LVwG N LVwG-AV-1294/002-2024

LVwG-AV-1294/002-2024Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2025

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Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Vorstellung; Beschwerde; Anfechtungsgegenstand; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1294/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1294.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerden des Herrn A, ***, ***, vom 18.10.2024, 20.10.2024 und 16.01.2025 gegen den bzw. im Zusammenhang mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024, GZ. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nachstehenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerden vom 18.10.2024 bzw. 19.10.2024 und vom 16.01.2025 werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund der unbedenklichen Aktenlage von nachstehendem Verfahrensgang und nachstehenden Feststellungen aus:

Mit gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erlassenen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer soziale Medien nutzte, um die Hinrichtung von diversen Menschen zu fordern, womit beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum zumindest latent gegeben sei, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden könne, um dem Beschwerdeführer zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermögliche.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Recht besteht, gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung Vorstellung einzulegen. Tatsächlich erhob der Beschwerdeführer auch fristgerecht mit bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingebrachtem EMail vom 27.09.2024 Vorstellung.

Mit am 20.10.2024 direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachtem E-Mail erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und schloss diesem E-Mail ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers datiert mit 18.10.2024 an, dessen Inhalt nach ebenso eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024 darstellt und vom Beschwerdeführer als „eigentliche Beschwerde“ bezeichnet wird.

Eben diese Eingaben wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 22.10.2024 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weitergeleitet und wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben gleichen Datums eben von dieser Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.

Mit wiederum direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteltem E-Mail vom 16.01.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein, diese in formaler Hinsicht begründend damit, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Unrecht bislang nicht über seine Beschwerde(n) entschieden habe.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.01.2025 wurde diese Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weitergeleitet, dies verbunden mit dem Auftrag, unverzüglich dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerden samt dem Verwaltungsakt vorzulegen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.01.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Verwaltungsakt zur GZ. *** samt der Beschwerden vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Im Übrigen wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten darauf hingewiesen, dass die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024 am 27.09.2024 erhoben worden sei und die belangte Behörde daher nicht säumig sei. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten werde voraussichtlich imLaufe der ersten Februarwoche über die am 27.09.2024 eingelangte Vorstellung entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung desfestgestellten Verfahrensganges und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Mandatsbescheid am 23.09.2024 gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen wurde. Wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt ist, kann gegen einen Mandatsbescheid binnen 2 Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Von dieser Rechtsmittelmöglichkeit hat der Beschwerdeführer auch mit seiner Vorstellung vom 27.09.2024 Gebrauch gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit seinen Eingaben vom 18.10.2024 und 20.10.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, ist festzuhalten, dass diesen Beschwerden kein Anfechtungsgegenstand zu Grunde liegt. Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde bis zur Erhebung dieser Beschwerden kein weiterer Bescheid erlassen und wurde eben der einzig erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.09.2024 bereits mit dem korrekten Rechtsmittel der Vorstellung angefochten.

Im Ergebnis waren somit diese Beschwerden vom 18.10.2024 und vom 20.10.2024 mangels Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Verwaltungsbehörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. auch etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG, Rz 12 [Stand 15.02.2017, rdb.at]; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 933).

Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde eben erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Voraussetzung für eine Säumnisbeschwerde ist somit der Ablauf der Entscheidungsfrist, der mit Einlangen des Antrages der Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Bei einem Antrag an eine unzuständige Behörde beginnt die Frist erst mit tatsächlichem Einlangen bei der zuständigen Behörde.

Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer eben mit Eingabe vom 27.09.2024 Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erhoben hat. Mit diesem Zeitpunkt begann sohin die 6-monatige Entscheidungsfrist der Behörde zu laufen, woraus sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 16.01.2025 die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten noch nicht säumig gewesen sein konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG binnen 2 Monaten getroffen habe, ist dem entgegen zu halten, dass richtig die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerden vom 18.10.2024 bzw. 20.10.2024 – unabhängig davon, ob diese zulässig waren oder nicht – unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen gehabt hätte, wenn nicht binnen 2 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung getroffen wird. Eine nicht erfolgte Vorlage trotz Verstreichens der 2-Monatsfrist berechtigt jedoch nicht zu einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Es war somit auch hier mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0067).

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