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LVwG-AV-1465/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1465/001-2024
LVwG-AV-1465/001-2024Tribunal Administrativo Regional8 de jan. de 2025
Infrastruktur und Technik; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Bescheidzustellung; Parteistellung; Großverfahren; ediktale Kundmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23.10.2024, Zl. ***, betreffend Ablehnung eines Antrages auf Zustellung eines Bescheides, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der Hauptantrag vom 11.9.2024 in der Fassung vom 16.10.2024 und der Eventualantrag vom 16.10.2024 auf Zustellung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 11.6.2024, Zl. ***, jeweils zurückgewiesen werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 20.2.2024 beantragte die C GmbH (im Folgenden: Konsenswerberin) bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde) die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für den „Ersatzneubau einer Teilstrecke der bestehenden 110-kV-Doppelleitung UW *** – UW ***, sowie die Abtragung der Bestandsleitung in diesem Abschnitt“ und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.
1.2.1. Die belangte Behörde machte mittels Edikt den verfahrenseinleitenden Antrag kund. Dieses hat folgenden Wortlaut:
„[…]
Kundmachung
des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren
EDIKT zu Kennzeichen ***
Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes wird kundgemacht:
Die C GmbH hat mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für
den Ersatzneubau einer Teilstrecke im Abschnitt Mast Nr. *** bis Mast Nr. *** der 110-kV-Doppelleitung Umspannwerk *** – Umspannwerk ***
die Einbindung des neuen Umspannwerkstandortes Umspannwerk ***
die Abtragung der Bestandsleitung im Abschnitt Mast Nr. *** bis Mast Nr. *** der 110-kV-Doppelleitung Umspannwerk *** – Umspannwerk ***
eingebracht.
2. Beschreibung des Vorhabens:
Aufgrund der Errichtung des neuen Umspannwerkstandortes Umspannwerk *** ist ein Ersatzneubau einer Teilstrecke der bestehenden 110-kV-Doppelleitung Umspannwerk *** – Umspannwerk ***, sowie die Abtragung der Bestandsleitung in diesem Abschnitt geplant. Da im Laufe der Jahre die Stadtgemeinde *** gewachsen ist, liegt die Bestandstrasse nahe an Wohnsiedlungen. Im Zuge der Ertüchtigung der Maste mit der Einbindung des Umspannwerkes ***, wird im Abschnitt Mast Nr. *** bis Mast Nr. *** die bestehende Trasse verschwenkt, um dem bestehenden Ortsgebiet auszuweichen. Das neue Umspannwerk *** ist nördlich der *** *** nahe dem Gewerbegebiet geplant und wird in die neue Trasse der 110-kV-Leitung eingebunden.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:
Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektsunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen vom 28. März bis 10. Mai 2024 während der Parteienverkehrszeiten bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden
Stadtgemeinde ***
Gemeinde ***
sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus ***, ***, ***, zur Einsichtnahme auf.
Im Verfahren nach dem NÖ Starkstromwegegesetz kommt neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Leitungsbauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne sind diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt werden.
Die Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens können innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (28. März bis 10. Mai 2024) bei der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), ***, ***, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl *** anführen). Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 28. März bis 10. Mai 2024, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen, d.h. die Frist ist gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Beförderung übergeben wurde.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Bewilligungsverfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können. […]“
1.2.2. Das Edikt wurde im Zeitraum 28.3.2024 bis 10.5.2024 auf der Homepage des Landes Niederösterreich kundgemacht. Ebenso erfolgte mit 28.3.2024 eine Veröffentlichung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI).
Mit *** erfolgte außerdem eine Veröffentlichung des Edikts in den Tageszeitungen „“ und „“, jeweils im redaktionellen Teil für Niederösterreich.
Die Kundmachung war vom 28.3.2024 bis 13.5.2024 an der Amtstafel der Gemeinde *** und vom 28.3.2024 bis 10.5.2024 an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen.
1.2.3. Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Edikts waren zumindest 97 Grundstückseigentümer und 11 dinglich Berechtigte vom Projekt betroffen und der belangten Behörde bekannt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes (Gst.) Nr. ***, KG ***. Dieses wird landwirtschaftliches genutzt und ist nicht mit einem Wohngebäude bebaut. Über dieses Grundstück verläuft die bestehende und künftige Trasse der gegenständlichen 110-kV-Doppelleitung. Auf dem Grundstück befindet sich der Strommast Nr. *** der bestehenden wie künftigen Starkstromleitung.
1.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 10.5.2024 gegen das Genehmigungsvorhaben keine Einwendungen erhoben hat. Ebenso nahm er nicht an der von der belangten Behörde am 24.5.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung Teil.
1.5. Mit Bescheid vom 11.6.2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der Konsenswerberin unter Anwendung von §§ 3, 6 und 7 NÖ Starkstromwegegesetz und Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sowie unter Angabe einer näher bezeichneten Projektbeschreibung die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer 5,8 km langen 110-kV-Doppelleitung zwischen den Masten Nr. *** und Nr. *** in den Katastralgemeinden ***, , *** und *** mit insgesamt 19 neuen Leitungsstützpunkten sowie zur Abtragung eines 5,6 km langen Abschnittes der 110-kV-Doppelleitung zwischen den Stützpunkten Nr. *** (bestehend) und Nr. (bestehend).
1.6. Mit Schriftsatz vom 11.9.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag, ihm „den Bewilligungsbescheid vom 11.12.2004, Zl. ***, zuzustellen“. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er weder zur mündlichen Verhandlung vom 23.5.2024 geladen worden, noch ihm der Bewilligungsbescheid zugestellt worden sei. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen werden, sich am Verfahren zu beteiligen. Im Verfahren sei jedenfalls nicht davon auszugehen gewesen, dass sich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligen würden. Es würden sich keine konkreten Tatsachen finden, die eine solche Prognoseentscheidung gerechtfertigt hätten, weshalb die Anwendung der Bestimmung über das Großverfahren nicht in Frage gekommen sei.
1.7. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 berichtigte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 11.9.2024 dahingehend, dass er nunmehr die Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 11.6.2024, Zl. ***, beantragte. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 11.6.2024, Zl. ***, für den Fall, dass die belangte Behörde eine solche Berichtigung für nicht zulässig erachten sollte.
1.8. Mit Bescheid vom 23.10.2024, Zl. ***, sprach die belangte Behörde unter Anwendung von § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aus wie folgt:
„1. (Haupt-)Antrag
Der (berichtigte) Antrag des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in A-***, auf Zustellung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 11.06.2024, GZ *** (betreffend C GmbH; Bau- und Betriebsbewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz; HS-0186 | 110-kV-Doppelleitung Umspannwerk *** - Umspannwerk *** - Teilstrecke Mast Nr. *** bis Mast Nr. *** mit Einbindung Umspannwerk ***), wird abgelehnt.
Auch der Eventualantrag des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in A-***, auf Zustellung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 11.06.2024, GZ *** vom 16.10.2024 wird abgelehnt.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass auf Grund des von der Konsenswerberin vorgelegten umfangreichend Grundstücks- und Personenverzeichnisses von mehr als 100 Beteiligten auszugehen gewesen wäre. Eine ediktale Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages sei auf Grund der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer, nämlich 38 auf der Bestandstrasse und 130 auf der neuen Trasse, erforderlich gewesen. Dass real tatsächlich nicht über 100 Personen am Verfahren teilgenommen hätten, sei rechtlich nicht relevant. Sogar der Beschwerdeführer hätte selbst zugestanden, dass zumindest 97 physische Personen am Verfahren beteiligt gewesen wären. Dabei übersehe er, dass auch Amts- und Formalparteien zum Kreis der Beteiligten zählen würden.
Die von der belangten Behörde im Edikt gewählte Vorhabensbeschreibung sei allgemein verständlich gewesen. Eine persönliche Verständigung des Beschwerdeführers, insbesondere von der mündlichen Verhandlung, sei nicht erforderlich gewesen. Im Anwendungsbereich der Großverfahrensbestimmungen könne eine Parteistellung nur dann aufrechterhalten werden, wenn und soweit eine Person rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhebe. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder behauptet, noch ist sie aktenkundig.
Ferner ermächtige § 44d AVG die Behörde, im Zuge eines Großverfahrens eine besondere, nämlich volksöffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies liege allerdings im Ermessen der Behörde. Im Gegenstand habe die belangte Behörde von einer Fortführung des Verfahrens unter den Großverfahrensbestimmungen abgesehen, ein gesetzwidriges Verhalten der belangten Behörde ergebe sich dadurch nicht. Da der Beschwerdeführer binnen der dafür offen gestandenen Frist keine Einwendungen erhoben habe, sei er präkludiert. Eine Zustellung des Bewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer komme deshalb mangels aufrechter Pateistellung nicht in Betracht.
1.9. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18.11.2024 gegen den Bescheid vom 23.10.2024 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde eine voraussichtliche Beteiligung von insgesamt mehr als 100 Personen im Verfahren nicht erfüllt gewesen sei. Die Behörde habe eine Prognoseentscheidung anzustellen, die sich auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen müsse, wobei die „voraussichtliche“ Anzahl der Beteiligten nicht die „ungefähre“ Anzahl sei. Die von der belangten Behörde angeführte Zahl von 38 Grundstückseigentümern auf der Bestandsseite und 130 Grundstückseigentümern auf der neuen Trasse sei nicht korrekt. Einige Personen seien Eigentümer mehrerer Grundstücke, sodass diese nicht mehrfach zu zählen seien. Es würden sich im Akt keine Ansatzpunkte dafür finden, dass die Behörde tatsächlich vor Durchführung des Verfahrens eine Prognose durchgeführt habe. Konkrete Ermittlungen zur Zahl möglicher Beteiligter seien nicht angestellt worden.
Ferner entspreche das Edikt vom 28.3.2024 den gesetzlichen Inhaltserfordernissen nicht. Unter „1. Gegenstand des Antrages“ werde ausgeführt, dass die Konsenswerberin den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz eingebracht habe. Ein Hinweis auf die dafür konkret maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erfolge zu diesem Punkt nicht. Aus der Judikatur ergebe sich klar, dass der „Gegenstand des Antrages“ unter Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu beschreiben sei. Dies sei nicht erfolgt, auch wenn in der Einleitung des Edikts die Behörde die §§ 3, 6 und 7 NÖ Starkstromwegegesetz genannt hätte. Für den Leser ergebe sich nicht, dass sich der Antrag auf diese gesetzlichen Grundlagen stütze. Es entstünde vielmehr der Eindruck, dass es sich bei den genannten Paragraphen um die Kundmachungsbestimmungen handle. Zudem sei die Beschreibung des Vorhabens nicht allgemein verständlich. Die zur Verfügung gestellten Informationen reichten für einen Interessierten nicht aus, um abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen sei. Der Beschreibung des Vorhabens sei nur zu entnehmen, dass die 110-kV-Doppelleitung im Abschnitt Mastnr. *** bis Mastnr. *** verschränkt werde, um dem bestehenden Ortsgebiet auszuweichen. Der Beschreibung sei nicht zu entnehmen, in welchem Bereich die neue Trassenführung erfolgen werde. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass einem Interessierten der betroffene Abschnitt anhand der Mastnummern bekannt sei. Die Beschreibung vermittle insbesondere den Eindruck, dass von der geplanten Maßnahme nur die Stadtgemeinde *** betroffen sei und nicht auch die Gemeinde ***.
Mangels einer dem § 44a Abs. 2 AVG entsprechenden Kundmachung durch Edikt komme die Durchführung eines Großverfahrens, insbesondere auch der Eintritt der in § 44b Abs. 1 AVG vorgesehenen Präklusionsfolgen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe deshalb seine Parteistellung im Verfahren nicht verloren. Beantragt werde deshalb 1. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und 2. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zustellung des Bescheides vom 11.6.2024, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
1.10. Die Konsenswerberin gab am 10.12.2024 zur Beschwerde eine Stellungnahme ab, in der deren Abweisung beantragt wurde.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die Projektunterlagen, das Edikt über die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages, die Kundmachungen an den Amtstafeln der Gemeinde *** und Gemeinde ***, die Kundmachung im Internet sowie in den Tageszeitungen *** und ***. Die Anzahl der vom Vorhaben betroffenen Beteiligten (Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte) ergibt sich aus dem aufliegenden Grundstücksverzeichnis, an dessen Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erwies sich der Inhalt der Verwaltungsakt als unbedenklich und konnte ohne weitere Sachverhaltsermittlungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiters wurde Einsicht genommen in das Kartenprogramm imap des Landes NÖ, aus der sich die Lage, Bebauung und Eigentümerverhältnisse des Gst. Nr. ***, KG ***, ergaben, wodurch die Feststellungen zu Pkt. 1.3. zu treffen waren. Dabei handelt es sich nicht um für den Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente, ist er denn selbst Eigentümer dieses Grundstücks. Es war denn auch nicht notwendig, ihm diesen Umstand vorzuhalten.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[…]
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
[…]
§ 44d. (1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
[…]
§ 44f. (1) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 2 ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(2) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.
[…]“
4.1. Eingangs ist zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde auszuführen, dass Gegenstand und damit „Sache“ des Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 11.6.2024 ist, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid „abgelehnt“ hat. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer mangels Erhebens von Einwendungen seine Parteistellung im (zugrundeliegenden) Genehmigungsverfahren verloren habe. Zumindest in einem solchen (Zwischen-)Streit um die Parteistellung der „Nichtpartei“ besteht jedoch Parteistellung (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038), weshalb die Beschwerde zulässig ist.
4.2. Maßgebliche Frage in der Sache ist zunächst, ob die belangte Behörde rechtmäßig die Bestimmungen des AVG über Großverfahren angewendet hat. Gemäß § 44a Abs. 1 AVG kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen, wenn „an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt“ sind.
Die Wortfolge „voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt“ in § 44a Abs. 1 AVG bedeutet, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet. Nach den Materialien (AB 1167 BlgNR 20. GP, S. 32) muss sich die „getroffene Prognoseentscheidung […] auf konkrete Tatsachen oder Erfahrungssätze stützen können; in Zweifelsfällen wird es sich daher empfehlen, die Gründe für den Einsatz des Edikts aktenmäßig entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch die Anlegung von Listen)“. Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass sich in weiterer Folge herausstellt, dass doch weniger Personen beteiligt sind (VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mHa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250).
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz kommt den Grundeigentümern, die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührt sind, bereits im starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zu (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281). Dies gilt auch für an solchen Grundstücken dinglich Berechtigte, die in gleicher Weise „Betroffene“ eines starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens wie Grundeigentümer sind (vgl. VwGH 23.4.1996, 94/05/0021).
Die Beschwerde moniert, die belangte Behörde hätte keine ausreichende Prognoseentscheidung darüber getroffen, ob voraussichtlich mehr als 100 Personen im Verfahren beteiligt seien. Dazu ist jedoch auf das dem Genehmigungsprojekt beiliegende Grundstücksverzeichnis zu verweisen, welches die Grundstücke, die vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffen sind, ausweist. Dabei handelt es sich überdies im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c NÖ StWG um eine notwendige Beilage zu einem Genehmigungsansuchen. Das Grundstücksverzeichnis enthält ferner Angaben zu den Grundstücksnummern, den jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. dinglich Berechtigten und in welcher Katastralgemeinde die Grundstücke situiert sind. Dieses Verzeichnis stellt somit eine Tatsache im Sinne des § 44a Abs. 1 AVG dar, auf die die Prognoseentscheidung gestützt werden kann, zumal auch die Gesetzesmaterialien als Beispiel „das Anlegen von Listen“ vorsehen.
Auch wenn Beteiligte bei der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht mehrfach zu zählen sind, so gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, dass sich „aus den Verzeichnissen […] eine Anzahl von 97 Grundstückseigentümern“ ergebe. Dabei werden jedoch die dinglich Berechtigten offenbar nicht berücksichtigt, welchen, wie oben ausgeführt, in einem starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren ebenfalls Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde konnte demnach davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Edikts mehr als 100 Personen am Verfahren beteiligt sind. Da ferner lediglich dieser Zeitpunkt maßgeblich ist, es auf einen späteren Zeitpunkt somit nicht ankommt, geht auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach „erfahrungsgemäß nie alle potentiell Beteiligten an einem Verfahren teilnehmen“ ins Leere.
4.3. Zu prüfen ist weiters, ob die belangte Behörde die Voraussetzungen, die § 44a Abs. 2 AVG an ein Edikt stellt, eingehalten hat. Gemäß § 44a Abs. 2 AVG hat das Edikt in Großverfahren 1.) den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, 2.) eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können, 3.) den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b und 4.) den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können, zu enthalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der „Gegenstand des Antrages“ kurz, prägnant und allgemein verständlich unter Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu umreißen. Die „Beschreibung des Vorhabens“ hat eine allgemein verständliche Darstellung und Erklärung des Projekts und seiner möglichen Emissionen und Immissionen zu beinhalten. Beide Informationen sollen den Interessierten in die Lage versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0061; VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202).
Die Beurteilung, welche Angaben ein Edikt enthalten muss, um dieses Ziel zu erreichen, stellt - vor dem Hintergrund, dass dabei jeweils auf das konkrete Vorhaben und dessen allfällige Auswirkungen auf fremde Rechte abzustellen ist - regelmäßig eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0061).
Dem „Gegenstand des Antrages“ im Edikt ist nun zweifelsfrei zu entnehmen, dass ein Abschnitt einer bestehenden 110-kV-Doppelleitung dahingehend erneuert werden soll, dass die bestehende Leitung im Abschnitt Mast Nr. *** bis Mast Nr. *** abgetragen und in diesem Abschnitt eine neue Starkstromleitung errichtet werden soll. Ebenso ist angeführt, dass der Antrag auf Erteilung der dafür erforderlichen Bewilligung auf das NÖ Starkstromwegegesetz gestützt wird. Wenn auch rein formell gesehen die hierfür relevanten gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3, 6 und 7 NÖ Starkstromwegegesetz nicht unterhalb der Überschrift „1. Gegenstand des Antrages“ angeführt sind, so werden sie doch direkt darüber genannt. Ein durchschnittlich verständlicher und aufmerksamer Leser hatte deshalb zu erwarten, dass die Bewilligung auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Starkstromwegegesetz gestützt werden soll, sodass dieses Erfordernis noch als erfüllt anzusehen ist.
Gleiches gilt für die „Beschreibung des Vorhabens“, in die eine allgemein verständliche Begründung des Vorhabens aufgenommen wurde. So wird denn die Verlegung der Trasse damit argumentiert, dass sie vom bestehenden und in der Vergangenheit gewachsenen Wohngebiet, welches sich in der Gemeinde *** in der Nähe der Starkstromtrasse befindet, weggerückt werden soll. Hinzu kommt, dass die bestehende (und künftige) Starkstromtrasse unter anderem über das Grundstück des Beschwerdeführers verläuft, sohin dieses direkt und nicht bloß indirekt durch eine Situierung der Starkstromleitung im Nahebereich des Grundstückes berührt. Der Beschwerdeführer hat also Kenntnis sowohl von der örtlichen Lage des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks als auch von der Lage der bestehenden Starkstromleitung. In Verbindung mit dem Hinweis, wonach die Projektunterlagen in den Standortgemeinden, also jenen Gemeinden, in deren Grenzen das Vorhaben realisiert werden soll, aufliegen, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer es als unwahrscheinlich hätte erachten können, vom Bauvorhaben betroffen zu sein. Er hätte demnach davon ausgehen müssen, dass eine Betroffenheit seiner Liegenschaft und damit eine Berührung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte möglich sind. Zumal das Gesetz nicht verlangt, dass der vollständige Antrag samt Projektunterlagen bereits im Edikt genannt werden muss, wäre für den Beschwerdeführer eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen geboten gewesen, um Gewissheit über die tatsächliche Betroffenheit zu erlangen.
Im Ergebnis entspricht die ediktale Kundmachung vom 28.3.2024 somit noch den gesetzlichen Bestimmungen des § 44a AVG und den Leitlinien der höchstgerichtlichen Judikatur. Folglich hat der Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist, was auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, seine Parteistellung gemäß § 44b Abs. 1 AVG verloren.
Dieser Ansicht könnte nun die Entscheidung des VwGH vom 11.9.2013, 2010/04/0113, (fortgeführt mit VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069), entgegengehalten werden, wonach die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen sind wie jene eines (bloßen) Nachbarn, sodass es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG) ausreicht, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht. Allerdings hat der VwGH in der zitierten Judikatur zum einen die Anwendbarkeit des § 42 AVG, welcher insoweit mit § 44b Abs. 1 AVG vergleichbar ist, auf Gegenparteien (wie den Beschwerdeführer) nicht ausgeschlossen. Zum zweiten hat sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht geäußert, weshalb er seine Parteistellung – auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur – verloren hat.
4.4. Verneint die Behörde die Parteistellung, hat sie das Zustellbegehren durch Bescheid abzulehnen (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202). Ein solcher Antrag ist bei fehlender Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 17.202/2004; VwGH 27.8.2013, 2013/06/0128). Die Beschwerde war demnach mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert wird, dass der Haupt- und Eventualantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Antrages unterbleiben, da die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen waren.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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