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LVwG-AV-581/001-2023•LVwG N LVwG-AV-581/001-2023
LVwG-AV-581/001-2023Tribunal Administrativo Regional5 de fev. de 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grünland; Feststellungsverfahren; aliud; vermuteter Konsens; Baubewilligung auf Widerruf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 14. September 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit der am 24. November 2021 bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** eingelangten Eingabe beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO „für die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude“. Diesem Antrag wurden die „vollständigen Bestandspläne“ (Bestandsplan, Plannummer ***, erstellt durch die D GmbH) beigelegt. Im Bestandsplan sind die beiden folgenden Objekte „Haus 1“ und „Haus 2“ eingezeichnet:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben)
1.2. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 15. März 2022, Zl. ***, wurde dieser Antrag „für die bestehenden Gebäude Haus 1 und Haus 2 auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***“ abgewiesen.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass nach der Aktenlage des Bauarchives „eine nachträgliche Baubewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien vom 15.09.1946, betr. ein Behelfsheim mit einem Ausmaß von 6,25 m x 4,10 m = 25,63 m² Grundfläche [vorliegt]. Dabei handelt es sich um eine Widerrufbewilligung welche am 31.12.1974 erloschen ist“.
Diese Bewilligung auf Widerruf für ein Behelfsheim vom 15. September 1946 bilde nach Ansicht der Baubehörde I. Instanz keine Rechtsgrundlage für die beantragte Erteilung eines Feststellungsbescheides, weil die im Bestandsplan dargestellten Gebäude, „Haus 1“ und „Haus 2“, hinsichtlich ihrer Größe und Lage nicht mit dieser übereinstimmten.
1.3. In ihrer rechtzeitigen Berufung gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer insbesondere vor, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 vorlägen, weil der Satz „[b]ei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß“ im vorliegenden Fall so anzuwenden sei, dass für das gegenständliche Gebäude, das eine Baubewilligung aufweise, mehr als 30 Jahre ohne baubehördliche Beanstandung geblieben sei und nach § 14 NÖ BO 2014 nicht neuerlich bewilligt werden könne, ein Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu erlassen sei. Ihrer Berufung legten die nunmehrigen Beschwerdeführer zudem den Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, über die Bewilligung eines Behelfsheimes vor.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. September 2022, Zl. ***, wird der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die verfahrensgegenständlichen Bauwerke in der Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft befänden und daher ausschließlich die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 zu prüfen seien. Im Ergebnis seien die bestehenden Abweichungen von „Haus 1“ zur Bewilligung auf Widerruf vom 15. September 1946, Zl. ***, jedoch dergestalt, dass der vorhandene Bestand als aliud zu beurteilen sei. Da eine Baubewilligung auf Widerruf für die gegenständlichen Gebäude daher nicht erteilt worden sei und somit nicht vorliege, sei auch der Tatbestand des § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 nicht erfüllt und sohin nicht anwendbar.
2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde führen die Beschwerdeführer näher begründet aus, dass gegenständlich betreffend „Haus 1“ und „Haus 2“ jeweils Anwendungsfälle des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 vorlägen. Für „Haus 1“ liege eine Bewilligung der Baubehörde (Wiener Magistrat, Magistratsabteilung ***) vor und seien die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gegeben. Auch sei der Bestand durch die Flächenwidmung bestätigt, woraus eine Bewilligung abzuleiten sei. In Bezug auf „Haus 2“ sei davon auszugehen, dass es einen Baubescheid gebe. Es wären – unter Hinweis auf den „Bescheid aus 1969 betreffend Schachtbrunnen und Wasserbecken“ – auch keine „entsprechenden Bescheide“ erlassen worden, wenn keine Baubewilligung vorgelegen hätte. Die belangte Behörde „tut nun so, als wüsste sie nichts und wären die Grundstückseigentümer […] verantwortlich für die Bewilligungen/Ersichtlichmachungen seitens der Stadtgemeinde“.
2.2. Weiters hätten die Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude bis zumindest 1996 in den offiziellen Unterlagen der Behörde mit dem „GEB-Status“ versehen gewesen seien. Weshalb nun von der belangten Behörde argumentiert werde, dass es keine baubehördliche Bewilligung gebe, auch vor dem Hintergrund, dass am 29. August 1969 ein Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** mit der Bewilligung erteilt worden sei, einen Schachtbrunnen und ein Wasserbecken sowie eine Rohrleitung vom Brunnen zum Wasserbecken zu erbauen, sei nicht nachvollziehbar und jedenfalls aktenwidrig. Für die Beschwerdeführer sei auch nicht nachvollziehbar, dass von der belangten Behörde ausgeführt werde, dass eine Baubewilligung bereits am 31. Dezember 1974 erloschen sei.
2.3. Die Beschwerdeführer hätten insgesamt darauf vertrauen können, dass die Gebäude entsprechend bewilligt wurden, andernfalls bereits zuvor Veranlassungen seitens der Gemeinde zu treffen gewesen wären.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Einsicht genommen wurde zudem in den (historischen) Bauakt der gegenständlichen Liegenschaft.
3.3. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Baudirektor und Abteilungsleiter der Bauabteilung der Stadtgemeinde *** im Hinblick auf die Vollständigkeit des gegenständlichen Bauaktes bzw. des Archivs der Bauabteilung der belangten Behörde als Zeuge einvernommen wurde.
4.1. Mit Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, erteilte die Magistratsabteilung *** als Baubehörde gemäß § 71 der Bauordnung für Wien nachträglich nach dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan die Bewilligung für „bauliche Herstellungen auf der Liegenschaft ***, , *** E.Z.“, betreffend „[…] ein ebenerdiges, nicht unterkellertes Behelfsheim mit 25m² Grundfläche, dessen Umfassungswände aus 25 cm dicken, gemischten Mauerwerk auf Betonfundamenten [ausgeführt wurden]“.
In diesem Bescheid wird zudem Folgendes vorgeschrieben:
„Das Behelfsheim ist über jederzeit mögliches Verlangen der Baubehörde spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft dieses Bescheides, ohne Anspruch auf Entschädigung abzutragen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung haften die Bauwerber und Grundeigentümer sowie deren Rechtsnachfolger.“
Dem Bescheid liegt folgender, mit Genehmigungsvermerk versehener, Plan zugrunde:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
4.2. Dem Bescheid vom 29. August 1969, Zl. ***, ***, betreffend die Baubewilligung, auf der „Liegenschaft ***, *** ONr. ***, Gdst.Nr. ***, ***, E.Z. ***, einen Schachtbrunnen und ein Wasserbecken im Ausmaß von ca. 6.00 x 4.00 m sowie eine Rohrleitung vom Brunnen zum Wasserbecken zu erbauen“ liegt folgender (hier Ausschnitt), mit Genehmigungsvermerk versehener, Bauplan zugrunde:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Auf diesem Bauplan befindet sich folgende Legende:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Wie sich aufgrund des Maßstabes (1:720) ergibt, wurde das „Haus (Behelfsheim)“ im Bauplan mit den Abmessungen 11,52 m x 3,60 m (1,6 cm x 0,50 cm), sohin einer Grundfläche von 41,47 m², und 5,04 m (0,70 cm) von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt eingezeichnet.
4.3. Das sich auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche „Haus 1“ (siehe oben Abbildung Pkt. 1.1) hat Abmessungen von 13,00 m x 4,15 m (sohin eine Grundfläche von 53,95 m²) und weist eine Mauerstärke von 30 cm auf.
4.4. Das sich auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche trapezförmige „Haus 2“ (siehe oben Abbildung Pkt. 1.1) hat Abmessungen von 7,23 m x 7,49 m x 6,70 m x 7,50 m (Grundfläche lt. Bestandsplan 47,50 m²) und weist eine Mauerstärke von 15 cm auf.
4.5. Neben dem Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, bestehen keine Baubewilligungen für die Errichtung von Gebäuden im Bauakt der belangten Behörde für das gegenständliche Grundstück.
4.6. Die gegenständliche Liegenschaft weist die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ auf.
4.7. Der gegenständliche Bauakt der belangten Behörde ist vollständig und lückenlos geführt. Konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive der belangten Behörde konnten nicht festgestellt werden.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde – auf dessen Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde – und hieraus insbesondere dem Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, dem von den Beschwerdeführern ihrem Antrag beigelegten Bestandsplan, Plannummer ***, erstellt durch die D GmbH, dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie dem Bescheid vom 29. August 1969, Zl. ***, ***.
5.2. Die Feststellung zur Vollständigkeit des gegenständlichen Bauaktes und des Archives der belangten Behörde ergibt sich sowohl aus der chronologischen, durchnummerierten Aktenführung des konkreten Bauaktes als auch der diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Baudirektors und Abteilungsleiters der Bauabteilung der Stadtgemeinde *** in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, idF LGBl. 9/2024 lauten:
„§ 70
Übergangsbestimmungen
(1) – (5a) […]
(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.
Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2034 außer Kraft.
(6a) – (17) […]“
7.1. Aufgrund eines Richterwechsels und der Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Mai 2024, Zl. LVwG-P-1110/060-2024, wurde das Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen Richter am 31. Mai 2024 neu zugewiesen.
7.2. Mit Eingabe vom 24. November 2021 stellten die Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 für die auf Grundstück Nr. *** (EZ ***) KG ***, befindlichen Gebäude.
7.3. Die Regelung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 unterscheidet zwei Fälle: Der erste Fall gemäß § 70 Abs. 6 erster Satz NÖ BO 2014 gilt ausschließlich für Gebäude im Bauland. Bei der Erlassung des Feststellungsbescheides ist die Flächenwidmung (bzw. allgemein die Sach- und Rechtslage) im Zeitpunkt der Erlassung des (Feststellungs-)Bescheides bzw. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. VwGH 24.03.20113, 2011/06/0012). Der zweite Fall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gilt – im Gegensatz zum ersten Fall – auch im Grünland, jedoch mit der Maßgabe, dass der beantragte Feststellungsbescheid die ehemalige Widerrufsbewilligung nicht ersetzt, sondern das Gebäude ausschließlich vor einem möglichen Abbruchauftrag schützt (arg.: „§ 35 Abs. 2 Z 2 [ist] auf jene Gebäude nicht anzuwenden“). Aufgrund der völlig unterschiedlichen Sachverhalte sind die Voraussetzzungen der Lage im Bauland, des Abweichens von der seinerzeitigen Baubewilligung und des Unterbleibens einer baupolizeilichen Beanstandung dabei nicht (sinngemäß) anzuwenden. Die sinngemäße Geltung der „Voraussetzungen des ersten Satzes“ bezieht sich ausschließlich auf die Erfordernisse des Antrages. Beim zweiten Fall § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Veränderungen nicht möglich, weil – im Gegensatz zum ersten Fall – das betroffene Gebäude nicht als bewilligt gilt (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht³ (2022), Anm zu § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014).
7.4. Auf die gegenständlichen Gebäude, die sich im Grünland befinden, ist sohin § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 anzuwenden und zu prüfen, ob eine Baubewilligung auf Widerruf „aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883“ vorliegt.
Wenn die Beschwerdeführer nun ihren Antrag gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 betreffend „Haus 1“ (zu „Haus 2“ wird alleine das Vorliegen eines vermuteten Konsenses vorbracht, siehe hierzu unten Pkt. 7.6.) auf den Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, stützen, ist Folgendes auszuführen:
7.4.1. Nach dem Spruch des Bescheides vom 15. September 1946, Zl. ***, erteilte die damals zuständige Baubehörde „[g]emäß § 71 der Bauordnung für Wien nachträglich nach dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan die Bewilligung für bauliche Herstellungen auf der Liegenschaft ***, , *** E.Z. des Grundbuches ***, die darin bestehen, da[ss] ein ebenerdiges, nicht unterkellertes Behelfsheim mit 25 m² Grundfläche, dessen Umfassungswände aus 25 cm dicken, gemischten Mauerwerk auf Betonfundamenten bestehen, aufgeführt [sic!] wurde […].
Vorgeschrieben wird:
1. ) Das Behelfsheim ist über jederzeit mögliches Verlangen der Baubehörde, spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft dieses Bescheides, ohne Anspruch auf Entschädigung abzutragen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung haften die Bauwerber und Grundeigentümer sowie deren Rechtsnachfolger. […]“
Begründend führte die belangte Behörde zudem aus, dass die „Baubewilligung […] nachträglich nur gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf Widerruf, längstens jedoch auf 5 Jahre erteilt werden [kann], weil es sich um eine Baulichkeit vorübergehenden Bestandes handelt und außerdem gemäß künftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan das gegenständliche Gebiet im Wald- und Wiesengürtel liegen wird, daher […] keine engiltige [sic!] Baubewilligung erteilt werden kann.“
7.4.2. Gemäß dem zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides anzuwendenden § 71 erster Satz der Bauordnung für Wien idF LGBl. 11/1930 – auf den auch § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 verweist – „kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Wiederruf [Bauten] bewilligen“ und sah daher eine alternative Bewilligung, nämlich auf Zeit oder/und auf Widerruf für Bauten vor, die vorrübergehenden Zwecken dienen aber nicht dauernd bestehen bleiben können.
7.4.3. Der gegenständliche Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, ist aufgrund des in diesem auch zitierten § 71 der Bauordnung für Wien sowie nach dessen objektiven Merkmalen (vgl. VwGH 02.12.2022, Ra 2021/12/0026, mwN) daher dahingehend auszulegen, dass die Baubewilligung zeitlich befristet bis längstens fünf Jahre (sohin bis längstens September/Oktober 1951, je nach zeitlich nicht mehr feststellbaren Zustellung bzw. Eintritt der Rechtskraft) erteilt wurde, sofern diese nicht zu einem früheren Zeitraum ausdrücklich widerrufen werde. Zwar bestehen gegenständlich keine Hinweise für einen Widerruf der Baubewilligung vom 15. September 1946, Zl. ***, jedoch trat diese spätestens fünf Jahre nach Eintritt dessen Rechtskraft außer Kraft.
Vor diesem Hintergrund bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. November 2021 gemäß § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 keine Baubewilligung auf Widerruf (mehr).
7.4.4. Weiters ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 121 Abs. 2 NÖ BauO 1969 grundsätzlich davon aus, dass Bewilligungen, die auf Widerruf erteilt wurden, spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen. Diese Bestimmung enthielt keine Einschränkungen dahingehend, dass sie nicht auch auf jene Objekte anzuwenden ist, für die zwischen 1938 und 1954 Baubewilligungen nach der Bauordnung für Wien erteilt wurden. Gemäß § 71 der Bauordnung für Wien sind sohin grundsätzlich mit 31. Dezember 1974 ex lege auf Widerruf erteilte Bewilligungen erloschen und die gegen jederzeitigen Widerruf bewilligte Gebäude konsenslos geworden (vgl. VwGH 02.12.1997, 97/05/0193, 30.11.1999, 99/05/0168).
Auch dieser Umstand spricht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich dafür, dass – auch vor dem Hintergrund des § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 – die gegenständliche Baubewilligung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. November 2021 erloschen war und sohin die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 nicht erfüllt sind.
7.4.5. Bereits vor diesem Hintergrund wurde der Antrag der Beschwerdeführer daher zu Recht abgewiesen.
7.5. Darüber hinaus war der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides für das sich im Grünland befindliche „Haus 1“ abzuweisen, weil die Baubewilligung vom 15. September 1946, Zl. ***, auch aus einem anderen Grund erloschen ist:
7.5.1. Bei dem § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 zugrundeliegenden Verfahren handelt es um ein Projektgenehmigungsverfahren, stellt dieses doch ausdrücklich auf eine erteilte Baubewilligung (auf Widerruf) ab (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135). Daher ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/05/0099, mwN).
7.5.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012, mwN). Ob ein aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen. Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem errichteten Projekt an (vgl. VwGH 13.04.2023, Ra 2022/05/0193; 27.10.2023, Ra 2021/05/0135). Die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage ein aliud darstellt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 22.09.2020, Ra 2020/05/0169).
7.5.3. Mit dem Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, der von den Beschwerdeführern ihrem Antrag gemäß § 70 Abs. 6 zweiter Fall NÖ BO 2014 zugrunde gelegt wird, wurde „ein ebenerdiges, nicht unterkellertes Behelfsheim mit 25 m² Grundfläche, dessen Umfassungswände aus 25 cm dicken, gemischten Mauerwerk auf Betonfundamenten bestehen“ bewilligt. Wie sich aus den Einreichunterlagen „Plan für den Bau eines Behelfsheimes nach eigenem Entwurf“ ergibt, hatte dieses Bauwerk Abmessungen von 6,25 m x 4,00 m.
7.5.4. Bereits aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bestandsplan vom 17. November 2021 (Plannummer ***) und von diesen auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich zugestanden, ergibt sich nun, dass das nunmehrige Bestandsgebäude „Haus 1“ Abmessungen von 13,00 m x 4,15 m, sohin einer Grundfläche von 53,95 m² aufweist und die Außenwände eine Mauerstärke von 30 cm haben. Nordseitig schließt eine Terrasse mit einer Fläche von 23,26 m² an das Gebäude an.
Aufgrund dieser nicht bloß geringfügigen Abweichungen des ausgeführten Bauvorhabens, die jedenfalls bewilligungspflichtig gewesen wären, stellt dieses ein aliud dar und besteht tatsächlich keine Baubewilligung – auch keine auf Widerruf erteilte – die nun Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein könnte.
7.5.5. Auch aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführer daher abzuweisen.
7.6. Darüber hinaus begründeten die Beschwerdeführer ihren Antrag im weiteren Verfahren im Ergebnis mit einem „vermuteten Konsens auf Widerruf“ von „Haus 1“ und „Haus 2“.
7.6.1. Im Hinblick auf „Haus 1“ begründeten die Beschwerdeführer das Vorliegen eines „vermuteten Konsens“ mit dem Verfahren zur Bewilligung eines Schachtbrunnens und eines Wasserbeckens. Im Ergebnis wäre diese Bewilligung vom 29. August 1969, Zl. ***, nicht erteilt worden, wenn für „Haus 1“ keine Baubewilligung bestanden hätte.
Allgemein kann sich aus dem Umstand, dass eine Baulichkeit lange Zeit von der Baubehörde unbeanstandet geblieben ist, kein baurechtlicher Konsens ergeben, zumal ein solcher durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet noch ersetzt werden kann (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0228, mwN).
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 18.02.2003, 2001/05/1151, mwN).
Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass sich im gegenständlichen Akt keine Hinweise – auch nicht aufgrund des Verfahrens zur Bewilligung eines „Schachtbrunnens und eines Wasserbeckens“ (Bescheid vom 29. August 1969, Zl. ***, ***) – befinden, dass für „Haus 1“ oder „Haus 2“ eine Baubewilligung erteilt wurde (insbesondere keine unbeantworteten Anträge, Pläne, etc. oder Lücken in der Nummerierung des Aktes).
Aus dem Plan, bzw. dessen Legende, (siehe oben Abbildung Pkt. 4.2.) des Bauwerbers vom „Mai 1969“, der im Verfahren zur Zl. ***, *** vorgelegt wurde, ergibt sich, dass auf das „Haus (Behelfsheim)“ und sohin auf die Baubewilligung vom 15. September 1946, Zl. ***, Bezug genommen wird. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist bereits aus diesem Umstand zu schließen, dass seit Bewilligung dieses „Behelfsheims“ im Jahr 1946 keine weiteren Baubewilligungen erteilt wurden.
Weiters wurde bereits im Bescheid vom 15. September 1946, Zl. ***, die Befristung nur auf Widerruf erteilt und damit begründet, dass die „Baubewilligung […] nachträglich nur gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf Widerruf, längstens jedoch auf 5 Jahre erteilt werden [kann], weil es sich um eine Baulichkeit vorübergehenden Bestandes handelt und außerdem gemäß künftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan das gegenständliche Gebiet im Wald- und Wiesengürtel liegen wird, daher […] keine engiltige [sic!] Baubewilligung erteilt werden kann“. Die Widmung der gegenständlichen Liegenschaft wurde auch in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt in Bauland geändert. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045, wonach kein vermuteter Konsens bei einer Flächenwidmung „Grünland-Ödland“ angenommen werden kann). Auch vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass gegenständlich für „Haus 1“ kein (im Akt verloren gegangener) Konsens vorliegt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass im Antrag betreffend den Bescheid vom 29. August 1969, Zl. ***, ***. für die Bewilligung der Wasserleitung das „Haus 1“ mit den Abmessung 11,52 m x 3,60 m (1,6 cm x 0,50 cm), sohin einer Grundfläche von 41,47 m², und 5,04 m (0,70 cm) von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt eingezeichnet ist. Selbst wenn – wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist – ein Konsens aus einer Zeit zwischen 1946 und 1969 vermutet werden würde, wäre dieser aufgrund der nunmehrigen Größe und Lage des Gebäudes (siehe oben Abbildung Pkt. 1.1.) erloschen, würde dieses doch ein aliud zum im Plan vom Mai 1969 eingezeichneten Gebäude (vgl. oben Abbildung Pkt. 4.2.) darstellen. Darüber hinaus ist selbst ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude nicht als alter Bestand im Sinn dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vermuteten Konsens anzusehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, mwN).
7.6.2. Darüber hinaus lagen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich –auch vor dem Hintergrund des diesbezüglich allgemeinen Vorbringens der Beschwerdeführer – keine Anhaltspunkte vor, dass der gegenständliche Bauakt lückenhaft sei bzw. ein vermuteter Konsens für „Haus 1“ und „Haus 2“ vorliege:
Allgemein ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein vermuteter Konsens für Baumaßnahmen nur anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. dort zur Bauordnung für Wien VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191). Zudem kommt die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der sogenannten „alten“ Bestände schließlich einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, mwN). Ein Anfang der 1960er Jahre errichtetes Gebäude ist nicht als alter Bestand im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039).
Angesichts der vorhandenen Baubewilligungen bzw. Akten, des durchgehend chronologisch nummerierten Bauaktes seit 1942 der gegenständlichen Liegenschaft (in welchem sich insbesondere auch keine unbeantworteten Anträge, Pläne, etc. befinden), des Umstandes, dass eine etwaige Bewilligung nach Errichtung des Behelfsheimes im Jahr 1946 zu einer Zeit hätte erteilt werden müssen, in welcher von einem vollständigen und ordnungsgemäßen Archiv auszugehen ist und schließlich der glaubhaften Aussage des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Baudirektors und Abteilungsleiters der Bauabteilung der Stadtgemeinde ***, wonach der Bauakt und die Archive für das in Rede stehende Grundstück vollständig sind (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN, zur Beurteilung der Vollständigkeit von Archiven) bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte, gegenständlich einen vermuteten Konsens anzunehmen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind zudem keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (vgl. VwGH 25.09.1990, 90/05/0072). Die Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass kein vermuteter Konsens besteht, bildet doch die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen einen solchen (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012).
Vor diesem Hintergrund konnten weder durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Anhaltspunkte für einen vermuteten Konsens festgestellt werden noch konnte durch die Beschwerdeführer der Nachweis, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist, erbracht werden (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, mwN).
7.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. insbesondere VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0135; 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, jeweils mwN), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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