LVwG N LVwG-S-2757/001-2024

LVwG-S-2757/001-2024Tribunal Administrativo Regional20 de jan. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Sicherheitsleistung; Doppelbestrafungsverbot;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2757/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2757.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, Rumänien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. November 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von € 531,- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 101 Abs. 1 lit. a, 102 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 19, 22 Abs. 2, 25 Abs. 2, 37a, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1 bis 3, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) vom 05. November 2024, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wie folgt bestraft:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

12.06. 2024, 10:15 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***; ***, Anhänger, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des PKWs von 3500 kg durch die Beladung um 720 kg überschritten wurde.

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 575 kg durch die Beladung um 725 kg 126,09 %) überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 101 Abs.1 lit.a idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

35/2023, § 102 Abs.1 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 35/2023, § 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 35/2023

zu 2.§ 101 Abs.1 lit.a idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

35/2023, § 102 Abs.1 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 35/2023, § 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 35/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu €540,00

54 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

zu €2.115,00

213 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€265,50

Gesamtbetrag:

€2.920,50“

An den Spruch schließt sich der Hinweis auf eine eingehobene Sicherheitsleistung, welche zur Vermeidung „einer zusätzlichen Zahlung“ vor ihrem Freiwerden angerechnet würde, sodass nur der näher bezifferte Differenzbetrag eingezahlt werden brauchte.

Begründend verweist die belangte Behörde auf eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion ***, die dem Beschwerdeführer ungenutzt eingeräumte Möglichkeit zur Rechtfertigung, zitiert die angewendeten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und kommt schließlich zum Ergebnis, dass die Tat auf Grund der Anzeige und der unterbliebenen Rechtfertigung als erwiesen angenommen werden könnte. Weiters wird festgestellt, dass die „eklatante Überladung“ eine „absolute Gefährdung“ im Straßenverkehr darstelle. Schließlich finden sich Ausführungen zur Strafbemessung, wobei die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.400,-, Sorgepflichten für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen ausging. Als mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Bereich der belangten Behörde gewertet.

Wie bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung, wurde auch das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer in Form einer Übersetzung in die rumänische Sprache zugestellt.

Innerhalb der Beschwerdefrist brachte A eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 05. November 2024 ein. Darin bringt er vor, dass er am 12. Juni 2024 um 10:15 Uhr von den Polizeibehörden am im Straferkenntnis angegebenen Ort angehalten worden sei und führt die im Straferkenntnis beschriebenen Taten, nämlich Überschreitungen der zulässigen Gesamtgewichte und Anhänger bestraft worden sei. Er hätte den Polizisten einen Gesamtbetrag von € 3.390,- bezahlt, jedoch nur über den Betrag von € 3.070,- Quittungen erhalten; was mit den restlichen € 320,- geschehen sei, wisse er nicht. Die Polizisten hätten die gewichtsabhängigen Bußgelder berechnet, was er mit einer Fotografie des betreffenden Papieres beweise. Weiters lege er den gescannten Nachweis aller von den Polizisten ausgestellten Quittungen über einen Gesamtbetrag über € 3.070,- bei. In Folge Bezahlung dieser Bußgelder schulde er nicht mehr die in der Strafverfügung (gemeint: Straferkenntnis) vom 05. November 2024 genannten Geldbeträge, da dies einer doppelten Sanktion für die gleiche Tat nachkommen würde, was durch „EMRK-Verordnungen“ und die „EU-Verordnungen in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen“ verboten sei.

Daher beantrage er die angeordneten Maßnahmen zu widerrufen und ihn von den genannten Zahlungspflichten zu befreien.

Der Beschwerde angeschlossen sind Kopien von insgesamt acht Organstrafverfügungen wegen Übertretungen der §§ 7 Abs. 1, 61 und 11 Abs. 2 StVO 1960 sowie wegen Übertretungen der §§ 4 und 106 Abs. 2 KFG 1967. Weiters finden sich zwei Bescheinigungen über eine vorläufige Sicherheitsleitung gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 VStG, einmal betreffend einen Betrag von € 1.900,-, die zweite über einen Betrag von € 900,- jeweils betreffend Übertretungen nach § 101 Abs. 1 KFG 1967, wobei jedoch der niedrigere Betrag nicht vom Beschwerdeführer, sondern einer anderen Person eingehoben wurde. Das im Beschwerdeschreiben genannte handschriftliche Papier war nicht beigelegt.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind auf der Tatsachenebene unstrittig.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

KFG 1967

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

(…)

(…)

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(…)

(1) Wer

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 22. (…)

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 37a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger wegen Übertretungen nach § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967 bestraft, konkret, weil er sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt hatte, dass die Fahrzeuge in Bezug auf die Beladung den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, nämlich was das höchstzulässige Gesamtgewicht anbelangt, entsprachen. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Taten noch wendet er sich gegen die Höhe der verhängten Strafen. Vielmehr ist er der Auffassung, das angefochtene Straferkenntnis verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Angemerkt sei zunächst, dass die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Widerspruch“ und des angefochtenen Bescheides als „Strafverfügung“ einer Beurteilung als zulässigen Beschwerde gegen das eingangs angeführte Straferkenntnis nicht entgegensteht.

Mit seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer allerdings aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Auffassung, bereits von den einschreitenden Polizeibeamten bestraft worden zu sein, insgesamt acht Organstrafverfügungen und zwei Bestätigungen betreffend eine vorläufige Sicherheitsleistung vorgelegt.

Was die Organstrafverfügungen anbelangt, können diese einer Bestrafung wegen jener Taten, die Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses bieten, schon deshalb nicht entgegenstehen, weil diese andere (von den einschreitenden Beamten offenkundig als nicht so gravierend angesehene und daher mit Organmandat zu ahndende) Delikte betreffen (dies ergibt sich aus den jeweils angeführten Gesetzesbestimmungen). In diesem Zusammenhang ist auf § 22 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach im Falle der Begehung mehrerer selbstständiger Taten bzw. wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (was gegenständlich zutrifft), die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (vgl. zB VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0203).

Insoweit liegt also eine unzulässige Doppelbestrafung nicht vor (vgl. zB VwGH 15.06.2023, Ra 2023/06/0099).

Was jedoch den Rest des vom Beschwerdeführer als verhängte Geldstrafen angesehenen Geldbetrages betrifft, dessen Bezahlung er belegt hat, handelt es sich dabei um die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne des § 37a Abs. 1 Z 2 VStG. Dies alles ergibt sich wiederum eindeutig aus den von Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen.

Bei der Einhebung einer Sicherheitsleistung handelt es sich jedoch nicht um eine Bestrafung, sondern dient diese der Sicherung einer späteren Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung (welche insbesondere bei Tätern mit Wohnsitz im Ausland wegen der damit verbundenen praktischen Probleme bei der Durchsetzung des Strafrechtes vorgesehen ist). Es handelt sich somit, wie schon im Wort „vorläufig“ zum Ausdruck kommt, nicht um eine endgültige Bestrafung. Dementsprechend wird gemäß § 37a Abs. 5 VStG die vorläufige Sicherheit wieder frei (das heißt, sie wird zurückbezahlt), wenn die verhängte Strafe vollzogen oder wenn nicht der Verfall der Sicherheitsleistung ausgesprochen wird.

Wie sich sohin aus den Bestimmungen des § 37a VStG ergibt, steht die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung weder der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens (mit Verhängung von Strafen für die Übertretung, betreffend welche die Sicherheitsleistung eingehoben wurde) entgegen, noch bedeutet dies, dass Sicherheitsleistung und Strafe kumulativ zu leisten wären; mit anderen Worten: Der Beschwerdeführer ist im Ergebnis nur schuldig, die verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten zu bezahlen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses liegt somit nicht vor (anzumerken ist, dass dem Hinweis im Bescheid in Bezug auf die Gegenverrechnung mit der geleisteten Sicherheitsleistung kein normativer Charakter zukommt, sodass vom Gericht nicht geprüft zu werden braucht, was es mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten offenbar einer anderen Person auferlegten Sicherheitsleistung im Ausmaß von € 900,- auf sich hat).

Eine darüber hinaus gehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt; insbesondere hat er die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht der Höhe nach in Frage gestellt. Es kann auch seitens des Gerichts der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der massiven Überschreitung zulässiger Gewichtsbeschränkungen (zumal auf einer Autobahn, auf der in Folge der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten bei einem durch die Überladung verursachten Unfall mit einer erhöhten Gefahr auch für Leib und Leben von Personen zu rechnen ist) die verhängten Geldstrafen und die dazu proportionalen Ersatzfreiheitsstrafen bei dem durch § 134 Abs. 1 KFG 1967 vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafen bis zu € 10.000,-, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) für tat- und schuldangemessen erachtet hat, selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers nur von Fahrlässigkeit, seiner Unbescholtenheit und den unwidersprochen angenommenen bescheidenen finanziellen Verhältnissen ausgeht.

Der Beschwerde konnte sohin ein Erfolg nicht beschieden sein. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen. Deshalb hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, sodass ihm in Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind € 531,- zusätzlich aufzuerlegen waren. Insgesamt (Strafen und Verfahrenskosten) hat er somit € 3451,50 zu bezahlen.

Da eine mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von deren Durchführung abgesehen werden.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer klaren und eindeutigen bzw. sonst durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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