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LVwG-AV-1235/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1235/001-2021
LVwG-AV-1235/001-2021Tribunal Administrativo Regional12 de fev. de 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Versagung; Verfahrensrecht; Eventualantrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.06.2021, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung der Beschwerdeführerin vom 26.04.2021 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** von 08.04.2021, ***, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 beantragte die A GmbH (FN ***; im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Entscheidung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) dahingehend, dass der Antrag auf Bewilligung des auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zu errichtenden Naturpools laut Einreichplan (natürliche Randgestaltung und Wasserfläche im Ausmaß von 160 m²), wegen Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit des eingereichten Bauvorhabens zurückgewiesen werden möge, in eventu dem Antrag auf Bewilligung des auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zu errichtenden Naturpools laut Einreichplan stattgegeben werde.
Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Antrag die technischen Spezifikationen des geplanten Naturpools dar und folgerte daraus, dass ihr Vorhaben den Begriff des „Naturpools mit natürlicher Randgestaltung“ erfüllen würde.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 08.04.2021, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Errichtung eines Naturpools auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, gemäß § 20 Abs 5 Z 1 lit a des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) iVm §§ 4, 14 und 17 NÖ BO 2014 abgewiesen und die Errichtung des Naturpools als nicht zulässig erklärt.
Die Baubehörde I. Instanz vertrat in der Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung des Vorhabens und Darlegung der einschlägigen Rechtslage u.a. die Auffassung, dass durch die Errichtung eines Betonbeckens mit Ausgestaltung herbeigeschaffter Steine und einer Veränderung des Geländes in der Umgebung, wie sie unbestritten im gegenständlichen Fall vorliege, der Ausnahmetatbestand des § 17 Z 2 NÖ BO 2014 nicht verwirklicht sei und somit diese Schwimmeinrichtung, die durchaus als Naturpool angesehen werden könne, aufgrund der nicht natürlichen Randgestaltung und der damit verbundenen Geländeveränderung nicht unter die Ausnahme fallen könne und somit bewilligungspflichtig sei. Eine Bewilligung könne aufgrund der Festlegungen im Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden, weshalb das Ansuchen spruchgemäß abzuweisen wäre.
In ihrer durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Berufung vom 26.04.2021 monierte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass zwar über den Eventualantrag, nicht jedoch über den Hauptantrag abgesprochen worden sei, zumal in Bezug auf das Bauvorhaben die Bewilligungsfreiheit gegeben sei.
Der Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021, ***, teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Baubehörde I. Instanz wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 20 Abs. 5 Z 1 lit a NÖ Rauordnungsgesetz 2014, in der Fassung LGBl. 97/2020 in Verbindung mit §§ 4, 14, und 17 NÖ Bauordnung 2014, in der Fassung LGBl 53/2018 wird
1. der Antrag auf Zurückweisung des Bauansuchens wegen Bewilligungsfreiheit eines Naturpools abgewiesen,
2. der Eventualantrag auf Bewilligung eines Naturpools auf der Liegenschaft EZ ***, KG *** abgewiesen.
Die Errichtung eines Naturpools ist nicht zulässig.“
Die belangte Behörde legte in der Begründung ihrer Entscheidung dar, dass hinsichtlich des formalen Aspekts des Bescheidspruches der Behörde I. Instanz dem Rechtsmittel insofern gefolgt worden sei, als nun detailliert über Haupt- und Eventualantrag abgesprochen werde. Im Ergebnis ändere dies jedoch nichts und werde hier eher einem Formalismus gefolgt als einer inhaltlichen Auseinandersetzung. Im Ergebnis bestätige die belangte Behörde die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die geplante Schwimmanlage stelle grundsätzlich eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd § 14 NÖ BO 2014 dar und seien die Ausnahmekriterien des § 17 Abs 2 NÖ BO 2014 nicht erfüllt, weshalb für diese bauliche Anlage nach den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 mangels Notwendigkeit keine Bewilligung im Grünland erteilt werden könne.
In ihrem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges ihre Beschwerdegründe dahingehend dar, dass sie in ihren Rechten aufgrund der grob unrichtigen Beurteilung und Verfahrensmängel verletzt werde.
Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde erstmals direkt über den Hauptantrag entschieden habe. Für die erstmalige Entscheidung über den Hauptantrag könne aber nur die erstinstanzliche Behörde zuständig sein, sodass die belangte Behörde durch diese Vorgehensweise den angefochtenen Bescheid ihrerseits mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Die direkte Absprache der Behörde I. Instanz über den Eventualantrag sei einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gleichzusetzen, denn diese sei so lange für den Eventualantrag unzuständig, als dass sie nicht über den Hauptantrag abweisend entschieden habe.
In weitere Folge führte die Beschwerdeführerin zur Eigenschaft des Naturpools, zur Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach § 17 Z 2 NÖ BO 2014 und zur Frage, ob im Hinblick auf die Aufhebung eines Baueinstellungsbescheides vom 03.07.2020 eine „entschiedene Sache“ in Bezug auf die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit des Vorhabens bereits vorliege, im Detail aus und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes dahingehend, dass der Bescheidbeschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021 dahingehend abgeändert werde, dass der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 08.04.2021 wegen Unzuständigkeit aufgrund direkter Absprache über den Eventualantrag aufgehoben werde; in eventu der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021 dahingehend abgeändert werde, dass der Berufung Folge gegeben und der Antrag auf Bewilligung des Naturpools wegen Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit zurückgewiesen werde; in eventu der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021 dahingehend abgeändert werde, dass der Berufung insoweit Folge gegeben werde, als dass dem Antrag auf Bewilligung des Naturpools stattgegeben werde; in eventu der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2021 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben des Bauamtes der Marktgemeinde *** vom 22.07.2021 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde am 09.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Zu obigen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere durch Einsichtnahme in den Antrag der Beschwerdeführerin sowie die zitierten Bescheide der Baubehörden I. und II. Instanz, datiert mit 08.04.2021 und 15.06.2021, und aufgrund des Beschwerdeinhaltes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte. Diese Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Im konkreten Fall beantragte die Beschwerdeführerin zunächst, ihren Antrag auf baubehördliche Bewilligung eines näher beschriebenen Vorhabens wegen Bewilligungs-, Anzeige- und Meldefreiheit nach den einschlägigen Bestimmungen der NÖ BO 2014 zurückzuweisen. In zweiter Linie wurde beantragt, dem Antrag auf Bewilligung des zu errichtenden Vorhabens stattzugeben. Gegenständlich wurde der letztgenannte Antrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt, dass der Primärantrag unter Umständen erfolglos bleibt. Der Inhalt des Primärantrages der Beschwerdeführerin ist sohin darauf gerichtet, ihre Rechtsaufassung, dass die Errichtung des geplanten Naturpools nicht in den Anwendungsbereich der NÖ BO 2014 fällt, zu bestätigen. Nach dem objektiven Erklärungswert zielt das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine bescheidmäßige Feststellung ab. Ein ausdrücklicher Ausspruch über das primär gestellte Begehren der Beschwerdeführerin ist im Bescheid der Baubehörde I. Instanz jedoch nicht enthalten.
Ein so genannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 2009/07/0136).
Es besteht keine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag), darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH Ra 2015/07/0040).
Mit ihrer Entscheidung hat die Baubehörde I. Instanz nicht zuerst über den Primärantrag abgesprochen, sodass die Bedingung für eine Erledigung des Eventualantrages nicht eingetreten ist. Die Baubehörde I. Instanz hätte daher zunächst über den ersten im Schriftsatz vom 11.11.2020 gestellten Primärantrag abzusprechen und im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung über diesen Antrag über den Eventualantrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu erkennen gehabt.
Diese gebotene verfahrensrechtliche Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn sich der Hauptantrag als unzulässig erweist. Ein solcher Antrag ist dann eben vor der Erledigung des Eventualantrages zurückzuweisen (vgl. VwGH 2008/21/0561).
Die Unzuständigkeit der Baubehörde I. Instanz über die Entscheidung über den Eventualantrag vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages hätte die belangte Behörde von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid wäre daher von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs 4 AVG zu beheben gewesen. Stattdessen hat die belangte Behörde erstmals über den Primärantrag abgesprochen und damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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