LVwG N LVwG-AV-1004/001-2024

LVwG-AV-1004/001-2024Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2025

Abrir fonte

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Sicherheitsgewerbe; Gewerbeausübung; Zuverlässigkeitsprüfung; Untersagung; Befähigungsnachweis;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1004/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1004.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 05. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer meldete am 27. Mai 2024 das Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“ im Wege der Wirtschaftskammer Niederösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) mit Wirksamkeit zum 01. Juni 2024 an.

Der Gewerbeanmeldung waren die folgenden Unterlagen angeschlossen:

-Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen vom 24. Mai 2024,

-Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 23. April 2024,

-Reisepasses, ausgestellt von der belangten Behörde am 05. August 2015,

-Kursbestätigung der B vom 20. Juli 2003 über die Absolvierung des Kurses „Security-Fachkraft Grundlehrgang“ in der Zeit von 18. bis 20. Juli 2003,

-Waffenpass für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 03. Jänner 2006,

-Bestätigung des Militärkommandos NÖ vom 04. Oktober 2012 über geleistete Präsenzdienstzeiten vom Österreichischen Bundesheer,

-Kurzübersicht über die Beschäftigung als Berufsdetektiv-Assistent in der Zeit von 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 bei der C KG

-Dienstzeugnis der C KG vom 11. April 2024 über die Beschäftigung als Berufsdetektivassistent in der Zeit von 19. November 2022 bis 31. März 2024.

1.2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 forderte die belangte Behörde die Wirtschaftskammer Niederösterreich (in der Folge: WKNÖ) auf, ein Gutachten zum Befähigungsnachweis des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 1 GewO 1994) abzugeben. Für den Fall, dass der Befähigungsnachweis nicht erbracht sein sollte, wurde um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, ob aus Sicht der WKNÖ durch die beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 nachgewiesen werden könnten.

1.3. Die WKNÖ, Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister, vertrat in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2024 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht die Erfüllung der in der Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Voraussetzungen nachgewiesen habe und die bisherigen Ausbildungen bzw. Tätigkeiten nicht die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzen könnten.

1.4. Der Beschwerdeführer sprach am 13. Juni 2024 infolge des mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Juni 2024 übermittelten Ergebnisses der Beweisaufnahme bei der belangten Behörde vor. Im Zuge der Vorsprache legte er diverse Ausweise (etwa Dienstausweis der E GmbH) vor.

1.5. Mit E-Mail-Eingabe vom 18. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:

„Da ich A nach meinen Auslandsdienst für das ÖBH im Kosovo 2001 und mehrfach außerdem Dienste als Ausbilder, dort absolviert habe. Bin ich bereits laufend als Detektiv tätig dies anfangs bei der Firma D und F noch mit Rechnungen ausfertigen, Kundengewinnung, Angebote, Sicherheitslücken aufdecken, Mitarbeiter und Kundenüberwachung. Da diese Arbeit meine große Leidenschaft ist konnte ich bei meinem letzten Arbeitgeber C mit Hilfe Konzepte, die ich schrieb. Seit 2007 wo ich als solch einer Arbeit begann bis zum heutigen Tag suchte ich bei jeder Firma nach Verbesserungen um es selbst am besten zu machen und das beste von allen für mich zu nutzen. Ich möchte meinen Beitrag zur Sicherheit und sicheres Einkaufen in Österreich beitragen.“

1.6. Am 27. Juni 2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der F GmbH vom 18. Juni 2024 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in der G GmbH als Berufsdetektivassistent von 29. September 2010 bis 04. Juni 2011 sowie von 28. November 2011 bis 18. Dezember 2011.

1.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05. Juli 2024, Zl. ***, wurde betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausbildung des angemeldeten Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“ nicht vorliegen würden und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

Begründend ist ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht in ausreichendem Maße vorliegen würden, weil der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) (Sicherheitsgewerbe-Verordnung) nicht erbringe. Zudem könne keine individuelle Befähigung im Sinne des § 19 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt werden, was durch die Stellungnahme der WKNÖ vom 10. Juni 2024 bestätigt werde.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2024 Beschwerde.

In dieser wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine umfassende berufliche Erfahrung und Kenntnisse im Bewachungsgewerbe durch die eingebrachten Nachweise belegt habe. Es sei die individuell vorgegebene Zeit und Kontakt in diesem Gewerbe gesammelt worden. Ergänzend dazu werde eine Bestätigung des Militärkommandos Niederösterreich aus dem Jahr 2004 über die beim Österreichischen Bundesheer geleisteten Dienstzeiten nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe 21 Monate und 220 Tage im Auslandseinsatz im Kosovo geleistet; dort sei er im Personenschutz tätig gewesen, der die Aufgaben „Aufklärer, Sniper, EOD, Hausdurchsuchung, Psychologische Selbst-Kameradenhilfe sowie bekämpfen und de eskalierendes verhalten von Demonstration“ beinhaltete. Dazu seien Schulungen, wie etwa im Umgang mit der Zivilbevölkerung zu absolvieren gewesen. Zudem seien der Beschwerde Fotos seiner Tätigkeit in einem Supermarkt angeschlossen, aus denen hervorgehe, dass er mit dem Aufbau der Bewachungsmaßnahmen bestens vertraut sei.

Beantragt wurde die Erteilung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Überwachungsgewerbe), eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, legte im Zuge der Gewerbeanmeldung sowie des weiteren Verfahrens die folgenden Unterlagen zum Nachweis seiner Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Überwachungsgewerbe), eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“ vor:

1. ) Versicherungsdatenauszug mit Stand vom 23.04.2024

2. ) Kursbestätigung der B vom 20. Juli 2003 über die Absolvierung des Kurses „Security-Fachkraft Grundlehrgang“ in der Zeit von 18. bis 20. Juli 2003

3. ) Waffenpass für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 03. Jänner 2006

4. ) Bestätigung des Militärkommandos NÖ vom 04. Oktober 2012 über geleistete Präsenzdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer

5. ) Kurzübersicht über die Beschäftigung als Berufsdetektiv-Assistent in der Zeit von 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 bei der C KG

6. ) Dienstzeugnis der C KG vom 11. April 2024 über die Beschäftigung als Berufsdetektivassistent in der Zeit von 19. November 2022 bis 31. März 2024

7. ) Kopie diverser Detektiv- und Dienstausweise

8. ) Dienstzeitbestätigung der F GmbH vom 18. Juni 2024 über die Beschäftigung als Berufsdetektivassistent in der Zeit von 29. September 2010 bis 04. Juni 2011 und von 28. November 2011 bis 18. Dezember 2011 in der G GmbH

9. ) Diverse Chatverläufe und Fotos betreffend Überwachungsarbeiten des Beschwerdeführers offensichtlich in einem Supermarkt.

3.2. Aus diesen vorgelegten Unterlagen ergeben sich folgende vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeiten:

3.2.1. Der Beschwerdeführer hat beginnend mit dem Jahr 1995 Zeiten in der österreichischen Sozialversicherung erworben; 1995 bis 1996 war er als Arbeiterlehrling (mit Unterbrechungen) beschäftigt. Beginnend mit September 1996 bis ca. 2002 war er von diversen Dienstgebern als Arbeiter (etwa in der Baubranche) sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Diese Tätigkeiten waren mehrfach insbesondere durch Bezüge von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungsgeld sowie Präsenzdienstzeiten unterbrochen. Seit dem Jahr 2002 weist der Beschwerdeführer Zeiten in der Sozialversicherung insbesondere auch bei Dienstgebern auf, die (gemäß dem Sozialversicherungsdatenauszug offenkundig bzw. in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unteralgen) Detektiv- oder Sicherheitsdienste anbieten/angeboten haben. Diese Zeiten umfassen Anmeldungen des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter, Arbeiter oder Angestellter zum Teil nur für wenige Tage oder Monate (so etwa: 24.01.2002 bis 25.01.2002, H KG; 02.11.2005 bis 24.06.2006, I AG; 17.11.2006 bis 02.02.2007, D GmbH; 12.11.2007 [mit Unterbrechungen] bis 09.02.2008 sowie 19.10.2008 bis 07.11.2008 , J GmbH; 22.02.2010 bis 02.06.2010, K GmbH; 29.09.2010 bis 04.06.2011 und 28.11.2011. bis 18.12.2011, L (G GmbH); 09.08.2011 bis 31.08.2011, M GmbH; 06.09.2011 bis 28.09.2011 sowie 19.12.2011 bis 04.01.2012, H KG; 05.11.2012 bis 17.12.2012, N GmbH; 12.08.2019 bis 13.08.2019, O e.U.; 19.11.2022 bis 31.03.2024, C KG), die jeweils insbesondere durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Notstandshilfe/Überbrückungshilfe unterbrochen waren (etwa: 01.06.2004 bis 09.01.2006; 10.02.2008 bis 02.06.2008; 09.11.2008 bis 01.06.2009; 02.02.2012 bis 04.11.2012; 15.01.2013 bis 2016; 14.07.2017 bis 2019; seit 24.04.2024).

Ein Nachweis über die vom Beschwerdeführer in diesen Zeiten konkret ausgeübten Tätigkeiten erfolgte (mit Ausnahme für die Beschäftigung bei der C KG) nicht.

3.2.2. Bei der C KG war der Beschwerdeführer als Berufsdetektivassistent beschäftigt und übte im Zeitraum von 19. November 2022 bis 31. März 2024 die folgenden Tätigkeiten aus:

-Überwachung von Kunden in Geschäftslokalen (gem. § 129 Abs. 1 Z.6 GewO 1994)

-Durchsetzung der Hausordnung

-Funktion des qualifizierten Zeugen bei Straftaten

-Aufnahme von Protokollen

3.2.3. Der Beschwerdeführer absolvierte von 18. Juli 2003 bis 20. Juli 2003 den Kurs „Security – Fachkraft Grundlehrgang“ bei der B in ***, der die folgenden Ausbildungsgegenstände umfasste: Rechtslehre, Veranstaltungsschutz, Nahkampfausbildung, Dienstkunde und Funkausbildung.

3.2.4. Der Beschwerdeführer leistete zwischen 01. März 1999 und 11. April 2007 diverse Präsenzdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer, wobei zwischen 1999 und 2002 insgesamt vier Auslandseinsatzpräsenzdienste absolviert wurden. Der längste Auslandseinsatzpräsenzdienst dauerte von 12. Februar 2001 bis 18. Oktober 2002 im Kosovo an; die übrigen drei Einsätze beanspruchten jeweils drei Tage. Zwischen 2003 und 2007 absolvierte der Beschwerdeführer freiwillige Waffenübungen, eine Kaderübung und war als Zeitsoldat (01.05.2005 bis 31.10.2005) tätig. Belege über die vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Präsenzdienstzeiten konkret ausgeübten Tätigkeiten liegen nicht vor.

3.3. (Weitere) Unterlagen über die vom Beschwerdeführer konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten oder der Nachweis einer bestimmten Schul- oder Berufsausbildung wurden nicht vorgelegt.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren aufgrund der eindeutigen Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen zu treffen. Konkrete, vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten, etwa im Rahmen seiner Dienstverhältnisse, sind alleine dem Dienstzeugnis der C KG für den Zeitraum von 19. November 2022 bis 31. März 2024 zu entnehmen. Demgegenüber lassen weder der vorgelegte Sozialversicherungsdatenauszug noch die Bestätigung der F GmbH vom 18. Juni 2024, die der Beschwerde angeschlossenen Fotos (samt Chatverläufe) oder die der Behörde vorgelegten Dienstausweise auf konkrete fachliche Tätigkeiten, erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten des Beschwerdeführers schließen. Auch stellt die vorgelegte Bestätigung des Österreichischen Bundesheeres ausschließlich eine Zeitbestätigung über geleistete Präsenzdienstzeiten dar.

5. Rechtslage:

5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBL I Nr. 150/2024, lauten:

„§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“

„§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.“

„§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

„§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

[…]“

„§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.“

„§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für

1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,

4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,

7. den Schutz von Personen,

8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 auszustellen.

(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;

2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

4. Portierdienste;

5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.

[…]“

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

[…]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) (Sicherheitsgewerbe-Verordnung), BGBl. II 82/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008, lauten:

„§ 1. Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder

b) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder

d) Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.“

„§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:

1. a) Zeugnisse

aa) über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

bb) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

cc) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

dd) Zeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges:

Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und

b) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit muss insbesondere die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal, die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben und dienstleistungsbezogene Praxis auf den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation umfassen und kann aus einer solchen fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.“

5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister über die Befähigungsprüfung für das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive (Berufsdetektive-Befähigungsprüfungsordnung) lauten:

Qualifikationsniveau

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen

Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf)

und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das schriftliche Modul (Modul 1) und das mündlichen Modul (Modul 2) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.“

„Gliederung und Durchführung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus drei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

[…]“

„Modul 1: Schriftliche Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 1 umfasst den Gegenstand „Auftragsannahme, Auftragsabwicklung und Personalmanagement schriftlich“.

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung es Sicherheitsgewerbes eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive

erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.

(3) Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.

(4) Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung, ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht

erforderlich.

(5) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die Lernergebnisse gemäß Z 1 bis 4 und noch mindestens zwei weitere Lernergebnisse, die von der Prüfungskommission aus den nachfolgend angeführten auszuwählen sind, nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. (potenzielle) Kunden/Kundinnen zu beraten und Aufträge abzuschließen,

2. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,

3. Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einzugehen und diese ordnungsgemäß zu beenden,

4. Aufträge rechtskonform abzuwickeln,

5. Informationen zu recherchieren, auszuwerten, zu verknüpfen und als Basis für die operative Einsatzplanung

zu berücksichtigen,

6. verwertbare Beweise für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu beschaffen,

7. den Einsatz von technischen Hilfsmitteln für den Detektiveinsatz rechtskonform zu planen, umzusetzen

und technische Hilfsmittel aufzuspüren,

8. Observationen rechtskonform durchzuführen,

9. mittels Interaktionen (zB Befragung, Einschleusung) verwertbare Informationen zu erhalten,

10. die Beobachtung von Verdächtigen in Geschäftslokalen rechtskonform durchzuführen und

11. den Schutz von Personen zu planen und durchzuführen.

(6) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Rechtskonformität und

2. Praxistauglichkeit.

(7) Die Prüfung hat mindestens fünf Stunden zu dauern und ist jedenfalls nach sechs Stunden zu beenden.

(8) Bei der schriftlichen Prüfung dürfen einschlägige Rechtsvorschriften in unkommentierter, gedruckter Form vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin mitgebracht und verwendet werden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der zu erbringenden Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die mitgebrachten Unterlagen von der Verwendung ausschließen. Die Verwendung darüber hinausgehender Unterlagen wie beispielsweise Lehrbücher oder anderer gedruckter und elektronischer Behelfe ist untersagt.“

„Modul 2: Mündliche Prüfung

§ 5. (1) Das Modul 2 umfasst den Gegenstand „Auftragsannahme, Auftragsabwicklung und Personalmanagement mündlich“.

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Sicherheitsgewerbes eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen,

Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.

(3) Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität gewährleistet sind.

(4) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die nachfolgend angeführten Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. (potenzielle) Kunden/Kundinnen zu beraten und Aufträge abzuschließen,

2. Aufträge rechtskonform abzuwickeln,

3. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen und

4. Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einzugehen und diese ordnungsgemäß zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Rechtskonformität,

2. Vollständigkeit und

3. Praxistauglichkeit.

(6) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 60 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 90 Minuten zu beenden.“

„Modul 3: Unternehmerprüfung

§ 6. Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004.“

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.

6.2. Bei dem vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“ handelt es sich um ein (eingeschränktes) reglementierten Zuverlässigkeitsgewerbe (vgl. § 94 Z 64 iVm § 95 Abs. 1 GewO 2994), für dessen Ausübung – als besondere Gewerbeantrittsvoraussetzung – insbesondere der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994) vorgeschrieben ist. Da es sich dabei um ein in § 95 GewO 1994 genanntes Gewerbe handelt, hatte die belangte Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.

Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Dabei wird für reglementierte Gewerbe gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzlich durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („allgemeiner“ Befähigungsnachweis; vgl. hierzu die Sicherheitsgewerbe-Verordnung). Wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene („allgemeine“) Befähigungsnachweis nicht erfüllt, ist das Vorliegen der „individuellen Befähigung“ gemäß § 19 GewO 1994 festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.

6.3. Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die in § 1 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung normierten Voraussetzungen (unstrittig) nicht den allgemeinen Befähigungsnachweis für die Ausübung der hier gegenständlichen (Teil-) Tätigkeiten eines Berufsdetektives: Er hat weder die in § 1 Z 2 leg.cit. vorgesehene Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt noch ein Zeugnis im Sinne des § 1 Z 1 leg.cit. vorgelegt (in Ermangelung des Nachweises über den Abschluss einer Studienrichtung, einer Lehre oder bestimmten Schule hätte der Beschwerdeführer Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung insbesondere als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten vorzuweisen gehabt; solche Tätigkeiten wurden allein für die Dauer von ca. 16 Monaten bei der C KG nachgewiesen).

6.4. Strittig indes ist, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beigebrachten Belege die für die selbständige Ausübung des eingeschränkten Sicherheitsgewerbes, nämlich „Kaufhausdetektiv“ (vgl. hierzu die in § 129 Abs. 1 Z 5 und 6 GewO 1994 normierten Teiltätigkeiten: Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern sowie die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO 1994 „individuell“ nachgewiesen hat (vgl. etwa VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0007, wonach die Behörde im Falle der Nichterfüllung des formellen Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 amtswegig zu untersuchen hat, ob der betreffenden Person die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zukommt).

Dies ist vorliegend nicht der Fall:

6.4.1. Bei dem „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, ggf. eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss der Antragsteller daher Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032, mwN).

Dabei ist es die Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13 AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018).

6.4.2. Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen „Befähigungsprüfung“ gemäß der Sicherheitsgewerbe-Verordnung ist vorliegend keine Gleichwertigkeit der beigebrachten Belege zu dem durch diese Zugangsvoraussetzung festgelegten Ausbildungsziel – bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Teiltätigkeiten eines Berufsdetektives als Kaufhausdetektiv – gegeben.

Die Befähigungsprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 der Befähigungsprüfungsordnung aus insgesamt drei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Sie dient gemäß § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung (iVm § 20 GewO 1994) dem Nachweis fortgeschrittener beruflicher Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien), fortgeschrittener Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme im Beruf) sowie der Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

Das Modul 1 („schriftliche Prüfung“) umfasst den Gegenstand „Auftragsannahme, Auftragsabwicklung und Personalmanagement schriftlich“ und hat der Prüfungskandidat jedenfalls Lernergebnisse auf einem § 2 der Befähigungsprüfungsordnung entsprechenden Qualifikationsniveau in den Bereichen 1. (potenzielle) Kunden/Kundinnen zu beraten und Aufträge abzuschließen, 2. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen, 3. Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einzugehen und diese ordnungsgemäß zu beenden und 4. Aufträge rechtskonform abzuwickeln sowie Lernergebnisse in zwei weiteren durch die Prüfungskommission auszuwählenden Bereichen (etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln für den Detektiveinsatz rechtskonform zu planen, umzusetzen und technische Hilfsmittel aufzuspüren oder Observationen rechtskonform durchzuführen) nachzuweisen. Das Modul 2 umfasst den Gegenstand „Auftragsannahme, Auftragsabwicklung und Personalmanagement mündlich“. Der Prüfungskandidat muss einem § 2 der Befähigungsprüfungsordnung entsprechenden Qualifikationsniveau in der Lage sein, (potenzielle) Kunden/Kundinnen zu beraten und Aufträge abzuschließen, Aufträge rechtskonform abzuwickeln, den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen und Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einzugehen und diese ordnungsgemäß zu beenden. Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung.

Vorliegend vermag der vom Beschwerdeführer im Jahr 2003 absolvierte dreitägige Kurs „Security-Fachkraft Grundlehrgang“ mit den Inhalten Rechtslehre, Veranstaltungsschutz, Nahkampfausbildung, Dienstkunde und Funkausbildung keinesfalls das in den Modulen 1 bis 3 der Befähigungsprüfungsordnung festgelegte Ausbildungsziel bzw. Qualifikationsniveau, auch in Bezug auf die angestrebten Teiltätigkeiten eines Berufsdetektives als Kaufhausdetektiv, zu begründen. Dies gilt gleichermaßen unter Berücksichtigung der (nicht näher bescheinigten) Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim Österreichischen Bundesheer. Selbst unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, dass der Beschwerdeführer während seines Auslandseinsatzes im Kosovo mit Aufgaben als „Aufklärer, Sniper, EOD, Hausdurchsuchung, Psychologische Selbst-Kameradenhilfe sowie bekämpfen und de eskalierendes verhalten von Demonstration“ betraut gewesen wäre, würde dadurch keine entsprechende Kenntnisse insbesondere in Bezug auf Auftragsannahme, Auftragsabwicklung und Personalmanagement nachgewiesen werden. Auch wurden entsprechende Zeugnisse über derartige Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner unselbständigen Beschäftigungen im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Auch kann im alleinigen Nachweis von Zeiten als Mitarbeiter in diversen Sicherheitsgewerbeunternehmen, wobei diese – wie festgestellt – durch mehrere Unterbrechungen über mehrere Monate gekennzeichnet sind und überdies die konkret ausgeübten Tätigkeiten vom Beschwerdeführer gar nicht belegt wurden, eine Gleichwertigkeit zu den durch in der Befähigungsprüfungsordnung festgelegten fortgeschrittenen beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten (einschließlich Innovationsfähigkeit und Lösungsorientierung) und Kompetenzen zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben und Projekte iSd § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung nicht erblickt werden. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, etwa auch mit der Rechnungslegung, Kundengewinnung, Angeboten, Sicherheitslücken aufdecken oder der Ausarbeitung von Konzepten betraut gewesen war, wurde überdies durch kein beigebrachtes Zeugnis belegt. Belege „gleichwertig“ der Zugangsvoraussetzung gemäß § 1 Z 2 der Zugangsverordnung (Befähigungsprüfung) wurden sohin jedenfalls nicht beigebracht.

6.4.3. Zudem ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege von keiner Gleichwertigkeit entsprechend dem Ausbildungsziel vermittelt durch die übrigen, kumulativ zur Befähigungsprüfung zu belegenden Berufszugangsvoraussetzungen – entsprechend § 1 Z 1 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung (insbesondere Nachweis einer bestimmten Dauer einer fachlichen Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps, allenfalls in Verbindung mit einer bestimmten Grundausbildung – auszugehen. Infolge dessen, dass die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei diversen Sicherheitsgewerbeunternehmen, die überdies durch zum Teil längere Unterbrechungen gekennzeichnet waren oder auch nur kurze Zeiträume betroffen haben, (mit Ausnahme von Arbeiten bei der C KG) gar nicht belegt wurden, kann daraus kein Qualifikationsniveau entsprechend bzw. „gleichwertig“ zu § 1 Z 1 Sicherheitsgewerbe-Verordnung (als kumulativ zur Befähigungsprüfung zu erfüllende Voraussetzung) abgeleitet werden. Dies trifft gleichsam auf die beim Österreichischen Bundesheer erworbenen Präsenzdienstzeiten des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Zuge der Auslandseinsätze, zu, zumal auch hier die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht belegt wurden.

6.4.4. Konkrete Belege oder Zeugnisse, die mit den nach § 1 Z 1 und 2 der Sicherheitsgewerbe-Verordnung nachzuweisenden Kenntnissen, Fähigkeiten und (insbesondere auch) Erfahrungen gleichwertig anzusehen wären, wurden vom Beschwerdeführer sohin nicht erbracht.

6.5. Mangels Nachweises bzw. Feststellung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Kaufhausdetektiv“ wurde daher entsprechend § 340 Abs. 2 GewO 1994 zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage – insbesondere durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege – eindeutig und unstrittig feststeht und überdies keine Rechtsfrage zu lösen war, die eine Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers entsprechend der von ihm beigebrachten Belege vorzunehmen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.