LVwG N LVwG-S-2566/001-2024

LVwG-S-2566/001-2024Tribunal Administrativo Regional20 de fev. de 2025

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhaltung; Hygienevorschriften;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2566/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2566.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer als „unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG, welche ihrerseits Tierhalterin war“ die Übertretungen zu verantworten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 55,-- zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 360,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Rechtsmittelwerber zu

1. wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz iVm Anlage 5 Punkt 2.1 erster Spiegelstrich der 1. Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden)

und zu 2. wegen einer Übertretung des § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm § 38 Abs. 3 leg. cit. eine Geldstrafe von € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und zu 3. wegen einer Übertretung des eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- vorgeschrieben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Zeit: 06.03.2024 (Kontroll- und Feststellzeitpunkt)

Ort: zu 1.: ***, ***

zu 2.: Weide hinter dem Objekt ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Tierhalter zu verantworten, dass

1. am oben angeführten Ort in den Gebäuden mit den Koordinaten ***, *** und ***, *** Schweine in Buchten gehalten wurden, in denen keine Entmistung stattfand und zumindest eine Bucht im Gebäude mit den Koordinaten ***, *** über kein funktionierendes Ableitungssystem verfügte,, so dass den Schweinen keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand, obwohl Buchten so gebaut sein müssen, dass die Schweine Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können.

2. am oben angeführten Ort Pferde gehalten wurden, die Kletten in Mähne und Schweif aufwiesen, was zu einer Verfilzung der Schweifhaare und damit zu einer massiven Einschränkung der Schweiffunktion (Insektenabwehr) führte, obwohl Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.“

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des Straferkenntnisses beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Tierhalter sei, sondern sei Tierhalterin die C KG mit Sitz in ***, ***. Der Beschwerdeführer sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG.

Es liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Zu Übertretungspunkt 1.: Das Kot-Stroh-Wassergemisch sei lediglich im Bereich der Tränke gegeben gewesen und sei einige Meter weiter den Schweinen ausreichend trockene, temperaturmäßig angenehme, ausreichend mit Stroh eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestanden.

Der Vorwurf, dass eine Bucht über kein funktionierendes Ableitungssystem verfügte, könne nicht stimmen, denn sonst habe es in dieser Bucht keine Bereiche geben können, in denen „kein Wasser stand“ (D) und hätte E die Kot- und Mistmischung mit Wasser nicht nur im Tränkebereich beschrieben. Kein Kontrollorgan habe die Bucht betreten, geschweige denn sei die Feuchtigkeit der vom Beschwerdeführer gezeigte Liegeflächen gemessen worden, sodass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch substantiell entgegen getreten werden könne. Es werde ein Ortsaugenschein beantragt.

Zu Übertretungspunkt 2.: Die Pferde dürften eine natürliche Weide genießen und kämen mit der Natur in Berührung, stelle sich die Frage, wie Pferde in Reservaten oder Präriepferde ohne Schutz durch Amtstierärzte überleben könnten, Insekten stellten zudem Anfang März kein Problem für Pferde dar. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der biologisch geführten Pferdewirtschaft beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer eine Beweisaufnahme erfolgte durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und der NÖ Tierschutzombudsperson, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen E und D sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und den Gerichtsakt.

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG mit Sitz in ***, ***, welche Tierhalterin der verfahrensgegenständlichen Tiere war.

Am 06.03.2024 wurde bei einer veterinärbehördlichen Kontrolle festgestellt, dass in den Schweineställen (Koordinaten ***, *** und ***, ***), den Schweinen keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand. Es herrschte eine schlechte Stallhygiene, es war nicht ausgemistet, es war überall in diesen zwei Ställen eine Kot-Mistdurchmischung vorhanden, die die Voraussetzungen für eine trockene Liegefläche nicht erfüllte.

Im Stall mit den Koordinaten ***, *** war darüber hinaus kein funktionierendes Ableitungssystem vorhanden, sodass eine große Güllelacke im Stall befindlich war.

Mehrere Pferde auf der Weide in ***, ***, wiesen eine massive Verfilzung durch Kletten in den Schweif- und Mähnenhaaren auf, welcher Missstand ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten störte und ihre Anpassungsfähigkeit überforderte.

Der Sachverhalt zu Übertretungspunkt 1. ergibt sich aus den im Wesenskern übereinstimmenden Aussagen der sachverständigen Zeugen E und D, welchen zugemutet werden muss, zutreffend zu erkennen, zu beurteilen und wiederzugeben, ob in einem Schweinestall die Schweine Zugang zu einem trockenen, sauberen Liegebereich haben, der ausreichend groß für das gleichzeitige Abliegen aller Schweine ist. Auch die Beurteilung, ob eine Schweinebucht mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet ist oder nicht, ist den sachverständigen Zeugen zuzumuten.

Der Zustand der Schweinebuchten wurde mit Lichtbildern belegt.

Die diametral entgegengesetzte Aussage des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, dass nämlich sehr wohl ausreichend trockene, saubere Liegeflächen zur Verfügung standen, wird als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. So hat die Zeugin E glaubwürdig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung durchaus einsichtig war, das Fehlen von trockenen Liegeflächen in den Buchten 1 und 3 auch gar nicht in Abrede stellte, weshalb sie lange Fristen für die Mängelbehebung gesetzt hatte.

Wenn der Beschwerdeführer einerseits vermeint, dass es am 6.3.2024 knapp vor der Notwendigkeit auszumisten gewesen sei, andererseits angibt, die Bildung des Kot-Wassergemisches sei unvermeidlich, weil die Ställe in diesen Bereichen nicht überdacht seien, so ist dem entgegen zu halten, dass es am Tierhalter gelegen ist, rechtzeitig und regelmäßig für eine Entmistung und Einstreu und damit ordnungsgemäße Stallhygiene zu sorgen und andererseits durch bauliche Maßnahmen sicher zu stellen, dass Wasser und Gülle abgeleitet werden und sich nicht im Stall stauen.

Der Sachverhalt zu Übertretungspunkt 2. ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der sachverständigen Zeugen E und D und wurde der Zustand der Mähnen- und Schweifhaare der Pferde fotografiert. Die Zeugen gaben glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass die starke Verfilzung der Schweif- und Mähnenhaare zu einer massiven Einschränkung der Schweif- und Mähnenfunktion (wie z.B. Fliegen- und Insektenabwehr, Witterungsschutz, Schutz bei Rangkämpfen, Kommunikation, soziale Interaktion., Schutz des Intimbereichs, „Ventilator“, Balanceträger) führt.

Wenn der Beschwerdeführer dazu angibt, dass der Zustand des Schweif- und Mähnenhaares in Ordnung gewesen sei, wenn man die Kletten regelmäßig entferne, so ist dem mit den nachvollziehbaren Aussagen der beiden Amtstierärzte entgegen zu halten, dass der Grad der Verfilzungen durch Kletten zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle über das tolerierbare Ausmaß hinausging und die Körperfunktionen und das Verhalten der Pferde störte und ihre Anpassungsfähigkeit überforderte.

Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum die Zeugen wahrheitswidrig den Beschwerdeführer belasten würden. Den Zeugen muss aufgrund ihres Sachverstandes zugebilligt werden, zutreffend einzuschätzen, ob die Haltungsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 Tierschutzgesetz sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Gemäß § 38 Abs. 3 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7. 500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt.

Gemäß Anlage 5 Punkt 2.1. erster Spiegelstrich „Grundlegende Anforderungen an Schweineställe“ der 1. Tierhaltungsverordnung müssen Buchten so gebaut sein, dass die Schweine Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können.

Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist jedenfalls erfüllt.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung, Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Dem Beschwerdeführer ist dabei zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen, indem er bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen, dass die Haltungsbedingungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sodass schon aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommt.

Die verhängten Strafen erscheinen (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (durchschnittliches Monatseinkommen von 1.500 Euro, eine Sorgepflicht, Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Betrieb, Verbindlichkeiten von 3 Mio. Euro).

Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen liegen zudem ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens, weshalb sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe erübrigen (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).

Strafmilderungsgründe und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Intention der Bestimmung liegt darin, tierhalterliche Betreuungspflichten wahrzunehmen. Indem der Beschwerdeführer als nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Person diese Haltungspflichten nicht wahrnahm, hat er die Interessen des Tierschutzes nicht unwesentlich beeinträchtigt.

Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe bzw. Vorliegen einer Mindeststrafe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.

Aus Gründen der Präzisierung hatte das erkennende Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß zu ergänzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder Überschreitung der Sache nicht statt (vgl. dazu etwa VwSlg. 17.362 A/2008; VwGH 28.5.2008, 2004/03/0049; VwGH 3.9.2008, 2005/03/0108).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der angeführten Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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