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LVwG-S-309/001-2025•LVwG N LVwG-S-309/001-2025
LVwG-S-309/001-2025Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2025
Tierrecht; Tiergesundheit; Verwaltungsstrafe; Equiden; Identifizierungsdokument; TKV-Übernahmeschein;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tiergesundheitsgesetz 2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,-- zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 33 Abs. 8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung nach § 69 Abs. 1 Z. 4 Tiergesundheitsgesetz 2024 eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er es als Halter unterlassen habe, beim Tod eines Equiden (Pferd) den TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft Melk, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, abzugeben. Das verendete Pferd wurde am 11.07.2024 von der Fa. E abgeholt.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass er seit 1998 eine Pferdezucht betreibe. Es sei im Laufe der Jahre immer wieder vorgekommen, dass ein Pferdekadaver abgeholt hätte werden müssen, doch sei von der E noch nie ein TKV-Übernahmeschein hinterlassen worden. In der Vergangenheit habe immer die Übermittlung des Pferdepasses allein – also ohne den TKV-Übernahmeschein – genügt. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass beim Tod eines Tieres neben dem Pferdepass auch ein TKV-Übernahmeschein abgegeben werden müsse.
Die E habe über Rückfrage mitgeteilt, dass diese TKV-Übernahmescheine nur hinterlasse, wenn neben dem abzuholenden Pferd dafür ein Behältnis zur Hinterlegung aufgestellt worden sei, aber nachträglich ein kostenpflichtiges Duplikat ausgestellt werden könne. Dies habe der Beschwerdeführer auch bei der Bezirkshauptmannschaft Melk angegeben und habe angeboten, ein kostenpflichtiges Duplikat nachzureichen. Von der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Melk sei dem Beschwerdeführer vermittelt worden, dass nicht weiter auf die Einholung eines Duplikats bestanden werde. Trotzdem habe er am 26. November 2024 aus Eigenem Duplikate nachgereicht.
Er bestreite nicht, dass er die TKV-Übernahmescheine nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Abholung der Tiere vorgelegt habe. Es sei ihm aber gar nicht möglich gewesen, da diese von der E nicht hinterlassen worden seien.
Erst durch die Strafverfügung im September 2024 habe der Beschwerdeführer davon erfahren, dass die Vorlage eines TKV-Übernahmescheines bei der Bezirkshauptmannschaft Melk überhaupt erforderlich sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist längst abgelaufen gewesen. Dieser Umstand könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass ein derartiges Vorgehen beim Tod eines Tieres erforderlich sei. Er habe noch nie einen TKV-Übernahmeschein abgegeben und sei diese in all den Jahren zuvor nie von ihm gefordert worden. Hätte man ihm gesagt, dass die Vorlage eines Duplikates unbedingt erforderlich sei, dann hätte er dieses umgehend vorgelegt.
Er beantrage die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 11. Juli 2024 wurde der Kadaver eines Pferdes (Tierhalter A) durch die E GmbH vom Betrieb des Beschwerdeführers abgeholt.
Innerhalb der 7-tägigen Frist wurden der Equidenpass und der TKV-Übernahmeschein nicht der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Melk) vorgelegt.
Im November 2024 wurde der TKV-Übernahmeschein der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Nach § 33 Abs. 8 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) ist beim Tod eines Equiden das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften der §§ 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Die Verhaltensnorm des § 33 Abs. 8 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung ist in Zusammenschau mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu lesen. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung auferlegt in ihrem Art. 3 Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres. Gleichermaßen nimmt § 33 Abs. 1 Tierkennzeichnungs-und Registrierungsverordnung 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein abzugeben.
Indem im Gegenstand – unbestritten – innerhalb von 7 Tagen nach dem Tod des Equiden weder das Identifizierungsdokument (Equidenpass) noch der TKV-Übernahmeschein bei der Bezirkshauptmannschaft Melk abgegeben wurden, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Diese hat der Beschwerdeführer auch subjektiv zu vertreten, indem ein Pferdehalter (umso mehr ein Betreiber einer Pferdezucht) verpflichtet ist, sich über die einschlägigen Bestimmungen, die für die Haltung und - damit verbunden - den Tod von Pferden gelten, informieren muss.
Der Einwand, der Beschwerdeführer habe gar keinen Übernahmeschein der Tierkörperverwertungsanstalt erhalten, weil er bei der Abholung des Kadavers nicht vor Ort gewesen sie, kann diesen ebenfalls nicht exkulpieren, wäre es doch an ihm gelegen, dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig vor Ablauf der 7-tägigen Frist in den Besitz dieses Dokumentes zu gelangen, damit dieses bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben werden kann.
Diese Veranlassungen sind auf Initiative des Verpflichteten zu treffen und bedarf es hiefür nicht der gesonderten Aufforderung durch die Behörde. Auch die bei weitem verspätete Vorlage eines Duplikates des TKV-Übernahmescheines vermag den Beschwerdeführer infolge längst verstrichener Frist nicht zu exkulpieren.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,--) ist dieser nicht entgegen getreten.
Milderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschuldigte und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Indem sich die verhängte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Bestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).
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