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LVwG-AV-1354/002-2024•LVwG N LVwG-AV-1354/002-2024
LVwG-AV-1354/002-2024Tribunal Administrativo Regional27 de jan. de 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorabentscheidungsersuchen;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Allraun im Verfahren wegen der Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Irak, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, den
BESCHLUSS:
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-130/24 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.01.2024,
Zl. 8 K 8657/22, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24.10.2024, Zl. ***, wurde der am 04.07.2024 gestellte Antrag auf Feststellung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen auf folgende Judikatur verwiesen:
Zum Feststellungsantrag ist zunächst auszuführen, dass es im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen an einer § 228 ZPO (Feststellungsklage) vergleichbaren Vorschrift mangelt (vgl. auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH vom 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376/1952; 2653/1954). Ein Feststellungsbescheid ist laut höchstgerichtlicher Judikatur nur dann zu erlassen, wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht, die amtswegige bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse liegt oder der Feststellungsbescheid für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt.
Ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, stellt lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar sind (vgl. z.B. VwGH vom 22.11.2017, Ro 2017/03/0023 u.a.). Es muss sich um ein für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handeln. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann insoweit nicht Gegenstand eines solchen Feststellungsbescheides sein. Hat die Behörde eine Frage in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären, scheidet die Erlassung eines besonderen Feststellungsbescheides zu dieser Frage aus (vgl. VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/05/0215 u.a.).
Weiters wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof judiziere, dass die Fremde, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG 2005 stellt, die Anforderungen nach dessen Wortlaut jedoch nicht erfüllt, für den Fall, dass eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels für die Fremde dazu führen könnte, dass ihre die Unionsbürgerschaft besitzende Tochter als Zusammenführende de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, § 47 NAG 2005 iSd Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen wäre, dass der Fremden fallbezogen ein Aufenthaltstitel zuerkannt wird (vgl. VwGH vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0025).
Als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin stehe dem Beschwerdeführer jedoch das Recht auf Beantragung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gemäß § 47 NAG zu. Dieser Antrag sei seitens seines Rechtsvertreters auch in eventu zu gegenständlichem Feststellungsantrag gestellt worden und führe die Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein gesondertes Verfahren hierzu.
Demnach lägen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vor.
Hierzu judiziere der Verwaltungsgerichtshof, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Feststellung ein diesbezüglicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 27.01.2004, 2000/10/0062 u.a.).
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2013, Zl. 2011/09/0142, ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.06.2020 zur GZ. *** die Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 mit Bescheid des BFA vom 10.11.2017 abgewiesen habe. Damit sei insbesondere auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge habe sich zwischen dem BF und Frau C, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Liebesbeziehung und Lebensgemeinschaft mit einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft entwickelt. Am 26.09.2022 hätten die beiden einander schließlich geehelicht. Am 02.03.2024 sei ihr gemeinsamer Sohn D geboren worden. Dieser habe aufgrund seiner Abstammung von Frau C (allenfalls auch) die österreichische Staatsbürgerschaft und damit die Unionsbürgerschaft im Sinne von Art 20 AEUV.
Müsste der BF in den Irak zurückkehren, wäre auch D gezwungen, seinem Vater gemeinsam mit seiner Mutter in den Irak nachzufolgen und somit das Hoheitsgebiet der EU verlassen, da C nicht in der Lage sei, ihren Sohn alleine aufzuziehen und seinen Unterhalt alleine zu tragen und somit D auf den Unterhalt, den der Antragsteller im Fall eines Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts in der EU leisten könne, angewiesen sei.
Die belangte Behörde verkenne, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Art 20 AEUV im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Zambrano ua des drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen Unionsbürgers/ einer minderjährigen Unionsbürgerin, der ohne Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht seines/ihres drittstaatsangehörigen Elternteils ebenso gezwungen wäre, das Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu verlassen, ipso iure unmittelbar aufgrund des Art 20 AEUV bestehe.
Es handle sich daher hier nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne des NAG (oder des AsylG), der konstitutiv von der Behörde (NAG-Behörde bzw. BFA) mit Rechtsgestaltungsbescheid erteilt werde.
Es handelt sich aber auch nicht um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, das ebenfalls ipso iure bestehe, sich aber auf die Freizügigkeits-/Unionsbürger-Richtlinie der EU stütze und zwecks dessen Bescheinigung gemäß § 54 NAG eine Aufenthaltskarte beantragt werden könne und müsse.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Mit Schreiben vom 04.07.2024 hat der nunmehrige Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl. 2011/09/0142 und vom 28.03.2012, Zl. 2009/22/0243 beantragt, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 AEUV bescheidmäßig festgestellt werde.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 hat der Beschwerdeführer unter anderem seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass primär die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aufgrund seiner Vaterschaft zu seinem Sohn D unmittelbar aufgrund dessen Unionsbürgerschaft gestützt auf Art 20 AEUV beantragt und lediglich in eventu die Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger
gemäß § 47 NAG aufgrund der Familienbeziehung zur Ehefrau C sowie zu gemeinsamen Sohn D beantragt werde.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.
Maßgebliche Rechtslage:
§ 47 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
§ 51 Abs. 1, erster Halbsatz NAG
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
[…]
§ 54 Abs. 1 NAG
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 16.01.2024,
Zl. 8 K 8657/22, wurden unter anderem folgende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (auszugsweise):
„[…]
2. Entsteht das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV kraft Unionsrecht, so dass dieses durch die nationalen Behörden nur noch zu bescheinigen ist, oder ist ein solches Aufenthaltsrecht durch die nationalen Behörden konstitutiv zu gewähren?
3. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht kraft Unionsrecht automatisch entsteht: zu welchem Zeitpunkt entsteht das Recht?
[…]“
Die in diesem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gestellten Fragen sind auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren präjudiziell. Es stellt sich demnach auch im vorliegenden Fall die sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen (zusammengefasst) ergebende Frage, ob das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV kraft Unionsrecht unmittelbar entsteht, so dass dieses durch die nationalen Behörden nur noch zu bescheinigen ist.
Das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens ist vor diesem Hintergrund insofern entscheidungsrelevant, als gegebenenfalls eine konstitutive Erteilung gemäß § 47 Abs. 1 NAG nicht in Frage kommt, aber auch die Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht in Betracht kommt, da dies die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes zur Voraussetzung hätte.
Die Bestimmung des § 38 AVG zur Verfahrensaussetzung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwH).
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird daher bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-130/24 ausgesetzt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es stellen sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen (vgl. zu letzterem etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068).
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