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LVwG-AV-1462/004-2019•LVwG N LVwG-AV-1462/004-2019
LVwG-AV-1462/004-2019Tribunal Administrativo Regional21 de jan. de 2025
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Veränderungsanzeige; Antrag; Neufestsetzung; entschiedene Sache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 29. Juli 2019 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 1. Juli 2019, Zl. ***, mit welchem eine Berufung vom 15. Mai 2019 gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 29. April 2019, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** in ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft ***, *** (Grundstücke Nr. *** und *** EZ *** KG ***).
Mit einem als "Veränderungsanzeige" bezeichneten, an den Gemeindeabwasserverband *** gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am selben Tag sämtliche Kanalabflussrohre im Haus bis zur Grundfestung im Keller entfernt habe und beantragte die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 7. September 2017, Zl. ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 6. Oktober 2017 wurde mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.
Über die gegen diesen Berufungsbescheid vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, erhobene Beschwerde vom 3. Jänner 2018 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 9. August 2018, Zl. LVwG-AV-519/001-2018. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und damit im Ergebnis die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr bestätigt.
Festgestellt wurde, dass die Liegenschaft bzw. das in den 1930er Jahren errichtete Wohnhaus seit zumindest 2014 von der Stromversorgung abgetrennt sei. Vom Beschwerdeführer seien sämtliche Kanalrohre im Kellergeschoß im Haus abmontiert worden bzw. die Verbindung zum Kanalrohr, welches in der Folge zum öffentlichen Kanal führt, abgetrennt und mit einem Stoppel versehen worden.
Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2018, Zl. ***, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 22. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Verbandsobmann des Gemeindeabwasserverbandes *** neuerlich einen Antrag auf Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in ***.
Es sei eine Neuberechnung ab Mai 2019 erforderlich, da nur noch im Keller eine Wasserentnahme möglich sei und nur noch im Keller ein Kanalableitungsrohr vorhanden sei.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 29. April 2019, Zl. ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 2019 auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der mit der nunmehrigen Eingabe bekannt gegebene Zustand unterscheide sich nicht von dem im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht festgestellten Zustand. Bei unverändertem Sachverhalt könne kein neuerliches Verfahren abgeführt werden, sondern sei ein solcher Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In seiner Berufung vom 15. Mai 2019 wurde vom Beschwerdeführer neuerlich vorgebracht, eine Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr sei erforderlich, weil nur noch im Keller eine Wasserentnahme möglich sei und nur noch im Keller ein Kanalableitungsrohr vorhanden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabwasserverbandes *** vom 1. Juli 2019, Zl. ***, wurde die Berufung vom 15. Mai 2019 gegen den Zurückweisungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeabwasserverbandes *** 29. April 2019, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu LVwG-AV-519/001-2018 ausschließlich die Frage gewesen sei, ob eine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers zu erfolgen habe. Der nunmehrige Antrag auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr vom 22. April 2019 habe im Vergleich zu dem in diesem Verfahren festgestellten Sachverhalt kein geändertes Tatsachenvorbringen enthalten. Es liege daher eine bereits entschiedene Sache vor, weshalb die Zurückweisung des nunmehrigen Antrages auf Neufestsetzung zu Recht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2019, in welcher ausschließlich das Berufungsvorbringen wiederholt wird.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27. Dezember 2019 bzw. am 24. Jänner 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht gab dieser Beschwerde zunächst mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2020, Zl. LVwG-AV-1462/001-2019, Folge und änderte den Spruch des Bescheids des Verbandsvorstands dahingehend ab, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeabwasserverbands *** vom 29. April 2019 aufgehoben werde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, wurde auf Grund einer Amtsrevision der belangten Behörde das angefochtene Erkenntnis vom 28. Oktober 2020, Zl. LVwG-AV-1462/001-2019, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde u.a. im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung vertreten, der Mitbeteiligte habe durch die Wiederherstellung des zuvor mit einem Blinddeckel verschlossenen Kanalanschlusses der Anschlussverpflichtung „wieder“ entsprochen, die Ermittlung der Berechnungsfläche habe daher nach § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu erfolgen. Wie vom Mitbeteiligten bekannt gegeben, seien Anschlüsse nur im Kellergeschoß, nicht aber im Erdgeschoß vorhanden. Damit habe der Mitbeteiligte eine relevante Änderung der Verhältnisse bekannt gegeben.
Damit übersieht das Verwaltungsgericht jedoch den - sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2018, welches dem hg. Beschluss vom 8. November 2018, ***, zugrunde lag, sowie überdies aus seiner eigenen Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2020 ergebenden - Umstand, dass die seines Erachtens gegen die Identität der Sache sprechende Sachverhaltsänderung, somit die im Jahr 2016 im Erdgeschoß erfolgte Entfernung aller Abwasseranfallstellen, bereits Sache des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2018 war. Das Verwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom 9. August 2018 - disloziert in der rechtlichen Beurteilung - fest, Keller- und Erdgeschoß der gegenständlichen Liegenschaft seien seit 2016 vollständig vom öffentlichen Kanal getrennt. Das Verwaltungsgericht hätte diese Tatsache, über die bereits mit Erkenntnis abgesprochen wurde, daher im gegenständlich angefochtenen Erkenntnis nicht als relevante Sachverhaltsänderung heranziehen dürfen. Die bloße Abnahme des Blinddeckels vom Kanalanschlussrohr im Keller stellt für sich keine zu berücksichtigende Veränderung dar.“
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. August 2018, Zl. LVwG-AV-519/001-2018, wurde im Ergebnis die Abweisung eines Antrages auf Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in *** bestätigt.
Bei Gleichbleiben der Verhältnisse wären neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 92/16/0103, 2007/13/0068, 2013/16/0060).
Im Lichte der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2024, Zl. ***, ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer am 22. April 2019 angezeigte Sachverhaltsänderung bereits Sache des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2018 war.
Im Hinblick auf die somit bereits entschiedene Sache wurde der neuerliche Antrag seitens des Verbandsobmannes zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die diese Zurückweisung bestätigende Berufungsentscheidung war daher – auch im Hinblick auf § 63 Abs. 3 VwGG – abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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