LVwG N LVwG-S-2717/001-2024

LVwG-S-2717/001-2024Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Abstellen; Parkfläche; Bodenmarkierung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2717/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2717.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln an der Donau vom 07. November 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatbeschreibung wie folgt präzisiert wird:

Sie haben am 03. Mai 2024, von 10:09 Uhr bis 10:10 Uhr Ihren PKW *** auf dem Parkplatz beim städtischen Hallenbad, ***, ***, auf einer Doppelreihe von Abstellplätzen nahe der Einfahrt von der *** nicht entsprechend den Bodenmarkierungen zum Halten aufgestellt, da Sie - wie aus dem folgend wiedergegebenen Lichtbild ersichtlich - etwa jeweils zur Hälfte zwei markierte Abstellplätze in Anspruch genommen haben, und damit Ihre Verpflichtung als Fahrzeuglenkerin gemäß § 9 Abs. 7 StVO 1960 verletzt, Ihr Fahrzeug zum Halten oder Parken gemäß der durch die Bodenmarkierung geregelten Ordnung aufzustellen:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

II.Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von € 10,- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 3 lit a und 9 Abs. 7 StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.)

§§ 22, 23, 24 Bodenmarkierungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bodenmarkierungen, BGBl. Nr. 848/1995 i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1 bis 3, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 und 4 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am 03. Mai 2024 hatte Frau A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) den PKW ***, wie in der Zeit von 10:09 Uhr bis 10:10 Uhr von einem Organ der Straßenaufsicht festgestellt, auf dem Parkplatz vor dem Hallenbad in ***, *** (der Parkplatz selbst ist über die *** zu erreichen) so abgestellt, dass es, wie auf dem im Spruch oben wiedergegebenen Foto zu ersehen, zwei markierte Stellplätze beanspruchte. Diese beiden Abstellplätze befinden sich am Ende eines im Inneren des Parkplatzes markierten Doppelstreifens für Abstellplätze in Schrägparkordnung, und sind, da die den Parkplatz erschließende Fahrbahn eine Kurve beschreibt, im Vergleich zu den übrigen Stellplätzen verkürzt ausgeführt (laut den Angaben der Beschwerdeführerin beträgt die kürzere Markierung jeweils etwa 2,80 m). Die beiden Stellplätze sind stirnseitig voneinander durch eine durchgehende weiße Linie getrennt.

Nach Erlassung einer Strafverfügung und Einspruch der Beschwerdeführerin dagegen wurde diese mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) vom 07. November 2024, ***, wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

03.05. 2024, 10:09 Uhr - 10:10 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten aufgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs.7 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 50,00“

Begründend gibt die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder, insbesondere die Eingaben der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme des anzeigenden Organs der Straßenaufsicht.

Weiters hielt die Behörde fest, dass sich aufgrund der der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Lichtbilder deutlich ergäbe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug zwei Stellplätze in Anspruch genommen hätte. Die von ihr erwähnten (gemeint: rechtlich geforderten) Längen und Breiten eines „Parkplatzes“ (gemeint: Abstellplatz) ergäben sich nicht aus der Bodenmarkierungsverordnung. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf eines unrichtigen Tatortes sei nicht berechtigt, da es sich beim Ort der Übertretung um die Parkfläche vor dem Hallenbad mit der Adresse *** handle. Schließlich verweist die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG hinsichtlich des Verschuldens, wobei der Beschwerdeführerin der „Entlastungsbeweis“ nicht gelungen sei. Zur Strafbemessung führte die Behörde aus, dass sie von einem Einkommen (gemeint offensichtlich: Monatsnettoeinkommen) von € 2.000,- ausgegangen sei und als Milderungsgrund die Unbescholtenheit berücksichtigt hätte.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen im Sinne ihrer bisherigen Verantwortung vorbringt, dass die angebrachten Bodenmarkierungen nicht den Erfordernissen der „Parkplatzverordnung“ entsprechen, sodass das inkriminierte Abstellen des Fahrzeugs entweder auf keinem Parkplatz stattfand oder die angebrachten Hilfslinien nicht einer Verordnung entsprechen. Schutzzweck der Norm der „Parkplatzverordnung“ sei wohl nur derjenige, den ruhenden vom aktiven Verkehr zu trennen und die Markierungen so anzubringen, dass der aktive Verkehr durch den ruhenden möglichst wenig behindert werde. Im Sinne dieses Schutzzweckes hätte sie ihr Fahrzeug abgestellt, da sowohl im hinteren als auch vorderen Bereich die „aktive Fahrbahn“ des Parkplatzes nicht überragt bzw. es nicht in die Verkehrsfläche hineingeragt sei. Die „schildbürgerartige aufgebrachte Querlinie“ sei nicht gesetzeskonform und stelle lediglich eine Hilfslinie zur Orientierung dar, was keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bilde. Hingewiesen wird auch auf einen Auszug aus einem Kommentar zu § 9 Abs. 7 StVO 1960. Es entspreche auch „der Natur der Sache“, dass Parkflächen, welche für zwei Mittelklasse-Kraftfahrzeuge eine Parkmöglichkeit vorsehen, auch von Bussen und größeren Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Anhängern genutzt werden würden, da die vorher genannten Fahrzeuge bei Beachtung der „hier als inkriminierend angesehenen Querlinie in den aktiven Fahrbahnbereich und sohin verkehrsbehindern abgestellt“ werden müssten. Zur Örtlichkeit wird neuerlich kritisiert, dass die Adressangabe die erste Liegenschaft im Bereich er *** betreffe, wogegen sich der gegenständliche Parkplatz im Bereich der *** befindet, von welcher auch die Zufahrt erfolge. Schließlich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.

Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, welches überdies in die bezughabende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07. November 2022 und den einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan „***-Hallenbad“ Einsicht nahm.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts und sind auf der Sachverhaltsebene unstrittig. Da sich das Beschwerdevorbingen auf die Geltendmachung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkt, bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme. Was den Ort der Übertretung anbelangt, ist dieser zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführerin in Wahrheit unstrittig; vielmehr geht es hier bloß um die richtige Benennung, wobei die Beschwerdeführer offensichtlich von der nächst gelegenen Straße, von der auch die Zufahrt zum Parkplatz erfolgt, ausgeht und die belangte Behörde von der Adresse des Hallenbades, bei dem sich der Parkplatz befindet. Diese Divergenz konnte das Gericht durch Präzisierung des Tatvorwurfes bereinigen (siehe dazu auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit geht das Gericht von den unwidersprochenen Annahmen der belangten Behörde aus.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

StVO 1960

§ 9. (…)

(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

(…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(…)

(…)

(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.

Bodenmarkierungsverordnung

§ 22. Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als

§ 23. (1) Bodenmarkierungen für Parkflächen sind so auszuführen, daß die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und das Zu- und Abfahren leicht möglich ist. Insbesondere ist bei der Kennzeichnung von Abstellplätzen für das Schrägparken darauf zu achten, daß das Zufahren in einem flachen Bogen möglich ist.

(2) Sofern die Bodenmarkierung für Parkplätze oder Parkstreifen nicht gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle entfallen kann, sind Abstellflächen für das Quer- und Schrägparken in einzelne Abstellplätze zu unterteilen. Wenn die einzuhaltende Aufstellungsrichtung erkennbar bleibt, können innerhalb einer umgrenzten Abstellfläche aber auch nur einzelne Abstellplätze gekennzeichnet werden oder kann deren Kennzeichnung überhaupt unterbleiben.

(3) Die Abgrenzungen von Parkflächen zu allein für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahnteilen sind, wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, in Bereichen, in denen die Zufahrt erlaubt sein soll, durch Begrenzungslinien (§ 8 Abs. 3) zu kennzeichnen. Dabei kann zur Erzielung eines gleichmäßigen Markierungsbildes von den in § 8 Abs. 3 vorgegebenen Maßen für die Länge von Strich und Unterbrechung der Begrenzungslinie im notwendigen Ausmaß abgewichen werden.

(4) Die Abgrenzungen von Abstellflächen innerhalb von Parkflächen und deren Unterteilungen sind, sofern diese nicht schon durch bauliche Einrichtungen gegeben sind, durch Linien in weißer Farbe mit einer Mindestbreite von 10 cm zu kennzeichnen. In Bereichen, in denen diese Linien nicht überfahren werden sollen, sind sie ununterbrochen, ansonsten mit gleichmäßigen Unterbrechungen und Strichlängen auszuführen.

(5) Im Bereich einer Kurzparkzone sind die Abgrenzungen von Parkflächen zu Fahrbahnteilen, die nur für den Fließverkehr bestimmt sind, oder, wenn solche nicht gekennzeichnet werden, die Abgrenzungen von Abstellflächen innerhalb von Parkflächen und deren Unterteilungen durch entsprechende Linien in blauer Farbe zu kennzeichnen. Im Fall einer zeitlich befristeten Kurzparkzone kann eine blaue Markierung auch an der Außenseite einer weißen Markierung angebracht werden.

(6) Die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen, die der Zu- und Abfahrbewegung der Fahrzeuge dienen, müssen ausreichend bemessen sein. Beim Querparken muß dieser Abstand für Personenkraftwagen mindestens 7 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen mindestens 15 m betragen. Beim Schrägparken unter einem Winkel von 60 Grad muß dieser Abstand für Personenkraftwagen mindestens 5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen mindestens 10 m, unter einem Winkel von 45 Grad für Personenkraftwagen mindestens 4 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen mindestens 8 m betragen. Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, können diese Maße auch im notwendigen Ausmaß unterschritten werden.

(7) Beim Längsparken muß die den Beginn oder das Ende eines Parkstreifens anzeigende Markierungslinie, gemessen in der Fahrbahnrichtung, vom nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten oder vergleichbarer Einrichtungen mindestens 5 m entfernt sein. Beim Querparken und beim Schrägparken müssen die gegen die Fahrbahnmitte zu liegenden Endpunkte des Parkstreifens, gemessen in der Fahrbahnrichtung, von der verlängerten Kante des nächsten kreuzenden Gehsteiges oder einer vergleichbaren Einrichtung mindestens 10 m entfernt sein. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse erlauben, und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die genannten Abstände im notwendigen Ausmaß unterschritten werden.

§ 24. Sollen Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche, wenn dafür nicht auf andere Weise ausreichende Vorkehrung getroffen ist, durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „GENDARMERIE“, „RETTUNG“, „4 TAXI“, „LKW“, „NUR PKW“, „MOTORRÄDER“ usw. oder durch Markierung entsprechender Symbole wie einem Behindertensymbol entsprechend der Abbildung a in Anlage 6 innerhalb dieser Fläche kenntlich zu machen. Worte sind auf Parkstreifen, wenn möglich in verlängerter Ausführung und so anzubringen, daß sie von dem Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges gelesen werden können. Wenn dies wegen zu geringer Breite des Parkstreifens nicht möglich ist sowie auch auf Parkplätzen, sind die Worte in unverlängerter Ausführung und geeigneter Größe so anzubringen, daß sie von der angrenzenden, für die Zufahrt vorgesehenen Verkehrsfläche aus lesbar sind.

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin dafür bestraft, dass sie ihr Kraftfahrzeug an einem näher genannten (in der Bezeichnung strittigen) Ort entgegen den Vorgaben der dort aufgebrachten Bodenmarkierungen aufgestellt hätte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Abstellen ihres Fahrzeuges auf die beschriebene Art und Weise; sie hält doch die Ortsangabe für unrichtig und meint, dass diese Art und Weise des Abstellens ihres Kraftfahrzeuges zulässig gewesen sei, weshalb sie dafür nicht bestraft werden dürfte.

3.2.2. Beim Tatort handelt es sich um ein wesentliches Konkretisierungsmerkmal der in den Spruch eines Straferkenntnisses aufzunehmenden Umschreibung einer Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG.

Diese Bestimmung stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

  • im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

  • der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.

Da im gegenständlichen Fall, wie die Verantwortung der Beschwerdeführerin zeigt, deren Verteidigungsrechte durch eine mögliche missverständliche Bezeichnung des Tatorts nicht geschmälert wurden, der Tatort auch unverwechselbar aufgrund der gesetzten Verfolgungshandlungen feststeht und damit eine Doppelbestrafung nicht droht, war das Gericht berechtigt und verpflichtet, eine entsprechende Klarstellung zu treffen, ohne dass damit eine Auswechslung der Tat verbunden war.

3.2.3. Nach Lage des Falles kann auch kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der Örtlichkeit um einen Parkplatz iSd des § 22 Z 1 der Bodenmarkierungsverordnung handelt und die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Flächen nicht bloß einen, sondern zwei Abstellplätze iSd § 22 Z 3 leg. cit darstellen, die der Aufstellung jeweils eines einzelnen Fahrzeuges dienen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann die Trennlinie zwischen den beiden Abstellplätzen nicht als unverbindliche „Hilfslinie“ angesehen werden, sondern handelt es sich dabei eindeutig um eine Markierung iSd § 23 Abs. 4 leg. cit.

Damit ist aber auch evident, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug nicht entsprechend der Vorgaben der Bodenmarkierung aufgestellt hatte, weshalb sie die ihr angelastete Übertretung begangen hat.

3.2.4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – die Markierung von Parkplätzen nicht bloß der Vermeidung von Behinderungen des Fließverkehrs dient, sondern in erster Linie die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleisten soll (vgl. § 23 Abs. 1 leg. cit.). Dem Straßenverkehrsteilnehmer steht es dabei nicht zu, sich über die – wie hier (Kundmachungsmängel sind übrigens nicht ersichtlich) - verordneten Markierungen hinweg zu setzen, wenn er eine andere Ordnung für besser oder zweckmäßiger hält (vgl. bereits VwGH 28.04.1976, 2026/75). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf – unter Berufung auf Belege aus dem Internet – auf Vorgaben betreffend die Mindestgröße von Stellplätzen berufen hat, so geht dies schon deshalb ins Leere, da sich diese offensichtlich auf die baurechtlichen Anforderungen, beispielsweise auf die Mindestausstattung von Stellplätzen im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes, beziehen. Während es dabei darum geht, dem anzunehmenden Bedarf für ein Bauvorhaben gerecht werdende Stellplatzgrößen zu gewährleisten, geht es bei der Ausweisung von Parkflächen nach der Straßenverkehrsordnung regelmäßig um die bestmögliche Ausnutzung des vorhandenen Platzes (vgl. wiederum § 23 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung). In diesem Sinne hat sich der Verordnungsgeber offensichtlich infolge des Platzbedarfes für den Fließverkehr dafür entschieden, am Ende einer Stellplatzreihe zwei verkürzte anstelle eines längeren Stellplatzes vorzusehen. Sich darüber hinwegzusetzen war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt. Es ist im Übrigen nichtzutreffend, dass – wie die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf behauptet hat – es keine Kraftfahrzeuge gäbe, die auf den von ihr nachgemessenen Flächen Platz fänden (z.B.: einspurige Kraftfahrzeuge und Leichtkraftfahrzeuge, wobei darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Parkflächen nicht nur Kraftfahrzeugen dienen). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Fahrzeuge, die auf den gekennzeichneten Abstellflächen (innerhalb der Markierung) nicht Platz finden (zB Busse auf PKW-Stellplätzen), diese Parkflächen nicht benutzen dürfen. Schließlich sei noch angemerkt, dass auch die Zugrundelegung der Meinung der Beschwerdeführerin, die in Rede stehenden Teilflächen des Parkplatzes stellten aufgrund ihrer geringen Dimension gar keine „Parkplätze“ (gemeint: Abstellplätze) im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung dar, am Ergebnis nichts änderte: diesfalls hätte sie die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zum Abstellen ihres Fahrzeuges benutzen dürfen, da auch das Abstellen von Fahrzeugen auf Parkplätzen außerhalb der markierten Abstellplätze ebenfalls unzulässig ist.

3.2.5. Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen. Sie wurde von der belangten Behörde zurecht bestraft. Auch die – von der Beschwerdeführerin gar nicht kritisierte – Strafhöhe ist angesichts des gerade einmal zu etwa 5 % ausgeschöpften Strafrahmens auch bei einem unbescholtenen Ersttäter und den von der belangten Behörde unwidersprochen angenommenen persönlichen Verhältnissen nicht zu beanstanden.

3.2.6. Der Beschwerde konnte sohin ein Erfolg nicht beschieden sein. Sohin war der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und der dazu proportionalen Ersatzfreiheitsstrafe als auch bezüglich der Kostenentscheidung nach § 64 Abs. 2 VStG zu bestätigen.

3.2.7. Deshalb hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, sodass ihr in Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG der Mindestbetrag von € 10,- zusätzlich aufzuerlegen war.

3.2.8. Da dies von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer klaren und eindeutigen bzw. sonst durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da im vorliegenden Fall höchstens eine Geldstrafe von weniger als € 750,- und tatsächlich eine Geldstrafe von lediglich € 40,- verhängt wurde.

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