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LVwG-AV-94/001-2025•LVwG N LVwG-AV-94/001-2025
LVwG-AV-94/001-2025Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2025
Bildung und Kultur; Kinderbetreuung; Feststellung; Verpflichtendes Kindergartenjahr; Ausnahme; Aussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25.11.2024, Zl. ***, betreffend Feststellung nach § 19a Abs 4 NÖ Kindergartengesetz 2006 (NÖ KGG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Eingabe vom 30.10.2024, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 31.10.2024 eingelangt, beantragte die Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Aussetzung der Kindergartenpflicht (verpflichtendes Kindergartenjahr) für A, geboren am *** (in weiterer Folge: die Minderjährige), gemäß § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG.
Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass die Eltern der Minderjährigen diese und ihren Bruder am 04.06.2024 für einen Kindergartenplatz in *** angemeldet haben. Bei der Anmeldung sei mitgeteilt worden, dass für die Minderjährige eine Autismus-Diagnose vorliege. Der diesbezügliche Befund sei am 06.10.2024 übermittelt worden. Um für die Aufnahme in den Kindergarten das Einvernehmen mit der Kindergartenleitung herzustellen, sei ein Termin zwischen der Familie B, der Kindergartenleitung, zwei Inklusiven Elementarpädagoginnen (in weiterer Folge: IEP) und einem Vertreter der Gemeinde vereinbart worden. Hierbei sei seitens der Pädagoginnen festgestellt worden, dass eine 1:1 Betreuung der Minderjährigen notwendig sei. Da die Beschwerdeführerin diese Maßnahme nicht umsetzen könne und ohne Stützkraft eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchtet werde, sei § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG anzuwenden.
1.2. Mit Eingabe vom 06.11.2024 legte die Beschwerdeführerin ergänzend einen klinisch-psychologischen Befundbericht des C, Klinischer Gesundheitspsychologe in ***, vom 06.10.2024 betreffend eine Begutachtung der Minderjährigen im September 2024 vor.
Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Familie B zu einem „Kennenlernen“ im Kindergarten eingeladen worden sei. Dabei sei von zwei anwesenden IEP festgestellt worden, dass die Minderjährige eine 1:1 Betreuung benötige.
1.3. Die belangte Behörde holte im gegenständlichen Verfahren ein mit 13.11.2024 datiertes amtsärztliches Gutachten zu folgenden Fragestellungen ein:
„1. Handelt es sich bei A um ein Kind mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lässt?
2. Weist A ein Krankheitsbild auf, bei dem trotz zur Verfügungsstellung einer Stützkraft eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes besteht?“
In ihrem Gutachten kam die Amtsärztin der belangten Behörde gutachterlich zusammengefasst zu dem Schluss, dass das sanfte, angenehme und liebenswürdige Wesen der Minderjährigen bei der amtsärztlichen Untersuchung am 12.11.2024 besonders positiv aufgefallen sei. Die Minderjährige habe anamnestisch in der Vorgeschichte in Ungarn eine Kindergartengruppe mit sieben weiteren Kindern besucht, wobei die Betreuung gut funktioniert habe.
Zusammengefasst stellte die Amtsärztin zu den Fragestellungen fest, dass es sich bei der Minderjährigen nicht um ein Kind mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder befürchten lassen, handle. Vom Charakter der Minderjährigen sei keine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes zu befürchten. Die Diagnose der Minderjährigen „frühkindlicher Autismus“ mit Defiziten vor allem in kommunikativen Kompetenzen und sozialer Interaktion bedinge einen erhöhten Betreuungsbedarf, der aus amtsärztlicher Sicht jedoch nicht als „unzumutbare Störung“ zu werten sei.
Die Minderjährige weise ein Krankheitsbild auf, bei dem sowohl mit als auch ohne zur Verfügungstellung einer Stützkraft eine Gefährdung anderer Kinder nicht bestehe. Der durch die Diagnose der Minderjährigen bedingte erhöhte Betreuungsbedarf könne durch eine Stützkraft gedeckt werden. Trotz Zurverfügungstellung einer Stützkraft bestehe definitiv keine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes. Dies unterstreiche auch die Tatsache, dass die Minderjährige schon früher erfolgreich einen Kindergarten besucht habe und dass auch die IEP den Kindergartenbesuch mit Stützkraft befürwortet haben. Frühe Förderung helfe Kindern mit Autismus sich gut zu entwickeln. Gemeinsam mit der, vom Verfasser des klinisch-psychologischen Befundberichts empfohlenen Anbindung an das Ambulatorium *** oder das Autistenzentrum ***, ermögliche der regelmäßige Kindergartenbesuch Gewöhnung an eine regelmäßige Tagesstruktur, soziale Integration sowie Sprachförderung und somit eine optimale Vorbereitung auf die Schulzeit und den späteren Lebensweg.
Abschließend wurde festgehalten, dass aus amtsärztlicher Sicht eine Aussetzung der Kindergartenpflicht für die Minderjährige strikt abgelehnt werde.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2024, Zl. ***, wurde gemäß § 19a Abs 4 NÖ KGG festgestellt, dass für die Minderjährige keine Ausnahme gemäß § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG von der Verpflichtung nach Abs 1 vorliege, nach der die Eltern dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen.
Zusammengefasst wurde hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der Rechtsgrundlagen zu den Ausnahmetatbeständen des § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG ausgeführt, dass die Minderjährige ein Krankheitsbild aufweise, bei dem sowohl mit als auch ohne Zurverfügungstellung einer Stützkraft eine Gefährdung anderer Kinder nicht bestehe. Die Diagnose der Minderjährigen bedinge einen erhöhten Betreuungsbedarf, der aus Sicht der Amtsärztin jedoch nicht als „unzumutbare Störung“ zu werten sei. Der Charakter der Minderjährigen lasse eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes nicht befürchten; der durch die Diagnose bedingte erhöhte Betreuungsbedarf könne durch eine Stützkraft gemäß § 18 Abs 4 NÖ KGG gedeckt werden. Zusammengefasst liege daher keine Ausnahme gemäß § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG vor.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.01.2025 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes definitiv gegeben sei. Ein Kind, welches, wie im Gutachten der Amtsärztin und der Stellungnahme der zwei IEP angeführt, eine Stützkraft benötige, stelle eine unzumutbare Störung des derzeitigen Kindergartenbetriebes dar, weshalb die Minderjährige vom verpflichtenden Kindergartenjahr auszunehmen sei.
Weiters sei festzuhalten, dass die gesetzlich vorgegebene Entscheidungsfrist von einem Monat gemäß § 19a Abs 4 NÖ KGG nicht eingehalten worden sei. Auch sei ihr zu der Stellungnahme der IEP vom Erstgespräch kein Parteiengehör eingeräumt worden und sei sie im gesamten Ermittlungsverfahren nicht zu seiner Stellungnahme aufgefordert worden.
Mit 04.06.2024 sei die Minderjährige mit ihrer Familie von Ungarn nach *** übersiedelt und von ihrer Mutter für den Kindergarten angemeldet worden. Der Kindergartenerhalterin, der Stadtgemeinde ***, sei am 23.10.2024 im Anschluss an das Einschätzungsgespräch mitgeteilt worden, dass die Minderjährige eine 1:1 Betreuung (Stützkraft) benötige.Eine unzumutbare Störung im Sinne des § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG sei nicht zwingend durch das Verhalten auffälliger Kinder gegeben. Der dadurch erforderliche Personalaufwand, um den erhöhten Förderbedarf abzudecken, stelle die unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes dar. Ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf, welcher durch einen Erwachsenen abgedeckt werden müsse, stelle eine Störung des Kindergartenbetriebes dar, da das Kind entweder eine Elementarpädagogin oder eine Betreuerin in Anspruch nehme und somit alle anderen 21 Kinder der Gruppe nur mehr von einer Person betreut würden. Die Diagnose der Amtsärztin besage, dass das Verhalten der Minderjährigen den Betrieb nicht unzumutbar störe, jedoch der erhöhte Betreuungsbedarf gegeben sei, wodurch eine personelle Einschränkung einhergehe, welche eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lasse. In Ungarn sei die Minderjährige in einer Gruppe mit sieben Kindern betreut worden. Aufgrund des bekannten Problems des immer größer werdenden Bedarfs an Stützkräften sei die Beschwerdeführerin fast durchgehend auf der Suche nach Stützkräften. Die Bereitstellung einer weiteren Stützkraft sei derzeit nicht möglich, weshalb der gegenständliche Antrag gestellt worden sei. Durch die Aufnahme der Minderjährigen sei zu befürchten, dass durch den damit einhergehenden erhöhten Betreuungsbedarf der Betreuungsschlüssel von 22 Kindern oftmals im Tagesablauf nicht eingehalten werden könne. Die Kindergartenerhalterin sei auf das Wohl aller Kinder bedacht und wolle die pädagogische Betreuung sowie Förderung aller Kinder gewährleistet wissen.
Schließlich wurde festgehalten, dass seitens des Kindergartenhalters gemäß § 18 Abs 4 NÖ KGG die Aufnahme der Minderjährigen im Einvernehmen mit der Landesregierung abgeklärt worden sei. Aufgrund der nicht vorhandenen Stützkräfte sei festgestellt worden, dass der erhöhte Betreuungsbedarf der Minderjährigen nicht abgedeckt werden könne. Folglich habe der gegenständliche Antrag gestellt werden müssen, um das Wohl der anderen Kinder in der Gruppe mit der Minderjährigen zu gewährleisten, da die für die Minderjährige erforderliche Stützkraft derzeit nicht vorhanden sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 23.01.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
3.2. Mit Schreiben vom 12.02.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu seiner Aufforderung vom 11.02.2025 mit, dass davon ausgegangen werde, dass die Obsorge für A bei der Mutter D liege.
4.1. A, geboren am ***, ist seit dem 04.06.2024 in ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am selben Tag wurde bei der Stadtgemeinde *** als Kindergartenerhalterin ein Antrag auf Aufnahme der Minderjährigen in einen NÖ Landeskindergarten gestellt.
4.2. Bei der Minderjährigen mit der Diagnose „frühkindlicher Autismus“ handelt es sich um kein Kind mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebs befürchten lassen.
4.3. Bei einem Einschätzungsgespräch am 28.10.2024, an welchem die Minderjährige und deren Familie, die Kindergartenleiterin des NÖ Landeskindergartens *** und zwei IEP teilnahmen, wurde durch die beiden IEP aufgrund des erhöhten Unterstützungsbedarfes der Minderjährigen eine 1:1 Betreuung unter Einsatz einer zusätzlichen Stützkraft oder die Aufnahme in einer heilpädagogisch-integrativen Kindergartengruppe für erforderlich erachtet.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Feststellungen unter Punkt 4.1. ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister die Minderjährige betreffend, datiert mit 06.11.2024. Der Umstand, dass am 04.06.2024 ein Antrag auf Aufnahme der Minderjährigen in den Kindergarten gestellt wurde, ergibt sich bereits aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.10.2024 in Zusammenhalt mit den Angaben in der Beschwerde.
Die unter Punkt 4.2 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem klinisch-psychologischen Befundbericht des C vom 06.10.2024 in Zusammenhalt mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.11.2024.Die Amtsärztin hielt in ihrem Gutachten nach Begutachtung der Minderjährigen insbesondere fest, dass es sich bei dieser nicht um ein Kind mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder befürchten lassen, handle. Vom Charakter der Minderjährigen sei keine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes zu befürchten. Die Diagnose der Minderjährigen „frühkindlicher Autismus“ mit Defiziten vor allem in kommunikativen Kompetenzen und sozialer Interaktion bedinge einen erhöhten Betreuungsbedarf, der aus amtsärztlicher Sicht jedoch nicht als „unzumutbare Störung“ zu werten sei.Trotz Zurverfügungstellung einer Stützkraft bestehe definitiv keine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes. Dies unterstreiche auch die Tatsache, dass die Minderjährige schon früher erfolgreich einen Kindergarten besucht habe und dass auch die IEP den Kindergartenbesuch mit Stützkraft befürwortet haben.
Die Feststellungen unter Punkt 4.3. ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der E, Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, vom 08.11.2024 in Zusammenhalt mit der im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der F, Kindergarteninspektorin ***, vom 11.11.2024
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ KGG, LGBl 5060-3 in der Fassung LGBl 42/2024, lauten:
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Kindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;
2. Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;
3. NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4 übernommen hat;
[…]
6. Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ab dem vollendeten 2. Lebensjahr gemeinsam betreut werden;
[…]
8. Stützkraft: Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf eingesetzt wird;
[…].
§ 17
Bezeichnung und Erhaltung
(1) NÖ Landeskindergärten müssen als solche unter Beifügung des Namens der Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband der Sitzgemeinde, erforderlichenfalls des Straßennamens oder der Katastralgemeinde, bezeichnet werden.
(2) Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens ist jene Gemeinde oder jener Gemeindeverband, in deren/dessen Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren/dessen Gebiet er errichtet werden soll. Dem Kindergartenerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.
§ 18
Aufnahme
(1) Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich. Zur Eingewöhnung darf ein Kind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung bereits einen Monat vor dem 2. Geburtstag den Kindergarten besuchen.
(2) Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das § 19a anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung für die vor und nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere
-die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,
-die Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und
-der allfällige Einsatz einer Stützkraft.
Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.
[…]
§ 19a
Verpflichtendes Kindergartenjahr
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 83 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:
1. Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, vorzeitig besuchen;
2. Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
3. Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;
4. Kinder, denen aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten bzw. nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.
(4) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des § 19a Abs. 3 Z 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
(5) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden, nach Möglichkeit im Rahmen der Bildungszeit, zu besuchen.
(6) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere bei
-Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten),
-außergewöhnlichen Ereignissen,
-urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
(7) Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß § 3 erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.
Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(8) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und § 3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
(9) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Abs. 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. § 18 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
(10) § 19 ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß § 19a Abs. 1 verpflichtet sind, nicht anzuwenden.
(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 16/2019)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Die Minderjährige verfügt seit dem 04.06.2024 über einen Hauptwohnsitz in ***. Die Minderjährige ist am *** geboren, weshalb ihre Eltern gemäß § 19a Abs 1 NÖ KGG verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass die Minderjährige ab dem mit 02.09.2024 beginnenden Kindergartenjahr einen Kindergarten besucht. Am 04.06.2024 wurde bei der Stadtgemeinde *** die Aufnahme der Minderjährigen in einen NÖ Landeskindergarten beantragt.
7.2. Gemäß § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG sind von der Verpflichtung gemäß Abs 1 (verpflichtendes Kindergartenjahr) Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen, ausgenommen.
In diesem Fall hat gemäß § 19 Abs 4 leg.cit. auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des § 19a Abs 3 Z 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs 3 Z 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Kindergartenerhalterin am 30.10.2024 gemäß § 19a Abs 4 NÖ KGG bei der belangten Behörde beantragt, festzustellen, ob bezüglich der Minderjährigen die Ausnahme nach Abs 3 Z 3 vorliegt.
Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass es sich bei der Minderjährigen mit der Diagnose „frühkindlicher Autismus“ um kein Kind mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebs befürchten lassen, handelt. Hierzu hielt die Amtsärztin in ihrem Gutachten insbesondere fest, dass die Minderjährige ein Krankheitsbild aufweise, bei dem sowohl mit, als auch ohne Zurverfügungstellung einer Stützkraft eine Gefährdung anderer Kinder nicht bestehe. Auch bestehe aufgrund des Charakters der Minderjährigen keine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes. Die Diagnose der Minderjährigen bedinge einen erhöhten Betreuungsbedarf, der aus Sicht der Amtsärztin der belangten Behörde jedoch nicht als „unzumutbare Störung“ zu werten sei.
Darüber hinaus wurde, wie zuvor festgestellt, bei einem Einschätzungsgespräch am 28.10.2024 durch die beiden daran teilnehmenden IEP aufgrund des erhöhten Unterstützungsbedarfes der Minderjährigen eine 1:1 Betreuung unter Einsatz einer zusätzlichen Stützkraft oder die Aufnahme in einer heilpädagogisch-integrativen Kindergartengruppe für erforderlich erachtet. Aus dem Ergebnis dieser Begutachtung, der zufolge ein Besuch des Kindergartens durch die Minderjährige grundsätzlich möglich ist, jedoch allein aufgrund des erhöhten Unterstützungsbedarfes der Minderjährigen unter der Voraussetzung einer 1:1 Betreuung unter Einsatz einer zusätzlichen Stützkraft oder einer Aufnahme in einer heilpädagogisch-integrativen Kindergartengruppe, folgt, dass es sich bei der Minderjährigen eben um kein Kind mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen handelt, die eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen und dem Besuch eines Kindergartens durch die Minderjährige entgegenstehen.
Weder der Umstand der erhöhten Betreuungspflicht, welche jedoch durch eine Stützkraft gedeckt werden kann, noch finanzielle Überlegungen, wonach aus Kostengründen von der Beschwerdeführerin keine Stützkraft zur Verfügung gestellt werden soll, stellen aber eine „unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes“ dar. Diese Umstände sind daher nicht geeignet, den Ausnahmetatbestand des § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG zu begründen.
7.3. Die Wichtigkeit der verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird auch in den Materialien zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder), BGBl I 99/2009, betont, worin ausgeführt wird, dass vermutet wird, dass vor allem Kinder aus sozioökonomisch schwachen Familien oder Kinder mit Migrationshintergrund nicht im Kindergarten oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtungen vor Schuleintritt betreut werden. Die Bildungsarbeit in diesen Angeboten trägt wesentlich zur psychischen, kognitiven und sozialen Entwicklung wie auch zur Erreichung der Schulfähigkeit bei. Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, soll nunmehr der halbtägige Besuch von Kindergärten und altersgemischten Gruppen im letzten Jahr vor Schuleintritt verpflichtend und für die Eltern kostenfrei werden (205 der Beilagen XXIV. GP – Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien).
7.4. Zu der von der Beschwerdeführerin monierten Säumnis der belangten Behörde, da diese nicht innerhalb der in § 19a Abs 4 NÖ KGG vorgesehenen Frist von einem Monat ab Antragstellung entschieden habe, ist festzuhalten, dass die Entscheidungspflicht, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraussetzt (VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022 - zu § 73 Abs. 1 AVG). Ein solcher Antrag, welcher lediglich einen Zuständigkeitsübergang bewirkt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gestellt.
Dem Einwand der Verletzung des Parteiengehörs ist entgegenzuhalten, dass die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).
Im gegenständlichen Fall ist eine allfällig erfolgte Verletzung des Parteiengehörs aufgrund des angefochtenen Bescheides vom 25.11.2024, welcher das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens umfassend wiedergab und einer rechtlichen Würdigung unterzog, durch die Beschwerde saniert.
7.5. Zusammenfassend liegt daher bezogen auf die Minderjährige die Ausnahme nach § 19a Abs 3 Z 3 NÖ KGG nicht vor, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist und diese spruchgemäß abzuweisen ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zudem werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09 - Schädler-Eberle/ Lichtenstein).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie die zitierte Judikatur verwiesen und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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