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LVwG-AV-79/001-2025•LVwG N LVwG-AV-79/001-2025
LVwG-AV-79/001-2025Tribunal Administrativo Regional6 de mar. de 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.12.2024, Zl. ***, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), den
BESCHLUSS
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Herr A, geb. am *** (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist Eigentümer des Grundstückes (Gst.) Nr. ***, KG ***.
1.2. Der Amtssachverständige (ASV) für Naturschutz beim Amt der NÖ Landesregierung, C, stellte im Rahmen seiner Tätigkeit auf den Gst. Nr. ***, ***, sowie *** und teilweise auch ***, alle KG ***, am 14.10.2024 eine Anschüttung mit Erdmaterial im Ausmaß von etwa 9.000 m² fest. Er ging davon aus, dass die Anschüttung stellenweise mindestens 50 cm mächtig und mit Plastik verunreinigt wäre. Da die genannten Grundstücke als Hamsterlebensraum anzusprechen wären, durch die Anschüttung es zu einer direkten Schädigung von derzeit auf der Fläche vorkommenden, dokumentierten Feldhamsterindividuen und einem erheblichen Verlust an Lebensraum komme, berichtete der ASV für Naturschutz der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde), dass seiner Meinung nach die Verbotstatbestände des § 18 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) teilweise erfüllt seien.
1.3. In weiterer Folge beauftragte die belangte Behörde den ASV für Abfallchemie, die vom ASV für Naturschutz angegebenen Grundstücke zu besichtigen und bekannt zu geben, ob und welche Maßnahmen zu den Anschüttungen erforderlich seien.
Am 19.11.2024 nahm der ASV für Abfallchemie, D, u. a. das verfahrensgegenständliche Grundstück in Augenschein und konnte dabei keine Bautätigkeit feststellen und auch keine Personen antreffen. In weiterer Folge gab er am 20.11.2024 folgende abfallchemische Stellungnahme ab:
„Bei der Anschüttung im Bereich des Grundstückes *** handelt es sich aufgrund der organoleptischen Materialansprach und der Genese der Abfälle um verunreinigte Aushubmaterialien. Die Aushubmaterialien sind u.a. mit mineralischen Baurestmassen (Beton, Ziegel, Keramik), Asphalt, Schamottsteinen, Schlacken aus metallurgischen Prozessen, Metallteilen und Kunststoffteilen verunreinigt. Aufgrund der vorgefunden bodenfremden Anteile, welche jedenfalls auf mehr als 5 Vol. % abgeschätzt wurden und der Lagerart in loser Schüttung ohne Witterungsschutz auf einem nicht befestigten Untergrund ist aus chemisch-technischer Sicht eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen. Eine Eignung des Aushubmaterials für Geländeverfüllungen bzw. zur Verwendung als Rekultivierungsschicht erscheint auf Basis der vorliegenden Informationen jedenfalls nicht gegeben.
Die gegenständlichen Aushubmaterialien sind einer grundlegenden Charakterisierung gemäß den Vorgaben der DVO 2008 insbesondere unter Berücksichtigung des Anhang 4 sowie des BAWPL 2023 zu unterziehen. Die erforderlichen analytischen Untersuchungen sind von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditierter Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Die Probenahme hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu erfolgen. Die Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung beinhalten die Vorgaben der möglichen bzw. notwendigen Entsorgungs- und Verwertungswege.
Der Beurteilungsnachweis für die Anschüttung ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen, als Frist hierfür wird der 17.12.2024 vorgeschlagen.“
1.4. Mit Schreiben vom 28.11.2024, Zl. ***, übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme des ASV für Abfalltechnik vom 20.11.2024 dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör mit Frist zur Stellungnahme binnen einer Woche. Dazu langte keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.12.2024, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Durchführung der nachstehenden Maßnahmen:
„1. Die gegenständlichen Aushubmaterialien sind einer grundlegenden Charakterisierung gemäß den Vorgaben der DVO 2008 insbesondere unter Berücksichtigung des Anhang 4 sowie des BAWPL 2023 zu unterziehen. Die erforderlichen analytischen Untersuchungen sind von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditierter Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Die Probenahme hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 zu erfolgen. Die Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung beinhalten die Vorgaben der möglichen bzw. notwendigen Entsorgungs- und Verwertungswege. Der Beurteilungsnachweis für die Anschüttung ist der Behörde unaufgefordert bis spätestens 17.12.2024 vorzulegen.
2. Die Bauarbeiten sowie jegliche Abänderungen des Geländeniveaus oder der aufgebrachten Anschüttungen auf dem Grundstück ***, KG ***, sind bis zum Vorliegen des Beurteilungsnachweises und der daran anschließenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik zum Beurteilungsnachweis einzustellen.“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und nach wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahme des ASV für Abfalltechnik vom 20.11.2024 aus, dass im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 14.10.2024 durch den ASV für Naturschutz konsenslose Anschüttungen mit Erdmaterial im Ausmaß von etwa 9.500 m2 unter anderem auf Gst. Nr. ***, KG ***, vorgefunden worden seien. Die Behandlung der genannten Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde. Abfälle würden außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Mit Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die belangte Behörde beabsichtige, ihm „als Grundeigentümer“ die im Spruch angeführten Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Eine Stellungnahme dazu sei nicht erfolgt.
1.6. Mit Schriftsatz vom 3.1.2025 erhob der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.12.2024 und brachte darin zusammengefasst vor, dass er Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***, sei. Das Grundstück sei als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet und liege derzeit brach. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer zu zwei näher bezeichneten Maßnahmen verpflichtet worden. Der Bescheid weise jedoch „erhebliche Begründungsmängel“ auf. Dem Bescheid könne insbesondere nicht entnommen werden, was die belangte Behörde als den das Grundstück des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalt festgestellt hätte. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen darzulegen, weshalb sie das Vorliegen von Abfällen annehme bzw. inwiefern eine Normverletzung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliegen würde. Die belangte Behörde hätte bei korrekter rechtlicher Würdigung erkannt, dass das Material auf dem Gst. Nr. *** aus der darunterliegenden Deponie stamme und nicht angeschüttet worden sei. Somit liege weder eine Normverletzung noch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor.
Auf dem Gst. Nr. *** sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Anschüttung mit Erdmaterial bzw. verunreinigtem Aushubmaterial gekommen. Ferner sei kein Material aus Nachbargrundstücken auf das verfahrensgegenständliche Grundstück verbracht worden. Beim Material, das sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde, handle es sich ausschließlich um jenes Material, das damals in die „Deponie E“ eingebracht worden sei. Das Grundstück weise außerdem lediglich eine Fläche von 2.600 m2 auf. Inwiefern auf diesem Grundstück daher angeblich eine Anschüttung auf einer Fläche von rund 9.500 m2 durchgeführt worden sei, sei nicht nachvollziehbar.
Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei eine Nivellierung des Untergrundes vorgenommen worden. Dass eine Anschüttung im Ausmaß von 50 cm – wie im Bescheid beschrieben – denkunmöglich sei, zeige die Tatsache, dass das Grundstück Nr. *** klar gegenüber den angrenzenden Grundstücken niedriger liege. Zwischen dem Gst. Nr. *** und dem Gst. Nr. *** bestehe ein Geländesprung bzw. eine Geländekante. Ein sichtbarer Niveauunterschied zwischen den beiden Grundstücken habe von jeher bestanden. Der Ursprung könnte auf die Deponieschüttung zurückzuführen sein.
In den Jahren zwischen 1976 und 1989 sei es nachweislich zu Ablagerungen von Aushubmaterial sowie Bauschutt auf dem gegenständlichen Grundstück, das Teil der „Deponie E“ gewesen sei, gekommen. Für diesen Bereich sei eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt worden. In Folge seien die Flächen aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen worden. Eine Gewässergefährdung sei daher nicht denkbar. Es würden deshalb die Voraussetzungen für einen Bescheid auf Grundlage des § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht vorliegen, weshalb der Bescheid zu beheben sei.
1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2024 beraumte die belangte Behörde für 13.1.2025 unter anderem betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, eine „Besprechung sowie Überprüfung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer“ an. Der ASV für Abfallchemie wurde zu dieser Verhandlung nicht geladen.
1.8. Bei der Amtshandlung am 13.1.2025 wurde ein ASV für Verdachtsflächen und Altlasten beigezogen. Dieser gab bezüglich des Grundstückes Nr. *** folgende Stellungnahme ab:
„Das Grundstück wurde im Zuge der Planierungsarbeiten der umliegenden Grundstücke ebenfalls planiert, jedoch auf Niveau der nördlich anschließenden Zufahrtsstraße. Das Grundstück liegt daher ca. um 90 cm unter dem Niveau des westlich (Gst. ***, F GmbH) und südlich (Gst. ***, G GmbH) anschließenden Grundstücken. Seitens Herrn A sind auf dem Grundstück dzt. keine Projekte geplant.“
1.9. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich zudem Folgendes:
Zumindest auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, wurden Altablagerungen erfasst und diese als Verdachtsfläche „Deponie E“ in die Datenbank der H GmbH eingetragen. In weiterer Folge wurden ergänzende Untersuchungen gemäß Altlastensanierungsgesetz durchgeführt. Die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung wurden von der Abfallrechtsbehörde im Verfahren bisher nicht berücksichtigt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob das Grundstück Nr. ***, KG ***, von diesen Altablagerungen betroffen ist.
Ob und wer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, [weitere] Schüttungen vorgenommen hat, kann auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse auch nicht festgestellt werden; ebenso nicht, ob durch Manipulationen bzw. Geländenivellierungen auf der Liegenschaft der Altablagerungen zum Vorschein kamen. Ausgeschlossen werden kann dies beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht.
Zur Feststellung, ob [neuerliche] Anschüttungen u. a. auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück getätigt wurden, wurde von der belangten Behörde zwischenzeitlich dessen Vermessung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde für 6.2.2025 eine Verhandlung anberaumt. Die Ergebnisse dieser Vermessung bzw. Verhandlung sind im vorgelegten behördlichen Akt nicht enthalten.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Inhaltes des Verwaltungsakts getroffen werden.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) – (3) […]
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
[…]
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.
(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.
(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.“
3.2. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen auf § 73 AWG 2002 gestützten abfallpolizeilichen Auftrag.
Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 ist in der Regel derjenige, der einen Abfall ordnungswidrig sammelt, lagert, befördert oder behandelt, oder diese ordnungswidrige Vorgangsweise veranlasst (vgl. VwGH 27.05.1997, 94/05/0087).
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ (und für die Einhaltung der Behandlungspflichten des § 15 leg. cit. Verantwortlicher) der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den Gesetzesmaterialien (RV 1009 BlgNR, 24. GP) zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.
Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0128). Für die Stellung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0109).
Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Der OGH hat im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen, dass danach „jedermann“, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Der nach Abs. 1 leg. cit. Verpflichtete ist also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Soweit Geschäftsführern - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als „unmittelbare Täter“ eine solidarische Verpflichtung (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0128).
Anders als bei einer Bestrafung aufgrund des Ablagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, geht es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (s. erneut VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0128).
Der Begründung des angefochtenen Bescheides sind keine Feststellungen zu entnehmen, um beurteilen zu können, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer als Adressat des Maßnahmenauftrages herangezogen wurde. Zudem liegt auch kein Beweisergebnis vor, ob die vom ASV für Abfallchemie bei seinem Lokalaugenschein am 19.11.2024 angetroffenen Materialien dem verfahrensinkriminierten Grundstück [neu] zugeführt wurden oder bereits auf der Liegenschaft abgelagert waren und in Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen auf Altablagerungen zum Vorschein gekommen sind.
4.2. Zur Abfalleigenschaft der verfahrensinkriminierten Materialien ist grundsätzlich festzuhalten:
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0179).
Die belangte Behörde stützt das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes auf die Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen und verweist in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002.
Während im Allgemeinen für einen Normadressaten unter Heranziehung naturwissenschaftlichen Erfahrungswissens nach messbaren objektiven Kriterien die Frage beantwortbar und somit bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im Vorhinein erkennbar ist, ob etwa eine von ihm gesetzte Maßnahme die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen kann - sodass er in der Lage ist, sein Verhalten so einzurichten, dass er keine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bewirkt -, handelt es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die - wenn nicht auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalles die ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist - eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, bedarf (VwGH 30.10.2008, 2008/07/0121). Eine Grundlage für die belangte Behörde, wonach sie in ihrer Entscheidung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeht, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden.
Es entspricht der Rechtsprechung, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (z.B. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0284, mwN). Von einer Entledigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe oder Weggabe der Sache gelegen ist.
Sollte der abfallrechtliche Maßnahmenauftrag [lediglich] auf der Liegenschaft bereits abgelagertes Material betreffen und von der Altablagerung der Verdachtsfläche „Deponie E“ umfasst sein, wäre bei diesem jedenfalls der subjektive Abfallbegriff erfüllt.
Dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des ASV für Abfallchemie kann außerdem zweifelsfrei entnommen werden, dass durch die Verunreinigungen der Aushubmaterialien mit mineralischen Braurestmassen (Beton, Ziegel, Keramik), Asphalt, Schamottsteinen, Schlacken aus metallurgischen Prozessen, Metallteilen und Kunststoffteilen im Ausmaß von mehr als 5 Vol. % in Anbetracht des nicht befestigten Untergrundes eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung bedarf es in der Regel der Beweisaufnahme durch Sachverständige (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 1 Rz 29 mwN). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer möglichen Beeinträchtigung vorliegen (Scheichl/Zauner/Berl, aaO, § 2 Rz 43 mwN). Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung des Materials als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erforderlich ist. In die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat einzufließen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 für die Bejahung des Erfordernisses der Behandlung ausreicht.
Im abfallpolizeilichen Verfahren hat der ASV für Abfallchemie die Untersuchung der abgelagerten Materialien gefordert, da er eine Gefährdung des Grundwassers durch die vorgefundenen Verunreinigungen nicht ausschließen konnte, sodass im Beschwerdegegenstand auch der objektive Abfallbegriff erfüllt ist.
4.3. § 74 Abs. 1 AWG 2002 sieht eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß § 73 leg. cit. Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Entsorgung rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann. Aus sonstigen Gründen kann der Verpflichtete unter anderem auch dann nicht zur Entsorgung verhalten werden, wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist (VwGH 20.02.2014, 2012/07/0002). Wirtschaftliche Gründe (mangelnde Finanzkraft) berechtigen die Behörde nur dann, nicht gegen den primär Verpflichteten im Sinne des § 73 AWG 2002, sondern gegen den subsidiär haftenden Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 74 Abs 1 AWG 2002 vorzugehen, wenn anzunehmen ist, dass ein Zugriff auf den primär Verpflichteten selbst bei Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel voraussichtlich aussichtlos ist.
Wie ausgeführt kann der behördlichen Erledigung nicht entnommen werden, weshalb die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Verpflichteten im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 qualifiziert hat. Nachdem die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen den Beschwerdeführer als Eigentümer des verfahrensinkriminierten Grundstückes verpflichtet hat, erscheint auch nicht abwegig, dass eine Haftung als Liegenschaftseigentümer in Erwägung gezogen wurde, ohne diese näher zu begründen.
Dass „erforderliche Maßnahmen“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht nur solche der Abfallbehandlung selbst sein können, sondern auch andere zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 dabei in Frage kommen, hat der VwGH bejaht (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0178; für Beprobungen: VwGH 21.2.2002, 2001/07/0103; zur Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 1 AWG 1990: VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0062).
Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit nach dieser Bestimmung auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln von Abfällen. Seit der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, kommt dazu der ausdrückliche Verweis in § 15 Abs. 5b AWG 2002 auf ein Vorgehen nach § 73 Abs. 1 leg. cit., sodass auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a leg. cit. genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 leg. cit. erteilt werden kann. Eine Stellung als „Verpflichteter“ kann damit im Falle des § 15 Abs. 5b leg. cit. mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler gemäß § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden (VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0032).
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 und aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002 zu beachten, wobei in der Heranziehung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht, wenn auf diese von der vor ihm belangten Behörde nicht Bedacht genommen wurde, keine Überschreitung der Sache des Verwaltungsverfahrens liegt (VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100).
Entscheidungswesentlich ist deshalb, welche Maßnahmen vom Grundstückseigentümer tatsächlich zu verantworten sind, um in weiterer Folge beurteilen zu können, welche abfallrechtlichen Aufträge zur Hintanhaltung einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen von ihm zu setzen sind.
Kommen mehrere Verpflichtete in Betracht, so haften alle Verpflichteten solidarisch und besteht ein Ermessensspielraum der Behörde, welchen von mehreren Verpflichteten sie in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100, 26.03.2015, Ra 2014/07/0067).
4.4. Nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sind die erforderlichen Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, vorzuschreiben, die sich am öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) zu orientieren haben.
Dem behördlichen Akt kann nicht entnommen werden, in welchem Konnex die verfahrensgegenständlichen Abfälle mit der Verdachtsfläche „Deponie E“ stehen; insbesondere ob die verfahrensinkriminierten Grundstücksflächen von dieser Altdeponie betroffen sind bzw. ob das Material von dieser Altschüttung stammt und auf die Liegenschaft verbracht wurde; abgesehen von der Tatsache, dass aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse wie dargelegt nicht festgestellt werden kann, in wessen Auftrag welche konkreten Maßnahmen durchgeführt wurden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde – nach Vorlage des behördlichen Aktes an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde – eine „Besprechung sowie Überprüfung“ am 13.1.2025 durchgeführt hat, bei welchem nicht der ASV für Abfallchemie, sondern der ASV für Verdachtsflächen und Altlasten beigezogen wurde. Ergebnis hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft war gemäß Verhandlungsschrift, dass als weiterer Verfahrensschritt von der belangten Behörde eine „Vermessung durch [die Abteilung] BD1“ durchgeführt werde. Der im Zuge dieser behördlichen Besprechung vom ASV für Altlastentechnik abgegebenen Stellungnahme kann zudem nicht entnommen werden, welche Maßnahmen aus Sicht der Altlastentechnik zu treffen wären.
4.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 23.4.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind noch umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um entscheiden zu können, welche abfallpolizeilichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse nun tatsächlich zu setzen sind bzw. wer Adressat eines solches Auftrages ist:
Einerseits fehlen die Ergebnisse der von der belangten Behörde beauftragten Vermessung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, um prüfen zu können, ob [zusätzliches] Material auf die Liegenschaft gebracht wurde. Andererseits wären die Ergebnisse der von der Landeshauptfrau von Niederösterreich beauftragten Gefährdungsabschätzung der Altablagerung „Deponie E“ im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, um feststellen zu können, wie das verfahrensgegenständliche Material mit dieser in Zusammenhang steht; insbesondere ob von dieser Deponie auch das Grundstück Nr. ***, KG ***, betroffen war oder ob im Zuge einer Realisierung eines anderen Projektes „lediglich“ Material auf dieses nun verbracht wurde.
Im Anschluss wäre – je nach Herkunft des gegenständlichen Materials (Material von der Verdachtsfläche „Deponie E“ oder Material anderer Herkunft) – vom ASV für Abfallchemie oder für Verdachtsflächen und Altlasten (je nach Materialherkunft) zu beurteilen, welche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 notwendig wären.
Darüber hinaus fehlen Erhebungen, in wessen Auftrag die Manipulationen am verfahrensgegenständlichen Grundstück überhaupt durchgeführt wurden bzw. ob diese mit Zustimmung des Grundstückseigentümers erfolgt sind, um beurteilen zu können, wer als Adressat des abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages in Frage kommt.
Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall wie dargestellt lediglich ansatzweise ermittelt hat und zudem – trotz Vorlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung – weitere Ermittlungen offensichtlich führt, kann fallbezogen nicht davon gesprochen werden, dass das Verwaltungsgericht lediglich ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen hätte, welche im Interesse der Raschheit durch das erkennende Gericht selbst anstelle der belangten Behörde durchzuführen wären. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa ein einzelnes Sachverständigengutachten lediglich ergänzt werden müsse. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Beschwerdegegenstand gegeben sind, weshalb spruchgemäß mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen war.
4.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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