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LVwG-AV-1088/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1088/001-2024
LVwG-AV-1088/001-2024Tribunal Administrativo Regional6 de mar. de 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Hochwasserabflussgebiet;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung sowie Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass
-die Erfüllungsfrist zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit 31. Mai 2025 neu festgesetzt und
-die Verpflichtung zum Abbruch der Einfriedungsmauer sowie Entfernung von Anschüttungen auf dem Grundstück ***, KG *** (die auf dem genannten Grundstück sonstigen bestehenden Bauwerke wie Gebäude, Carport sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung) dahingehend präzisiert wird, dass die Mauer bis zumindest auf das Niveau der jeweils angrenzenden Verkehrsflächen abzutragen sowie die Anschüttungen bis zum Ursprungsniveau, welches mit den im nachfolgenden Plan eingetragenen Höhen definiert wird, zu beseitigen sind
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision am Landesverwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
[Abweichend vom Original
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 105, 106, 111, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§§ 76 bis 78 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, und hat auf diesem (ohne wasserrechtliche Bewilligung) etwa ab dem Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses entlang der Grundgrenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen im Süden und Osten der Liegenschaft Einfriedungsmauern in Betonausführung in einer Höhe von ca. 1,2 bis 1,7 m hergestellt. Weiters wurden auf dem Grundstück Höhenveränderungen (Anschüttung des unbebauten Geländes) vorgenommen. Auf dem Grundstück wurden ein Wohnhaus sowie ein Carport (im nordwestlichen Bereich der Liegenschaft) errichtet. Die örtliche Lage ist aus einer Luftbildaufnahme ersichtlich, welche in den Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde) vom 17. Juli 2024, ***, aufgenommen wurde. Zumindest der in dieser Skizze rot und blau umrandete Bereich befindet sich innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der östlich der gegenständlichen Liegenschaft und der dazwischenliegenden Straße vorbeifließenden ***. Vor Durchführung der Anschüttungen wies das Grundstück im Wesentlichen (unmaßgebliche einzelne Tiefstellen beiseite gelassen) die im oben wiedergegeben Plan eingetragenen Höhen üA auf.
1.2. Die beschriebenen Anlagen, insbesondere die vorhandenen Betoneinfriedungsmauern haben Auswirkungen auf die Hochwasserabfuhr der ***. Insbesondere kommt es beim 30-jährlichen Hochwasser im Süden des Grundstücks des Beschwerdeführers zu einer deutlichen Erhöhung des Wasserspiegels. Auf den dort befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen steigt die Hochwasserführung um bis zu 16 Zentimeter (zusätzlich zum Wasserstand bei unbeeinflussten Verhältnissen), auf einem angrenzenden, derzeit unbebauten Grundstück ist praktisch für die gesamte Liegenschaft mit einer Wasserspiegelerhöhung, bewirkt durch die Anlagen des Beschwerdeführers, um 10 bis 15 Zentimetern zu rechnen. Diese Erhöhung der Hochwassergefahr würde in dieser Form nicht eintreten, hätte der Beschwerdeführer seine Anlagen nicht errichtet. Auch die Anschüttungen innerhalb der Umzäunung bewirken einen Verlust von Retentionsraum und eine Aufhöhung des Hochwasserspiegels analog zur Mauer.
1.3. Nördlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der *** befindet sich ein mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 04. August 1994, ***, auf Grundstück Nr. ***, KG *** wasserrechtlich bewilligtes Regenrückhaltebecken der Ortskanalisation. Diese Anlage war bereits im Jahre 2005 vorhanden. Die Existenz dieser Anlagen lag daher der Geländeaufnahme um das Jahr 2008 zugrunde, auf deren Basis die Ausweisung der Hochwassergebiete und darauf aufbauend die Berechnung der Auswirkungen des Vorhabens des Beschwerdeführers erfolgte.
1.4. Zur Beseitigung der von Einfriedungsmauer und Anschüttung ausgehenden negativen Auswirkungen auf die Hochwasserverhältnisse ist es erforderlich, zumindest die über Gelände vorhandenen Betonmauern abzubrechen und die Anschüttungen bis zum Ursprungsniveau (im Sinne der Darstellung im erwähnten Plan) zu entfernen. Die notwendigen Maßnahmen können jedenfalls bis Ende Mai 2025 durchgeführt werden.
1.5. Mit Anbringen vom 05. Oktober 2022 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um wasserrechtliche Bewilligung „zwecks Errichtung einer Einfriedungsmauer auf Grundstück Nr. ***“ an und legte der Wasserrechtsbehörde Projektsunterlagen vor, welche die bereits ausgeführten Anlagen sowie – auf Fotos erkennbar – innerhalb der Einfriedungsmauer gelagertes Erdmaterial (mit Erdhaufen deutlich höher als die Betonmauer) zeigt. Die Projektsunterlagen enthalten verschiedene Abflusssimulationen und zeigen auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung. In der Folge wurden korrigierte Berechnungen vom 12. September 2023 vorgelegt.
1.6. Nach Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens und Anhörung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid vom 17. Juli 2024, ***, mit dessen Spruchteil I. der Antrag vom 05. Oktober 2022 abgewiesen wurde; mit Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer ein gewässerpolizeilicher Auftrag zur Entfernung näher bezeichneter Einfriedungsmauern und Anschüttungen mit einer Frist bis zum 31. Jänner 2025 erteilt; Spruchteil III. verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Verfahrenskosten.
Begründend gibt die belangte Behörde das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigten, die Äußerung des Beschwerdeführers dazu sowie eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen wieder, zitiert für maßgeblich erachtete Rechtsvorschriften und kommt schließlich im Rahmen ihrer „Erwägungen“ zum Schluss, dass gegenständlich das Ansuchen im Sinne des § 106 WRG 1959 wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen (erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs) unzulässig wäre, woraus andererseits folge, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen beseitigt werden müssten.
1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit der Begründung, dass sich bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Regenauffangbecken der Gemeinde flussabwärts befänden, die nicht in die von ihm hervorgelegten Berechnung Eingang gefunden haben könnte; dies könnte einen wesentlicheren Einfluss auf den Hochwasserverlauf haben als die gegenständliche Einfriedung. Weiters wurde vorgebracht, dass die auf seinem Grundstück vorgenommene bzw. geplanten Aufschüttungen bereits in der ursprünglichen (gemeint: baurechtlichen) Einreichung verzeichnet gewesen seien, jedoch in der Baubeschreibung darauf vergessen worden sei. Die ihm aufgetragene Beseitigung von Anschüttungen umfasse auch bewilligte und errichtete Baukörper wie das Carport samt Zufahrt sowie noch nicht realisierte Zubauten, was auch den Abbruch von Fundamentplatten und Carportkonstruktionen bedeuten würde, was unverhältnismäßig wäre. Weiters wird vorgebracht, dass ein Rückbau der Mauer auf die „bereits bewilligte“ (gemeint: im Zusammenhang mit der baubehördlichen Genehmigung des Wohnhauses) Gartensockelmauer an den Gegebenheiten nichts ändern würde; es stehe eine Beurteilung der Wasserrechtsbehörde aus, ob der Rückbau der Gartenmauer auf das Niveau von 207,25 „die wasserrechtliche Genehmigungspflicht aufheben würde“.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt worden war, schaffte den Wasserrechtsakt betreffend die Kanalisation der Gemeinde *** bei, holte ein Gutachten eines hydrologischen Amtssachverständigen ein und führte am 23. Jänner 2025 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik ihre Gutachten erörterten bzw. ergänzten und der Beschwerdeführer gehört wurde. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete in der Folge eine ergänzende Äußerung zur Frage des herzustellenden Niveaus, welche im Parteiengehör unwidersprochen blieb.
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich des Aktenverlaufes und aktenmäßig erfasster Schriftstücke auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und der Landeshauptfrau von NÖ (Akt ***; Marktgemeinde ***, Kanalisationsanlage) sowie hinsichtlich der hydrologischen und wasserbauchtechnischen Verhältnisse, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens auf die Hochwassersituation, auf den unbestritten gebliebenen Gutachten der Amtssachverständigten der entsprechenden Fachgebiete. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass sich sein Grundstück (wenigstens im hier maßgeblichen Bereich) innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflusses befindet. Auch die Auswirkungen des Vorhabens, die sich bereits aus den von ihm selbst vorgelegten Projektunterlagen ergeben, hat das substanziell nicht bestritten. Wenn er im Zuge der mündlichen Verhandlung das Ausmaß möglicher Aufhöhungen unter Hinweis auf seine Beobachtungen beim Hochwasser im Herbst 2024 in Frage gestellt hat, ist ihm die Begutachtung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten, der nachvollziehbar erläutert hat, dass diese Beobachtungen angesichts in den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers selbst dargestellten Strömungsverhältnissen und Ablaufsimulationen nicht im Widerspruch stehen, sondern damit kompatibel sind; der Sachverständige hat außerdem plausibel daraufhin gewiesen, dass Wasserspiegelhöhen durch bloßen Augenschein nicht zuverlässig exakt abgeschätzt werden könnten; schließlich ist darauf hinzuweisen, dass schon denklogisch aus der Beobachtung einer bestimmten Wasserspiegelhöhe nicht darauf geschlossen werden kann, wie der Wasserspiegel bei einem gleichartigen Hochwasserereignis, aber geänderten Rahmenbedingungen (wenn man sich die Anlage des Beschwerdeführers wegdenken würde) gegeben sein würden. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, dass das Regenentlastungsbauwerk der Gemeinde, welches sich flussabwärts seines Grundstücks befindet, nicht in die Modellrechnung Eingang gefunden hätte, hat der hydrologische Amtssachverständige nachvollziehbar mit der Begründung widerlegt, dass die der Beurteilung zugrunde liegende Geländeaufnahme (Laserscan) im Jahre 2008 erfolgt war, zu einem Zeitpunkt, als das im Jahre 2005 kollaudierte Regenbauwerk bereits bestanden hatte (andernfalls hätte es damals noch nicht wasserrechtlich positiv überprüft werden können). Dass die Betonmauer der Einfriedung auf zwei Seiten sowie die Anschüttungen im Bereich des Grundstückes wenigstens bis Ende Mai 2025 bei zumutbarer Anspannung aller Kräfte entfernt werden könnten, ist nicht strittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
AVG
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag
gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(…)
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(…)
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen
würde.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einerseits den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen, zum anderen dasselbe Bauwerk (samt Anschüttungen) betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag auf Entfernung erteilt. Da der Entfernungsauftrag unmittelbare Folge der abweislichen Entscheidung betreffend die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlagen ist, kann die Beurteilung unter Einem erfolgen.
3.2.2. Die belangte Behörde ist zunächst davon ausgegangen, dass im Gegenstand eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 iVm Abs. 3 WRG 1959 besteht.
Danach sind unter anderem Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer bewilligungspflichtig, wobei als Hochwasserabflussgebiet jenes beim 30-jährlichen Hochwasser definiert ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Anlagenbegriff des § 38 leg. cit. weit zu verstehen; darunter ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“ also errichtet wird (z. B. VwGH 29.10.1996, 94/07/0021; 17.06.2010, 2010/07/0028). Betonwände und Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich sind daher solche Anlagen (vgl. VwGH 28.04.2005, 2004/07/0060).
Maßgeblich hinsichtlich des 30-jährlichen Hochwassers sind die tatsächlichen Verhältnisse, wobei vom Ist-Zustand eines Gewässers auszugehen ist (z. B. VwGH 25.04.1996, 93/07/0082). Selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse durch konsenswidrige Maßnahmen Dritter beeinflusst wurden, sind diese und nicht der konsensmäßige Zustand maßgeblich (VwGH 25.04.1996, 93/07/0082).
Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird oder wurde, das beim 30-jährlichen Hochwasser überflutet wird, kann nur aufgrund durch begründete sachverständige Gutachten untermauerter Feststellungen beurteilt werden (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071). Theoretische Berechnungen reichen dabei nicht aus, um die Lage einer Fläche innerhalb oder außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes anzunehmen (VwGH 20.11.1984, 84/07/0261); auch der im Wasserbuch nach § 38 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 vorgesehenen Ersichtlichmachung der Grenzen der Hochwasserabflussgebiete kommt nur vorläufige Aussagekraft zu (VwGH 25.04.1996, 93/07/0082) und haben diese Ausweisungen nur deklarativen Charakter (VwGH 26.04.2001, 2000/07/0039). Die Ausweisung im Wasserbuch dient nur der ersten Orientierung und Information und stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalls dar (VwGH 27.04.2006, 2006/07/0006).
3.2.3. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm bei Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften eine andere Grenze des Hochwasserabflusses genannt worden war bzw. sein Grundstück in den raumordnerischen Unterlagen der Gemeinde als nicht betroffen ausgewiesen worden ist, für sich nichts zu gewinnen vermag (soweit es um das gegenständliche Verfahren geht; allfällige zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche oder Haftungsfragen spielen dafür keine Rolle). Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt (um das Jahr 2015) eine andere Eintragung (Ersichtlichmachung) im Wasserbuch vorhanden gewesen sein sollte, könnte er aufgrund des deklaratorischen Charakters der Eintragung für sich kein Recht ableiten. Wie im Verfahrensverlauf vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, beruht die geänderte Ausweisung der Grenzen des HQ30 in diesem Bereich nicht auf zwischenzeitliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf besseren Erkenntnissen. Schließlich ist mit dem hydrologischen Amtssachverständigen darauf hinzuweisen, dass die maßgebliche Datenerhebung im Jahre 2008 erfolgt war, also bevor der Beschwerdeführer seine Liegenschaft erworben bzw. die nun inkriminierten Maßnahmen gesetzt hat.
Auch die Berufung auf erteilte baurechtliche Genehmigungen verhilft dem Beschwerdeführer nicht zu einem wasserrechtlichen Konsens, dies unabhängig davon, ob die nun gegenständliche Mauer und die Anschüttungen ursprünglich oder erst nachträglich in der derzeit vorhandenen Art und Weise baurechtlich bewilligt worden sind.
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Rede stehenden Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflusses gelegen sind (dieses Faktum bestätigt der Beschwerdeführer selbst, indem er von seinen Erfahrungen bei den Hochwässern in den Jahren 2021 und 2024 berichtet hat) und auch in rechtlicher Hinsicht als solche zu behandeln sind.
3.2.5. Das zur (nachträglichen) Bewilligung eingereichte Vorhaben wie auch die tatsächliche Ausführung sind daher an den Bewilligungsvoraussetzungen des § 38 iVm § 105 WRG 1959 zu messen.
Der belangten Behörde kann nun nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der von ihr auf sachverständiger Grundlage festgestellten Auswirkungen des Vorhabens von einem Widerspruch zu den öffentlichen Interessen ausgegangen ist, zumal die zusätzliche Überflutungshöhe öffentlicher Verkehrsflächen um etwa 15 cm zweifellos eine Vergrößerung von Hochwassergefahren darstellt; es braucht daher gar nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch die entsprechenden etwa gleichen Auswirkungen auf ein großes, wenn auch derzeit noch unbebautes Grundstück im Süden der Liegenschaft des Beschwerdeführers wegen der damit verbundenen Hochwassergefahren bloß die subjektiv öffentlichen Rechte des Grundeigentümers oder auch die öffentlichen Interessen verletzt. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis mit ihrem Hinweis auf die mögliche Gefährdung von Personen, welche die betroffene Straße benützen Recht, zumal gerade die nicht unbeträchtliche zusätzliche Wasserspiegelerhöhung für das Eintreten einer Gefahr entscheidend sein könnte.
3.2.6. Wenn der Beschwerdeführer drauf hinweist, dass auch andere Maßnahmen zur Verschlechterung der Hochwassersituation beitragen, namentlich angebliche Anschüttungen auf einem Nachbargrundstück und Maßnahmen im Nahbereich der ***, bedeutet dies lediglich einen Hinweis auf mögliche Summationseffekte, die insgesamt noch größere Auswirkungen haben könnten, als die den Anlagen des Beschwerdeführers allein zuzurechnenden. Aus dem Umstand, dass auch andere zu Hochwassergefahren beitragen, folgt nicht, dass der Beitrag des Beschwerdeführers ebenfalls zuzulassen wäre. Ein Anspruch auf Ungleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057).
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung für die Einfriedungsmauer im projektgegenständlichen Umfang wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen zu Recht abgewiesen hat.
3.2.8. Daraus ergibt sich jedoch zwangsläufig auch die Notwendigkeit zur Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrages, wobei zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der als eigenmächtige Neuerung anzusehenden Anlagen nur die Beseitigung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Betracht kommt. Wenn nämlich bereits ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung negativ beschieden wird, kommt die Erteilung eines Alternativauftrags nach § 138 Abs. 2 leg. cit. naturgemäß nicht mehr in Betracht. Ob ein allenfalls abgeändertes Projekt etwa mit Kompensationsmaßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich wäre, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Das bedeutet, dass die belangte Behörde auch den gewässerpolizeilichen Auftrag (sowohl betreffend Mauer als auch der - im Hinblick auf die gleichen Auswirkungen -gleich zu beurteilenden Geländeanschüttungen) dem Grunde nach zurecht erteilt hat; er war allerdings hinsichtlich des Ausmaßes in vollstreckungsfähiger Weise zu konkretisieren .
Lediglich klarzustellen ist, dass, wie sich schon aus dem Auftrag der belangten Behörde ergibt, dieser sich nur auf die näher bezeichneten Mauern und die Anschüttungen, nicht aber auf die Gebäude und sonstigen Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bezieht.
Eine Erfüllungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.10.1994, 92/07/0077) so festzusetzen, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falls nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Es ist für das Gericht evident, dass die notwendigen Maßnahmen innerhalb weniger Wochen durch entsprechend Fachkundige ausgeführt werden können.
3.2.9. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der angefochtene Bescheid mit den im Spruch vorgenommenen Modifikationen zu bestätigen war. Zur Kostenentscheidung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diese nicht in Frage gestellt hat und auch das Gericht keinen Anlass findet, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Erhebungskosten dem Grunde und der Höhe nach zu beanstanden.
3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine durch die ständige Rechtsprechung hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4B- VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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