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LVwG-S-2506/001-2024•LVwG N LVwG-S-2506/001-2024
LVwG-S-2506/001-2024Tribunal Administrativo Regional13 de mar. de 2025
Verfahrensrecht; Barauslagen; Beschwerde; Zurückziehung; Gebühren; Dolmetscher;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter aus Anlass einer auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz den
BESCHLUSS:
1. Frau A hat gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Abs. 3 VStG die Kosten der Beiziehung der Dolmetscherin für die ukrainische Sprache B in der Höhe von € 300,-- zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts NÖ (IBAN: ***; BIC: ***) zur Einzahlung zu bringen (§ 38 VwGVG i.V.m. § 59 Abs. 2 AVG).
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Frau A erhob gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28.10.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz fristgerecht Beschwerde erhoben. Aufgrund dessen führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der nicht der deutschen Sprache hinlänglich mächtige Zeuge C und Beiziehung einer Dolmetscherin für die ukrainische Sprache vernommen wurde.
Für ihre Leistung beanspruchte die Dolmetscherin Gebühren (gemäß GebAG). Mit hg. Beschluss vom 17. Februar 2025, LVwG-S-2506/003-2024, wurden diese mit € 300,-- bestimmt. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 GebAG) von € 164,50 (fünf begonnene volle Stunden), solchen für Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG) von € 40,--, Reisekosten in Höhe von € 39,70 (§§ 6 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 GebAG) und Aufenthaltskosten in Höhe von € 5,80 (§§ 29 i.V.m. 13 bis 15 GebAG); zuzüglich wurde die USt ich Höhe von € 50,-- in Anschlag gebracht. Die Gebühren wurden am 26. Februar 2025 ausgezahlt.
Infolge einer Zurückziehung der Beschwerde nach Schluss des Beweisverfahrens stellte das Landesverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 21. Jänner 2025, LVwG-S-2506/001-2024, ein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Zu den Barauslagen zählen Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zur Vernehmung eines Zeugen erforderlich ist (VwGH 15.4.1983, 82/02/0219; 21.12.1993, 93/04/0174).
Im konkreten Fall erwuchs das angefochtene Straferkenntnis durch die Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft, sodass die Beschwerdeführerin im Ergebnis bestraft wurde. Demgemäß hat sie die aufgelaufenen Verfahrenskosten zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten Rechtsprechung des VwGH erfolgte.
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