LVwG N LVwG-AV-541/004-2023

LVwG-AV-541/004-2023Tribunal Administrativo Regional9 de jan. de 2025

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Verfahrensrecht; Antrag; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-541/004-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.541.004.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über den Antrag der A und des B, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte in ***, ***, vom 18.12.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2024, LVwG-AV-541/001-2023, den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit am 06.12.2023 mündlich verkündetem und am 18.01.2024 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-541/001-2023, wurde der Beschwerde der A und des B (in weiterer Folge: Antragsteller) gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 17.11.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.08.2022, Zl. ***, mit welchem das Ansuchen der Antragsteller um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 17.11.2022 dahingehend abgeändert, als zum einen die Berufung der Antragsteller gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.08.2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wurde sowie zum anderen der Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26.08.2022, Zl. ***, Folge gegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig war.

Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, in dem auch auf die sechswöchige Revisionsfrist hingewiesen wurde, wurde den beiden Antragstellern jeweils am 23.01.2024 zugestellt.

1.2. Am 05.03.2024 teilte der Verfassungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass gegen das vorgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am selben Tag Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung eingebracht wurde.

Mit Beschluss vom 17.09.2024, ***, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat mit Beschluss vom 21.10.2024, ***, die Beschwerde der Antragsteller über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.3. Am 05.12.2024 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um Übermittlung des „Beschlusses“ zu LVwG-AV-541/001-2023 vom 18.01.2024 betreffend die beiden Antragsteller.

1.4. Bis zum 19.12.2024 langte keine Revision gegen das am 06.12.2023 mündlich verkündete und am 18.01.2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-541/001-2023, ein.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2024, per ERV am 19.12.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, stellten die Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18.01.2024, LVwG-AV-541/001-2023, unter Anfügung eines Screenshots der Eingabemaske des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Kanzleiprogramm Advokat, und holten gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung, die außerordentliche Revision, nach.

Begründend wurde in diesem Antrag auf Wiedereinsetzung zusammenfassend ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2024 die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2024 abgelehnt habe. Die Frist zur Erhebung der Revision betrage sechs Wochen und habe diese mit dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses, dem 23.10.2024, zu laufen begonnen. Der letzte Tag der Frist zur Erhebung einer Revision sei demnach der 04.12.2024 gewesen.

Die Antragsteller seien jedoch durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erstatten der außerordentlichen Revision gehindert gewesen und erleide dadurch den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung, wobei die Versäumung auf ein Verschulden bzw. ein Versehen minderen Grades zurückzuführen sei. Die außerordentliche Revision sei fristgemäß am 04.12.2024, 23:51 Uhr, via ERV durch Rechtsanwalt D versendet worden. Die zur Einbringung notwendige ERV-Maske sei zuvor von der Kanzleiangestellten E dafür vorbereitet worden. Durch ein bedauerliches Versehen der ansonsten sehr gewissenhaften, seit Jahren fehlerfrei arbeitenden Kanzleiangestellten, habe es geschehen können, dass die Revision nicht beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sondern beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei. Dies sei dadurch passiert, dass die Kanzleiangestellte nicht die korrekte ERV-Maske, nämlich die Direktzustellung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sondern fälschlicherweise die ERV-Maske für Einbringungen an den Verwaltungsgerichtshof ausgewählt habe. D habe den von ihm vorbereiteten Schriftsatz an die bereits durch die Kanzleimitarbeiterin erstellte ERV-Maske angeschlossen und versendet. Dies sei in dem angefügten Screenshot der Advokat ERV-Eingabemaske durch die Kennzeichnung in rot ersichtlich (Erstellung des ERV: 04.12.2024, 17:49 Uhr, durch E [E]; Versendung bzw. letzte Bearbeitung: 04.12.2024, 23:54 Uhr, durch D [D]). Daraus gehe ebenso hervor, dass in dieser ERV-Maske das Gericht, an welches der ERV versendet werde, nicht eigens angeführt und daher nicht sofort ersichtlich sei. Da D diese Art von ERV-Einbringungen üblicherweise nicht durchführe, sei es für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei nicht um die korrekte Einbringungsmaske gehandelt habe und die Eingabe somit nicht an das zuständige Gericht verschickt worden sei.

Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Einvernahme der E und des D beantragt.

1.5. Mit Schreiben vom 20.12.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfassungsgerichtshof um Übermittlung des Zustellnachweises betreffend die beiden Antragsteller zu seinem Beschluss vom 21.10.2024, ***, mit welchem die Beschwerde der Antragsteller über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

Am 30.12.2024 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesen Zustellnachweis für seinen Beschluss vom 21.10.2024.

2. Feststellungen:

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

2.1. Das am 06.12.2023 mündlich verkündete und am 18.01.2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-541/001-2023, in dem auch auf die sechswöchige Revisionsfrist hingewiesen wurde, wurde den Antragstellern A und B jeweils am 23.01.2024 zugestellt.

2.2. Mit Beschluss vom 17.09.2024, ***, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Antragsteller ab und trat mit Beschluss vom 21.10.2024, ***, die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2024, ***, wurde der damaligen anwaltlichen Vertretung der Antragsteller am Mittwoch, dem 23.10.2024 nachweislich zugestellt.

2.3. Am Mittwoch, dem 04.12.2024 als dem letzten Tag der Frist zur Erhebung einer Revision erstellte die in der Kanzlei der nunmehrigen anwaltlichen Vertretung der Antragsteller tätige E um 17:49 Uhr die für die Einbringung der außerordentlichen Revision im elektronischen Rechtsverkehr notwendige ERV-Eingabemaske. Dabei wählte sie im Zuge der Einbringung im Kanzleiprogramm Advokat in der ERV-Eingabemaske die Funktionen „Schriftsatzart: Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ sowie „Art: VwGH Ersteingabe“.

In der Folge schloss Rechtsanwalt D den von ihm vorbereiteten Schriftsatz an die von der Kanzleiangestellten E vorbereitete ERV-Eingabemaske an und brachte sodann die außerordentliche Revision am 04.12.2024, um 23:51 Uhr, ausschließlich im Wege der Übermittlung im ERV beim Verwaltungsgerichtshof ein.

2.4. Das Vorliegen eines Kontrollsystems in der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung der Antragsteller, durch das (wirksam) die ordnungsgemäße Einbringung von Schriftsätzen, wie zum Beispiel durch die Kontrolle der Sendebestätigungen über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr, sichergestellt wird, wurde nicht behauptet bzw. dargelegt.

2.5. Infolgedessen wurde auch erst zwei Wochen später mit korrekt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich adressiertem Schriftsatz vom 18.12.2024, per ERV am 19.12.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung, die außerordentliche Revision, nachgeholt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalten der vorliegenden Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zahlen LVwG-AV-541/001-2023 (Beschwerdeverfahren, das zur Erlassung des in Revision gezogenen Erkenntnisses führte), LVwG-AV-541/002-2023 (Beschwerdeverfahren VfGH), LVwG-AV-541/003-2023 (außerordentliche Revision) und LVwG-AV-541/004-2023 (Wiedereinsetzungsantrag).

3.2. Die Feststellungen unter Punkt 2.1., 2.2. und 2.5. ergeben sich aus den Gerichtsakten LVwG-AV-541/001-2023, LVwG-AV-541/002-2023 und LVwG-AV-541/004-2023.Das Datum der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2024 ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Gerichtsakt LVwG-AV-541/004-2024 einliegenden, vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Zustellnachweis. Zudem wird auch im Wiedereinsetzungsantrag durch die Antragsteller selbst festgehalten, dass der Beschluss am 23.10.2024 zugestellt worden sei.

3.3. Der Umstand, dass im Zuge der Einbringung der Revision am 04.12.2024 im Kanzleiprogramm Advokat in der ERV-Eingabemaske die Funktionen „Schriftsatzart: Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG“ sowie „Art: VwGH Ersteingabe“ ausgewählt wurden, sodass die außerordentliche Revision ausschließlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, ergibt sich insbesondere aus dem dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossenen Screenshot der Eingabemaske des ERV. Weiters basieren die Feststellungen unter Punkt 2.3. auf dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, in dem – was, falls neben der Einbringung via ERV eine andere Form der Einbringung erfolgt wäre, zu erwarten wäre – in keiner Weise von einer etwa auch postalisch, per Fax oder per E-Mail erfolgten Einbringung die Rede ist, sondern lediglich ausgeführt wird, dass und inwiefern der mit der Erstellung der Revision beauftragten Kanzleiangestellten sowie dem zuständigen Rechtsanwalt bei der Verwendung des Kanzleiprogramms Advokat ein Fehler unterlaufen sei.

3.4. Das Vorliegen eines Kontrollsystems, wie unter Punkt 2.4. festgestellt, wurde im Wiedereinsetzungsantrag weder ansatzweise behauptet noch dargelegt.

3.5. Dem Beweisantrag auf Einvernahme der E und des D war bereits mangels Angabe eines Beweisthemas nicht zu folgen, da das Gericht zu solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahmen nicht verpflichtet ist (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023).

4. Erwägungen:

4.1. Wie zuvor festgestellt, wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.10.2024, E 812/2024-11, mit welchem die Beschwerde der Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, den Antragstellern zu Handen ihres damaligen anwaltlichen Vertreters am 23.10.2024 zugestellt.

Da der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, hat die Revisionsfrist mit der Zustellung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes an die Antragsteller zu laufen begonnen. Diese Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision wurde – wie von den Antragstellern dargestellt - versäumt, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur in Rede stehenden Antragstellung gegeben sind.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2024, per ERV am 19.12.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, stellten die Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2024, LVwG-AV-541/001-2023, und holten gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung, die außerordentliche Revision, nach.

Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig, da die Revision noch nicht vorgelegt wurde.

4.2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist gegen die Versäumung einer Frist einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie die Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020, mwH).

Dabei ist bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, unerfahrene Personen (vgl. VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176, mwH). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. z.B. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0107, mwN). Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0254)

Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist anzugeben, aus welchem Grund der Antragsteller diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176 und VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwH).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist dementsprechend auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wird.

4.3. Vorliegend wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der unbestritten versäumten Frist zur Erhebung der in Frage stehenden Revision zusammengefasst mit der Begründung begehrt, dass die Revision aufgrund des Versehens einer bis dahin zuverlässigen Kanzleiangestellten der anwaltlichen Vertretung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist direkt beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht worden sei.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird zu diesem Versehen der Kanzleiangestellten, das dazu führte, dass die Revision am letzten Tag der Rechtsmittelfrist fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, lediglich ausgeführt, dass die Kanzleiangestellte im Kanzleiprogramm Advokat in der ERV-Eingabemaske die falsche Funktion gewählt habe, weshalb die Revision direkt an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugestellt worden sei. Für Rechtsanwalt D, welcher den von ihm vorbereiteten Schriftsatz an diese Eingabemaske angeschlossen und die Revision versendet habe, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei nicht um die korrekte Eingabemaske gehandelt habe und die Eingabe somit an den nicht zuständigen Verwaltungsgerichtshof versendet worden sei.

Hierzu ist festzuhalten, dass ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren hat, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (vgl. VwGH 13.11.2017, Ra 2017/01/0041, mwN). Die Einhaltung der den anwaltlichen Vertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert es auch, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Das Fehlen bzw. die Unzulänglichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems ist nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2019/10/0056; VwGH Ra 2015/08/0013, mwN) (VwGH 11.09.2024, Ra 2024/18/0286).

Die Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds zu beurteilen, sind vom Wiedereinsetzungswerber zu konkretisieren. Dieser hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung hindernden Umstands begründen kann. Dazu zählt insbesondere auch die Darstellung eines in der Kanzlei eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung der Einhaltung von Terminen und Fristen (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0102; VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083). Fehlt eine derartige Darstellung im Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, so kann das Verwaltungsgericht vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden - den Grad eines minderen Versehens übersteigenden - Verschuldens kein Zweifel bestehen (VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082) (VwGH 06.12.2023, Ra 2020/22/0130).

Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wird das Vorliegen eines Kontrollsystems, durch das (wirksam) die ordnungsgemäße Einbringung von Schriftsätzen, wie zum Beispiel durch die Kontrolle der Sendebestätigungen über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr, sichergestellt wird, in keiner Weise dargelegt. Auch wird darin nicht dargelegt, weshalb dem anwaltlichen Vertreter die nicht ordnungsgemäße Einbringung der Revision nicht rechtzeitig, also noch innerhalb der Revisionsfrist, sondern offensichtlich erst zwei Wochen später, wie dies durch Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per ERV am 19.12.2024 offenkundig ist, aufgefallen ist.

Da somit aber in keiner Weise dargelegt wurde, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein, weshalb gegenständlich kein bloß minderer Grad des Versehens vorliegt (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/18/0286).

4.4. Abgesehen davon ist die Frage der Einbringungsart ebenso wie die der Frist eine Frage, die der Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt bedarf (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Im vorliegenden Fall war die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die außerordentliche Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des beruflich rechtskundigen Parteienvertreters selbst fällt. Diesem ist im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. Denn da zu seinem Aufgabenbereich auch die Festlegung der richtigen Einbringungsstelle für das Rechtsmittel gehört, legt der Parteienvertreter mit seiner Erklärung, er habe sich nur um den Inhalt der Revision gekümmert, keinen bloß minderen Grad des Versehens dar (vgl. VwGH 28.03.2020, Ra 2019/18/0479).

4.5. Insgesamt kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Fristversäumnis auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen ist, weshalb der gestellte Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird und die Frage des Vorliegens eines minderen Grades des Versehens grundsätzlich keine Rechtsfrage ist, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0107, mwN; 27.02.2019, Ra 2019/05/0044 unter Verweis auf VwGH 22.09.2015, Ra 2015/04/0070, mwH).

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