anfang an in allen Verhandlungen zum geplanten Bau der *** immer wieder erklärt, dass ich die europaschutz- und naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen akzeptiere und ich mich als Landwirt danach verhalten werde. Ich habe am 3.8.2013 erstmalig in den frühen Morgenstunden im Zusammenhang mit der Kontrolle unserer Beregnungsanlage festgestellt, dass sich auf meinem Grundstück Parzelle Nr. *** eine ***familie aufgehalten hatte.
Ich lege dieser eidesstattlichen Erklärung der seinerzeitig bestehenden eidesstattlichen Erklärung als Beilage bei.
Im Zusammenhang mit der Befundaufnahme im Juni 2019 durch den renommierten ***experten, L, ist mir in aller Deutlichkeit bewusst geworden, dass sich auf meiner Liegenschaft eine der zwei letzten verbliebenen Brutplätze des *** befinden. Ich habe dann auch in der Folge mit meinem Privatsachverständigen und anerkannten Biologen M Kontakt aufgenommen, der sich mit L darüber abstimmte, wie eine Fläche ***gerecht behandelt werden soll.
Die beiden Experten haben mir dargelegt, wie diese Fläche ***gerecht zu pflegen ist, damit die Brut dauerhaft weiter dort erfolgen kann. Zu diesen Pflegemaßnahmen zählt insbesondere die Vermeidung der Verbuschung der Fläche durch Gräser, Sträucher und Bäume. Nach den Gesprächen mit den Experten habe unter anderem auch ein Kuhmistlager angelegt, weil das für die *** eine herausragende Nahrungsgrundlage darstellt. Diese bereits seit 2013 bestehende abgebaute Schotterfläche hat sich bis heute im Wesentlichen nicht verändert, sodass die Eignung der ***brutfläche gegeben ist.
Ich verwehre mich mit aller Deutlichkeit und weise alle Unterstellungen seitens der ASFINAG zurück, dass die europa- und naturschutzrechtlich geschützte ***brutstätte von mir zerstört würde. Ein Humusauftrag auf der betreffenden Fläche kommt für mich keinesfalls in Frage.
Eine Fläche von 3,15 ha auf der Parzelle ***, KG ***, wird von mir somit dauerhaft als Brutfläche für den *** zur Verfügung gestellt.
Mit dieser eidesstattlichen Erklärung binde ich mich und meine Rechtsnachfolger unwiderruflich an die Bestandsdauer des Europaschutzgebietes „***“ solange der Schutz des *** für dieses Schutzgebiet als Erhaltungsziel festgelegt bleibt.
Datum: 14.03.2024
Name: A geb.: ***“
Beweis:Eidesstattliche Erklärung vom 14.03.2024 (Beilage ./2)
Diese Eidesstattliche Erklärung wurde vor dem BVwG auch wortwörtlich in der Verhandlung am 19.03.2024 vorgetragen und zu Protokoll (Seite 23f) genommen.
Beweis:Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG am 19.03.2024 (Beilage ./3).
Entscheidend ist, dass der vom Bundesverwaltungsgericht bestellt nicht amtliche Sachverständige für den Naturschutz Herr G und der in der Verhandlung anwesende Privatsachverständige M diese Ausgleichsfläche in der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Größe und Form für notwendig und richtig anerkannt haben.
Herr G und Herr M sind die ausgewiesenen ***-Experten in Österreich, wobei auch Herr N über das Fachwissen in Bezug auf den *** verfügt.
Das Land Niederösterreich verfügt keinesfalls über ***-Experten, geschweige denn auf einer so hohen fachlichen Ebene wie die, die Herr G und Herr M repräsentieren.
Herr G hat sich im Zuge des UVP-Verfahrens zur „***“ ca. 2 Jahre mit der *** Population im gegenständlichen europäischen Schutzgebiet auseinandergesetzt und hat auch regelmäßig die gegenständlichen Liegenschaften von Herrn A betreten und begutachtet.
Es ist daher aus verschiedensten Gründen sachlich geboten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Herrn G als nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.“
Weitens erhob die Umweltorganisation E [im Folgenden: E] mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05. Juli 2024 und beantragte wie folgt:
„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die von den sonst vorgeschriebenen lebesnraumzerstörenden Rekultivierungsmaßnahmen ausgenommene ***-Fläche mindestens 3,15 ha betragen muss; in eventu den genannten Bescheid aufheben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte in die erste Instanz zurückverweisen; in eventu den genannten Bescheid ersatzlos beheben; in eventu, sofern es sich nicht in der Lage sieht, den Anträgen 1 -3 unmittelbar stattzugeben jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.“
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„
1. Zur Beschwerdelegitimation:
Der Verein E (E) im Folgenden kurz Umweltorganisation E oder Einschreiterin genannt ist anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G – (Bescheid *** vom 17.12.2013) mit Tätigkeitsbereich Österreich. Vom Geltungsbereich für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich ist damit auch das Land Niederösterreich umfasst.
Umweltorganisation haben das Recht die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltendzumachen. Der Begriff Umweltschutzvorschrift ist nach der St Rsp des VwGH weit auszulegen, das MinROG ist davon umfasst
´Diese Rechte von Umweltorganisation sind auch auf die Aarhus-Konvention gestützt die als gemischtes Abkommen sowohl von der Republik Österreich als auch von der Europäischen Union unterzeichnet wurde.
Gemäß Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Comitee ACCC ACCC/C/2010/48 (Österreich), 16.12.2011 haben die Vertragsstaaten auch in sektoralen Umweltverfahren Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewähren (Rn80):
80. „Das Aarhus Compliance Committee stellt fest, dass die betroffene Vertragspartei, indem sie in zahlreichen der bereichsspezifischen Umweltrechtsvorschriften Umwelt-NGOs keine Parteistellung gewährt, um die Handlungen und Unterlassungen einer Behörde oder einer Privatperson anzufechten, mit Art. 9(3) der Konvention nicht vereinbar ist (siehe Rn 77)“.
Gem der Rsp des VwGH ist die Konvention nicht unmittelbar anwendbar, jedoch der Gesetzgeber gefordert diese Verpflichtung der Republik gesetzlich anzuwenden
Mit der Entscheidung EuGH vom 20. Dezember 2017, Rs C-664/15, Protect der der VwGH im Anschluss folgte erlangten Umweltorganisationen Parteienrechte in Umweltverfahren mit Unionsrechtsbezug (es handelte sich hier um Wasserrechts und Naturschutzverfahren) – auch aufgrund der erwähnten Charakters der Konvention als gemischtes Abkommen.
Es folgte die Anpassung einiger Materiengesetze durch den Gesetzgeber die Teilweise hinter diese Rsp zurückgingen (Die Frage der rechtlichen Einordnung dieses Widerspruchs braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden).
In weiterer Folge erkannte der VwGH aufgrund des Anwendungsvorranges der FFH Richtlinie dass die Vereinbarkeit der forstrechtlichen Bestimmungen mit dieser RL gegeben sein muss (siehe folgenden Exkurs):
Exkurs VwGH zum Forstgesetz:
Der VwGH hat unter bestimmten Voraussetzungen Umweltorganisationen Parteistellung in forstrechtlichen Verfahren zugesprochen. Dies stützt sich nicht auf den §19 ForstG, da in dieser Bestimmung und diesem Gesetz keine derartige Parteistellung normiert ist. Die Parteistellung ergibt sich vielmehr aus der Rechtsprechung nationaler und europäischer Höchstgerichte, es handelt sich um eine auf dem Unionsrecht basierende Parteistellung sui generis.
Gemäß der St Rsp des VwGH kommt anerkannten Umweltorganisationen auch in forstrechtlichen Bewilligungen Parteistellung zu, wenn Unionsrecht davon berührt ist.
Vgl VwGH (20. 12. 2019, Ro 2018/10/0010 18. Dezember 2020 Ra 2019/10/0163
Dazu einige ausgewählte Rechtssätze aus der angeführten Judikatur:
Entscheidungsdatum
Geschäftszahl
Ro 2018/10/0010
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Vorranges der gemeinschaftsrechtlichen FFH-RL und der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass die Vereinbarkeit der forstrechtlichen Bestimmungen mit den Zielen und Vorgaben der FFH-RL gegeben sein muss, hat die Forstbehörde im Rahmen des von ihr zu führenden Bewilligungsverfahrens auch die Frage der Vereinbarkeit der beantragten Fällungen mit den Schutzgebieten der FFH-RL zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156 ua, VwSlg. 16.335 A; EuGH 7.9.2004, C-127/02).
Entscheidungsdatum
Geschäftszahl
Ro 2018/10/0010
Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, ergibt sich, dass die revisionswerbende Umweltorganisation sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention (für den Fall der Bejahung potentiell erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt) als auch des Abs. 3 legcit. (im Fall der Verneinung eines erheblichen Verstoßes gegen umweltbezogene Bestimmungen) - da nach der österreichischen Rechtsordnung eine Verknüpfung zwischen bestehender Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Fällungsbewilligungsverfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht - grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren gehabt hätte (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055) und das VwG deren Beschwerdelegitimation nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen.
Geschäftszahl
Ra 2020/10/0101
Rechtssatz
Die Beschwerdelegitimation der anerkannten Umweltorganisation stützt sich - dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Rs C-664/15, Protect, folgend - in Anwendung des Art. 9 Aarhus-Konvention auf deren Rolle bei der Überprüfung der Einhaltung von unionsrechtlichem Umweltrecht; die Umweltorganisation hat insofern die sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen zu vertreten (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; VwGH 27.8.2021, Ra 2021/10/0139). Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgesprochen, dass es dem nationalen Gesetzgeber zwar freisteht, Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (betreffend den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht für "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit") missachtet würden. Deshalb müssen die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 = VwSlg. 19.515 A; EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14; EuGH 12.5.2011, Rs C-115/09; vgl. VwGH 18.5.2016, Ro 2015/04/0026 = VwSlg. 19.373 A; EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13, Gruber). Diese Aussagen des EuGH beziehen sich "allgemein auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt" (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Auch im Fall, in dem die Umweltorganisation gestützt auf ihre Beschwerdelegitimation als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art. 9 Aarhus-Konvention in ihrem gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Rechtsmittel die Verletzung von Unionsumweltrecht, namentlich der FFH-RL, geltend macht, verbietet es sich daher, ihre Beschwerdelegitimation aus Gründen eines aus ihren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation in einem derartigen Verfahren unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen nach der hg. Rechtsprechung dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (vgl. VwGH Ra 2018/10/0022; 20.12.2017, Ra 2017/10/0139).
Nichts anderes kann im gegenständlichen Fall für das MinRoG gelten (obwohl dieses aufgrund der Säumigkeit des Gesetzgebers ex lege keine Parteistellung von Umweltorganisationen vorsieht) und ist die höchstgerichtliche Rsp zum ForstG auf das MinRoG übertragbar, gleichermaßen sind die Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie, jener der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie gleichzusetzen. Im Ergebnis muss aufgrund des Unionsrechtlichen Anwendungsvorranges die Vereinbarkeit der Bestimmungen des MinRoG mit den Anforderung VS-Richtlinie gegeben sein.
Es kann vorerst dahingestellt bleiben ob diese Frage im Falle der parallelen Durchführung einer NVP anders zu bewerten wäre.
Eine Naturverträglichkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde weder eingeleitet, noch durch diese darauf hingewiesen dass eine solche als Voraussetzung für die Umsetzung des Abbaubetriebsplanes erforderlich ist.
So ist im Ergebnis die Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Abschlussbetriebsplans auf jedenfalls im MinRoG Verfahren zu berücksichtigen und ist hat die Beschwerdeführerin als übergangene Partei Beschwerdelegitimation.
2. Zur Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung:
Der bekämpfte Bescheid wurde der Einschreiterin von der B Rechtsanwalts GmbH am 21.11.2024 per Email übermittelt. Die Einschreiterin wertet dies als Ersatzustellung. Die vierwöchige Beschwerdefrist endet somit am 19.12.2024. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig eingebracht.
Die Einschreiterin erhebt innerhalb offener Frist als übergangene Partei wegen formaler und materieller Rechtswidrigkeit, Beschwerde gegen den og. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf - die Beschwerdegründe werden im Folgenden ausgeführt:
3. 1 Konflikt des Abbaubetriebsplans mit Europäischem und Nationalen Naturschutzrecht
Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahme:
Zu oberst wird eine ca. 40 cm starke Humusschicht aufgebracht. Ausgenommen davon ist eine rd. 1.2 ha große "***fläche" westlich der bereits vor Genehmigung der Kiesgewinnung bestanden habenden, offenen Wasserfläche in der Mitte des Grundstocks Nr. ***, KG ***.
Durch diese Vorschreibung werden die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes *** gefährdet. Es handelt sich um den derzeit einzig verbliebenen Brutplatz des ***. Eine derart weitgehende Humusierung ist nicht mit den vorrangigen unionsrechtlichen Anforderungen, die sich aus der Vogelschutzrichtlinie ergeben, vereinbar. Diese Anforderungen hätten eine amtswegige Abänderung des Abschlussbetriebsplans dahingehend, dass die von einer derartigen Rekultivierung verschonten Flächen deutlich größer ausfallen müssen (nach dem Vorsorgeprinzip auch deutlich größer als 3,15 ha), ebenso wie die Priorisierung der vorrangigen Unionsrechtlich gebotenen Interessen vor den sonst Im rahmen einer Abschlussbetriebsplangenehmigung zu berücksichtigenden Interessen erfordert. Jedenfalls ist fachlich unstrittig ein Flächenausmaß von1,2 ha zu klein um den ***brutplatz aufrechtzuerhalten. Als Ergebnis des Verfahrens *** kann angeführt werden, dass im mit Sachverständigenbeweis geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Flächenausmaß von 3,15 ha fachlich als ausreichend ermittelt wurde und der Grundeigentümer A eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, mit der er zugesichert hat, eine Fläche diesen Ausmaßes dauerhaft ***gerecht zu erhalten und zu pflegen. Dementsprechend kann dieses Flächeausmaß als Mindeststandard für die Vorschreibung im Rahmen eines Abschlussbetriebsplans gelten um zu vermeiden, dass dessen Festlegungen in Konflikt mit den vorrangigen Anforderungen geraten, die aus dem Unionsrecht erwachsen.
3. 2 Einschub Zur Relevanz bzw. Nichtrelevanz des Verfahrens zum Vorhaben***
Es wird an dieser Stelle klargestellt, dass Gegenstand der Beschwerde ein Konflikt der Vorgangsweise der belangten Behörde mit den zwingenden Anforderungen des Europäischen Naturschutzrechtes der sich im Zusammenhang mit dem Vogelschutzgebiet *** und seinem Haupt-Schutzgut *** und dessen Anforderungen ergibt. Das UVP-Verfahren *** ist im Zusammenhang mit dem ggst Vorhaben ausschließlich deshalb relevant, weil dasselbe Vogelschutzgebiet davon betroffen wäre und weil im Laufe des langjährigen Verfahrens Erkenntnisse über das Schutzgebiet, eines seiner Hauptschutzgüter insbesondere für das Projektgebiet (den Vogel ) gewonnen worden die auch im ggst. Verfahren herangezogen werden können. Für die Umfeldanalyse ist relevant, dass für bestimmte Aspekte des Zustandes des Vogelschutzgebietes (Nichtausweisung 2004, verspätete Ausweisung dann jedoch nicht nach dem fachlichen Abgrenzungsvorschlag, Auslaufenlassen des Projektes zur Gebietsbetreuung) im Zusammenhang mit dem Wunsch nach Umsetzung des (in einer mit den Erhaltungszielen in Konflikt stehenden Weise geplanten) Projekts *** () gesehen werden kann.
3. 2 Zum Vogelschutzgebiet ***
Das Europaschutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie „***“ beinhaltet verschiedene Abschnitte, der Teil zwischen ***, *** und *** (Detailplan 1) wurde erst nachträglich und das auch zu klein ausgewiesen. Erst mit Änderung der Verordnung der Landesregierung LGBl. 5500/6 kundgemacht am 15.4.2020 wurde dieses Teilgebiet dahingehend erweitert, dass es dem fachlichen Abgrenzungsvorschlag entspricht (wodurch auch das Gebiet *** davon umfasst wird.
Dieses Teil-Schutzgebiet ist insbesondere dem *** gewidmet.
Das Schutzgut weist einen schlechten Erhaltungszustand auf. Die Kategorie C ist mittlerweile auch im Standarddatenbogen aktualisiert, der ursprünglich eine falsche Eintragung aufwies.
Die Republik Österreich ist verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten, bzw. den Erhaltungszustand zu verbessern.
Zu den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen im Folgeabschnitt 3.3
Hier sei noch angemerkt, dass sich der Zustand des Vogelschutzgebietes signifikant verschlechtert hat mit Abnahme des Bestandes bei gleichzeitiger Verlagerung nach Norden, dass die zum ***schutz ergriffenen Maßnahmen offenbar nicht wirken (schlechte Pflege von Brut und Nahrungsflächen, ungeeignete Situierung auf Hügeldeponien)und die Republik ihren unionsrechtichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Einer Aufforderung der Einschreiterin vom 6.11.2023 auch die (von ihr nicht überblickten) zahlreichen bestehenden relevanten Bescheide an die Anforderungen des Vogelschutzgebietes anzupassen, kam die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bisher nicht nach bzw. zeigt nun das gegenständliche Verfahren, dass nicht nur der Bescheidbestand nicht angepasst wird, sondern auch bei der Neuerteilung von Bescheiden keine Rücksicht auf die Naturschutzinteressen genommen wird.
3. 3 Unionsrechtliche Verpflichtungen österreichischer Behörden und Gerichte
Da immer wieder festzustellen ist, dass auch nahezu 30 Jahre nach dem EU Beitritt österreichische Behörden und auch Gerichte das Legalitätsprinzip dahingehend unzureichend anwenden, dass sie dieses ausschließlich auf nationale Gesetzgebung beziehen, sei auf die EU-Verträge insbesondere den AEUV und folgende aus der Rsp des EuGH abgeleitete Anforderungen hingewiesen.
Allgemein gilt im Verhältnis von unionsrechtlichen zu nationalen Rechtsvorschriften:
Es ist Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (EUGH 12. Juni 1990 Rs C-8/88, Deutschland/Kommission, Rn. 13).
Österreichische Verwaltungsbehörden und Gerichte haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden und für ihre volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen, die sie zu einer im Widerspruch zur Richtlinie stehenden Entscheidung veranlassen würde (vgl. Urteil EuGH 20.04.2013 Rs C-463/11, RZ 44).
Im Übrigen kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil EuGH 20.09.2001 Rs. C-468/00, Rz 10).
Schließlich darf ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aus der Missachtung seiner gemeinschaftsrechtlichen Pflichten keinen Vorteil ziehen (z.B. EuGH 07.12.2000 Rs. C-374/98, Kommission/Frankreich – Basses Corbières, Rz 51
Schließlich ist darauf hinzuweisen dass das Unionsrecht und die dazu ergangene Rsp. im Spektrum der zu ergreifenden Handlungsoptionen auch die Rechtskraftdurchbrechung von Bescheiden umfassen kann, vgl etwa die nachträgliche Anpassung von Wasserkraftwerksbescheiden an die Erfordernisse der Wasserrahmenrichtlinie zur Herstellung der Fischpassierbarkeit exemplarisch EuGH 13.1.2004, C-453/00, Kühne Heitz.
3. 4 Berücksichtigung von Umwelt und Naturschutzfragen im Rahmen von MinRoG Verfahren
Das MinRoG nimmt an zahlreichen Stellen auf Umwelt und Naturschutz Bezug bzw. normiert dass auf diese Rücksicht zu nehmen ist vgl etwa § 25 (2) §30(2) §34(39, §37(29, §82 (2) Z4
Es handelt sich auch deshalb unzweifelhaft um eine Umweltschutzvorschrift
Für einen Abbaubetriebsplan ist diese Rücksichtnahme nicht ex lege normiert
Es ergibt sich jedoch neben dem unionsrechtlichen Anwendungsvorrang (vgl Exkurs Forstrecht und 3.3) auch aus folgenden weiteren Überlegungen:
1. Zum einen ist hier ein Größenschluss anzuwenden
2. Zum Anderen ist hier das Gesetz teleologisch auszulegen wie im Folgenden Ausgeführt wird.
Der Gesetzgeber ist bei seinen ursprünglichen Überlegungen möglicherweise von der Standardannahme ausgegangen, dass ein Gewinnungsbetriebsplan im Allgemeinen größere Umweltauswirkungen haben wird als ein Abschlussbetriebsplan. Für das Schutzgut *** gilt aber das umgekehrte. Der *** benötigt möglichst offene Fläche und nützt Kiesabbaugebiete als Ersatzlebensraum für die durch anthropogene Eingriffe verlorengegangenen natürlichen Flusslandschaften mit ihren offenen Kiesbänken. Ein Gewinnungsbetrieb beeinträchtigt das Schutzgut nicht, ein Abschlussbetriebsplan mit allzu vollständiger konventioneller Rekultivierung ohne ausreichende Schaffung und Pflege geeigneter Brut- Und Nahrungsflächen bedeutet (im Verein mit anderen Einflüssen) hingegen Lebensraumzerstörung und Bestandsgefährdung.
3. 5 Kurzanmerkung: von der BH Gänserndorf am 22.11.2024 vorgelegte Judikatur
Im Rahmen der erwähnten mündlichen Verhandlung vom 22.11.2024 im parallelen Beschwerdeverfahren, mit dem A den Bescheid bekämpft, hat der Vertreter der belangten Behörde Bezirkshaupmannstellvertreter O die These vertreten er brauche im MinRoG Verfahren Naturschutzfragen nicht zu berücksichtigen. Er tat dies unter Verweis auf die VwGH Judikatur mit Angabe folgender Fundstellen:
2003/10/0209, Ra 2018/04/0078, Ra 2017/04/0135, 2013/04/0030
Soweit auf Basis des derzeitigen Bearbeitungsstandesersichtlich sind die angegebenen Fundstellen nicht geeignet, diese These zu stützen ist diese Judikatur teilweise zu alt um neuere EuGH Rechtsprechung abbilden zu können ist sie für den gegenständlichen Anwendungsfall auch nicht einschlägig und schließlich nicht geeignet, die Gültigkeit des Beschwerdevorbringens und der Rechtsprechung auf der dieses aufgebaut ist, in Zweifel zu zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid wurde auch von A als Grundeigentümer (und langjährigem Vertragspartner der Antragsstellerin) Beschwerde geführt und dazu vom LVwG Niederösterreich eine mündliche Verhandlung am 22.11 2024 durchgeführt. Herr P wurde von A und seiner rechtsfreundlichen Vertretung als Beistand beigezogen un hat an dieser Verhandlung teilgenommen. Dort wurde vereinbart dass Gespräche stattfinden sollen und ein Antrag auf Aussetzung der Entscheidungspflicht und diesem von A zugestimmt.
Eine im Sinne des Vogelschutzgebietes *** und seinen Erhaltungszielen ausreichende Einigung könnte diese ggst Beschwerde entbehrlich machen. Entsprechende Dispositionen wären nach Vorliegen von Ergebnissen und deren Beurteilung zu treffen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Verfahrensanordnung vom 29. August 2024 beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05. November 2024 an. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeschrift übermittelt.
Auf Grundlage des § 10 VwGVG erstattete die mitbeteiligte Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung in weiterer Folge folgende Beschwerdebeantwortung:
„A)
Vorbemerkungen
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5.7.2024, *** wurde der Abschlussbetriebsplan für die Einstellung der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ob der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG , Abbaufeld „“, nach Maßgabe des eingereichten Abschlussbetriebsplanes und der Projektbeschreibung genehmigt.
2. Der Abschlussbetriebsplan war notwendig, da die Rohstoffgewinnung innerhalb des Abbaufeldes „***“ bereits Ende 2016 abgeschlossen war. Seit diesem Zeitpunkt fanden Aufhöhungs- und Rekultivierungsarbeiten mit grubeneigenem Material in Abstimmung zwischen der mP und Bf statt.
3. Da die Rekultivierungsarbeiten im Frühjahr 2023 fast vollständig abgeschlossen waren, entschloss sich die mP zur Aufstellung eines Abschlussbetriebsplanes.
4. Am 16.3.2023 fand darüber eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund zivilrechtlicher Verpflichtungen zwischen der mP und dem Bf, ist es der mP nur möglich die Rekultivierung bis zur oberen Schicht (Zwischenboden) mit grubeneigenem Material durchzuführen. Die Humusschicht ist vom Bf aufzubringen.
5. Auf Wunsch des Bf wurde daher im Abschlussbetriebsplan eine Fläche von 1,2 ha aufgenommen, welche als schottrige Fläche zu verbleiben hat und nicht humusiert werden soll. Zu dieser Fläche merkte der ASV für Geologie in der mündlichen Verhandlung an, dass diese nicht der vorgegebenen Nachnutzung entspreche und daher der Abschlussbetriebsplan nicht genehmigungsfähig sei.
6. Mit Schreiben vom 1.6.2023 ersuchte die mP um Überprüfung, ob die Bodenbeschaffenheit in dem noch nicht humusierten Teilbereich (1,2 ha Fläche) bereits als landwirtschaftlich nutzbar beurteilt werden könne. Dazu wurde von Seiten der belangten Behörde eine agrarfachliche Stellungnahme vom 19.7.2023 eingeholt, mit welcher bestätigt wurde, dass die 1,2 ha große Fläche bereits zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sei.
7. Mit Schreiben vom 13.10.2023 erfolgte im Anschluss die Beurteilung des ASV für Geologie und kam dieser zu dem Ergebnis, dass nun eine ausreichend rekultivierte Fläche vorläge, die einer Genehmigung zuzuführen sei. Daraufhin erließ die belangte Behörde mit dem oben zitierten Bescheid die Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes.
B)
Zur Beschwerdelegitimation des Bf
1. Parteistellung nach MinroG 1999
1. 1Der Bf führt aus er, sei in seinem „gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht“ – ohne Nennung von Rechtsnormen – verletzt, wobei das „Straferkenntnis“ mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei. Er sei aufgrund seiner Eigentümerstellung beschwerdelegitimiert. Dies trifft jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:
1. 2Der Bf stützt seine Parteistellung auf § 58 MinroG 1999 und ein dazu ergangenes E des VwGH.
1. 3Gegenstand dieses Verfahrens ist die Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes betreffend die Gewinnung obertägiger grundeigener mineralischer Rohstoffe nach dem 5. Hauptstück des MinroG 1999.
1. 4Die Norm zur Aufstellung eines Abschlussbetriebsplanes findet sich in § 114 MinroG 1999. In dieser Gesetzesstelle wird kein Parteienkreis festgelegt. Insbesondere wird der Grundstückseigentümer hier nicht genannt. Die Materialien zu § 114 MinroG 1999 geben keine Auskunft zu Überlegungen des Parteienkreises.
1. 5Gemäß § 117 MinroG 1999 gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß. Die sinngemäße Anwendung bedeutet, dass die auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Norm auf den Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht unmittelbar, sondern nur nach entsprechender, vom Gesetzesanwender vorzunehmender Anpassung anwendbar ist. Daraus kann daher nicht sofort gefolgt werden, dass § 58 Abs 2 MinroG 1999 eine Parteistellung des Bf normiert.
1. 6In den Materialien wird wie folgt dazu ausgeführt [Hervorhebungen nicht im Original]:
„Zu § 117: Der Abs. 1 des § 117 setzt fest, daß für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß gelten. Diese Paragraphen betreffen die Auflassung von Bergwerksberechtigungen, also von Gewinnungsberechtigungen für bergfreie mineralische Rohstoffe. Im Zuge derartiger Auflassungsverfahren ist gleichfalls ein Abschlußbetriebsplan vorzulegen, jedoch kommt es zumeist bei Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung nicht auch schon zur Auflassung der Bergwerksberechtigungen, sodaß der § 117 zum Tragen kommt.“
1. 7Das MinroG 1999 unterscheidet eine Auflassung eines Bergbaugebietes begrifflich (und daher auch rechtlich) von einer Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes.Das Auflassungsverfahren für Abbaugebiete grundeigener mineralischer Rohstoffe ist in § 158 MinroG 1999 geregelt. Demnach sind Bergbaugebiete von Amts wegen (ggf auch auf Antrag) aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist. In einem solchen Auflassungsverfahren wäre der Grundstückseigentümer expressis verbis Partei des Verfahrens.
1. 8Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese Auflassung nicht ausgesprochen und somit kein Auflassungsverfahren nach § 158 MinroG 1999 geführt. Eine Parteistellung des Bf kommt nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.
1. 9Zwischenergebnis: In den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Aufstellung eines Abschlussbetriebsplanes wird der Grundstückseigentümer nicht als Partei des Verfahrens genannt. In den Materialien findet sich keine Aussage darüber, dass der Parteienkreis ident mit jenem zB eines Verfahrens über die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 MinroG 1999 oder einem Auflassungsverfahren nach § 58 MinroG 1999 ist. Es wäre lediglich durch sinngemäße Anwendung der Norm zu ermitteln, ob der Bf dadurch eine Parteistellung erlangt hätte.
1. 10Für eine sinngemäße Anwendung der in Frage stehenden Normen muss der Zweck des Verfahrens erörtert werden: „Abschlussbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbstständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.“
1. 11Die uneingeschränkte, sinngemäße Anwendung des § 58 MinroG 1999 im konkreten Verfahren ist jedoch problematisch: § 58 MinroG 1999 vermischt nämlich das Auflassungsverfahren mit dem Verfahren über die Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes. Gerade in der Unterscheidung dieses Zweckes liegt jedoch die Notwendigkeit der sinngemäßen Anwendung des Parteienkreises. Zweck des Auflassungsverfahrens ist es, festzustellen, dass keine Bergschäden mehr zu erwarten sind und es wird das in Anspruch genommene Grundstück dem Grundstückseigentümer zur weiteren Nutzung „zurückgegeben“. Auch Änderungen im Grundbuchstand können damit verbunden sein. Diese Auswirkungen hat die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplanes nicht. Dieser dient lediglich der Abstimmung von Rekultivierungs- und Rückbauarbeiten sowie der Abklärung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zwischen Behörde und dem Bergbauberechtigten. Eine sinngemäße Anwendung der Parteistellung ist daher nicht geboten.
1. 12Fraglich ist, ob sich die Parteistellung durch Analogie ermitteln lässt. Hier könnte man auf den ersten Blick an den Parteienkreis über die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes denken. Die anzuwendende Norm über die Parteistellung in den Verfahren für die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen findet sich in § 116 Abs 3 MinroG 1999. Hier ist der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem der Abbau erfolgen soll, in Z 2 genannt. Eine analoge Anwendung einer Norm im Verwaltungsverfahren ist jedoch nur in engen Grenzen möglich. Dafür müsste eine technische Lücke vorliegen, welche zu einer Vollzugsunfähigkeit der betreffenden Norm führt.
1. 13In Anwendung der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Analogieschluss nur dann zulässig,
„[…] wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen.“
1. 14Zu § 116 MinroG 1999 wird in den Materialien ausgeführt, dass die Parteistellung für das Genehmigungsverfahren in Abs 3 zu finden ist. Demnach sind der Genehmigungswerber, der Eigentümer der Grundstücke, die Nachbarn und die Gemeinde Parteien des Verfahrens. Diese Beschreibung findet sich in 114 MinroG 1999 nicht.
1. 15Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er „übersehen habe“ einen Parteienkreis in § 114 MinroG zu normieren oder dieselben Parteien auch dem Verfahren über den Abschlussbetriebsplan beiziehen wollte, da er konkrete Anordnungen zu Parteien an mehreren Stellen des Gesetzes getroffen hat und auch in den nachfolgenden Paragrafen, § 116 Abs 3 und § 158 Abs 1 MinroG 1999 klare Formulierungen gewählt hat. Für § 114 MinroG 1999 hat er dies gerade nicht getan. Der Gesetzgeber hat den Parteienkreis im MinroG 1999 klar und eindeutig geregelt, wenn er dies wollte. Eine analoge Anwendung des § 116 Abs 3 MinroG 1999 kommt mangels technischer Lücke und gemäß der Zweifelsregel nach der Judikatur des VwGH nicht in Betracht. Eine Parteistellung des Bf im Verfahren über die Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes kann aus dem MinroG 1999 nicht abgeleitet werden.
1. 16Selbst wenn das erkennende Gericht eine Parteistellung annimmt, so ist der Bf jedoch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
2. Keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes
2. 1Der Bf kann iSd § 8 AVG 1991 nur die ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen und auch nur in jenem Umfang, indem sie den Gegenstand des Verfahrens betreffen. Wie bereits oben erwähnt, ist Gegenstand des konkreten Verfahrens die Genehmigung eines Abschlussbetriebs-planes. Dieser verfolgt das Ziel des Oberflächenschutzes und der Sicherung der Oberfläche nach Beendigung der Bergbautätigkeiten.
2. 2Die Oberflächensicherung und der Oberflächenschutz wird im IV. Abschnitt des MinroG 1999 in § 159 geregelt. Verpflichteter ist hier allein der Bergbauberechtigte, welcher nach Beendigung geeignete Maßnahmen zu setzen hat.
2. 3Die Materialien halten dazu Folgendes fest:
„Der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kommt im Hinblick auf die Erfordernisse eines modernen Umweltschutzes erhebliche Bedeutung zu. Es ist darunter nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Aufnahme der Bergbautätigkeit bestehenden Zustandes der Oberfläche zu verstehen. Vor allem sind es die Vorkehrungen und Maßnahmen, die eine Nutzung der Oberfläche auch 1428 der Beilagen und Zu 1428 der Beilagen XX. GP - Volltext 117 von 135 118 1428 und Zu 1428 der Beilagen nach Beendigung der Bergbautätigkeit gewährleisten sollen, etwa zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder auch zu Erholungszwecken. Auf die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wird bereits bei Aufnahme und während der Bergbautätigkeit Bedacht zu nehmen sein, etwa bei der Auswahl der Haldenplätze, der Verkippung des Abraumes, durch zeitgerechte Begrünung oder Aufforstung von Halden, durch Verhüllen von Einschnitten im Gelände, etwa durch Anlegen eines Waldgürtels, ua. mehr Daher sind die diesbezüglich vorgesehenen Maßnahmen bereits in den Arbeitsprogrammen anzugeben. Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit ist der Bergbauberechtigte verpflichtet (siehe § 109 Abs. 1). Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung näher konkretisieren (siehe § 181 Abs. 1).“
2. 4Gemäß § 181 MinroG 1999 kann der zuständige Minister Maßnahmen zum Schutz des Lebens und de Gesundheit von Personen ferner zum Schutz von Sachen der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit durch Verordnung näher regeln. Aufgrund dieser Bestimmung wurde die Obertagebergbau-Verordnung erlassen. In den §§ 4 Abs 9 (Verkehrswege/Niederschlagswässer), 5 Abs 6 (Tagbauplanung), 7 Abs 2 (Abraum/Böschungen) der Obertagebergbau-Verordnung sind die notwendigen Maßnahmen bei Beendigung der Bergbautätigkeit beschrieben. Gemäß § 3 der Obertagebergbau-Verordnung richten sich diese an den Bergbauberechtigten bzw an Fremdunternehmer iSd § 1 Z 21 MinroG 1999.
2. 5Der Bf bezieht sich in seinen Ausführungen auf die „notwendige, gerechte“ Ausgestaltung einer Fläche von 3,15 ha. Weiters führt der Bf aus, dass das Europaschutzgebiet „“ iSd „Vogelschutz-RL“ Teile von ***, *** und *** umfasse, welche nachträglich als zu klein ausgewiesen worden wären. Dieses Teilschutzgebiet sei dem *** gewidmet. Danach sei die Republik Österreich verpflichtet einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten bzw den Erhaltungszustand zu verbessern. Die Behörde habe bei Erlassung des Bescheides nicht auf europarechtliche Vorgaben Bedacht genommen. Da auf dem Grundstück Nr ***, KG ***, im Ausmaß von 3,15 ha eine „***fläche“ bestünde und der Bescheid nur 1,2 ha als schottrige sandige Fläche beinhalte. Der Bf führt in seiner Beschwerde mehrmals aus, dass in den angefochtenen Bescheid eine Auflage betreffend die Größe der „***fläche“ aufzunehmen gewesen wäre. Darüber hinaus könne ihn die Behörde nicht mittels Abschlussbetriebsplan dazu zwingen, eine Humusschicht aufzubringen und deshalb sei der Abschlussbetriebsplan nicht zu genehmigen.
2. 6Zu den subjektiv öffentlichen Rechten eines Rechtsunterworfenen hat sich der VwGH in mehreren Judikaten mit Bezug auf das BergG 1975 und das MinroG 1999 geäußert:
2. 7Zur unrichtigen Anwendung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen wurde festgestellt, dass damit keine subjektiv öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden, die eine in § 116 Abs 3 genannte Person geltend machen könne. Bezöge sich die Einwendung des Bf auf eine solche raumordnungsrechtliche Frage, so ist darin keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts zu erblicken und leitet sich daraus keine Parteistellung des Bf ab.
2. 8In einem weiteren Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Verfahren auf Erlassung von Sicherheitsmaßnahmen iSd § 179 Abs 2 MinroG 1999 „fremde Personen“ nicht Partei im Sinne des § 8 AVG 1991 und ihnen somit keine Parteistellung bei Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen zukommt.
2. 9 In den Materialien zur Erlassung des § 114 MinroG 1999 wird betreffend den Oberflächenschutz und die Sicherung der Oberflächennutzung ausgeführt [Hervorhebungen nicht im Original]:
„Mit der Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung sind erfahrungsgemäß die von diesen Tätigkeiten ausgehenden Einwirkungen, besonders auf die Tagesoberfläche, noch nicht beendet. Ohne vorkehrende Maßnahmen und ohne Kontrolle des Bergbaugeländes würden nach Einstellung der Bergbautätigkeit weitere Gefahrenquellen auftreten. Ein geeignetes Mittel dagegen ist die Verfassung eines hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der behördlichen Genehmigung unterliegenden Abschlußbetriebsplans. Nach diese sind die Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen. […] Der Abschlußbetriebsplan hat, seinem Zweck entsprechend, besonders auch den Oberflächenschutz und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit zu erfassen.“
2. 10Aus dem Zweck eines Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche subjektiv-öffentlichen Rechte von den Parteien vorgebracht werden können.
2. 11Inhalt eines Verfahrens über die Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes ist demnach, die Überprüfung des ordnungsgemäßen Rückbaues und gegebenenfalls die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen für den Oberflächenschutz. Dieses Verfahren dient grundsätzlich der Überprüfung, ob die öffentlichen Interessen am Bodenschutz gewahrt wurden. Dabei wird vor allem auf die Verkehrswege und die damit in Verbindung stehende Entwässerung, die Ausgestaltung der Endböschungen und eine fachgerechte Oberflächengestaltung bedacht genommen.
2. 12Der Abschlussbetriebsplan soll daher eine effektive Kontrolle der Behörde gegenüber den Abschlussarbeiten des Bergbauberechtigten einräumen und bergbauspezifische Gefahrenquellen eindämmen und somit den Eintritt von Bergschäden verhindern. Eine Parteistellung anderer Personen in diesem Verfahren ist daher nicht notwendig.
2. 13Auch das hier erkennende Gericht hat in seinem E bereits ausgesprochen, dass die Notwendigkeit der Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes darin liegt, dass die im öffentlichen Interesse notwendigen Maßnahmen gesetzt werden und eine Kontrolle des Bergbaugeländes erfolgt, um Gefahrenquellen nach Einstellung der Bergbautätigkeit zu verhindern.
2. 14Daraus ergibt sich, dass dem Abschlussbetriebsplanverfahrens grundsätzlich öffentliche Interessen zugrunde liegen und nicht subjektive Rechte des Einzelnen. Der Bf nennt keine konkreten Normen aus welchen er die Verletzung subjektiver Rechte nach dem MinroG 1999 ableitet.
2. 15In einer weiteren Entscheidung stellt der VwGH zu § 67 BerG 1975 – vergleichbar mit dem heutigen § 58 MinroG 1999 - Folgendes klar:
„Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung als Partei besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften abgeleitet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0095).
Nur insoweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften - zu denen auch Vorschriften des Privatrechts gehören können - ein subjektives Recht (Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse) eingeräumt wird, vermittelt § 8 AVG den solcherart Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei. Es vermag daher ein subjektives Recht, das in anderen als in den von der Behörde in der Sache anzuwendenden Rechtsvorschriften eingeräumt wird, dem Berechtigten die Stellung als Partei - in dieser Sache - nicht zu verschaffen.“
2. 16Insoweit der Bf die Einhaltung anderer nationaler oder europarechtlicher Bestimmungen moniert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich ein – etwaiges, geltend gemachtes subjektives Recht – gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH – nur aus den gesetzlichen Regelungen über die Genehmigung von Abschlussbetriebsplänen selbst ergeben kann. Eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des MinroG 1999 iVm § 8 AVG 1991 konnte nicht dargelegt werden.
C)
Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen
1. Die Beiziehung eines Sachverständigen – auch eines nichtamtlichen Sachverständigen - ist nur geboten, wenn die Notwendigkeit dafür besteht. In diesem Verfahren besteht mangels Geltendmachung eines subjektiven Rechts die Möglichkeit des Bf für eine solche Bestellung nicht.
2. Weiters ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG 1991 nur dann möglich, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Darunter sind nicht auch beigegebene, aber (bloß) infolge deren "Auslastung" der Behörde nicht (sofort) zur Verfügung stehende Amtssachverständige zu verstehen.
3. Soweit der Bf die Beauftragung eines konkreten (namentlich genannten) Sachverständigen anregt, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach kein Recht auf Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen besteht.
4. Es besteht sohin keine verfahrensrechtliche Möglichkeit für den Bf und auch keine Notwendigkeit der Beiziehung eines (konkreten) nichtamtlichen oder auch amtlichen Sachverständigen.
D)
Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Zu den behaupteten Verfahrensmängeln unterlässt es die Beschwerde, mangels Vorbringen dazu die Relevanz derselben konkret darzulegen.
E)
Antrag
Die mP stellt sohin den
ANTRAG:
Das Landverwaltungsgericht Niederösterreich wolle die Beschwerde mangels Parteistellung des Bf als unzulässig zurückweisen
in eventu
als unbegründet abweisen.“
Auf Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers A wurde in weiterer Folge die öffentliche mündliche Verhandlung auf 22. November 2024 verlegt. Bei dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-1086/001-2024. An der Verhandlung am 22. November 2024 nahm neben den Parteien des Verfahrens auch Herr P, Vereinsvorsitzender der Umweltorganisation E [nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2024 als Beistand des A und seiner rechtlichen Vertretung] teil.
B legte im Rahmen der Verhandlung ein Schreiben vom 07. Oktober 2020 vor, welches zwischen der C GmbH und A abgeschlossen wurde und die ***brutfläche für den Abschlussbetriebsplan regeln soll. Dieses wurde als Beilage ./3 der Verhandlungsschrift angefügt. Dazu wurde angemerkt, dass damals angenommen wurde, dass die ***fläche 2 ha groß ist. Das hätte damals dem Stand des Wissens entsprochen. Es hätte sich dann immer mehr herausgestellt, dass es die einzige Brutstätte im angeführten Vogelschutzgebiet sei. Im Sinne des Vorsorgebetriebes habe man gemeint, dass man die ***fläche auf 3,1 ha ausgestalten wolle. Weiters wurde eine Fachexpertise des M vom 19. November 2024 vorgelegt, in der nochmals der Stand des Wissens, insbesondere über die erforderliche Ausgestaltung der ***brutfläche darlegt wurde. Dazu wurde angemerkt, dass der Biologe zum Schluss kommt, dass eine Fläche von 3,15 ha erforderlich sei.
Herr A gab an, dass die geplante Trassenführung der *** mitten durch die Liegenschaft gehe. Die Liegenschaft sei vor dem Abbau landwirtschaftlich intensiv genutzt worden. Im Rahmen der Durchführung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sich herauskristallisiert, dass hier der letzte Brutplatz des *** sich befinde. Brutstellen wären nie festgestellt worden, sondern sei erst im Jahr 2018 an dieser Stelle außerhalb der damaligen Abgrenzung des Vogelschutzgebietes ein Brutplatz festgestellt worden. Weiters wäre im Rahmen eines Monitorings festgestellt worden, dass in den anderen Brutstellen die Brutvorkommen erloschen wären.
A brachte vor, dass nunmehr die Erkenntnis erlangt worden sei, dass die Brutstätte größer als 1,2 ha sein müsse. Deshalb möchte er 3,15 ha als Brutplatz erhalten; das bedeutet, dass kein Humus auf dem Zwischenboden aufgebracht werde.
Herr A legte einen Plan von 2020 vor, wo damals die ***brutfläche mit 2,5 ha ausgewiesen ist. Die Aronienbestände befanden sich damals im Osten dieser Fläche, also östlich der roten Fläche.
Die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei verwies darauf, dass die Vereinbarung der Projektabteilung bis heute nicht bekannt gewesen wäre. Die Q GmbH sei die Tochtergesellschaft der C GmbH. Die Vereinbarung besage, dass eine etwa 2 ha große Fläche geplant und errichtet werden soll. Davon wäre mündlich abgegangen worden, indem Herr A bei der Aufstellung des Abschlussbetriebsplans zur Größe der ***fläche eine Aussage getätigt habe und diese Interessen in den Abschlussbetriebsplan eingeflossen wären. Er hätte in der Verhandlung vor der belangten Behörde auch keine Anmerkungen zur Größe der geplanten ***fläche vorgenommen.
Herr A gab dazu an, dass er nie mündlich von der 2 ha Vereinbarung abgegangen sei. Bezüglich der Verhandlung im März 2023 wäre diskutiert worden, ob diese Fläche auf jeden Fall humusiert werden soll. Darum wollte er damals nicht anmerken, dass er noch mehr Flächen haben wolle.
Zum Schriftsatz der Umweltorganisation E vom 19. Dezember 2024 erstattete die mitbeteiligte Partei in weiterer Folge folgende Beschwerdebeantwortung:
„1.Vorbemerkung
1. 1Angefochten wird ein Bescheid, mit dem der mP nach dem MinroG die Genehmigung für einen Abschlussbetriebsplan für die Einstellung der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf bestimmten Grundstücken erteilt wurde. Sonstiges Materienrecht wurde bei dieser Entscheidung nicht angewendet.
1. 2Bei der Bf handelt es sich um eine nach § 19 Abs 6 und 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation.
1. 3Zur Legitimation beruft sich die Beschwerde auf nationale und unionale Rechtsvorschriften. Nachstehend wird dargelegt, dass und warum dies unzutreffend ist und tatsächlich keine Beschwerdelegitimation besteht.
2. Keine Beschwerdelegitimation nach dem MinroG
Umweltorganisationen kommt nach den Bestimmungen des MinroG in einem Verfahren zur Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes keine Parteistellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu. Dies ist unbestritten.
3. Keine Beschwerdelegitimation zur pauschalen Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften
3. 1In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass Umweltorganisationen das Recht zukommt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen.Das MinroG sei nach der stRsp des VwGH eine Umweltschutzvorschrift.
3. 2Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, da es auf Rechte abzielt, die Umweltorganisationen nur in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G zukommen. Ein solches Verfahren ist nicht gegenständlich, für den vorliegenden Fall ist es daher bedeutungslos, ob das MinroG eine Umweltschutzvorschrift iSd UVP-G ist oder nicht.
4. Keine Beschwerdelegitimation zur Geltendmachung von nationalem Naturschutzrecht
4. 1Weiters bezieht sich die Beschwerde auf einen Konflikt des Abbaubetriebsplanes mit „nationalem Naturschutzrecht“.
4. 2Sollte damit gemeint sein, dass sich die Beschwerdelegitimation der Bf auch daraus ergibt, so ist dies unzutreffend: Umweltorganisationen sind darauf beschränkt, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Zum Unionsumweltrecht zählt das nationale Naturschutzrecht naturgemäß gerade nicht.
5. Keine Beschwerdelegitimation nach Unionsrecht und nach der Aarhus Konvention
5. 1Damit kommt es für die Beschwerdelegitimation der Bf darauf an, ob das gegenständliche Verfahren nach § 114 MinroG ein Verfahren ist, in dem Unionsumweltrecht anzuwenden war/ist. Konkrete Bestimmungen des Unionsumweltrechts werden zwar in der Beschwerde nicht explizit aufgezählt, aus dem Gesamtzusammenhang geht aber hervor, dass die Bf die Regelungen der FFH-RL und der VS-RL vor Augen hat.
5. 2Mit dem MinroG werden zweifelsohne eine Reihe an unionalen Rechtsvorschriften umgesetzt. Um welche es sich dabei im einzelnen handelt, ergibt sich aus § 223 Abs 13, 20, 24, 27 und 37 MinroG. Die FFH-RL und die VS-RL zählen dazu nicht, das MinroG dient folgerichtig auch nicht der Umsetzung dieser RL.
5. 3Die Bf listet in Punkt 3.4 der Beschwerde mehrere Bestimmungen auf, in denen das MinroG auf „Umwelt und Naturschutz“ Bezug nimmt, woraus sie eine Beschwerdelegitimation ableitet. Auch das ist unzutreffend:Konkret werden die §§ 25 Abs 2, 30 Abs 2, 34, 37 und 82 Abs 2 Z 4 MinroG genannt, dies offenbar deshalb, da in diesen Bestimmungen das Wort „Naturschutz“ vorkommt. Diese Rechtsvorschriften betreffen jedoch andere Verfahren, konkret solche zur Erteilung von Bergwerksberechtigungen bzw zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen. Im gegenständlichen Verfahren sind sie nicht anzuwenden. Daher ist auch die Diskussion entbehrlich, ob allein die Erwähnung des Wortes „Naturschutz“ in einer Bestimmung des MinroG schon dazu führt, dass diese Bestimmung der Umsetzung der FFH-RL bzw der VS-RL dient.
5. 4Wie die Bf methodisch „im Wege eines Größenschlusses“ oder in einer „teleologischen Gesetzesauslegung“ zur direkten Anwendung der Bestimmungen der FFH-RL bzw der VS-RL gelangt, bleibt der mP verborgen. Tatsächlich fehlt dafür jede Grundlage. Soweit die Beschwerde dies aus den Regelungen des MinroG über Gewinnungsbetriebspläne ableiten will, ist ihr das E des VwGH vom 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 entgegenzuhalten: Demnach ist für den VwGH „nicht ersichtlich“, dass und inwieweit in diesem Verfahren der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stehen soll.
5. 5Wenn die Beschwerde schlussendlich ausführt, österreichische Behörden und auch Gerichte würden nahezu 30 Jahre nach dem EU-Beitritt „das Legalitätsprinzip“ unzureichend anwenden, so meint sie damit in Wahrheit offenkundig nicht dieses Prinzip, sondern den „Grundsatz der Zusammenarbeit“ nach Art 4 Abs 3 AEUV. Auch dies läuft ins Leere:Schon aus den in der Beschwerde – insoweit zutreffend – zitierten Urteilen des EuGH ergibt sich klar, dass die Anwendung von unmittelbar geltendem Unionsrecht von den Gerichten und Verwaltungsbehörden „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ zu beachten ist. Unionsrechtlich ist es nicht gefordert, dass jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht jedes Unionsrecht unmittelbar anzuwenden haben. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn Materienrecht Prüfgegenstand ist, das durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht überlagert wird. Dem entsprechend hat der VwGH - in einem das SchifffahrtsG betreffenden Fall - in seinem Beschluss vom 1.9.2022, Ra 2022/03/0168 bereits klar ausgesprochen, dass die Bestimmungen der FFH-RL materienrechtlich nicht im SchifffahrtsG, sondern in § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt wurden, womit sie auch keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach den §§ 47ff SchifffahrtsG bilden. Nichts anders gilt im vorliegenden Fall.
5. 6Daher kann sich die Bf zur Begründung der Beschwerdelegitimation auch nicht auf Art 9 der Aarhus-Konvention berufen, da im gegenständlichen Verfahren der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts nicht auf dem Spiel steht.
6. 1Die Beschwerde der Bf ist damit unzulässig.
6. 2Zu der zur selben GZ protokollierten Beschwerde des Liegenschafseigentümers ist ergänzend festzuhalten, dass die unionalen Naturschutzvorschriften keinen individualschützenden Charakter haben und damit - wie das nationale Naturschutzrecht - einzelnen keine subjektiven Rechte gewähren. Es besteht auch nach Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention gerade keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein System von Popularklagen einzuführen, das es jedermann ermöglichen würde, jede denkbare Entscheidung, Handlung oder Unterlassung mit Bezug zur Umwelt anzufechten.
Es wird daher gestellt der
ANTRAG:
Das Landverwaltungsgericht Niederösterreich wolle die Beschwerde der Umweltorganisation E gegen den Bescheid der BH Gänserndorf vom 5.7.2024, *** als unzulässig zurückweisen.“
Weiters gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:
„Die zitierte Judikatur ist im Hinblick auf das in Niederösterreich geltende Naturschutzgesetz nicht einschlägig.
Aufgrund der Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung eines Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens, sind die naturschutzrechtlichen Belange gesondert zu beurteilen, nicht jedenfalls in einem Verfahren zur Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz. Eine Judikatur des Veraltungsgerichtshofes zum konkreten Thema konnte nicht gefunden werden.
Im gesetzlich vorgeschriebenen durchzuführenden Verfahren zur Genehmigung eines Abschlussbetriebsplanes ist der Schutzzweck ein anderer als Natur- bzw. Artenschutz und dient letztendlich dazu festzustellen, ob der Abbau entsprechend dem genehmigten Gewinnungsbetriebsplan durchgeführt wurde und die letztmaligen Vorkehrungen ausreichend sind.
Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass nach Einstellen der Abbautätigkeiten die nach den ursprünglich erteilten Genehmigungen und Bewilligungen (Mineralrohstoffgesetz und Wasserrechtsgesetz) erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Allfällige Änderungen bezüglich der nicht humusierten Fläche könnten in einem Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Änderung des Abschlussbetriebsplanes durchgeführt werden. Dies erscheint im Hinblick auf das Kollaudierungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und die erforderliche positive Beurteilung der Amtssachverständigen für Gewässerschutz auch angezeigt, damit es zu keinen unterschiedlichen abschließenden Erledigungen bezüglich der nicht zu humusierenden Fläche in den Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Mineralrohstoffgesetz kommt.
Daraus ergibt sich, dass die 3 erstgenannten Eventualanträge ins Leere gehen.
Begründend wird ausgeführt:
Zum Antrag
„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die von den sonst vorgeschriebenen lebesnraumzerstörenden Rekultivierungsmaßnahmen ausgenommene ***-Fläche mindestens 3,15 ha betragen muss.“
Zufolge der aufgrund des Antrages auf Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes eingeholten Gutachten wurde der Antrag genehmigt. Der Rahmen der Beurteilung wurde vom Antrag und den darauf Bezug nehmenden Unterlagen abgesteckt. Die nach den Bestimmungen des MinroG zu beurteilenden Schutzgüter wurden berücksichtigt.
Die beantragte Abänderung des Spruches des Bescheides hätte Auswirkungen auf die genehmigten Einreichunterlagen, da in diesem Fall Spruch und Bezug nehmende Unterlagen nicht mehr zusammenpassen.
Auch hätte eine Änderung des Spruches Auswirkungen auf das Kollaudierungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz, da in diesem Verfahren die – zur gegenständlichen Frage der Größe der nicht zu humusierenden Fläche – gleichen Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Zum Antrag
„In eventu
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den genannten Bescheid aufheben und die Sache samt Belehrung über erforderliche weitere Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte in die erste Instanz zurückverweisen.“
Es wurden die für die Erledigung des Antrages auf Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes erforderlichen Erhebungen durch die Behörde durchgeführt. Wenn sich im Beschwerdeverfahren das Beweisthema ändert bedeutet dies nicht, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft war.
Zum Antrag
„In eventu
das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den genannten Bescheid ersatzlos beheben“
Hiefür fehlt entsprechend den obigen Ausführungen die rechtliche Grundlage.
Insgesamt möge daher sämtlichen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.07.2024, Zahl ***, eingebrachten Beschwerden keine Folge gegeben werden.
Die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Verhandlung unter Beachtung der vorgenannten Gründe ist nicht erkennbar. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf spricht sich jedoch nicht dagegen aus.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. März 1986, Zl. ***, wurde der R Gesellschaft m.b.H. auf Rechtsgrundlage der §§ 77, 74 Abs. 2, 359 Abs. 1 1. Satz Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage für die Sand- und Schottergewinnung im Standort ***, Parz. Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt. Vorgeschrieben wurde, dass die Anlage mit den Projektsunterlagen und mit der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 06. Februar 1986 übereinstimmen muss.
In der Verhandlung vom 13. März 1986 wurde der Sachverhalt wie folgt festgestellt:
„Der Großteil der für den Abbau vorgesehenen Grundstücke wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. In der südwestlichen Ecke der Abbauflächen, auf den Grundstücken *** und *** befinde sich ein Teilstück einer aufgelassenen Rollbahn. In der Mitte der Parzelle *** erstreckt sich in N-S-Richtung eine ca. 96 m breite und ca. 240 m lange aufgelassene Kiesgrube mit einem Grundwassersee. Die Fläche dieses Grundwassersees beträgt ca. 2.500 m², der Wasserspiegel wurde am 8. September 1981 mit einer Höhe von 153,70 m.ü.A. eingemessen. Die Gesamtfläche der für den Abbau vorgesehenen Grundstücke ***, *** und *** beträgt ca. 112 ha. Die Untergrundverhältnisse sind im gegenständlichen Bereich derart gelagert, daß im Mittel eine ca. 0,50 m starke Humusauflage vorliegt. Darunter liegt bis zur geplanten Abbausohle ein Sandkieskörper.“
[…]
„WIEDERVERFÜLLUNG UND REKULTIVIERUNG
Die Verfüllung der einzelnen Abbauflächen erfolgt durch Einschlemmen (ca. 2,0 m) und durch Auftragung von Abraummaterial (ca. 1,5 m).
Die in der bestehenden Kieswaschanlage der Fa. R in *** anfallende Schlemme wird in einer Transportleitung zurückgepumpt und damit die Grubensohle um 2,0 m angehoben.
Der Abraum wird mit LKW abtransportiert.
Danach wird eine 0,5 m starke Humusschichte aufgetragen und somit das Grundstück wieder landwirtschaftlich nutzbar gemacht.“
[…]
Im Plan „Lage- und Abbauplan“, Plan Nr ***, erstellt von S im August 1982, der mit der Bezugsklausel versehen ist, wurden die Höhenkoten „nach Verfüllung mit Schlemme, Abraummaterjal, und Humus“ eingezeichnet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. September 1991, Zl. ***, wurde die gewerberechtliche Bewilligung für die Sand- und Schottergewinnung in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 19. August 1991 betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, der T Aktiengesellschaft erteilt, da die Gewerbebehörde davon ausging, dass die Bewilligung vom 13. März 1986 „aufgrund des Ablaufes der Frist gemäß § 80 der Gewerbeordnung als erloschen anzusehen“ ist.
Im Technischen Bericht ist zur Rekultivierung ausgeführt:
„Nach der Einschlämmung des jeweiligen Abschnittes wird der deponierte Zwischenboden in Kopfschüttung aufgebracht da wahrscheinlich zumindest ein Teil des Schlämmaterials noch nicht befahrbar ist. Auf dieser tragfähigen Schicht wird dann der bewuchsfähige Boden mittels Schürfkübelwagen großflächig aufgebracht. Die Schichtstärke wird dabei zumindest der der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen entsprechen.
Dem Flächenwidmungsplan entsprechend wird das Areal auf der Grubensohle, d. h. mindestens 2,0 m über HGW, wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.“
Als Auflage 14 wurde vorgeschrieben:
„Spätestens nach Ende der Abbauarbeiten sind alle Flächen wieder mit einer mind. 30 cm starken, bewuchsfähigen Humusschicht zu versehen und zu besämen bzw. entsprechend der Folgewidmung zu rekultivieren.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. November 1993, Zl. ***, wurde die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Krählwerkes, einer Förderbandstraße mit Schlämmleitung sowie von Stahlrohdurchlässen gewerberechtlich bewilligt.
Die Berghauptmannschaft Wien verständigte die T Aktengesellschaft am 27. August 1993, Zl. , dass unter anderem die Gewinnungsbewilligungen u. a. für das Abbaufeld „“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, aufgrund der Bestimmungen des § 238 Abs. 1 bis 5 des Berggesetzes 1975 idF der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, mit Wirkung vom 01. Jänner 1991 ex lege als erteilt gelten.
Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 06. Juli 1993, Zl. ***, wurde die Genehmigung des Hauptbetriebsplans 1993/1994 unter Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 203 Abs. 2 Berggesetz 1975 erteilt. Vorgeschrieben wurde in Auflage 2., dass nach erfolgtem Abbau die Tagbausohle mit Schlämmaterial aus der Aufbereitung bis mind. 1,0 m HGW aufzufüllen und anschließend Erdreich von mind. 30 cm (max. Höhenkote 155 m.ü.A) für die Rekultivierung aufzubringen ist.
Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 19. Dezember 1994, Zl. ***, wurde die Genehmigung des Hauptbetriebsplans 1994/1995 unter Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 203 Abs. 2 Berggesetz 1975 erteilt, wonach nach erfolgtem Abbau die Tagbausohle mit Schlämmaterial aus der Aufbereitung bis mind. 1,0 m HGW aufzufüllen und anschließend Erdreich von mind. 30 cm (max. Höhenkote 155 m.ü.A) für die Rekultivierung aufzubringen ist (Auflage 2).
Diese Abbaustätte wurde in weiterer Folge (durch Umwandlung der R Gesellschaft m.b.H.) von der C GmbH, FN ***, betrieben. Die Q GmbH, FN ***, ist eine Tochtergesellschaft dieses Unternehmens.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum des A.
Der Kiesabbau im Abbaufeld „***“ wurde im November 2016 abgeschlossen. Die Aufschlämmarbeiten wurden 2017 fertiggestellt. Die Rekultivierungsarbeiten wurden vorerst in weiterer Folge nur mit geringer Intensität vorangetrieben, wobei zivilrechtlich vereinbart wurde, dass von der Bergbauberechtigten der Zwischenboden aufgebracht und die Humusierung vom Grundstückseigentümer A durchgeführt wird.
Im Bereich der offenen Wasserfläche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche bereits vor Genehmigung der Sand- und Schottergewinnung im Jahr 1986 bestanden hat, wurde 2020 eine ***brutstelle gesichtet.
Am 07. Oktober 2020 bestätigte die Q GmbH gegenüber A wie folgt:
„Die Firma Q GmbH bestätigt, dass sie auf Wunsch von Herrn A, Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Rahmen des Abschlussbetriebsplanverfahrens auf dem gegenständlichen Grundstück eine etwa 2 ha große ***brutfläche einplanen und errichten wird.
Dabei wird auf der ausgewiesenen Fläche (siehe beiliegende Planskizze) von der Aufbringung von Humus Abstand genommen und eine steinig-sandige Oberfläche belassen.
Bei der Ausgestaltung der ***brutfläche wird auch die Fachmeinung des ornithologischen Experten des Grundeigentümers (M, ***) berücksichtigt.“
Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 legte die C GmbH der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Abschlussbetriebsplan, erstellt vom U e.U., Stand Mai 2022, vor und beantragte dessen Genehmigung. Zu diesem Zeitpunkt war das Abbaufeld „***“ großteils rekultiviert. Die Sohlfläche war in Form einer landwirtschaftlichen Nachnutzung rekultiviert. Die Böschungen waren mit einer Böschungsneigung von 1:2 oder flacher im gewachsenen Kies aufgefahren und in Form eines naturnahen Lebensraumes rekultiviert. Der an die bestehende Waldfläche angrenzende Teil der Nordböschung wurde mit ortsüblichen Bäumen bepflanzt. Innerhalb des Sicherheitsstreifens entlang der Südböschung war der Windschutzgürtel zu einem überwiegenden Teil bereits umgesetzt.
Im westlichen und südöstlichen Bereich des Abbaufeldes wurde zum Zeitpunkt der Vermessung im Mai 2022 der Einbau von Humus fortgesetzt. Im südöstlichen Bereich wurde ebenfalls mit der noch ausständigen Profilierung der Tagbauendböschung begonnen.
Der ehemalige Förderbandtunnel östlich des Abbaufeldeckpunktes 4 wurde bereits rückgebaut. Dazu wurden die an der Böschung freiliegenden Bereiche der Betonkonstruktion abgebrochen. Die fest mit dem Untergrund verbundenen Bauteile blieben bestehen und der Hohlraum mit grubeneigenem Abraum- und Kiesmaterial verfüllt. Die Förderbandtrasse inkl. aller Bauteile sowie alle Schlamm- und Retourwasserleitungen wurden rückgebaut.
Im Abschlussbetriebsplan sind im Punkt 7. Abschlussarbeiten folgende Maßnahmen geplant:
„Innerhalb des Abbaufeldes werden die restlichen offenen Bereiche der Abbausohle auf einer Fläche von rd. 10,7 ha mit entsprechendem Material inkl. Humus auf mind. 2 m über HGW aufgehöht.
Die Rampen im Bereich der Abbaufeldeckpunkte 4 und 6 werden vollständig rückgebaut.
Im Bereich der Abbaufeldeckpunkte 2 bis 4 und 5 bis 12 sowie 34 und 35 ist auf der profilierten Böschung 20 bis 30cm Humus aufzubringen. Entlang der Abbaufeldgrenze zwischen Abbaufeldeckpunkt 35 und 43 wird die Böschung in jenen Bereichen profiliert, in denen die Böschungsneigung aktuell zu steil ausgeführt ist. Anschließend werden auch diese Böschungsbereiche humusiert.
Entlang der Südböschung werden die bestehenden Lücken des Windschutzgürtels geschlossen. Es werden dazu ortsübliche Sträucher und Bäume gepflanzt.
Westlich der bestehenden offenen Wasserfläche wird eine ***fläche im Ausmaß von rd. 1,2 ha errichtet. Das aktuelle Gelände wird mit Abraum und Kies auf mind. 2 m über HGW angehoben. Zur Abgrenzung und Sicherung der ***fläche werden gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Humuswall geschüttet. In diesem Zusammenhang soll die angrenzende offene Wasserfläche in ihrer derzeitigen Ausdehnung (rd. 0,4 ha) erhalten bleiben. Die Wasserfläche ist im Rahmen einer kleinräumigen Schotterentnahme vor Genehmigung der Kiesgewinnung mit Bescheid GZ. *** am 13. März 1986 entstanden. Die Wasserfläche könnte nicht nur dem *** als Tränke, sondern auch anderen gefährdeten Tierarten wie beispielsweise Libellen und Amphibien als Lebensraum dienen (K, Bericht über die ergänzenden Maßnahmen zu Gunsten des *** auf den Grundstücken *** und *** in der KG ***, 2008). An dieser Stelle wird auf ein eventuell erforderliches wasserrechtliches Verfahren verwiesen.
Die beschriebenen Abschlussarbeiten erfolgen in Abstimmung zwischen der Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer.“
Im Plan „Lage- und Höhenplan – Endstand, Abschlussbetriebsplan gem. § 114 MinroG, Abbaufeld ‚***‘ mit Darstellung des Vermessungsstandes Mai 2022 und den geplanten Abschlussarbeiten“, erstellt von V, am 29. Mai 2022, Kartennummer , ist in gelb gepunktet jene Fläche dargestellt, die als „“ verbal im Punkt 7. Abschlussarbeiten mit einer Fläche von 1,2 ha bezeichnet und als „Rekultivierung Sohlfläche (***fläche) – Abschlussarbeiten“ im Plan ausgewiesen ist, in welchem Bereich keine weiteren Rekultivierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen; insbesondere soll kein Humus aufgebracht werden. In lila gepunktet ist jene Fläche dargestellt, auf welcher im Zeitpunkt der Vermessung im Mai 2022 noch keine Humusschicht in einer Stärke von 40 cm aufgebracht war.
Im Plan „Tagbaugrundriss gem. § 42 Z 2 MarkscheideV, Abbaufeld ‚***‘ mit Darstellung des Vermessungsstandes Mai 2022“, erstellt von V, am 29. Mai 2022, Kartennummer ***, ist ebenso in orange jener Bereich eingezeichnet, welcher im Vermessungszeitpunkt Mai 2022 noch nicht humusiert war.
Bei der Aufstellung des Abschlussbetriebsplans wurde Herr A beigezogen und wurde das von ihm zu diesem Zeitpunkt geforderte Ausmaß der „***fläche“ von 1,2 ha bei der Erstellung des bei der MinroG-Behörde eingereichten Abschlussbetriebsplans berücksichtigt.
Von Seiten der Bergbauberechtigten war geplant, dass mit 30. Juni 2023 die Rekultivierungsarbeiten abgeschlossen sind.
Nach Ansicht der Bergbauberechtigten sollen die in Kapitel 7 beschriebenen Abschlussarbeiten eine Nachnutzung der ebenen Fläche in Form einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ermöglichen. Die Böschungen und Sicherheitsabstände würden als Ödland bzw. naturnaher Lebensraum sowie als Windschutzgürtel zur Verfügung stehen. Bei Umsetzung und Durchführung der geplanten Abschlussarbeiten sei eine gefahrlose Nachnutzung der vom Abschluss umfassten Flächen in Form einer landwirtschaftlichen Nutzung und als naturnaher Lebensraum inkl. Windschutzgürtel sichergestellt.
In der Verhandlung vom 16. März 2023 stellte der Amtssachverständige für Geologie fest, dass die im Abschlussbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen bereits großteils durchgeführt wurden. Es fehlte zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen die Humusierung des im Abschlussbetriebsplan als „***fläche“ ausgewiesenen Bereiches. Aus fachlicher Sicht beurteilte der Amtssachverständige für Geologie die im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberfläche und Oberflächennutzung entsprechend der im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** vorgesehenen Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ als geeignet, „wenn die in den vorliegenden Unterlagen (Stand Mai 2022) vorgesehene „***fläche“ ebenfalls mit einer für eine landwirtschaftliche Nutzung ausreichenden Humusschicht (mindestens 10 cm) versehen wird.“
Bei dieser Verhandlung wurde die Größe der im Plan ausgewiesenen „***fläche“ vom Grundeigentümer *** nicht thematisiert.
Mit E-Mail vom 01. Juni 2023 ersuchte die Bergbauberechtigte die MinroG-Behörde um Überprüfung, ob die Bodenbeschaffenheit in dem noch nicht humusierten Teilbereich („***fläche“) bereits als „landwirtschaftlich nutzbar“ beurteilt werden könnte. Gemäß Stellungnahme der Amtssachverständigen für Agrartechnik vom 19. Juli 2023 müsste man sich – um einen standortgemäßen Boden herzustellen – an den am Standort vorliegenden Schwarzerdeböden mit einem A-Horizont in einer Mächtigkeit mit mehr als 30 cm orientieren, da „naturgemäß die Produktivität umso besser [sei], je tiefgründiger der Boden [ist], d. h. je mächtiger die landwirtschaftlich nutzbare Bodenschicht, weil dies die Bearbeitbarkeit, Wasserspeicherfähigkeit, Durchwurzelbarkeit … [ausmache]. Wenn betriebswirtschaftliche Kriterien nicht berücksichtigt werden, ist aus agrarfachlicher Sicht davon auszugehen, dass auf der ausgewiesenen „***flläche“ auch ohne die Aufbringung von 10 cm Mutterboden „etwas wächst“.
Der Amtssachverständige für Geologie führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 dazu Folgendes aus:
„Aus der agrarfachlichen Stellungnahme geht hervor, dass im fraglichen Teilbereich (***fläche) auch ohne die Aufbringung von 10 cm Humus eine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Auch ergab laut telefonischer Mitteilung der BH Gänserndorf nach einer zwischen den Vertretern der Bergbauberechtigten und der ASV für Gewässerschutz stattgefundenen Besprechung keine Notwendigkeit einer Abänderung der vorgelegten Unterlagen des gegenständlichen Abschlussbetriebsplanes. Aus fachlicher Sicht wird folgendes mitgeteilt:
Zusammenfassend bestehen aus fachlicher Sicht bei projekts- und beschreibungsgemäßer Durchführung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der agrarfachlichen ASV zur Humusierung der vorgesehenen Teilfläche keine Einwände gegen die Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes für das Abbaufeld „***“. Folgende Auflagen sind vorzuschreiben:
1. Sämtliche Bergbaueinrichtungen sind aus dem Abbaufeld „***“ zu entfernen.
2. Nach vollständiger Umsetzung der Abschlussmaßnahmen ist eine letztmalige Vermessung durchzuführen und der BH Gänserndorf ein daraus resultierender Tagbaugrundriss vorzulegen.“
Vom Grundstückseigentümer wurde in weiterer Folge gefordert, dass eine größere Fläche nicht humusiert wird. Nun wird vom Grundeigentümer gewünscht, dass eine Fläche im Ausmaß von 3,15 ha nicht humusiert werden soll. Gestützt wird diese Forderung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 30. Jänner 2024, Zl. ***, welche im behördlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024 vorgelegt wurde.
Im Jänner 2024 war die projektierte Humusschicht im Wesentlichen außerhalb der „***fläche“ auf der gegenständlichen ehemaligen Abbaustätte aufgebracht. Die „***fläche“ gestaltete sich so, dass „ca. noch 0,73 ha wirklich noch schottrig waren; davon 0,16 ha echter Schotterhaufen“.
Eine Abänderung des eingereichten Abschlussbetriebsplans ist von der Bergbauberechtigten nicht beabsichtigt.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes, der insbesondere die zitierten Genehmigungen samt Projektsunterlagen enthält, sowie auf den von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten der Fachbereiche Geologie und Agrartechnik. Dass der Beschwerdeführer A Liegenschaftseigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist, bestätigt eine Einsichtnahme in das Grundbuch.
Dass die C GmbH Bergbauberechtigte ist, war aufgrund des Inhaltes des behördlichen Aktes festzustellen.
Gegenüber dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer A in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. November 2024 aus, dass „2020 an dieser Stelle, wo der ***brutplatz projektiert wurde, Brut gesichtet wurde. Im Bereich der offenen Wasserfläche.“ (Seite 3 der VHS, 1. Absatz), sodass entsprechend festzustellen war.
Die protokollierten Aussagen des K, sowie des Beschwerdeführers A in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30. Jänner 2024, Zl. ***, lauten wie folgt:
[beginnend auf Seite 86 der VHS]
„K: Es gibt zwei Sachen, die ich noch präsentieren will, […] Ich wollte folgendes herzeigen, das Gebiet verändert sich sehr rasch. Wir haben die Modellierung damals auf Basis von November 2022 erstellt, wenn man natürlich jetzt rausgeht oder vor zwei Monaten ist die Welt eine andere dort im Gebiet und ganz speziell auf der Fläche von A, und das sind ein paar Punkte, die ich darstellen will, einfach in verschiedenen Jahren, wie sich die Fläche da weiterentwickelt hat. Man sieht, wie schnell das geht, dass sie sich verändert, weil im Prinzip die Fläche schon fertiggestellt ist und jetzt nach der Reihe humusiert wird und auch in der Zwischenzeit schon landwirtschaftlich genutzt wird, wir sehen jetzt wie es schlussendlich auch ausschaut und G hat auch selber die Gelegenheit gehabt, sich das im November anzuschauen. Ich kenne die Fläche natürlich auch sehr gut und wie ist jetzt die Status Quo? Die Status Quo Situation im Jänner, das war vor wenigen Tagen und da sieht man dann auch Luftbilder dazu, war es so, dass eben noch 0,73 Ha wirklich noch schottrig waren und davon 0,16 Ha echter Schotterhaufen, der als Brutplatz durchaus geeignet ist aber natürlich deutlich unter dem Ha ist, der nach, wie G selber immer sagt, dass es mindestens haben soll eine Fläche. Es kann sich glaube ich selber jeder sein Urteil bilden, es sind die Aufnahmen da, das sind die aktuellen Aufnahmen, kann man sich anschauen, wie die Fläche dort ausschaut. So schaut es aus. Und wenn wir da weitergehen sieht man „ok es gibt noch einen Teilbereich“, der schaut jetzt so aus, das ist eine ganz aktuelle Aufnahme. Wenn man sich den Verlauf anschaut, wir haben das vorher gehört mit der Aroniabeere, es stimmt, das ist Status Quo 2018, vorher war 2019, das ist 2020, Violet ist die Fläche von der Aroniabeere 2021, 2022, das war da, wie wir die Studie erstellt haben und so ist es jetzt, jetzt ist die Aroniabeere weg, ja das stimmt, seit letztem Jahr ist sie weg, aber das war November 2022 nicht absehbar, dass sie komplett verschwinden wird. Ich bin kein Wahrsager, wir haben damals angeschaut wie damals stand der Dinge war, das soll einfach nochmal darstellen, deshalb schauen unsere Daten anders aus, man kann aber das klarstellen, wir haben es nochmal gerechnet, was überhaupt ändern würde, wenn diese Aroniabeere nicht vorhanden ist. Auch diese Daten liegen uns mittlerweile vor. So schaut die Fläche jetzt aus, und wenn Sie so lieb sind, VR, die andere Grafik, nur dass Sie mal selber ein Bild davon kriegen, wie schnell sich diese Fläche verändert hat, und noch dazu auch immer wieder zur Brutzeit, das kann ich gleichmal dazu sagen, weil es handelt sich durchaus nicht immer um eine ***schutzfläche [gemeint wohl: ***schutzfläche] von Herrn A, sondern ihr habt auch die Humusierung zur ungünstigsten Jahreszeit fortgesetzt, das steht euch natürlich als landwirtschaftlicher Betrieb zu, dass ihr das jeder Zeit machen könnt, aber es war nicht gerade sehr ***freundlich, […]
[beginnend auf Seite 88]
A: Zu den Ausführungen von Hrn. K kann ich nur sagen, es verwundet mich sehr, was er da jetzt darlegt, nämlich anstatt dass er sich jetzt dafür entschuldigt für die falschen Angaben, wiederholt er die falschen Angaben. Ich möchte dazu sagen, wir haben im Jahr 2019 ein Ha gerodet von der Aroniafläche. Im Jahr 2021 3,6. Im Jahr 2022 9,7. Das ist ungefähr 60 % der Aroniafläche, es muss im schon vor Jahren aufgefallen sein, dass die plötzlich weniger wird im Frühjahr 2023 war die Fläche weg. Zu der Schotterfläche, die in seinem GA als günstig mit mehr als 3,15 Ha bezeichnet, schließt schon in die Zukunft hinein, dass dort alles rekultiviert wird, obwohl ich beim letzten Termin beim BVwG klargelegt habe, dass mindestens zwei Ha Fläche dort weiter als schottrige Fläche bestehen bleiben. Jetzt sind es voraussichtlich dann 3,15 Ha und er besteht nach wie vor darauf, dass die nur 0,7 oder 0,73, das entspricht nicht den Tatsachen und das ist wirklich grotesk, wenn man das hört. […]
Den wiedergegebenen Passagen dieser Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 2024 kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass diese eine „eindeutige Sprache“ sprechen (wie vom Beschwerdeführer A im Punkt 4.1. der Beschwerdeschrift behauptet); insbesondere findet sich keine Forderung eines Sachverständigen, die das Ansinnen des Rechtsmittelwerbers trägt. Vielmehr ergibt der wiedergegebene Auszug, dass eine Humusierung wie im Abschlussbetriebsplan bekanntgegeben, im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines des K im Jänner 2024 bereits durchgeführt wurde und lediglich die „***fläche“ das festgestellte Ausmaß an schottrigem Boden aufwies. Auch G, der Sachverständige für Naturschutz im BVwG-Verfahren, hat die Liegenschaft am 27. November 2023 besichtigt (siehe Seite 63 der vorgelegten VHS). In Bezug auf die Erklärung des A, eine 2 ha große Brutfläche zu erhalten, wurden keine Angaben vom Sachverständigen gemacht, lediglich in Zusammenhang mit der Eignung als Brutfläche (ausreichend groß und ausreichend). In der Stellungnahme wurde lediglich ausgeführt, dass „die BF E […] festgestellt [hat], dass „die im Bereich der Agrube verbleibende zusammenhängende ***brutfläche tatsächlich 3,15 hat [ausmacht] (Seite 62., 1. Absatz der vorgelegten VHS, (und nicht der Sachverständige). Unbestritten blieb vom Sachverständigen, dass die Aroniakultur, die als für den *** als ungeeignet klassifiziert wurde, in der Natur nicht mehr aufgewiesen ist (Seite 63 der vorgelegten VHS). Im Fokus stand in den Aussagen der Sachverständigen jedenfalls die Eignung der Agrube als Brutfläche [und nicht wie vom Beschwerdeführer nun begehrt undifferenziert „als Lebens-, Brut- und Nahrungshabitat des ***“].
Auch bei der behördlichen Verhandlung im MinroG-Verfahren am 16. März 2023 waren die Flächen außerhalb der „***fläche“ im Wesentlichen bereits humusiert und wurde dies vom Beschwerdeführer A auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bestätigte der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2024, dass die Nichthumusierung im Wesentlichen die „***fläche“ betroffen hat, zumal „im März 2023 […] diskutiert [wurde], ob diese Fläche auf jeden Fall humusiert werden soll. Darum wollte er damals nicht anmerken, dass er noch mehr Flächen haben wollte.“ (Seite 6 der VHS, 1. Absatz). Auch aus der wiedergegebenen Aussage des K „ihr habt auch die Humusierung zur ungünstigsten Jahreszeit fortgesetzt“ ergibt sich eindeutig, dass die Humusierung zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen fortgesetzt wurde.
Zugestanden wurde vom Beschwerdeführer A, dass sich „erst im Rahmen der Durchführung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herauskristallisiert hat, dass hier der letzte Brutplatz des *** sich befindet“ bzw. dass „nunmehr die Erkenntnis erlangt wurde, dass die Brutstätte größer als 1,2 ha sein muss. Deshalb möchte er 3,15 ha als Brutplatz erhalten“. Daraus ergibt sich, dass er im Zuge der Erstellung des Abschlussbetriebsplans ursprünglich 1,2 ha für die „***fläche“ gefordert hat.
Dem unter *** publizierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2024, Zl. ***, in welchem Verfahren beide Beschwerdeführer des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenso als Rechtsmittelwerber auftraten, ist zur „A-Grube“ [der verfahrensinkriminierten Abbaustätte] zu entnehmen, dass „im Verfahren vor dem BVwG umstritten [blieb], ob es sich um eine ausreichend steinige Fläche handelt, um als Brutlebensraum für den *** geeignet zu sein (siehe Punkt 3.3.5.2.). Dass die projektierte „***fläche“ im Ausmaß von 1,2 ha zu klein wäre, kann dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnommen werden.
In der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten biologischen Fachexpertise des M, die kurz vor der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 22. November 2024, nämlich am 19. November 2024, verfasst wurde, wird festgehalten, dass entgegen der obigen Feststellungen im Punkt Ausgangslage beschrieben ist, dass „die derzeit noch vorhandene und sehr gut geeignete Schotterfläche auf ein Maß von ca. 1,2 ha reduziert werden soll, die für ein erfolgreiches Brüten des *** höchst wahrscheinlich zu klein ist.“, obwohl wie festgestellt die gesamte Abbaustätte – bis auf die im Abschlussbetriebsplan mit 1,2 ha ausgewiesene „***fläche“ bereits im Wesentlichen im Zeitpunkt der Verhandlung am 16. März 2023 mit Humus entsprechend der festgestellten rechtskräftigen Auflagen rekultiviert war.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zudem der von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung eingereichte Abschlussbetriebsplan, sodass es nur von sekundärer Bedeutung ist, welche Flächen nun tatsächlich bereits entsprechend dieses Plans rekultiviert wurden. Die Frage, ob das Schutzgut *** im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, welche im Folgenden behandelt wird, aus deren Beantwortung sich die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer A gestellten Beweisantrages de facto ergibt.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG schreibt Folgendes vor:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die relevanten Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 60/2022 lauten:
verpflichtet auszugsweise wie folgt:
§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
[…]
(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
[…]
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
§ 117. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.
(2) Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.
§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.
(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.
(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die H und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.
(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 59. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.
(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der H und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.
§ 61. (1) Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.
(2) Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.
§ 62. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für erloschen erklärt worden ist, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
(2) Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.
§ 159. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.
(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.
(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Folgende Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) LGBl. 5500-0, idF LGBl. Nr. 41/2023, erscheinen im Beschwerdeverfahren relevant:
(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass
regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
[…]
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
[…]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:
(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft.
[…]
(4) Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.
(5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt.[…]
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Das AÜ, BGBl. III Nr. 88/2005, lautet auszugsweise:
„ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;
auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;
[…]
Artikel 1
Ziel
Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
[…]
Artikel 6
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei
a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten
geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei
Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche
Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien,
ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem
Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden,
die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass
sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach
Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter,
rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
[…]
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen..“
Vorauszuschicken ist, dass u. a. das Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 14 der NÖ Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 idF LGBl. Nr. 33/2020, in Verbindung mit Anlage A im Europaschutzgebiet „Vogelschutzgebiet ***“, , liegt und Schutzgegenstand dieses Vogelschutzgebietes u. a. die Vogelart *** () ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der MinroG-Behörde die Genehmigung eines Abschlussbetriebsplans erteilt.
Die RV zu BGBl. I Nr. 38/1999 lautet wie folgt:
Mit Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung sind erfahrungsgemäß die von diesen Tätigkeiten ausgehenden Einwirkungen, insbesondere auf die Tagesoberfläche, noch nicht beendet. Ohne vorkehrende Maßnahmen und ohne Kontrolle des Bergbaugeländes würden nach Einstellung der Bergbautätigkeit weitere Gefahrenquellen auftreten. Ein geeignetes Mittel dagegen ist die Verfassung eines hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der behördlichen Genehmigung unterliegenden Abschlussbetriebsplans. Nach diesem sind die Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen. […] Der Abschlussbetriebsplan hat, seinem Zweck entsprechend, besonders auf den Oberflächenschutz und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit zu erfassen. Da die Einstellung zumeist auch die Beseitigung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen bedingt, ist gleichfalls im Abschlussbetriebsplan darauf einzugehen.
Durch die Notwendigkeit zur Genehmigung des Abschlussbetriebsplans soll ausgeschlossen werden, dass die im öffentlichen Interesse notwendigen Maßnahmen nicht gesetzt werden und eine Kontrolle des Bergbaugeländes erfolgt, um Gefahrenquellen nach Einstellung der Bergbautätigkeit zu verhindern (vgl. Mihatsch, MinroG4, § 114 Anm 1).
Der Abschlussbetriebsplan hat, seinem Zweck entsprechend, besonders auch den Oberflächenschutz und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit zu erfassen (Mihatsch, MinroG4, § 114 Anm 5).
Der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kommt im Hinblick auf die Erfordernisse eines modernen Umweltschutzes erhebliche Bedeutung zu. Es ist darunter nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Aufnahme der Bergbautätigkeit bestehenden Zustandes der Oberfläche zu verstehen. Vor allem sind es die Vorkehrungen und Maßnahmen, die eine Nutzung der Oberfläche auch nach Beendigung der Bergbautätigkeit gewährleisten sollen, etwa zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder auch zu Erholungszwecken (Mihatsch, MinroG4, § 159 Anm 1).
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) aufgrund des von der Antragstellerin (bzw. mitbeteiligte Partei) erarbeiteten Projektes im Konkreten die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Abschlussbetriebsplans zu beurteilen hat.
In einem solchen Bewilligungsverfahren kann der Liegenschaftseigentümer nur auf die Einhaltung seiner ihm im MinroG gewährten, subjektiv-öffentlichen Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzendes Vorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. [zum Baurecht] u.a. VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0365, sowie VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025).
Bezüglich der beantragten Rekultivierungsmaßnahmen ist von den Angaben im Abschlussbetriebsplan auszugehen; weil wie dargelegt dieses bergrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und der in diesen Einreichunterlagen und in der Technischen Beschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bergbauberechtigten entscheidend ist (vgl. VwGH 24.03.1998, 94/05/0373 mwN).
Im Genehmigungsverfahren betreffend einen Abschlussbetriebsplan nach § 114 MinroG können nur die in diesem dargestellten Maßnahmen Vorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden. Aus der Antragsbedürftigkeit der Bewilligung folgt, dass die Behörde (sowie das Verwaltungsgericht) über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Beschreibung etc. ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190, mwN).
Zwar sieht § 58 Abs. 1 dritter Satz MinroG vor, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen hat. Diese Vorschrift bezieht sich aber ausdrücklich auf den Fall, in dem der Auflassungserklärung kein Abschlussbetriebsplan beizufügen war, und ist daher für den Fall, in dem ausdrücklich eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, nicht einschlägig. Partei in einem Verfahren über die Genehmigung eines Abschlussbetriebsplans gemäß § 58 Abs. 2 MinroG ist (neben näher umschriebenen Grundstückseigentümern) der Bergwerksberechtigte, nicht aber ein davon zu unterscheidender Dritter, der den Abschlussbetriebsplan aufgestellt hat. Im Fall eines unvollständigen oder mangelhaften Abschlussbetriebsplans ist gemäß § 115 Abs. 2 MinroG die Möglichkeit einer Mängelbehebung einzuräumen (VwGH 18.02.2022, Ra 2021/04/0137).
Dieses vom Beschwerdeführer A ins Treffen geführte Judikat hat sich mit der Rechtsfrage beschäftigt, ob im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine rechtskräftig aufgetragene Leistung, nämlich zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans, eine vertretbare oder unvertretbare Handlung darstellt und durch Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG vollstreckt werden kann.
Wörtlich hat der VwGH ausgeführt:
„Gemäß § 114 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte (insbesondere) bei Einstellung der Gewinnung einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Dieser hat (ua.) eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten, Unterlagen über den Schutz und die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, Unterlagen geologischer und bergtechnischer Art sowie Karten zu enthalten. Abschlussbetriebspläne sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie bedürfen nach § 114 Abs. 4 MinroG hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde, wobei die Genehmigung gemäß § 58 Abs. 1 zweiter Satz MinroG erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen zu erfolgen hat.“ (VwGH 18.02.2022, Ra 2021/04/0137, Rz 28).
Dieser höchstgerichtlichen Judikatur folgend hat der Beschwerdeführer A als Grundeigentümer Parteistellung im Genehmigungsverfahren betreffend den Abschlussbetriebsplan und ist in diesem Genehmigungsverfahren der Abschlussbetriebsplan „erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind.“ (§ 58 Abs. 1 zweiter Satz MinroG).
Entgegen der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Partei ergibt sich daraus, dass die in § 117 MinroG normierte „sinngemäße Anwendung“ der §§ 58, 59 und 62 bis 65 so zu verstehen ist, dass diese Rechtsnormen im Genehmigungsverfahren betreffend den Abschlussbetriebsplan anzuwenden sind, wobei für die Beurteilung der Sicherung der Oberflächennutzung § 159 MinroG heranzuziehen ist.
Das Verwaltungsgericht kann nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer einerseits zulässige Beschwerdegründe auf Grundlage des MinroG geltend gemacht hat, also solche, die auf ein von ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht gestützt werden können; andererseits ob diese zulässig geltend gemachten Rechte tatsächlich verletzt werden.
Der Grundeigentümer ist im Genehmigungsverfahren betreffend einen Abschlussbetriebsplan aber keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern kann er nur im Umfang seiner gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Nach den Genehmigungsregelungen der §§ 83 Abs. 3 und 116 Abs. 1 Z 2 MinroG kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu § 83 MinroG (RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/04/0012). Im Genehmigungsverfahren betreffend einen Gewinnungsbetriebsplan hat der Grundeigentümer somit ein subjektiv-öffentliches Recht, dieses Rechtsverhältnis zwischen dem Genehmigungswerber und ihm geltend zu machen.
Zur mit § 159 MinroG vergleichbaren Bestimmung des § 182 Abs. 1 BergG hat der VwGH wie folgt judiziert:
Das von der Behörde zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182 Abs. 1 BergG) durchzuführende Verfahren sieht eine Antragstellung des Grundeigentümers (dessen Grundstücke oder Grundstücksteile für Bergbauzwecke benutzt wurden) nicht vor, sondern es handelt sich hiebei um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Demnach kann aber der vom Grundeigentümer gestellte Antrag, den Bergbauberechtigten aufzutragen, die dem ASt gehörigen Grundstücke bzw Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen, bzw die Grundstücke und Grundstücksteile wieder für den ursprünglichen Zweck nutzbar zu machen, nicht mehr als eine die Behörde (Berghauptmannschaft) nicht bindende Anregung darstellen. Der Grundeigentümer kann daher hinsichtlich der Entscheidung über seine Anregung iSd § 182 Abs 1 BergG in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein (VwGH 28.11.1995, 94/04/0093).
Fraglich ist, welches subjektiv-öffentliches Recht der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Genehmigung eines Abschlussbetriebsplans nun hat, berücksichtigt man die oben dargestellte Rechtsprechung zu § 182 Abs. 1 BergG, vergleichbar mit § 159 MinroG. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 159 Abs. 3 MinroG den Bergbauberechtigten verpflichtet, dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit erstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten, über welche die Behörde nach Abs. 5 leg. cit. zu entscheiden hat bzw. ein Außerstreitverfahren bei einem ordentlichen Gericht angestrengt werden kann.
Das Mitspracherecht des Liegenschaftseigentümers ist im Genehmigungsverfahren betreffend den Abschlussbetriebsplan somit auf die Geltendmachung der Sicherung der Oberflächennachnutzung beschränkt (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080, mwN), wobei die mitbeteiligte Partei zu Recht angeführt hat, dass Beschwerdegegenstand die Genehmigung des Abschlussbetriebsplans und kein Auflassungsverfahren nach § 158 MinroG ist.
Zudem ist festzuhalten, dass Bergbauberechtigte die C GmbH ist. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer A mit dieser keine schriftlichen Absprachen den Abschlussbetriebsplan betreffend getroffen (lediglich mit deren Tochtergesellschaft). Ebenso konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren attestiert werden, dass die im Abschlussbetriebsplan ausgewiesene Größe der „***fläche“ mit dem Rechtsmittelwerber abbesprochen war und sich erst während der Anhängigkeit des BVwG-Verfahrens der Wunsch des Beschwerdeführers A nach einer größeren ***fläche herauskristalliert hat.
Der Liegenschaftseigentümer ist im Genehmigungsverfahren nach § 114 MinroG demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen.
Wie von der mitbeteiligten Partei zutreffend verwiesen, ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertagebergbau-Verordnung – OB-V), BGBl. II Nr. 208/2022, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um u. a. das in § 1 Z. 5. normierte Ziel dieser Rechtsvorschrift, nämlich den Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erreichen.
§ 7 OB-V normiert in diesem Zusammenhang:
(1)Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6.
(2)Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind.
Zwar ergibt sich aus § 159 Abs. 1 MinroG [auch], dass Grundstücke naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten sind. Vordergründig geht es aber bei der Sicherung der Oberflächennutzung um eine sichere (Be-)Nutzbarkeit nach Beendigung der Bergbautätigkeit zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Erholungszwecken (vgl. Mihatsch, MinroG4, § 159 Anm. 1)
Vom Beschwerdeführer A wird im wesentlich im Beschwerdeverfahren moniert, dass die im Abschlussbetriebsplan ausgewiesene 1,2 ha große „fläche“, welche nicht humusiert werden soll, nicht ausreiche und eine solche im Ausmaß von 3,15 ha als Lebens-, Brut- und Nahrungshabitat des *** als Auflage vorgeschrieben werden müsse. Gestützt wird dieses rechtliche Begehr insbesondere auf das Europaschutzgebiet „“, in welchem die Republik Österreich verpflichtet wäre, einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten bzw. den Erhaltungszustand zu verbessern. Mit dem angefochtenen Bescheid werde diese Verpflichtung jedoch nicht eingehalten, sondern massiv in das Lebens-, Brut- und Nahrungshabitat des *** eingegriffen.
Bereits die zuvor dargestellte eingeschränkte Parteistellung des Grundeigentümers, die es möglich macht, dass ein Abschlussbetriebsplan trotz entgegen stehender Forderungen nach Maßnahmen nach § 159 MinroG bewilligt (und der Liegenschaftseigentümer gegebenenfalls entschädigt) wird, spricht gegen die Gleichstellung oder Parallelität von subjektiv-öffentlichen Rechten von Liegenschaftseigentümern und dem öffentlichen Interesse. Grundeigentümer können auch von sich aus öffentliche Interessen nicht geltend machen (vgl. VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0008).
Durch die Notwendigkeit zur Genehmigung des Abschlussbetriebsplans soll ausgeschlossen werden, dass die im öffentlichen Interesse notwendigen Maßnahmen nicht gesetzt werden und eine Kontrolle des Bergbaugeländes erfolgt, um Gefahrenquellen nach Einstellung der Bergbautätigkeit zu verhindern (LVwG NÖ 03.10.2019, LVwG-AV-74/001-2019).
Richtig ist, dass in § 83 Abs. 2 MinroG die öffentlichen Interessen mit „Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung“, „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“, „Wasserwirtschaft“, „Schutz der Umwelt“, „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr“ sowie „Landesverteidigung“ formuliert werden, welche bei der nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG anzustellenden Interessenabwägung bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans zu berücksichtigen sind.
Den ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP ist zu § 116 MinroG Folgendes zu entnehmen:
„Voraussetzung für die Genehmigung soll weiters sein, daß im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik – dieser entspricht dem Begriff der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61 EG und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.
Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, bedürfen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Weiters sollen beim Abbau keine Abfälle entstehen dürfen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Sollte eine Vermeidung oder Nichtverwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten sein, wäre eine ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu gewährleisten.“
Der Begriff „Umweltschutzvorschrift" ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der „Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (so VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 zu §§ 19 Abs. 4 und 24f Abs. 8 UVP-G 2000). Bei der Auslegung des Begriffes „Beeinträchtigung der Umwelt“ in § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG ist zu beachten, dass im MinroG – anders als im UVP-G 2000 – keine echte Verfahrenskonzentration implementiert ist und dass es sich hier – anders als bei § 83 Abs. 2 MinroG – um einen Versagungsgrund handelt.
Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung bleibt auch bei Vorliegen von Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen der Naturschutzbehörde vorbehalten, und das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung wird durch die Erteilung der Genehmigung nach anderen Materiengesetzen nicht vorweggenommen (VwGH 29.06.2006, 2004/10/0106). Auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert ist bei der Genehmigung nach § 116 MinroG nicht Bedacht zu nehmen ist (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086). Gleiches gilt wohl ebenso für den Artenschutz. Daraus ergibt sich, dass der Versagungsgrund des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG eng auszulegen ist und im Anwendungsbereich dieser Norm die genannten Schutzgüter nicht zu berücksichtigen sind.
Diese rechtliche Zuständigkeitsabgrenzung gilt auch für das Genehmigungsverfahren betreffend einen Abschlussbetriebsplan, sodass die dargestellten naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Beschwerdegegenstand nicht zur Anwendung gelangen. Zur Anwendung der VSch-RL im gegenständlichen Verfahren wird auf die Ausführungen im Punkt 7.2 verwiesen.
Da auf Grundlage der von der MinroG-Behörde eingeholten Gutachten, insbesondere aus den Fachbereichen Geologie und Agrartechnik, die belangte Behörde zu Recht die von der Bergbauberechtigten im Abschlussbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen nach Beendigung der Bergbautätigkeit - unter Berücksichtigung der in § 58 Abs. 1 MinroG normierten Schutzgüter und der festgestellten rechtskräftigen Verpflichtung zur Humusierung als ausreichend angesehen und genehmigt hat, kann an der behördlichen Entscheidung keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, weshalb in Punkt I. spruchgemäß zu entscheiden war.
Im vorliegenden Fall geht es um die rechtliche Beurteilung der Parteistellung dieser beschwerdeführenden Umweltorganisation im Genehmigungsverfahren betreffend den Abschlussbetriebsplan einer im Jahr 1986 genehmigten Abbaustätte.
Nun vermeint die Beschwerdeführerin, sie hätte, weil das MinroG aufgrund einer Säumigkeit des Gesetzgebers ex lege keine Parteistellung von Umweltorganisationen vorsehe, entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum ForstG – nämlich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 20. Dezember 2019, Zl. Ro 2018/10/0010, - eine Beschwerdelegitimation als übergangene Partei, da aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges die Vereinbarkeit der Bestimmungen mit dem MinroG mit den Anforderungen der VSch-RL gegeben sein müssten und eine Naturverträglichkeitsprüfung von der belangten Behörde weder eingeleitet, noch durch diese darauf hingewiesen wurde, dass eine solche als Voraussetzung für die Umsetzung des Abschlussbetriebsplans erforderlich wäre.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 20ff zitierte Literatur und Judikatur) eine übergangene Partei (bzw. ein Einschreiter, dessen Parteistellung strittig ist) zum einen die (nachträgliche) Zustellung des sie/ihn betreffenden Bescheides verlangen kann; weiters kann eine präsumptive Partei die Feststellung begehren, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt, wobei der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung einschließt; schließlich kann die übergangene Partei den den anderen Parteien gegenüber erlassenen Bescheid unmittelbar mit Beschwerde bekämpfen (vgl. auch § 7 Abs. 3 VwGVG).
Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG nämlich die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheides gehen zu müssen, eröffnet (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/06/0146).
In jenem Verfahren, in welchem die Rechtsmittelwerberin die Parteistellung anstrebt, wurde von der MinroG-Behörde ein Abschlussbetriebsplan gemäß §§ 114 ff iVm 58 Abs. 1 MinroG genehmigt und sieht das MinroG für Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, – wie auch im Genehmigungsverfahren betreffend Gewinnungsbetriebspläne gemäß § 116 Abs. 3 MinroG – keine Parteistellung vor.
Soweit die beschwerdeführende Partei die behauptete Parteistellung und Beschwerdebefugnis aus der Aarhus-Konvention ableitet, welche ihrer Ansicht nach in Österreich und im speziellen auch im Rahmen des MinroG nicht ausreichend umgesetzt sei, ist auszuführen:
Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005.
Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20. Dezember 2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRC) die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Anerkannten Umweltorganisationen – wie der Beschwerdeführerin – kommt daher aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/10/0139).
Der Beschwerdeführerin kommt deshalb auf Grundlage (der nationalen Bestimmung) des MinroG im hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu.
Nun vermeint die beschwerdeführende Umweltorganisation, dass der zu genehmigende Abschlussbetriebsplan insofern in Konflikt mit dem europäischen und nationalen Naturschutzrecht stehe, weil „aus dem Ergebnis des Verfahrens S8 angeführt werden [könne], dass im mit Sachverständigenbeweis geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Flächenausmaß von 3,15 ha fachlich als ausreichend ermittelt wurde und der Grundeigentümer eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe“.
Fraglich ist, ob eine begehrte Parteistellung aus anzuwendenden Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union abzuleiten ist. Die Beschwerdeführerin stützt sich hierfür zunächst auf die Bestimmung des Art. 9 Aarhus-Konvention.
Nach der – auf Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gestützten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht einer anerkannten Umweltorganisation auf Grund Art. 6 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 Europäische Grundrechtecharta (GRC), soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu (vgl. VwGH 28.03.2022, Ra 2020/10/0101). Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN).
Die beschwerdeführende Umweltorganisation vermeint, dass ein Gewinnungsbetriebsplan im Allgemeinen größere Umweltauswirkungen habe, als ein Abschlussbetriebsplan; für das Schutzgut *** aber das Umgekehrte gelte. Der *** benötige möglichst offene Flächen und nütze Kiesabbaugebiete als Ersatzlebensraum (Punkt 3.4 der Beschwerdeschrift).
Wie der VwGH bereits klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]“ (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078). Der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
Eine Berufung auf Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist. Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm (VwGH 22.11.2011, 2008/04/0212).
Soll einer anerkannten Umweltorganisation somit in einem Verfahren nach § 114 ff MinroG die Parteistellung auf Grundlage des Art. 9 Aarhus-Konvention zuerkannt werden, so ist es erforderlich, dass Bestimmungen des Unionsumweltrechts anzuwenden wären. Diesen wäre dann gegenüber der rein innerstaatlichen Regelung Anwendungsvorrang einzuräumen. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Aarhus-Konvention scheidet in einem Fall, wo es nicht um die Beachtung von Normen des Unionsumweltrechts geht, hingegen aus (vgl. LVwG NÖ 11.03.2025, LVwG-AV-206/001-2025).
Wiewohl mit dem MinroG vielfältige unionsrechtliche Bestimmungen unterschiedlicher Art umgesetzt werden, wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Bestimmungen des Unionsumweltrechtes – fallbezogen der VSch-RL – von der Behörde (und allenfalls in Folge dem Verwaltungsgericht) im Bewilligungsverfahren nach §§ 114 ff MinroG anzuwenden wären.
Die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden trifft insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0168).
Gemäß § 223 Abs. 13, 19, 24 und 27 MinroG werden im MinroG folgende im Europarecht implementierten Richtlinien umgesetzt:
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997
S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016 werden für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. 3 Z 13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, umgesetzt.
Durch § 121f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 werden Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8-29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellen die im MinroG umgesetzten Bestimmungen jedoch keine „Umweltschutzvorschrift“ im oben erwähnten Sinn dar, sondern beziehen sich auf andere „Rechtsvorschriften der Union“. Die VSch-RL zählt dazu nicht, weshalb das MinroG folgerichtig nicht der Umsetzung dieser RL dient.
Wie unter Punkt 7.1. dargelegt, ergibt sich aus der Erwähnung des Wortes „Naturschutz“ in einer Bestimmung des MinroG (zB § 82 Abs. 2 Z 4 MinroG) nicht, dass diese Bestimmung zur Umsetzung der VSch-RL dient.
Europaschutzgebiete sind Teil des EU-weiten Netzwerks an Schutzgebieten „Natura 2000" (Art 4 und 5 FFH-RL). Natura 2000 hat das Ziel, seltene und gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten.
Rechtliche Grundlagen für dieses europaweite Schutzgebietsnetz bilden die Vorgaben der zwei EU-Richtlinien „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL)“ sowie der „Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (VSch-RL)“.
In Niederösterreich wurden auf diese Weise 20 Gebiete gemäß FFH-Richtlinie und 16 Gebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie ausgewählt. Diese 36 Natura 2000-Gebiete überschneiden sich in Teilbereichen und wurden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.
Der Schutz in Gebieten des Natura-2000-Schutzgebietsnetzwerkes wird zentral durch das Instrument der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Naturverträglichkeitsprüfung) nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gewährleistet, die in Niederösterreich durch § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt wurde. Demnach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines "Natura 2000"-Schutzgebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen.
Es ist nicht erkennbar, dass die Rekultivierung der beschwerdegegenständlichen Abbaustätte nicht nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 beurteilt werden kann, zumal Maßnahmen nach dem MinroG nach § 4 NÖ NSchG 2000 vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes nicht grundsätzlich ausgenommen sind.
Durch die Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zur VSch-RL im NÖ NSchG 2000 sind diese aber im Ergebnis kein Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 114 ff MinroG (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0168).
Zusammengefasst bedeutet das zum einen, dass der Beschwerdeführerin rein auf Grundlage der innerstaatlichen Bestimmung der §§ 114 ff MinroG keine Parteistellung zukommt. Zum zweiten wäre ihr eine unmittelbar auf Art. 9 Aarhus-Konvention iVm. Art. 47 GRC gestützte Parteistellung nur zuzuerkennen gewesen, wenn in einem Verfahren nach §§ 114 ff MinroG „Umweltschutzvorschriften“ des EU-Rechts zur Anwendung kämen. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall, zumal etwa unionsrechtliche Bestimmungen der VSch-RL im NÖ NSchG 2000 umgesetzt wurden, sodass keine „Umsetzungslücke“ besteht, die eine Anwendung dieser Bestimmungen ansonsten verhindere.
Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass ihr im gegenständlichen Verfahren nach §§ 114 ff MinroG Parteistellung zur Geltendmachung (unions-)umweltrechtlicher Bedenken eingeräumt hätte werden müssen. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird festgehalten:
Montiert wird im Beschwerdegegenstand nicht die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans samt den damit in Verbindung stehenden langfristigen Einwirkungen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid ob des von der belangten Behörde eingeholten agrarfachlichen Gutachtens von einer vollständigen Rekultivierung abgesehen wurde, wiewohl fraglich ist, ob die von der Sachverständigen angeführten Nutzungen als [tatsächliche] landwirtschaftliche Nutzung aufgefasst werden können. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass keine der Parteien die im in Beschwerde gezogenen Bescheid in diesem Umfang erteilte Genehmigung, nämlich dass die im Abschlussbetriebsplan ausgewiesene „***fläche“ mit einem Ausmaß von 1,2 ha nicht zu humusieren ist, angefochten hat, sodass die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits diese auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Beweiswürdigung stützt sich auf den Verwaltungsgerichtsakt und ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte berufen (vgl. 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.