LVwG N LVwG-AV-1363/001-2024

LVwG-AV-1363/001-2024Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2025

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Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Überprüfung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1363/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1363.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 03.10.2024, Zl. ***, betreffend Entzug der Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 WaffG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2024, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und

der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.10.2024, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Waffenbesitzkarte Nr. ***, welche ihm von der belangten Behörde am 30.01.2024 ausgestellt wurde, entzogen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Melde- und Registrierungspflicht verstoßen, indem dieser Waffen der Kategorie B erworben und besessen habe, ohne diese der Waffenbehörde zu melden und im Zentralen Waffenregister (ZWR) registrieren zu lassen. Ferner sei ihm eine Umgehung waffenrechtlicher Bestimmungen vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher rechtlicher Belehrung an dieser Umgehungshandlung festgehalten. Dieses wissentliche und absichtliche Verharren in der unrechtmäßigen Handlung lasse die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als erschüttert erscheinen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, die anzustellende Prognoseentscheidung nach § 8 Abs. 1 WaffG habe klar zu seinen Gunsten auszufallen, zumal aufgrund seines Verhaltens nicht auf ein unsachgemäßes Umgehen, ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen oder auf ein unsorgfältiges Verwahren von Waffen geschlossen werden könne.

1.3. Mit Schreiben vom 05.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.4. Am 17.12.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge C persönlich einvernommen wurden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis sogleich mündlich verkündet und in weiterer Folge den Parteien die Niederschrift über die Verhandlung samt mündlich verkündetem Erkenntnis zugestellt.

1.5. Mit Schreiben vom 19.12.2024 stellte die belangte Behörde fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses.

2. Feststellungen:

2.1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist seit 2013 Sportschütze. Am 30.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** ausgestellt. Aufgrund dieses waffenrechtlichen Dokuments ist der Beschwerdeführer berechtigt, sieben Waffen der Kategorie B zu besitzen.

2.2. Die E OG ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Offene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde *** und dem Geschäftszweig „Handel mit Waffen und Munition“.

Der Beschwerdeführer hat am 16.01.2024 von der E OG ein Wechselsystem Hämmerli, Nr. ***, Kaliber Kal. 1: Zoll .22 Long Rifle, sowie ein dazugehöriges Griffstück erworben. Im Zuge dieses Erwerbsvorganges wurden dem Beschwerdeführer das Wechselsystem und das Griffstück von der E OG getrennt übergeben. Die E OG übermittelte der belangten Behörde daraufhin eine Anzeige gemäß § 28 Abs. 2 und 3 WaffG betreffend die Überlassung einer Schusswaffe der Kategorie B, in welcher das dem Beschwerdeführer überlassene Wechselsystem als Zubehör angegeben wurde. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde das vom Beschwerdeführer erworbene Wechselsystem im Zentralen Waffenregister als freies Zubehör der Kategorie B eingetragen.

Am 13.02.2024 hat der Beschwerdeführer von der E OG ein weiteres Wechselsystem Ruger, Nr. ***, Kaliber Kal. 1: Zoll .22 Long Rifle, sowie ein dazugehöriges Griffstück erworben. Im Zuge dieses Erwerbsvorganges wurden dem Beschwerdeführer das Wechselsystem und das Griffstück von der E OG getrennt übergeben. Die E OG übermittelte der belangten Behörde daraufhin eine Anzeige gemäß § 28 Abs. 2 und 3 WaffG betreffend die Überlassung einer Schusswaffe der Kategorie B, in welcher das dem Beschwerdeführer überlassene Wechselsystem als Zubehör angegeben wurde. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde das vom Beschwerdeführer erworbene Wechselsystem im Zentralen Waffenregister als freies Zubehör der Kategorie B eingetragen.

2.3. Am 25.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Annäherungs- und Betretungsverbotes (hinsichtlich der Wohnung in ***, *** und Frau D) sowie ein vorläufiges Waffenverbot über den Beschwerdeführer verhängt. Grund für diese Maßnahmen war eine Anzeige der D (Tochter des Beschwerdeführers), wonach der Beschwerdeführer diese am 25.06.2024 um 21.30 Uhr gefährlich bedroht haben und darüber hinaus dieser gegenüber seit 17.05.2004 – 25.06.2024 gemeinsam mit F fortgesetzt Gewalt ausgeübt haben soll.

Im Zuge dieser Amtshandlung wurden beim Beschwerdeführer 6 Schusswaffen der Kategorie C und 7 Schusswaffen der Kategorie B sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Waffen durch Polizeibeamte waren die im Zentralen Waffenregister als freies Zubehör eingetragenen Wechselsysteme (Ruger und Hämmerli) jeweils mit dem dazugehörigen Griffstück verbunden. Sämtliche Waffen des Beschwerdeführers befanden sich bei der Amtshandlung in dafür vorgesehenen Waffentresoren. Sie waren allesamt ungeladen und es waren keine Magazine angesteckt. Die Waffentresore waren ordnungsgemäß abgeschlossen und befand sich darin auch keine Munition. Ausschließlich der Beschwerdeführer war im Besitz eines Schlüssels für die Waffentresore.

Zu diesem Zeitpunkt waren im Zentralen Waffenregister auf den Beschwerdeführer 6 Schusswaffen der Kategorie C, 5 Schusswaffen der Kategorie B und 2 Wechselsysteme (freies Zubehör) der Kategorie B registriert.

2.4. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt darüber belehrt, dass er hinsichtlich der gegenständlichen Wechselsysteme (samt dazugehörigen Griffstücken) persönlich eine (Um-)Meldung bei der belangten Behörde (bzw. im Zentralen Waffenregister) als Kategorie B Waffen durchführen muss.

2.5. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 07.11.2024 hat der Beschwerdeführer die Umregistrierung der verfahrensgegenständlichen Wechselsysteme jeweils als Kategorie B Waffe im Zentralen Waffenregister beantragt. Daraufhin wurden die gegenständlichen Wechselsysteme von der belangten Behörde im Zentralen Waffenregister jeweils als Kategorie B Waffe registriert.

Derzeit sind im Zentralen Waffenregister auf den Beschwerdeführer 6 Schusswaffen der Kategorie C und 7 Schusswaffen der Kategorie B registriert.

2.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Es liegen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und sind überdies unstrittig.

3.2. Die unter 2.2. und 2.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Firmenbuchauszug, aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere den darin befindlichen Anzeigen der E OG vom 16.01.2024 und vom 13.02.2024, der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 26.06.204 (AS 8 – 13), dem Durchsuchungs- Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Polizeiinspektion *** vom 26.06.2024 (AS 30 – 35), dem Polizeibericht vom 02.07.2024 (AS 36 – 42) sowie einem Auszug aus dem Zentralen Waffenregister betreffend den Beschwerdeführer vom 26.06.2024. Der festgestellte Sachverhalt ist überdies unstrittig.

3.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht darüber belehrt wurde, dass er eine Meldung der gegenständlichen Wechselsysteme als Kategorie B Waffen im Zentralen Waffenregister vornehmen lassen muss, gründet auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme und ist auch dem gesamten Verwaltungsakt kein Nachweis einer solchen Rechtsbelehrung zu entnehmen. Weder aus der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.07.2024 (AS 71 - 72) noch aus der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 14.08.2024 (AS 75 - 77) lässt sich eine rechtliche Belehrung der belangten Behörde dahingehend, dass der Beschwerdeführer persönlich eine Meldung der gegenständlichen Wechselsysteme als Kategorie B Waffen bei der belangten Behörde bzw. im Zentralen Waffenregister vornehmen muss, entnehmen. Zusammenfassend ist der belangten Behörde der Nachweis der von ihr behaupteten, ausführlichen rechtlichen Belehrung des Beschwerdeführers nicht gelungen ist.

3.4. Dass der Beschwerdeführer die Ummeldung der verfahrensgegenständlichen Wechselsysteme im Zentralen Waffenregister als Kategorie B Waffen beantragt hat, ergibt sich aus einem E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 07.11.2024 und wurde dies vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

3.5. Die getroffenen Feststellungen zur strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf einem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug sowie einem Auszug betreffend seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Nach durchgeführtem Beweisverwahren ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Annahme rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer könnte Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Wie den im Verwaltungsakt befindlichen Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft *** jeweils vom 09.07.2024 betreffend die Einstellung des Verfahrens (AS 147-150) zu entnehmen ist, wurde das gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles am 25.06.2024 vor der Staatsanwaltschaft *** zur GZ *** geführte Strafverfahren wegen §§ 107b Abs. 1, 107b Abs. 3a Z 1, 107b Abs. 4 1. Fall StGB; § 107 Abs. 1 StGB (Verdacht der fortgesetzten Gewaltausübung im Zeitraum 2004 – 25.06.2024 in ***; Verdacht der gefährlichen Drohung am 25.06.2024 in ***) von der Staatsanwaltschaft *** jeweils gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil die Tatverwirklichung hinsichtlich der fortgesetzten Gewaltausübung nicht erweislich war und der Tatbestand hinsichtlich der gefährlichen Drohung nicht verwirklicht war (es handelte sich lediglich um eine situationsbedingte Unmutsäußerung) und damit kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Einem Aktenvermerk der belangten Behörde (Weisung über weitere waffenrechtliche Vorgangsweise) vom 10.07.2024 (AS 7) ist zu entnehmen, dass auch die belangte Behörde in dem Vorfall, welcher zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie eines vorläufigen Waffenverbotes über den Beschwerdeführer führte, keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer sieht, weshalb auch – nach Auslaufen des vorläufigen Waffenverbotes - kein Waffenverbot über den Beschwerdeführer verhängt wurde und diesem seine Waffen wieder ausgefolgt wurden.

Auch aus dem Umstand, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Wechselsysteme im Zuge einer Amtshandlung am 25.06.2024 jeweils in zusammengebautem (also in mit dem jeweils dazugehörigen Griffstück verbundenen) Zustand vorgefunden wurden, lässt sich nicht auf ein missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer schließen, zumal der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge C dem erkennenden Gericht glaubwürdig und schlüssig darlegte, dass sämtliche vorgefundenen Waffen ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Waffentresoren verwahrt waren und es keinerlei Hinweise auf missbräuchliches, leichtfertiges oder unvorsichtiges Verwenden der Waffen durch den Beschwerdeführer gab.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verlässlichkeit

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

[…]

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25.

(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

[…]“

4.2. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Mit der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dass der Besitzer der Urkunde nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 Waffengesetz genannten Voraussetzungen gewährleistet (vgl. VwGH 25.08.2010, 2010/03/0060).

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz ist keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bzw. auch das erkennende Gericht im Falle einer mangelnden Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (vgl. VwGH 27.01.2011, 2009/03/0099).

Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (Z 1), mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird (Z 2), Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (Z 3). Nach § 8 Abs. 2 WaffG ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er alkohol- oder suchtkrank ist (Z 1) oder psychisch krank oder geistesschwach (Z 2) oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen (Z 3). Nach § 8 Abs. 3 und 5 WaffG gilt ein Mensch auch im Falle bestimmter Verurteilungen bzw. bei Verwirklichung bestimmter Verwaltungsübertretungen als nicht verlässlich.

Die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde setzt eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0042; 09.08.2021, Ra 2019/03/0089)

Auch wenn § 8 Abs. 1 WaffG den Umfang der potentiell (für die Prognoseentscheidung) relevanten "Tatsachenbasis" offen lässt, wird doch die spezifisch waffenrechtliche Verlässlichkeit präzisiert: Die vorzunehmende Prognose betrifft nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird sowie, dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089; 18.10.2005, 2005/03/0060).

Die belangte Behörde hat die von ihr angenommene Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid auf einen Verstoß gegen die Melde- und Registrierungspflicht sowie auf eine Umgehung waffenrechtlicher Bestimmungen gestützt und dargestellt, dass der Beschwerdeführer Waffen der Kategorie B erworben und besessen hat, ohne diese der Waffenbehörde zu melden und im Zentralen Waffenregister registrieren zu lassen. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher rechtlicher Belehrung an dieser Umgehungshandlung festgehalten. Die belangte Behörde hat daraus gefolgert, dass "dieses wissentliche und absichtliche Verharren in der unrechtmäßigen Handlung die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als erschüttert erscheinen lasse.“

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aber nicht dargelegt, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu befürchten wären. Die belangte Behörde hat es damit unterlassen, aus dem festgestellten Sachverhalt einen Konnex zu einer die Verlässlichkeit ausschließenden Annahme im dargestellten Sinn zu ziehen. Sie hat weder klargestellt, welche in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG inkriminierte Verhaltensweise zu befürchten, noch warum auf Grund der konkret festgestellten Tatsachen derartiges zu erwarten wäre. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher zwei Vertreter der belangten Behörde erschienen sind, wurde nicht dargelegt, welche spezifischen Verhaltensweisen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG beim Beschwerdeführer auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu befürchten wären. Zur behaupteten fehlenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers wurde vom Vertreter der belangten Behörde lediglich explizit klargestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werde, dass er nicht über das waffenrechtliche Spezialwissen zur Registrierung von Waffen und Wechselsystemen verfügt. Ihm sei jedoch vorzuwerfen, dass er trotz eindringlicher rechtlicher Anleitung iSd § 13a AVG dennoch auf der rechtsmissbräuchlichen Auslegung der waffenrechtlichen Bestimmungen bestanden und daher in der unrechtmäßigen Handlung wissentlich und absichtlich verharrt habe.

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben sich für das erkennende Gericht keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine der in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG inkriminierte Verhaltensweise setzen könnte. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Waffen sorgfältig verwahrt und nicht missbräuchlich verwendet hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Wechselsysteme mit Griffstücken zusammengebaut verwahrt hat, lässt nicht per se darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich im Sinne des § 8 WaffG wäre und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Ebenso verhält es sich mit dem Vorfall am 25.06.2024, der zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie eines vorläufigen Waffenverbotes über den Beschwerdeführer führte. Wie unter Punkt 3.5. näher ausgeführt, wurde das aufgrund dieses Vorfalles gegen den Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft *** geführte Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand und sieht auch die belangte Behörde in diesem Vorfall keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer, zumal der Beschwerdeführer weder Waffen eingesetzt, noch körperliche Gewalt angewendet hat und die vorgeworfenen gefährliche Drohung tatsächlich eine situationsbedingte Unmutsäußerung darstellte.

Darüber hinaus kann von einem wissentlichen und absichtlichen Verharren in der unrechtmäßigen Handlung gegenständlich nicht gesprochen werden, zumal dem Beschwerdeführer die Unrechtmäßigkeit seines Tuns gar nicht bewusst war. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nämlich zu keinem Zeitpunkt dahingehend rechtlich belehrt, dass er persönlich eine (Um-)Meldung der gegenständlichen Wechselsysteme als Kategorie B Waffen bei der belangten Behörde (bzw. im Zentralen Waffenregister) durchführen muss. Von einem „Verharren in der unrechtmäßigen Handlung“ kann daher mangels ausreichender Rechtsbelehrung nicht gesprochen werden.

Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Umgehung waffenrechtlicher Bestimmungen vorwirft, konkret, dass dieser Waffen der Kategorie B erworben und besessen hat, ohne diese der Waffenbehörde zu melden und im Zentralgen Waffenregister registrieren zu lassen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 28 Abs. 3 WaffG hat – sofern das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen wird – nur dieser die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B an den Käufer der Waffenbehörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat die gegenständlichen Wechselsysteme samt Griffstücken von der E OG erworben. Unzweifelhaft handelt es sich bei dieser Offenen Gesellschaft um eine im Bundesgebiet ansässige Gewerbetreibende im Sinne des § 28 Abs. 3 WaffG. Dem Beschwerdeführer, der die gegenständlichen Wechselsysteme sohin bei einem im Bundesgebiet ansässigen Waffenhändler erworben hat, kann aus der Nichtdurchführung einer Meldung an die Waffenbehörde schon deshalb kein Vorwurf gemacht werden, weil die gesetzliche Meldeverpflichtung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 3 WaffG allein den Waffenhändler trifft. Auch im gegenständlichen Fall hat der Waffenhändler (die E OG) die Meldungen des Verkaufes von Wechselsystemen an den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 WaffG an die Waffenbehörde vorgenommen.

Die belangte Behörde sieht im getrennten Erwerb von Wechselsystemen und dazugehörigen Griffstücken, wobei eine Meldung an die Waffenbehörde nur hinsichtlich der Wechselsysteme als freies Zubehör erfolgt, eine rechtswidrige Umgehungshandlung waffenrechtlicher Bestimmungen. Die Frage, ob die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffend ist oder nicht, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz, weshalb hier auch nicht näher darauf einzugehen ist. Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde ist für die belangte Behörde nichts gewonnen, weil – wie bereits ausgeführt – ein Beharren auf einer vermeintlich falschen Rechtsansicht (davon kann aber schon mangels ausführlicher Rechtsbelehrung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht gesprochen werden) alleine nicht per se zur Unzuverlässigkeit im Sinnes des § 8 WaffG führt und sich nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren kein Hinweis darauf ergeben hat, der Beschwerdeführer könnte Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unbefugte Besitz von Waffen allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes noch nicht die Annahme der Unverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes rechtfertige (VwGH 24.01.1990, Zl. 90/01/0001, 17.06.1992, Zl. 92/01/0015, 26.07.1995, Zl. 94/20/0874; 06.11.1997, 97/20/0122).

Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden nach § 25 Abs 3 WaffG 1996, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (im Fall einer Beschwerdeentscheidung: im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) nicht verlässlich ist (vgl. VwGH 24.05.2024, Ra 2024/03/0046; 20.06.2012, 2009/03/0124). Wie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Waffenregister sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Ummeldung der verfahrensgegenständlichen Wechselsysteme als Kategorie B Waffen im Zentralen Waffenregister mit E-Mail an die belangte Behörde vom 07.11.2024 beantragt und hat die belangte Behörde sodann die Ummeldung durchgeführt. Ein dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfenes „Verharren in der unrechtmäßigen Handlung“ liegt sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht vor.

Zum vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvolut an Ausdrucken von Inseraten auf der Homepage *** (Beilage ./3) und dem diesbezüglichen ergänzenden Vorbringen (Beilage ./1), wonach Waffenhändler aufgrund einer gesetzlichen Änderung des § 23 Abs. 3 WaffG rechtsmissbräuchlich begonnen hätten, funktionsfähige, vollständige Waffen zerlegt in Wechselsystem und Griffstück anzubieten und zu verkaufen und diese gängige Praxis der Waffenhändler den Waffenbehörden Kopfzerbrechen bereite, ist auszuführen, dass eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Praxis von Waffenhändlern für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist. Ebenso verhält es sich mit dem vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres (Beilage ./4) sowie das vom Vertreter der belangten Behörde ins Treffen geführte Urteil des LG Eisenstadt vom 29.05.2024, GZ 51 HV 44/23w, zumal sich die darin getätigten Rechtsausführungen auf die Registrierungspflichten von Waffenhändlern bezieht. Inwiefern diese vorgelegten Dokumente für das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdeführer als Erwerber von Schusswaffen der Kategorie B (und eben nicht gegen einen Waffenhändler) von Relevanz sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

Da sohin zusammenfassend keine Gründe vorliegen, die den Entzug der Waffenbesitzkarte rechtfertigen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

4.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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