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LVwG-S-1295/001-2024; LVwG-S-1296/001-2024•LVwG N LVwG-S-1295/001-2024; LVwG-S-1296/001-2024
LVwG-S-1295/001-2024; LVwG-S-1296/001-2024Tribunal Administrativo Regional14 de jan. de 2025
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Veranstalter; öffentliche Ordnung; Klimaschutz; Anzeigepflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen die Spruchpunkte 1. und 2 (Übertretungen nach der StVO und dem Sicherheitspolizeigesetz, hg. protokolliert zu
LVwG-S-1295/001-2024) sowie gegen den Spruchpunkte 3. (betreffend Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, hg. protokolliert zu
LVwG-S-1296/001-2024) des angefochtenen Straferkenntnisses der LPD Niederösterreich vom 7. Mai 2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und die dahingehend geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 4 Stunden) auf den Betrag von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 2 Stunden) herabgesetzt wird.
III.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind mit EUR 10,-- neu festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV.Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die weiteren (revisionsberechtigten) Parteien ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt nunmehr EUR 85,-- (Strafe in der Höhe von EUR 75,--) sowie die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren in der Höhe von EUR 10,--; keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 7. Mai 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/ Zeit:29.08.2023, 09:35 Uhr – 09:55 Uhr
Ort: ***, Autobahn ***, Str.km ***, Fahrtrichtung ***
Sie haben eine Autobahn als Fußgänger benützt, obwohl der Fußgängerverkehr auf Autobahnen verboten ist.
2. Datum/ Zeit:29.08.2023, 09:35 Uhr – 09:55 Uhr
Ort: ***, Autobahn ***, Str.km ***, Fahrtrichtung ***
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.
Sie haben durch vorsätzliches Blockieren der Fahrbahn in Form einer Sitzblockade die öffentliche Ordnung gestört. Zahlreiche Autofahrer standen aufgrund der Verkehrsbehinderung mehr als eine halbe Stunde auf der Autobahn im Stau bzw. mussten eine Umleitung benutzen.
3. Datum/ Zeit:29.08.2023, 09:35 Uhr
Ort: ***, Autobahn ***, Str.km ***, Fahrtrichtung ***
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Klimaschutz der Gruppierung „Letzte Generation“, welche am 29.08.2023 ab 09:35 Uhr in ***, ***, Str.km ***, Fahrbahn in Fahrtrichtung *** veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 46 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I.
Nr. 122/2002
2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 55/2018
3. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/2017“
Die belangte Behörde verhängte über ihn einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage, 21 Stunden) gemäß der § 99 Abs. 3 lit. a StVO (Spruchpunkt 1.), EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 4 Stunden) gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (Spruchpunkt 2.), und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage 17 Stunden) gemäß § 19 Versammlungsgesetz (Spruchpunkt 3.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von EUR 45,-- vorgeschrieben.
1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 11. Juni 2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er unter näherer Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz unter Erteilung einer Ermahnung in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragte.
Begründend führte er dazu – zusammengefasst – aus, dass er weder der Veranstalter der Versammlung gewesen sei, noch habe er öffentlich durch Flugschriften, Plakate, Postings im Internet etc. zur Teilnahme aufgerufen. Durch die – weniger als eine Stunde andauernde – Versammlung sei der Verkehr nur kurz und geringfügig gestört worden. Der „friedliche, nur kurzfristig und kaum verkehrsbehindernde Klimaprotest“ keine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 81 SPG darstelle; ferner liege rechtfertigender Notstand allenfalls entschuldigender Notstand oder ein allfälliger Irrtum über dessen Vorliegen aufgrund eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteils aufgrund der globalen Erderwärmung und existenziellen Gefahr für die menschliche Zivilisation vor.Zur Bemessung der Strafhöhe wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg und eine weitere des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgebracht, dass österreichische Gerichte das hehre Ziel der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, bereits mehrfach erheblich strafmildernd gewertet hätten.
1.3. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
1.4. Am 18. Dezember 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
2.1. Allgemeine Feststellungen zu den Kundmachungen
Am 29. August 2023 kam es ab etwa 09:00 Uhr zu insgesamt drei Blockaden an drei verschiedenen Örtlichkeiten auf der Autobahn „“ (in der Folge: „“), nämlich erstens etwa 1 km vor der Ausfahrt *** in Fahrtrichtung *** (Straßenkilometer ***), zweitens etwa 1 km vor der Ausfahrt *** in Fahrtrichtung *** (Straßenkilometer ***) und drittens 100 Meter in Richtung *** durch die Gruppierung „Letzte Generation“. Keine dieser Kundmachungen war zuvor behördlich angezeigt bzw. angemeldet worden.
Auf der *** fuhren im Jahresschnitt 2023 von Dienstag bis Donnerstag 81.200 KFZ pro 24 Messung an dieser Stelle. Die *** zählt damit zu den meistbefahrenen Autobahnen Österreichs.
Ab 09:20 Uhr erlangte die Polizei Kenntnis, dass es zu einer Ankündigung der „Letzten Generation“ hinsichtlich einer Blockade der Autobahn *** im Bereich der Abfahrt *** kam. Von dem Einsatzteam „***“ wurde sodann im Bereich der Abfahrt bzw. Auffahrt ***, , in Richtung *** Aufstellung genommen. Kurze Zeit später erfolgte seitens einem weiteren Einsatzteam der Polizei „“ die Mitteilung, dass es auf der Autobahn bereits zu Stauungen kommt. Darauffolgend konnten bereits Versammlungsteilnehmer wahrgenommen werden, die sich auf die Fahrbahn der Autobahn (Richtung ) geklebt hatten. Noch während die Polizeieinsatzkräfte in diesem Bereich der ersten Blockade Erstmaßnahmen durchführten, konnte um 09:35 Uhr auf der Gegenfahrbahn ( Richtung ***) in Sichtweite für die einschreitenden Polizeibeamten ebenfalls eine Staubildung wahrgenommen werden. An dieser zweiten Blockade nahm auch der Beschwerdeführer als Kundmachungsteilnehmer teil.
2.2. Zum Ablauf der konkreten Kundmachung und der Teilnahme des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nahm an der zweiten Blockade, nämlich konkret auf der Autobahn ***, Str.km ***, Fahrtrichtung ***, teil und klebte sich dort am ersten Fahrstreifen fest. Er klebte dort sitzend mindestens von 09:35 Uhr bis spätestens 09:55 Uhr.
Bei diesem zweiten Vorfall konnte der Behördenvertreter B und das Einsatzteam „***“ vorerst drei Kraftfahrzeuge wahrnehmen, die in einer Linie nebeneinander die Fahrspuren blockierten. Die Fahrer dieser Fahrzeuge blockierten die Fahrstreifen derart, dass es zur gänzlichen Sperre der *** kam.
Da sich keine Person als Ansprechpartner für die Polizei meldete, wurden seitens der Polizei alle Personen als Veranstalter angesehen (s. Anzeige 1.9.2023, S. 12; AZ 10).
Wer konkret die nicht angezeigte Kundmachung organisiert hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer erfuhr auch selbst von der Versammlung über Social Media Kanäle („Signal-Gruppe“) vor Abhaltung der Kundmachung, ohne hierfür selbst den „Willen zum Versammeln“ hervorzurufen. Während der Versammlung meldete sich auch der Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeikräften nicht als Veranstalter oder als sonstige Ansprechperson oder fiel diesen mit hervorstechenden Tätigkeiten besonders auf. Der Beschwerdeführer selbst war „bloßer“ Teilnehmer an der Kundmachung.
Während der Kundmachung trugen einige Versammlungsteilnehmer Warnwesten und legten Transparente mit Texten zum Thema Klima- und Umweltschutz auf die Straße.
Die Fahrbahn wurde durch den Beschwerdeführer nicht beschädigt.
Die TeilnehmerInnen der Sitzblockade wurden vom Behördenvertreter dahingehend belehrt, dass es sich bei der Blockade um eine Versammlung iSd Versammlungsgesetzes handelt. Um 09:47 Uhr wurde die Versammlung behördlich und für den Beschwerdeführer akustisch wahrnehmbar aufgelöst.
Nach behördlicher Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter B wurde den Versammlungsteilnehmern, auch dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit eingeräumt, binnen fünf Minuten den Versammlungsort zu verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer von Polizeikräften von der Straße losgelöst wurde, verließ er freiwillig den Versammlungsbereich.
Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erhoben.
Die Freigabe der Autobahn erfolgte für den gesamten Verkehr um 10:06 Uhr.
Es bildete sich durch die Kundmachung ein kilometerlanger Rückstau, in dem es zu keinen Verkehrsunfällen kam. Weder Versammlungsteilnehmer noch Einsatzkräfte wurden verletzt.
Ausreichende Umleitungen konnten ad hoc schwer geschaffen werden. Auch kam es zu Blockaden in beiden Fahrtrichtungen an verkehrsneuralgischen Punkten (vor den Ausfahrten) im Berufsverkehr.
2.3. Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinen persönlichen Vermögensverhältnissen und Beweggründen:
2.3.1. Der Beschwerdeführer war Aktivist bei der „Letzten Generation“ und der Gruppierung der „Klimakleber“. Dabei handelte es sich um eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. In aller Regel sperrten Aktivisten Straßen, indem sie sich auf die Straße setzten und sich teilweise anklebten. Ziel war es, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Auch der Beschwerdeführer selbst wollte sich aktiv für das Ziel des Umweltschutzes einsetzen, um die kommenden Generationen vor dem Klimawandel zu schützen. Mit dem Festkleben an der Straße geht es den Teilnehmerinnen solcher Kundmachungen nicht darum, die polizeiliche Arbeit oder die Auflösung von Versammlungen zu erschweren, sondern um die Signalwirkung dieser Aktionen.
2.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 2.500,-- und ist für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig. Er verfügt über eine Eigentumswohnung und hat keine Schulden.
2.3.3. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Er ist strafrechtlich unbescholten und führt einen ordentlichen Lebenswandel. Der Beschwerdeführer zeichnet sich durch ein hohes Maß an sozialem Verantwortungsbewusstsein und Engagement aus.
3.1. Der maßgebliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem vollständigen und unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und den verwaltungsgerichtlichen Akten zu den Zahlen LVwG-S-1295/001-2024 und LVwG-S-1296/001-2024).
Die Feststelllungen zum Verkehrsaufkommen auf der *** gründen auf die von der ASFINAG zur Verfügung gestellten Verkehrsstatistik des Jahres 2023 (dort: Spalte „“, „“, „***“, „Di-Do“; im Internet abrufbar unter: ***). Die Feststellungen zum konkreten Ablauf der Kundmachung, der Örtlichkeiten, der Uhrzeiten und der darauffolgenden Auflösung der Versammlung ergeben sich unstrittig aus dem im Behördenakt befindlichen Bericht vom 1. September 2023 sowie aus der Anzeige. Für das Gericht gibt es keinerlei Grund an der Unbedenklichkeit dieser Urkunden zu zweifeln, zumal auch der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Unbedenklichkeit einerseits und andererseits gegen die Angaben in diesen Dokumenten aussprach. Die Feststellungen zum Rückstau, zur Verkehrssituation und ebenfalls zum Ablauf der Kundmachung ergeben sich aus den beigeschafften und in der Verhandlung verlesenen Zeitungsberichten und der Presseaussendung der „Letzten Generation“ und den darin enthaltenen Lichtbildern.
Der genaue Zeitpunkt der Auflösung sowie die Feststellungen zur Kundmachung selbst gehen aus der unbedenklichen Anzeige hervor und wurden im Verlauf des Verfahrens auch nicht bestritten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch glaubhaft angegeben, dass die Auflösung der Versammlung für die Kundmachungsteilnehmer auch akustisch wahrnehmbar war. Vorliegend ist dies für das erkennende Gericht auch deshalb nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer nach Lösung von der Straße auch freiwillig vom Versammlungsort entfernte.
3.2. Die Aktionen der „Klimakleber“ bzw. der „Letzten Generation“ sind allgemein bekannt und können mittlerweile als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden (vgl. diesbezüglich etwa auch die Entscheidung des LVwG Tirol vom 29.7.2023,
LVwG-2023/14/0484 ua. oder für viele etwa LVwG Niederösterreich vom 6.5.2024,
LVwG-S-501/001-2024).
3.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers konnten aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Die Feststellungen zu den verwaltungsgerichtlichen Vormerkungen sind aus den diesbezüglichen unbedenklichen Rückfragen seitens der genannten Behörden auf die hg. Abfrage zu treffen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 in der auch zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
[…]
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
[…]
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
4.2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018, lautet wie folgt:
„Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
4.3. Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
4.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
[…]
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
[…]
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
[…]
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
5.1. Zur Verbindung der Verfahren betreffend LVwGS1295/001-2024 (Übertretung § 46 StVO und § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz) undLVwG-S-1296/001-2024 (Übertretung nach dem Versammlungsgesetz)
In formeller Hinsicht ist eingangs auszuführen, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich für dieses Beschwerdeverfahren zwei Geschäftszahlen zu vergeben waren (erstere betreffend die angelastete Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes und der StVO und zweitere betreffend die angelastete Übertretung des Versammlungsgesetzes).
Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
5.2. Zur Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 1 (Übertretung nach § 46 StVO)
5.2.1. § 46 Abs. 1 StVO hält fest, dass Autobahnen nur von Kraftahrzeugen benützt werden dürfen, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen. Die Bestimmung nimmt in seinem zweiten Satz explizit auf den Fußgängerverkehr Bezug und verbietet diesen – wie auch jeden anderen Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, den Viehtrieb und das Reiten – auf der Fahrbahn.
Die belangte Behörde qualifizierte das im Spruch näher bezeichnete Verhalten des Beschwerdeführers als verbotenen „Fußgängerverkehr“ iSd § 46 Abs. 1 StVO, als der Beschwerdeführer von 09:35 bis 09:55 Uhr die „Autobahn als Fußgänger benutzt“ habe. In der Begründung wird die Tathandlung insofern wiederum anders beschrieben, als dem Beschwerdeführer nunmehr das „Betreten“ der Autobahn als Fußgänger vorgeworfen wurde. Die gegenständliche Tathandlung zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt von 09:35 bis 09:55 Uhr – mithin das sitzende Blockieren der Fahrbahn durch Festkleben am Boden – stellt aber im vorliegenden Einzelfall gerade keinen Fußgängerverkehr im Sinne dieser Bestimmung dar:
5.2.2. Ganz grundsätzlich ist einleitend festzuhalten, dass in der StVO eine Begriffsbestimmung, wer Fußgänger ist, fehlt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jener als Fußgänger anzusehen, der den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art (VwGH 29.5.1998, 95/02/0438).
5.2.3. Im gegenständlich zu überprüfenden Einzelfall ist im Lichte der Feststellungen unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls im angelasteten Tatzeitpunkt von 09:35 bis 09:55 Uhr im Zuge einer Aktion von Umweltaktivisten die Fahrbahn sitzend und mit einer Hand klebend auf dem ersten Fahrstreifen befand. Vor diesem Hintergrund fällt – im konkret angelasteten Tatzeitraum, den das Verwaltungsgericht auch zum konkreten Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr ausdehnen darf (siehe unten Punkt 5.2.4.) – bereits das objektive Tatbestandsmerkmal des „Fußgängers“ weg, zumal er zu diesem Tatzeitpunkt weder die Fahrbahn betreten noch sich auf sonstige Weise zu Fuß fortbewegt hat, als er zu dem konkret angelasteten Tatzeitraum sich sitzend und klebend auf der Fahrbahn befand (vgl. etwa auch VwGH 24.3.1982, VwSlg. 10691 A/1982, zur mangelnden Fußgängereigenschaft bei einer auf der Straße „liegenden“ Person).
Bereits im Lichte dessen war der objektive Tatbestand des § 46 StVO bei dem im vorliegenden Einzelfall seitens der belangten Behörde gewählten Tatzeitpunkt als nicht erfüllt anzusehen.
Soweit – jedoch bloß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und nicht im Spruch selbst – dem Beschwerdeführer zusätzlich das „Betreten“ der Fahrbahn vorgeworfen wurde, so ist festzuhalten, dass dies im Lichte der Feststellungen zu einem früheren Tatzeitpunkt stattgefunden hat, weshalb der Beschwerdeführer auch dies im angelasteten Tatzeitraum nicht begangen hat.
Damit hatte der Beschwerdeführer den Tatort im Tatzeitraum von 09:35 bis 09:55 Uhr nicht „als Fußgänger“ im Sinne des § 46 StVO benutzt bzw. betreten und somit die ihm vorgeworfene strafbare Handlung nicht begangen.
Vor diesem Hintergrund war auch nicht weiter auf die rechtliche Frage einzugehen, ob die angelastete Tathandlung überhaupt unter § 46 StVO zu subsumieren wäre (vgl. diesbezüglich etwa rezent LVwG OÖ vom 23. Juli 2024, LVwG-606477/2/JK/GJ sowie LVwG OÖ vom 6. Mai 2024, LVwG-606500/3/SSt).
5.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006; VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226).
Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus, besteht nicht. Beispielsweise stellt die Ausdehnung des Tatzeit-raumes erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht weiterhin (wie früher im Berufungsverfahren) eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens im Sinne des § 50 VwGVG dar (vgl. näher VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Vorliegend müsste das Verwaltungsgericht wie unter Punkt 5.2.3. beschrieben jedenfalls den Tatzeitraum auf einen früheren Tatzeitpunkt ausdehnen, was jedoch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs darstellen würde.
5.2.5. Im Lichte dessen hat der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit mit der angelasteten Tathandlung nicht gegen § 99 Abs. 3 lit. a StVO verstoßen und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 46 StVO nicht begangen. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufzuheben und das dahingehend geführte Verwaltungsstrafverfahren mangels Anlastung einer strafbaren Verwaltungsübertretung gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
5.3. Zur Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkts 3 (Übertretung nach § 2 Versammlungsgesetz; zur „Veranstaltereigenschaft“)
5.3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 VersG muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Gemäß § 19 leg. cit. sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720 zu ahnden.
5.3.2. Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei. Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen.
Den Veranstalter trifft die – durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. ausführlich zuletzt VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001).
Wird eine Versammlung (zum Vorliegen einer Versammlung siehe unten Punkt 5.4.4.1.) – wie im Beschwerdefall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt.
5.3.3. Vorliegend wurden alle TeilnehmerInnen der Versammlung von der belangten Behörde im „Kollektiv“ bestraft, zumal die belangte Behörde aufgrund der geringen Anzahl der Teilnehmer davon ausging, „dass die anwesenden Personen im gemeinsamen Zusammenwirken diese Versammlung geplant und durchgeführt haben“. Die Teilnehmer seien hierzu vor Ort befragt worden, hätten aber keine Antwort hierzu erteilt (vgl. das angefochtene Straferkenntnis S. 7 „Zu Punkt 3“).
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich jedoch erkannt, dass die Annahme, für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung – gleichsam als Veranstalter „im Kollektiv“ – nach § 2 Abs. 1 iVm § 19 VersG belangt werden könnten, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Grundlage findet (vgl. VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001).
Darüber hinaus stellte sich im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren glaubhaft heraus, dass der Beschwerdeführer selbst bloß mit den üblichen Unterstützungshandlungen (wie vorliegend: Sich festkleben) an der „Klimakleber-Kundmachung“ teilgenommen hat, hierfür aber weder zuvor den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat (zumal er selbst via Social-Media-Aufrufe von der Versammlung erfahren hatte) noch während der Versammlung eine „führende“ Rolle übernommen hatte.
Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist aber gerade nicht nach § 2 iVm § 19 VersG strafbar (vgl. zum Ganzen VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
5.3.4. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer nicht gegen § 19 VersG verstoßen und die ihm im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 2 VersG nicht begangen. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufzuheben und das dahingehend geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
5.4. Zur Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkts 2 (Übertretung nach § 81 Sicherheitspolizeigesetz; zur „Störung der öffentlichen Ordnung“)
5.4.1. Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte „durch Blockieren der Fahrbahn in Form einer Sitzblockade die öffentliche Ordnung gestört, woraufhin zahlreiche Autofahrer aufgrund der Verkehrsbehinderung mehr als eine halbe Stunde auf der Autobahn im Stau [standen] bzw. eine Umleitung benutzen“ hätten müssen.
Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine Verwaltungsübertretung, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
5.4.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit weiteren Kundmachungsteilnehmern eine Fahrbahn blockiert, wodurch zahlreiche Autofahrer aufgrund der Verkehrsbehinderung eine Umleitung benutzen mussten bzw. im Rückstau standen. Dadurch wurde ein berechtigtes Ärgernis einiger Verkehrsteilnehmer erregt. Der von § 81 Abs. 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und die öffentliche Ordnung wurde durch dieses Verhalten gestört.
5.4.3. Dieses Verhalten ist grundsätzlich dem Grunde nach tatbildlich; jedoch ist gemäß § 81 Abs. 1 SPG im Weiteren – auf Ebene des objektiven Tatbestands – zu prüfen, ob die Tat insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, konkret: der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK bzw. der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK, gerechtfertigt war:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 11.12.2023, VGW-031/095/9623/2023; dort auch eine behördliche Auflösung einer nicht angezeigten Versammlung und stundenlange Verkehrsblockade eines neuralgischen Punktes an der *** im Frühverkehr, die zum gänzlichen Erliegen des Verkehrs führte) an und geht – entgegen mancher Literaturmeinungen und den Andeutungen in der Beschwerde – nicht davon aus, dass bereits dann, sobald der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist, also im konkreten Fall, wenn eine Versammlung vorliegt, eine Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG gänzlich ausscheidet (so aber wohl Adensamer, Die Ausweitung von Polizeibefugnissen und deren politische Dimensionen, juridikum 2016, 516 [519]; Kramer, Klimaaktivismus am rechtlichen Limit? Ein Überblick. Verfassungs-, [verwaltungs]straf- und zivilrechtliche Grenzen aktueller Klimaprotestbewegungen, ZVR 2023, 352 [354]). Vielmehr bedarf es, wie aus der gesetzlichen Formulierung unzweifelhaft hervorgeht (arg. „gerechtfertigt“), nämlich einer entsprechenden Abwägung im Einzelfall (vgl. VfSlg. 18.843/2008 und 19.528/2011, in der der Verfassungsgerichtshof jeweils nicht die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG aF, die im Vergleich zur nunmehrigen Textierung keine geänderte Bedeutung aufweist, vgl. AB 1229 BlgNR 25. GP, 4 f., an sich, sondern lediglich die fehlende Betrachtung im Lichte der Versammlungsfreit bemängelt hat). Eine Besonderheit besteht darin, dass § 81 Abs. 1 SPG als lex specialis zu § 6 VStG eine Abwägung auf Ebene des objektiven Tatbestandes erfordert.
Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1999, 18.483/2008, 19.528/2011). Zunächst ist daher primär zu prüfen, ob eine Versammlung vorliegt und im Weiteren, ob dieses Verhalten im Hinblick auf die Ausübung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt ist.
5.4.4. Zur Prüfung im Einzelfall
5.4.4.1. Zum Vorliegen einer Versammlung/Zum Versammlungsbegriff:
5.4.4.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rn. 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg. 14.366/1995). Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).
Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität X). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von Vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein der politischen Zielsetzung dienendes, allgemein zugängliches und nicht auf geladene Gäste beschränktes (§ 2 Abs. 1 erster Satz VersG; dazu VfSlg. 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.
Zusammengefasst ist daher unter einer Versammlung im Sinne des VersG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.
5.4.4.1.2. Dies trifft auf die Kundgebung zum Thema Klimaschutz der „Letzten Generation“ am 29. August 2023 in *** auf der Autobahn ***, Str.km. ***, Fahrtrichtung *** unstrittig zu. Vorliegend waren die „Klimakleber“ eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzten. Dabei sperrten in aller Regel eine geringe Anzahl von AktivistInnen Straßen, in dem sie sich auf die Straße setzten und teilweise anklebten. Ziel war es, die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zu bringen. Das ausdrückliche Ziel war gerade, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, um die Bevölkerung aufzurütteln.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Lichte der Feststellungen gemeinsam mit weiteren Teilnehmern durch die Sitzblockade auf der *** versucht, die Bevölkerung bzw. politische Akteure aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Dabei trugen sie Warnwesten und verfügten teilweise über Transparente.
Diese Zusammenkunft erfolgte daher auch in der Absicht, die Anwesenden – und die Bevölkerung bzw. politische Akteure – zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen.
5.4.4.1.3. Vorliegend wurde keine der Kundmachungen am 29. August 2023 in *** auf der *** bei der Versammlungsbehörde angezeigt. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, welches sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; VfGH 29.9.1989, B 706/89).
5.4.4.1.4. Im Lichte des unter Punkt 5.4.4.1.2. Dargestellten und zusammengefasst durch die Verwendung von Transparenten und der Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße als Protestform zum Zwecke eines gemeinsamen Wirkens mehrerer Personen, lag eine Versammlung im Sinne des Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und § 1 VersG vor. Zumal sich auch jenes Bild für die einschreitenden Organe an Ort und Stelle bot, gingen die Behördenvertreter auch zu Recht vom Vorliegen einer Versammlung aus. Ein solches Verhalten, das gezielt darauf ausgerichtet ist, den Verkehr und das gewöhnliche Leben zu behindern, um die Aktivitäten anderer ernstlich zu stören, gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zum Kern der Freiheit, wie sie durch Art. 11 EMRK geschützt wird (siehe EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52). Eine solcherart geplante, aber nicht angezeigte Versammlung, fällt aber ebenso in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (siehe EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97).
5.4.4.1.5. Im Ergebnis liegt daher eine von der Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung vor.
5.4.4.2.1. Bei nicht angezeigten Versammlungen – wie bei der verfahrensgegenständlichen – ist eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann zulässig, wenn sich aufgrund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (VfSlg. 18.483/2008, 19.528/2011; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009 mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Die Abwägung ist zwischen der Schwere des Eingriffes in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Gewicht des mit dem Eingriff verbundenen konkreten öffentlichen Interesses andererseits vorzunehmen. Dabei sind die konkreten (Begleit-)Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (siehe etwa VfSlg. 19.528/2011; weiters VfSlg. 19.818/2013, 19.962/2015; siehe auch VwSlg. 17.765 A/2009; VwGH 12.6.2023, Ra 2023/09/0033).
5.4.4.2.2. Aufgrund einer Bestrafung in Form einer Geldstrafe liegt ein entsprechender Eingriff in die Versammlungsfreiheit iSd Art. 11 Abs. 1 EMRK vor (siehe VfSlg. 11.651/1988; EGMR 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 53).
5.4.4.2.3. § 81 Abs. 1 SPG dient der öffentlichen Ordnung, somit einem in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Interesse, zu dessen Verfolgung ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein kann.
5.4.4.2.4. An der Geeignetheit dieses Eingriffs, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele zu erreichen, hegt das Verwaltungsgericht Niederösterreich dem Grunde nach keine Zweifel.
Vorliegend wurde die Versammlung sodann auch um 09:47 Uhr seitens des Behördenvertreters aufgelöst.
5.4.4.2.5. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn ist für den Beschwerdeführer ins Treffen zu führen, dass das bestrafte Verhalten unmittelbar der Ausübung der Versammlungsfreiheit diente. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund erweist sich der Eingriff als schwerwiegend. Schließlich stellt eine Geldstrafe, die einen bloßen Bagatellbetrag übersteigt, vor dem Hintergrund eines möglichen Chilling Effect einen erheblichen Eingriff dar und wiegt insofern schwer.
Für das öffentliche Interesse (§ 81 Abs. 1 SPG: öffentliche Ordnung) sprechen die erheblichen Verkehrsstörungen, die u.a. durch die angelasteten Verhaltensweisen verursacht wurden und die zu gravierenden sicherheitsgefährdenden Beeinträchtigungen und Störungen der Allgemeinheit in Form zahlreicher unbeteiligter Personen geführt haben, die vorliegend jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen in einem bereits größerem Ausmaße ausfielen, fanden die Versammlungen doch auf der Autobahn ***, eine der meist befahrensten Straßen an einem verkehrsneuralgischen Streckenabschnitt auf der Weststrecke und zudem erschwerend für die Sicherheitskräfte in beide Fahrtrichtungen statt, weshalb Umleitungen auch kaum getroffen werden konnten (vgl. zu einer gänzlich anderen Sachverhaltskonstellation LVwG Niederösterreich vom 2. September 2024, LVwG-S-1157/001-2024, in der die Versammlung bereits deshalb nicht behördlich aufgelöst werden musste, weil die Versammlung in der Stadt *** auf einem nicht verkehrsneuralgischem Punkt einer Straße mit niedriger Verkehrsgeschwindigkeit stattfand). Vorliegend waren durch den gewählten Protestort einer Autobahn und durch das Nichtanmelden der Versammlung, wodurch eben keine behördlichen Sicherheitsmaßnahmen vor der Versammlung getroffen werden konnten, erhebliche Gefahren sowohl für die Versammlungsteilnehmer selbst aber auch für die unbeteiligten weiteren Verkehrsteilnehmer, etwa wie durch Folgeunfälle, entstanden; der Verkehr wurde durch den Rückstau (in beide Fahrtrichtungen) erheblich gestört. Die Versammlung fand an zwei verkehrsneuralgischen Punkten und im Morgenverkehr statt. Damit wurde das gewöhnliche Leben einer Vielzahl von unbeteiligten Personen massiv oder erheblich beeinträchtigt.
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind (siehe etwa VfSlg. 19.818/2013 mwN), da jede Versammlung auf gewisse Weise das gewöhnliche Leben anderer beeinträchtigt. Die Tatsache einer solchen Störung, wie etwa eine Verkehrsbehinderung, an sich rechtfertigt einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht. Vielmehr sind solche Begleiterscheinungen einer Versammlung grundsätzlich zu tolerieren (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 155).
Eine Versammlung, die in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln erfolgt, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, genießt jedoch einen eingeschränkteren Schutz (siehe ausdrücklich EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., insb. Rz 97, Rz 156 ff.; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Rz 52; so auch VfSlg. 18.483/2008: „wäre vor allem darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin […] wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde“). Dies gilt auch dann, wenn der Versammlungsort, wie hier, eine symbolische Bedeutung für die Protestierenden aufweist (siehe EGMR 22.5.2018, 27.585/13, United Civil Aviation Trade Union and Csorba, Rz 28). Die Anzeige der Versammlung soll es der Behörde insbesondere auch ermöglichen, rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um etwa Verkehrsbehinderungen durch Umleitungen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken (siehe VfSlg. 20.413/2020; weiters statt vieler VfSlg. 10.443/1985, 11.132/1986, 14.366/1995; 19.818/2013).
Im vorliegenden Fall wurde die Versammlungsanzeige bewusst und mit entsprechendem Kalkül unterlassen, um durch enorme Verkehrsbeeinträchtigungen, die viele unbeteiligte Personen betreffen und gravierend stören, möglichst hohe Aufmerksamkeit für die eigenen Anliegen zu erzeugen. Der Zweck der gewählten Form der Versammlung ist somit auch wesentlich darauf ausgerichtet, viele unbeteiligte Personen zu stören. Als Folge der bewussten Unterlassung der Versammlungsanzeige waren die einkalkulierten und mit bezweckten Verkehrsbeeinträchtigungen und die damit untrennbar verbundenen Gefahren, wie dargelegt, auch im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enorm, insbesondere auch, weil der Behörde die Möglichkeit genommen wurde, entstehende (Verkehrs-)Behinderungen durch Vorkehrungen im Vorhinein auf ein erträgliches Maß zu beschränken und Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr hintanzuhalten.
Im Ergebnis erweist sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Geldstrafe im Lichte des mit dem Eingriff jeweils verfolgten öffentlichen Interesses nach der hier vorgenommenen Abwägung als gerechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt keineswegs, dass der Eingriff in die Versammlungsfreiheit, wie dargelegt, aus mehreren Gründen durchaus schwer wiegt. Insbesondere die mit dem Protest auf einer der meistbefahrenen Autobahnen im dichten Frühverkehr verbundenen konkreten massiven Störungen und Gefahren (vgl. zur Bedeutung weiträumiger, extremer Störungen des Straßenverkehrs und damit verbundener Beeinträchtigung vieler unbeteiligter Personen VfSlg. 12.155/1989 [„Brenner-Autobahn“], 12.257/1990 [„Inntalautobahn“] und 20.413/2020 [„Westautobahn A1“]) sowie die bewusst gewählte Vorgehensweise, die Versammlung nicht anzuzeigen, um besonders gravierende Beeinträchtigungen im Leben anderer zu bewirken, um damit hohe Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erzeugen, führen dazu, dass in diesem konkreten Fall kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorliegt. Dazu kommt, dass das Landesverwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe reduziert (s. Punkt 5.4.7.f), sodass auch die Höhe der Geldstrafe keinen unverhältnismäßigen Eingriff bewirkt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen einer Versammlung nach dem VersG führt nicht zu einem Ausschluss des tatbildlichen Verhaltens im Hinblick auf § 81 Abs. 1 SPG. Nichts anderes ergibt sich bei einer Betrachtung im Lichte des Art. 10 EMRK (dazu, dass Art. 11 EMRK im Fall kollektiver Meinungsäußerung lex specialis zu Art. 10 EMRK ist, siehe Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] § 23 Rz 69 mit Nachweisen aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Folglich hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand am 29. August 2023 (zumindest und jedenfalls wie von der belangten Behörde angenommen) von 09:35 bis 09:55 Uhr erfüllt.
5.4.4.3. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des § 81 SPG:
5.4.4.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
5.4.4.3.2. Da der Beschwerdeführer bewusst zum Zwecke des Kundtuns seines Anliegens die Autobahn benützt und sich auf die Fahrbahn geklebt hat, hat er, weil er den Erfolg (den Verkehrsstau und das damit verbundene Ärgernis zahlreicher unbeteiligter Personen) nicht nur ernstlich für möglich halten musste, sondern auch bewusst angestrebt hat, mit Vorsatz gehandelt.
5.4.5. Die angelastete Tat ist daher grundsätzlich auch subjektiv vorwerfbar.
5.4.6. Zum Nichtvorliegen eines Notstandes iSd § 6 VStG
5.4.6.1. Der Beschwerdeführer führt insbesondere an, aufgrund des Klimanotstandes liege eine Notstandsituation vor, die seine Strafbarkeit ausschließe bzw. ihn entschuldige.
Der Beschwerdeführer schildert glaubwürdig, eindrücklich und nachvollziehbar seine Motivation, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber dazu zu bringen, wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz zu treffen. Bisherige Maßnahmen seien aus seiner Sicht erfolglos gewesen. Durch die zahlreichen vorgelegten Unterlagen und die Aussage in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Klimakrise bzw. des Klimanotstands eindrucksvoll darlegen und belegen.
Auch wenn manche Städte den Klimanotstand schon ausgerufen haben, ist dies nicht mit einem entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstand im rechtlichen Sinne vergleichbar und vermag das erkennende Gericht unter Zugrundelegung folgender Überlegungen der Argumentation hinsichtlich des Vorliegens eines entschuldigenden oder rechtfertigenden Notstands nicht folgen:
5.4.6.2. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 21.2.2023, Ra 2023/01/0021).
Dabei muss die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. zur „Notstandshandlung“ näher Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 6 Rz 6 mwN).
Diese genannten Grundsätze gelten für rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand (vgl. erneut Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 mwN).
5.4.6.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen eines Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich, zumal die konkret angelastete Verwaltungsübertretung (nämlich hier: die Weigerung eine aufgelöste Versammlung zu verlassen) weder als „einziges“ oder „alleiniges“ Mittel erkannt werden kann, um eine Gefahr abzuwenden (vgl. hierzu neben den obgenannten österreichischen Entscheidungen etwa auch die deutsche Rspr., den Beschluss des BayObLG vom 21.4.2023, 205 StRR 63/23, Rn. 44 ff, mwN, dort jedoch zum Vorwurf der strafrechtlichen Nötigung).
5.4.6.4. Zum Nichtvorliegen einer irrigen Annahme einer Notstandssituation (Entschuldigender Putativnotstand):
Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Annahme eines solchen entschuldigenden Putativnotstandes vorliegend dennoch bestraft werden könnte, zumal § 81 SPG ein Fahrlässigkeitsdelikt ist (vgl. erneut Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 13 mwN), liegen auch keinerlei Ansatzpunkte vor, die für die Annahme sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer die Strafbarkeit der Tat nicht bewusst gewesen wäre. Darüber hinaus wurde er vor Ort mehrfach auf die Konsequenzen seines Handelns hingewiesen und handelte es sich bei der Versammlung am 29. August 2023 nicht um eine spontane, sondern um eine bereits im Vorfeld geplante Kundmachung.
5.4.6.5. Somit liegen weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund oder ein entschuldigender Putativnotstand vor. Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung somit auch auf subjektiver Tatseite zurecht vor.
5.4.7. Zur Beurteilung der Strafhöhe
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.4.7.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 500,– zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 4 Stunden verhängt. Im Hinblick auf die Übertretung des SPG wurde der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 81 SPG von bis zu EUR 500 zu 30 % ausgeschöpft.
5.4.7.2. Im Rahmen dieses angefochtenen Straferkenntnisses wurde das durchaus achtenswerte Motiv, nämlich der hinter der Aktion stehende Umweltschutzgedanke, im Rahmen der Strafzumessung bereits als mildernd herangezogen. Als monatliches Nettoeinkommen wurden EUR 1.800,--, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen. Zudem wurde der Umstand der vorsätzlichen Tatbegehung und das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vermerkungen seitens der belangten Behörde im Rahmen der Strafzumessung als erschwerend gewertet.
Der belangten Behörde ist bei ihrer Strafbemessungsbeurteilung grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Allerdings sind im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren noch weitere Milderungsgründe – und dem gegenüber keine weiteren Erschwerungsgründe – hervorgetreten, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegend zu überprüfenden Einzelfall veranlasst sah, die verhängte Strafe im geringen Ausmaß zu reduzieren:
Zwar ist anzumerken und verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass die persönlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sich grundsätzlich günstiger darstellen, als im angefochtenen Straferkenntnis angenommen. Jedoch ist der Beschwerdeführer auch für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig. Zudem ist zusätzlich zu den von der belangten Behörde bereits mitberücksichtigten Strafmilderungsgründen im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten ist. Darüber hinaus ist vorliegend nach § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend den hinter der Aktion liegenden Umweltschutz als mildernd berücksichtigt und im vorliegenden Einzelfall ist zusätzlich zu betonen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen nicht aus Egoismus oder ökonomischem Eigennutz beging. Vielmehr lag das gerichtsnotorische Motiv des Beschwerdeführers darin, mit der Protestaktion größtmögliche Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erregen und die Öffentlichkeit auf die Dringlichkeit der Klimakatastrophe und die Bedeutsamkeit eines raschen Klimaschutzes aufmerksam zu machen. Über die Teilnahme an dieser Protestaktion hinaus engagiert sich der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeit für den Klima- und Umweltschutz. Darüber hinaus erweckte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen außerordentlich aufrichtigen und ehrlichen Eindruck, zumal er von sich aus maßgebend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat und hat er auch im Gegensatz zu vielen weiteren bloßen Veranstaltungsteilnehmern nach Auflösung der Versammlung und nach Lösung von der Straße den Versammlungsbereich verlassen.
Schließlich ist hinsichtlich § 81 SPG auf die Verhältnismäßigkeit der Strafhöhe (vgl. Punkt 5.4.4.2.5) zu achten, weshalb auch deshalb die Strafhöhe geringfügig zu reduzieren war.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe, dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer und unter zumindest gewisser Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Aktion jeweils auch seitens der Kundmachungsteilnehmer Vorsorgemaßnahmen getroffen werden (wie etwa die Einrichtung einer „Rettungsgasse“) und des zu berücksichtigten Strafmilderungsgrundes seines sonst einwandfreien und ordentlichen Lebenswandels, war die verhängte Geld- und dementsprechend auch die Ersatzfreiheitsstrafe – vor dem Hintergrund der bereits im unteren Ausmaß befindlichen Strafen – noch geringfügig herabzusetzen.
Demgegenüber sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Straferschwerungsgründe hervorgekommen.
5.4.7.3. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung wurde in nicht unerheblichem Maße geschädigt und dient dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Das Ausmaß des Verschuldens (hier: wissentliche Tatbegehung) ist im vorliegenden Fall nicht gering. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG – welche kumulativ vorliegen müssen – liegen mangels Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens im konkreten Fall daher nicht vor.
5.4.7.4. Mangels Mindeststrafe in § 81 SPG kommt eine über die vorgenommene Strafmaßreduzierung hinausgehende außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht in Betracht.
5.4.7.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und im Lichte des von ihm gewonnenen persönlichen – äußerst positiven – Eindruckes in der mündlichen Verhandlung sowie zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in die Versammlungsfreiheit war die Geldstrafe (sowie damit zusammenhängend die Ersatzfreiheitsstrafen) auf das nunmehr festgesetzte Maß herabzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.5.1. Zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch mit EUR 10,-- (je Spruchpunkt) zu bemessen. Dieser Beitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG infolge der Aufhebung von Spruchpunkt 1. und 3. sowie der Strafreduktion hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von EUR 45,-- auf nunmehr EUR 10,-- neu zu bemessen.
5.5.2. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Nach der Rechtsprechung greift die Bestimmung auch dann ein, wenn infolge der Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at] § 52 Rz 2 mwHa VwGH 18.2.1983, 81/02/0021; 26.1.2001, 98/02/0277; 28.6.2013, 2011/02/0002).
Vorliegend wurde der Beschwerde in allen Spruchpunkten zumindest teilweise Folge gegeben (Reduzierung der Strafhöhe bzw. Aufhebung und Einstellung), weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen war.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen Übertretungen nach §§ 14 iVm 19 VersG in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mwN; VfSlg 19.818/2013, Rn. 18). Soweit die Behörde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG angelastet hat, ist festzuhalten, dass der Strafrahmen bis EUR 500,-- betragen hat und eine Strafe iHv EUR 75,-- verhängt wurde. Aus diesem Grund ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers nicht zulässig.
Darüber hinaus ist die Revision für die weitere revisionsberechtigte Partei unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erfordert die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der EMRK eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen; eine solche Abwägung ist – wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – auch nicht revisibel (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202, VwGH 3.12.2021, Ra 2021/19/0186). Hinsichtlich der hg. getroffenen Strafbemessung hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 2. ist hinzuweisen, dass es dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. für viele VwGH 9.5.2019, Ra 2019/17/0004, mwH). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN).
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