LVwG N LVwG-AV-2838/001-2023

LVwG-AV-2838/001-2023Tribunal Administrativo Regional28 de jan. de 2025

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Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2838/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2838.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04. September 2023, Zl. ***, vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, betreffend Verwaltungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheid des Vizebürgermeisters in Vertretung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11.07.2003, Zl. ***, wurde den damaligen Eigentümern auf Grund eines Ansuchens vom 16.04.2003 und des Ergebnisses der am 10.07.2003 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Doppelgarage in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Das Bauvorhaben wurde ausgeführt.

Auf dem Einreichplan von Juni 2003 des Bewilligungsantrages scheint als Planverfasserin die Architektin D auf. Über den im Feld „Planverfasser“ aufgedruckten Daten der Architektin findet sich eine Unterschrift „i.A. E“. Die Architektin D hat den Einreichplan und die Baubeschreibung weder erstellt noch unterschrieben. Sie hatte zu dieser Zeit auch niemanden ermächtigt, in ihrem Namen Einreichpläne oder Baubeschreibungen zu unterfertigen.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.09.2023, ***, wurde unter Spruchpunkt (I.) das rechtskräftig abgeschlossene Baubewilligungsverfahren zu Aktenzeichen *** über den Neubau einer Doppelgarage in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 von Amts wegen in erster Instanz wiederaufgenommen und der bereits rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11.07.2003 aufgehoben. Unter Spruchpunkt (II.) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Abbruch des konsenslosen Bauwerkes „Doppelgarage auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend EZ *** KG ***“ unverzüglich, jedoch bis spätestens sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, aufgetragen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubewilligung durch eine strafbare Handlung (Urkundenfälschung) herbeigeführt worden sei. Es seien zur Erlangung der Baubewilligung Einreichpläne und Baubeschreibungen vorgelegt worden, auf welchen als Ausstellerin jeweils die Architektin D aufscheine, welche aber nicht von ihr oder einer ihr zurechenbaren Personen stammen würden.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.10.2023 eingebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung aus: „[…]

Die Behörde hat nicht darauf Rücksicht genommen bzw. berücksichtigt, dass die Architektin D bereits am 3.12.2002 eine an sie adressierte Ladung für eine Bauverhandlung am 11.12.2002 in dieser Angelegenheit übernommen hat. Die Ladung und der gegengezeichnete postalische Rückschein sind Bestandteil des Bauaktes. Die weiteren Ladungen wurden ebenfalls ordnungsgemäß zugestellt und sind Bestandteil des Bauaktes.

Aus diesen Schriftstücken ist bereits zu entnehmen, dass die Architektin sehr wohl in dieses Verfahren einbezogen war. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Erkenntnis gelangen kann, dass Architektin D nicht an diesem Verfahren beteiligt war. Ganz im Gegenteil, lässt die Kommunikation im Bauakt den Schluss zu, dass das Zusammenwirken von Architektin D und dem Bausachverständigen der Gemeinde *** intensiv war.

Nach den Recherchen hat die Architektin überdies vor der Gründung des eigenen Büros beim seinerzeitigen Bausachverständigen der Marktgemeinde ***, Architekt F in dessen Büro gearbeitet.

Die bereits im gewährten Parteiengehör übermittelte Stellungnahme der Architektin widerspricht daher klar den vorliegenden Unterlagen.

Auch sämtliche Einwendungen der Parteien, insbesondere jene von G, wurden entsprechend gewürdigt und im gegenständlichen Verfahren mehrfach gehört:

In der Bauverhandlung am 07.05.2003 wurden sämtliche seiner umfassenden Einwendungen zu Protokoll genommen (siehe dazu Erklärungen in der Niederschrift zum 07.05.2003.) und entsprechend ausgeräumt.

In der Bauverhandlung am 10.07.2003 erklärte sich G explitzit mit dem Bau einverstanden (siehe dazu Erklärungen in der Niederschrift zum 10.07.2003.):

„Der erschienene Nachbar Herr G, auch i.V. seiner Gattin Frau H, hast sich mit dem Sachverhalt vertraut gemacht, und erhebt keine Einwände"

G hat nicht nur „explizit keine Einwände in der Bauverhandlung am 10.07.2003 erhoben", sondern profitierte sogar durch die Errichtung der Garage.

Dem Bauakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihm auf ihre Kosten, insbesondere seinen Briefkasten, einen Handlauf und einiges mehr an der Garage anbringen musste. Es liegt dazu ein im Bauakt abgelegtes Schreiben vom 26.8.2003 auf (siehe Beilagen 7) sowie dazu Bilder des befestigten Briefkastens und des Handlaufes bei (siehe Beilage 8).

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG habe die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Entsprechenden zitierten Entscheidungen genüge es, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten an überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit versichert, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die belangte Behörde geht in Folge davon aus, dass die 3 zitierten Personen davon gewusst hätten, dass angeblich eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem sie Einreichpläne und Baubeschreibungen, auf welchen als Ausstellerin jeweils die Architektin aufschien, im Rechtsverkehr gebrauchen werde bzw. gebraucht haben.

Schließlich sei der Auftrag zur Erstellung der Einreichunterlagen durch die Bauwerber erfolgt. Diese müssten daher zwangsläufig im Kontakt mit dem Planverfasser gestanden sein.

2. Beschwerdegründe:

Die Behörde stützt die Entscheidung zur Wiederaufnahme des Verfahrens darauf, dass die Bauwerber Frau und Herr I und J sowie die Beschwerdeführerin Urkundenfälschung begangen haben sollen, indem behauptet wird, Architektin D wäre nicht mit dem Verfahren befasst geworden und die Einreichunterlagen (Einreichplan und Baubeschreibung) nicht von der Architektin stammen, sondern die Unterlagen seien von den Bauwerbern bzw. der Beschwerdeführerin gefälscht worden, um sich die Baubewilligung zu erhalten. Dadurch sei in rechtswidriger Art und Weise ein Baubewilligungsbescheid erlangt worden.

Zur Feststellung von Fälschungen im Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren wurde somit im Sinne des AVG vollkommen korrekt abgewickelt worden und es konnte in keinem Verfahrensstadium Urkundenfälschung bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung festgestellt werden, wodurch der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AVG erfüllt worden wäre:

Die Ladungen zu den zur Bauverhandlung am 11.12.2002, 07.05.2003 und am 10.07.2003 wurden korrekt abgewickelt und zugestellt.

Die Bauverhandlungen am 07.05.2003 und am 10.07.2003 wurde korrekt abgewickelt und in einer Niederschrift dokumentiert. Es wurden sämtliche Einwendungen zu Protokoll genommen und das Gutachten des Sachverständigen, einschließlich sämtlicher Auflagen sind ebenfalls dokumentiert.

Der Bescheid der Marktgemeinde *** wurde am 11.07.2003 korrekt erlassen mit einem korrekten Spruch des Bescheides, einer korrekten Begründung mit Abhandlung sämtlicher Einwendungen einer korrekten Rechtsbelehrung.

Es wurde keine Berufung gegen den erlassenen Bescheid eingelegt, der Bescheid ist mit Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen.

Das Baubewilligungsverfahren zu Aktenzeichen *** über den Neubau einer Doppelgarage in *** wurde korrekt abgewickelt, der Bewilligungsbescheid ist in korrekt in Rechtskraft erwachsen.

Die Prüfung der Niederschriften und des Bauaktes zeigt zudem eindeutig ein Bild der Einbindung von Architektin D:

Es gab somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Grund Fälschungen an Einreichunterlagen, weder an der Baubeschreibung noch am Einreichplan, vorzunehmen.

Zur Fälschung bzw. Authentizität der Baubeschreibung und der Einreichpläne:

Die Baubeschreibung und die Einreichpläne wurden zuletzt am 16.04.2003 durch das Architekturbüro Architektin D an die Marktgemeinde *** übermittelt. Die Unterlagen tragen den Briefkopf des Architekturbüros, (siehe Beilage 6 und Beilage 9 samt Einreichplan mit Bewilligungsvermerk Blg. 10).

Es gab weder für die Parteien des Verfahrens noch für die Gemeinde *** je einen Zweifel, dass die Unterlagen nicht echt seien. Die Echtheit der Unterlagen war weder in der Verhandlung am 7. Mai 2003 noch in der Verhandlung am 10. Juli 2003 Gegenstand. Im gesamten Verfahren war sämtlichen Parteien des Verfahrens klar, worum es beim Baubewilligungsverfahren ging, es bestand somit auch kein Grund Fälschungen vorzunehmen.

Die Behörde hat keine Beweisführung zur Authentizität der Einreichunterlagen oder zur Legitimität der Arbeit der Architektin vorgenommen, im Gegensatz gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Unterlagen nicht authentisch sein sollen, insbesondere weisen die Einreichunterlagen keine Anzeichen von Fälschungen auf, und zwar in keinem Verfahrensstadium; es liegen keine technischen Analysen vor, insbesondere

keine forensischen Untersuchungen oder Vergleiche der Einreichunterlagen mit anderen Projekten, die von der Architektin durchgeführt wurden, die die Authentizität der Unterlagen in Zweifel ziehen würden.

beurteilte der Bausachverständige der Gemeinde, Architekt F die Einreichunterlagen offensichtlich als korrekt, zumal er keinerlei Zweifel über die Authentizität der Unterlagen festhielt, zudem klärte der Bausachverständige , die Parteien des Verfahrens in beiden Bauverhandlungen am 07.05.2003 und am 10.07.2003 umfassend über die Einreichunterlagen auf, es wurden sowohl die Erklärungen der Parteien als auch das Gutachten des Sachverständigen bezugnehmend auf die Einreichunterlagen in den Niederschriften festgehalten;

liegen keine Aussagen von Personen, die an dem Projekt beteiligt waren, vor, die die Authentizität der Unterlagen in Zweifel zogen, einschließlich der Architektin, der Bauwerber und auch der betroffenen Nachbarn; zudem liegen auch keine E-Mail-Korrespondenzen, sonstige Protokolle und andere Kommunikationsaufzeichnungen vor, die auf Fälschungen schließen lassen.

Es wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Architektin allfällige Lizenzen, Zertifizierungen und andere berufliche Qualifikationen, die ihre Fähigkeit und Befugnis zur Durchführung der Arbeit belegen, nicht gehabt hätte.

Die Bauwerber und die Beschwerdeführer können jedenfalls bestätigen und bezeugen, dass sie die Einreichunterlagen nicht gefälscht haben. Sie verfügen weder über die Qualifikationen noch über die Fähigkeiten Baubeschreibungen und Einreichpläne zu fälschen. Sie sind weder technisch noch methodisch in der Lage derartige Maßnahmen zu setzen, zumal die Personen überhaupt nicht vom Fach sind.

Da bisher keinerlei Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 vorlagen bzw. vorliegen und somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus diesen Gründen vollkommen ausgeschlossen war, versucht die Behörde nun von Amts wegen, scheinbar auf Druck eines Nachbarn, der sich mit der Beschwerdeführerin seit Jahren in einem Besitzstörungsstreit befindet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Ziffer 1 aufgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen der Bauwerber bzw. der Beschwerdeführerin zu konstruieren.

Die bescheiderlassende Behörde hat grundlegende Sachverhaltselemente nicht erhoben und nur in eine Richtung ermittelt. Beispielsweise anzuführen ist, dass weder der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin beantragte Bausachverständige, Architekt F geladen wurde-noch wurden die seinerzeitigen Bauwerber Frau und Herr I und J zum Sachverhalt befragt wurden, befragt. Deren Einvernahme wird im Rahmen der abzuhaltenden mündlichen Verhandlung beantragt.

(Schreiben der Familie I und J, vom 2. Oktober 2023 Blg. 11).

Zusammengefasst ist daher der aus dem Akt ermittelte Sachverhalt mehr als mangelhaft.

3. Mangelhafte Beweiswürdigung

Aufgrund der bereits mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ergibt sich naturgemäß eine auch mangelhafte Beweiswürdigung - diese resultiert daraus, dass eben nur ein Beweismittel - die Stellungnahme der Architektin verwendet wurde. Wesentliche Fragen, welche eine mögliche Aufklärung der Angelegenheit bewirkt hätten, konnten insbesondere durch die Beschwerdeführerin nicht gestellt werden. Aber auch dem Akt erliegenden Urkunden (angeführte Beilagen) wurden nicht eine Beurteilung zugeführt.

Aus diesen Gründen ist daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

4. Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den

Antrag

a.) in der Sache selbst aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, den angefochtenen Wiederaufnahmebescheid ersatzlos zu beheben und damit die fehlerhafte Rechtsgrundlage für den erlassenen Abbruchbescheid zu beseitigen,

in eventu

b.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die beantragten Personen zu laden und Beweismittel zuzulassen und in Folge den Wiederaufnahmebescheid ersatzlos zu beheben und damit die fehlerhafte Rechtsgrundlage für den erlassenen Abbruchbescheid zu beseitigen.

[…]“

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Vorbringen der Parteien sowie die Einvernahme der Zeugen Architektin D, Architekt G, I und J.

1.5. Beweiswürdigung:

Die im Sachverhalt angeführten Dokumente und Erledigungen liegen im Akt auf. Die Feststellung, dass die Architektin D den Einreichplan und die Baubeschreibung nicht unterschrieben hat ergibt sich aus den Dokumenten, wo ein anderer Name („E“) aufscheint. Die Feststellung, dass sie die Dokumente nicht erstellt hat und zu dieser Zeit auch niemanden ermächtigt hatte, in ihrem Namen Einreichpläne oder Baubeschreibungen zu unterfertigen, ergibt sich aus der Aussage der Architektin, die das im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme glaubhaft dargelegt hat. Sie hat die an sie gestellten Fragen ausführlich beantwortet und dabei nicht den Eindruck vermittelt, ihre Ausführungen an einen erfundenen Geschehensablauf anzupassen oder etwa wesentliche Dinge wegzulassen.

Die Zeugen I und J haben klargestellt, dass die in Rede stehenden Dokumente nicht von ihnen in Auftrag gegeben wurden und ihnen nicht bekannt waren. Diese Aussagen waren mangels konkreter Wahrnehmungen nicht geeignet, die Ausführungen der Architektin D in Zweifel zu ziehen. Auch G und Architekt F hatten keine konkreten Wahrnehmungen dazu, wie die in Rede stehenden Dokumente zustande gekommen sind.

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt (I.) das rechtskräftig abgeschlossene Baubewilligungsverfahren zu Aktenzeichen *** über den Neubau einer Doppelgarage in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** von Amts wegen in erster Instanz wiederaufgenommen und der bereits rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11.07.2003 aufgehoben sowie unter Spruchpunkt (II.) der Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Abbruch des konsenslosen Bauwerkes „Doppelgarage auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend EZ *** KG ***“ unverzüglich, jedoch bis spätestens 6 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, aufgetragen.

2.2. Zur Wiederaufnahme

2.2.1.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit a NÖ BO 2014 sind dem Antrag auf Baubewilligung unter anderem bautechnische Unterlagen, nämlich ein Bauplan und eine Baubeschreibung anzuschließen. Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ BO 2014 und auch nach der Vorgängerbestimmung der Bauordnung 1996 hat der Bauherr mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

2.2.2.

Mit Bescheid des Vizebürgermeisters in Vertretung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 11.07.2003, Zl. ***, wurde den damaligen Eigentümern auf Grund eines Ansuchens vom 16.04.2003 und des Ergebnisses der am 10.07.2003 durchgeführten Bauverhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Doppelgarage in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er wurde rechtskräftig.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg. cit. stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Für die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens war daher der Bürgermeister zuständig.

2.2.3.

Das Vorliegen der gerichtlich strafbaren Handlung muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid bzw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes herbeigeführt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 RZ 11).

Im gegenständlichen Fall liegt kein gerichtliches Strafurteil vor. Es ist daher als Vorfrage zu prüfen, ob ein gerichtlich strafbares Verhalten vorliegt, durch das der Baubewilligungsbescheid herbeigeführt wurde.

Gemäß § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist zu betrafen, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Gemäß § 223 Abs. 2 StGB ist ebenso zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

Gemäß § 74 Abs. 1 Z 7 StGB ist eine Urkunde eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Baubeschreibung und der Einreichplan, in denen Tatsachen von rechtserheblicher Bedeutung (Beurteilung des Bauvorhabens) enthalten sind, sind demnach Urkunden.

Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine unechte Urkunde hergestellt wird. Eine unechte Urkunde ist eine, die nicht von dem auf ihr angegebenen Aussteller herrührt, mag ihr Inhalt richtig oder unrichtig sein (Fabrizy, StGB11, § 223 Rz 3).

Auf dem Einreichplan von Juni 2003 des Bewilligungsantrages scheint als Planverfasserin die Architektin D auf. Über den im Feld „Planverfasser“ aufgedruckten Daten der Architektin findet sich eine Unterschrift „i.A. E“. Die Architektin D hat den Einreichplan und die Baubeschreibung weder erstellt noch unterschrieben. Sie hatte zu dieser Zeit auch niemanden ermächtigt, in ihrem Namen Einreichpläne oder Baubeschreibungen zu unterfertigen. Die Baubeschreibung und der Einreichplan rühren nicht von der angegebenen Person, der Architektin D, her.

Jemand hat diese Urkunden gefälscht. Für die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens muss die strafbare Handlung während des jeweiligen Verfahrens begangen worden und dafür kausal sein (VwGH 2011/07/0228). Die Baubeschreibung und der Einreichplan wurden für die angestrebte Baubewilligung erstellt, weshalb das strafrechtliche Delikt während des Verfahrens und vorsätzlich begangen wurde. Es war auch kausal, weil die Baubewilligung nicht erteilt werden hätte können. Vielmehr hätte ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage ordnungsgemäß unterfertigter Urkunden ergehen müssen.

Nicht gefordert ist, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, eine Verfahrenspartei, ein Zeuge, ein Sachverständiger, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. VwGH 2009/22/0084). Es kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob die als Bauwerber angeführten Personen die strafbare Handlung gesetzt haben oder nicht.

Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (z.B. Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat (VwGH 99/10/0238).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jemand unechte Urkunden, nämlich die Baubeschreibung und den Einreichplan, vorsätzlich hergestellt hat, indem die Architektin D als Verfasserin dieser Urkunden angeführt wurde, obwohl diese Urkunden nicht von ihr herrührten.

Der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG ist daher nicht entgegenzutreten.

2.3. Zum Abbruchauftrag

Die Wiederaufnahme des Bauverfahrens und der damit einhergehende Wegfall der ursprünglich am 11.07.2003 erteilten Baubewilligung zur Errichtung einer Doppelgarage haben zur Folge, dass sich auf dem Grundstück nunmehr ein nicht bewilligtes, jedoch bewilligungspflichtiges Bauwerk befindet.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO hat die Behörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben sinngemäß.

Da es sich bei der errichteten Doppelgarage unstrittig um ein Bauwerk handelt, das einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, eine solche aufgrund des wiederaufgenommenen Verfahrens und des Wegfalls des ursprünglichen Baubewilligungsbescheides jedoch nicht länger vorliegt, war die Behörde daher verpflichtet, den Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes zu verfügen. Auch diesbezüglich ist der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.

2.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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