LVwG N LVwG-AV-1354/001-2024

LVwG-AV-1354/001-2024Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2025

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Eingabegebühr; notwendiger Unterhalt;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1354/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1354.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun über den Antrag des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Entrichtung der Einbringungsgebühr im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-AV-1354/002-2024 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass der Antragsteller von der Entrichtung der Eingabegebühr befreit wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit Schreiben vom 04.07.2024 hat der nunmehrige Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl. 2011/09/0142 und vom 28.03.2012, Zl. 2009/22/0243, beantragt, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 AEUV bescheidmäßig festgestellt werde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, wurde der am 04.07.2024 gestellte Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 8a VwGVG gestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und auch kein Vermögen und ist auf die Unterstützung seiner Ehefrau, C angewiesen, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt und ein gemeinsames, einjähriges Kind hat.

Die Ehegattin bezieht Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. € 1.775,- im Monat.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Antragsteller vorgelegten Einkommensbekenntnis und den dazu vorgelegten Beilgagen.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird

§ 63 und § 64 ZPO lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

[…]

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2. – 5. […]

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.

(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.

(4) […]

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, erweist sich nicht als von vornherein offenbar mutwillig oder aussichtslos.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegen einen Bescheid ist die Einbringung einer Beschwerde erforderlich.

Schon mit der Einbringung einer Beschwerde entsteht aber gemäß § 1 Abs. 2 VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) die Gebührenschuld in Höhe von € 30,-.

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller mittellos ist und auch das Einkommen seiner Ehefrau, welches unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind laut der vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten Existenzminimumtabelle Stand 1.1.2025 zur Gänze unpfändbar ist, ist davon auszugehen, dass die im Verfahrenshilfeantrag beantragten Gebühren den notwendigen Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigen.

Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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