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LVwG-S-2569/001-2024•LVwG N LVwG-S-2569/001-2024
LVwG-S-2569/001-2024Tribunal Administrativo Regional27 de dez. de 2024
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; bauliche Herstellung; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 04. November 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 41, 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 04. November 2024, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
seit zumindest 09.01.2024 bis 11.04.2024
Ort:
Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass das genannte Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung begangen hat: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, wurde ohne wasserrechtliche Bewilligung eine Steinwurfmauer, errichtet. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist im Besitz der Republik Österreich, Öffentliches Wassergut. Sie haben damit eine nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung ohne die notwendige Bewilligung vorgenommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§§ 137 Abs. 1 Z 16 iVm 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 400,00
37 Stunden
§ 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 40,00
Gesamtbetrag:
€ 440,00“
Begründend verweist die belangte Behörde auf eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Melk, die in der Folge erlassene Strafverfügung (mit gleichem Tatvorwurf) und erwähnt „umfangreiche Stellungnahmen und Beilagen“ des Beschwerdeführers, welche zur Feststellung des Sachverhalts nur „wenig beitrugen“ und für die rechtliche Beurteilung „von geringer Bedeutung“ seien.
In der Folge stellt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH sei, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Steinwurfmauer mit einer Länge von etwa 100 bis 120 m errichtet hätte; das Grundstück sei im Besitz der Republik Österreich, welche zu diesem Bauvorhaben eine Einwilligung nicht erteilt hätte. Zwischenzeitlich sei ein Einreichprojekt vorgelegt worden.
Weiters wird im Rahmen der „Feststellungen“ ein Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 09. Jänner 2024 auszugsweise zitiert. Diesem zufolge verliebe „an der Örtlichkeit der Steinmauer“ das HW 30 und HW 100 „im Flußbett“; erst beim HW 300 komme es rechtsufrig zu Ausuferungen; eine geringfügige Einengung (1/2 m² Fläche) sei „nicht so tragisch“; nach Auffassung des Gewässeraufsichtsorgans sei die „Erneuerung des Steinwurfs“ bewilligungspflichtig, da über eine reine Instandhaltung hinausgehend; mangels Ausführung von der Grundanrainerin (Verweis auf § 41 – gemeint WRG 1959 – und die bewilligungsfreie Ufersicherung durch Grundanrainer).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird auf die Firmenbucheintragung betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers bezuggenommen; der „wesentliche Sachverhalt“ hätte aus dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht festgestellt werden können; die Errichtung der Steinwurfmauer bestreite der Beschwerdeführer nicht; er hätte eine konkrete Vereinbarung mit der Republik Österreich jedoch nicht vorlegen können. Auch der Umstand eines nachträglichen Bewilligungsansuchens untermauere die Feststellung, dass eine Steinwurfmauer errichtet worden war, keine Vereinbarung mit der Republik Österreich vorhanden gewesen sei und auch keine Bewilligung vorgelegen gehabt hätte.
Nach Zitierung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 und des § 137 Abs. 1 Z 16 leg. cit. folgen rechtliche Erwägungen, wonach vom § 38 WRG 1959 auch solche Fälle erfasst seien, in denen von einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgewichen würden. Ob eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 erforderlich sei, wäre „zunächst eine technische Frage“, die ein Amtssachverständiger zu bewerten vermöge; dieser habe anzugeben, ob Bauten an Ufern oder anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses vorliegen würde; „diese Frage“ hätte „das Organ“ feststellen können, woraus die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 folge. Die Steinwurfmauer liege innerhalb der Grenzen „des Hochwasserabflusses“ und sei bewilligungspflichtig, weshalb der Tatbestand des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 erfüllt sei. Schließlich folgen noch formelhafte Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.
1.2. Dem vorausgegangen war eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Melk unter Anschluss eines Erhebungsberichts der Gewässeraufsicht, eine Strafverfügung mit einem inhaltlich gleichlautenden Tatvorwurf, der Einspruch des Beschwerdeführers und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend, dass Erhebungen ergeben hätte, dass ein der Rechtfertigung angefügter Vertrag mit der Republik Österreich nicht mehr aufrecht sei, dessen unmittelbare Rechtsfolge wäre, dass „die Steganlage“ konsenslos betrieben würde und eine Verpflichtung zur Erhaltung nicht in Betracht käme.
Nachdem sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Anschluss von Unterlagen nochmals geäußert hatte, erging schließlich das oben angeführte Straferkenntnis.
1.3. Gegen dieses richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, in der das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten, der Tatvorwurf als unbegründet bezeichnet und der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage einer Bewilligungspflicht einer Steinmauer vorgeworfen wird. Schließlich wird der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.5. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Republik Österreich und weist eine Fläche von über 2,3 ha auf (Flächenangabe im Grundbuch; dort angeführte Nutzung: Gewässer).
Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt betreffend den Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der Behörde. Eigentumsverhältnisse und Grundstücksgröße sind der Eintragung im offenen Grundbuch entnommen.
Weiterer Feststellungen durch das Gericht bedurfte es, wie sich aus der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu
verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die
die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Rechtsvorschriften deswegen bestraft, weil er eine „nach § 38 bewilligungspflichtige bauliche Herstellung ohne die notwendige Bewilligung vorgenommen“ hätte.
3.2.2. § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 pönalisiert – unter anderem – die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene nach § 38 leg. cit. bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung.
Nach § 38 leg. cit., welcher mit „Besondere bauliche Herstellungen“ überschrieben ist, bedarf es zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, sowie von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (…) einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung, sofern die Maßnahme nicht bereits nach § 9 oder § 41 leg. cit. bewilligungspflichtig ist. Als Hochwasserabflussgebiet gilt dabei das bei 30-jährllichen Hochwässern überflutete Gebiet (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).
3.2.3. Aus dem Tatvorwurf der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich weder, welchen dieser verschiedenen im § 38 Abs.1 WRG 1959 zusammengefassten Tatbestände (zB ein Bau am Ufer oder innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflusses) die Behörde als gegeben ansieht, noch ist überhaupt das Gewässer benannt, welches durch das Vorhaben nach Auffassung der belangten Behörde betroffen wäre. Auch eine nähere Konkretisierung bzw. Beschreibung der Steinwurfmauer und deren Lage am angeführten Grundstück, welches laut Grundbuch immerhin eine Fläche von über 2,3 ha aufweist, findet sich in der Tatbeschreibung nicht. Darüber hinaus ermöglicht der Tatvorwurf nicht den Ausschluss des Vorliegens einer gegenüber den Tatbeständen des § 38 Abs. 1 leg. cit. vorrangigen Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959.
Damit hat die belangte Behörde offenkundig ihrer aus § 44 a Z 1 VStG resultierenden Konkretisierungspflicht nicht entsprochen.
3.2.4. § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
3.2.5. Um der Anforderung, wonach eine Tatbeschreibung sämtliche Tatbestandsmerkmale der übertretenen Norm in so konkreter Weise zu umschreiben hat, sodass daraus unmittelbar auf die Übertretung geschlossen werden kann, gerecht zu werden, hätte es im vorliegenden Fall insbesondere einer klaren Angabe bedurft, welcher der verschiedenen (gegenüber jenen der §§ 9 und 41 WRG 1959 subsidiären) Bewilligungstatbestände durch welche konkrete Maßnahme erfüllt worden ist, also etwa ein (insbesondere nicht Schutzwasserbau- oder Regulierungszwecken dienender) Bau am Ufer oder eine Anlage innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwassers des konkret zu bezeichnenden Gewässers. In diesem Zusammenhang ist auf die auch auf die Übertretungen nach § 38 Abs.1 WRG 1959 übertragbare Judikatur hinzuweisen, dass die Bezeichnung des betroffenen Gewässers ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bildet, deren Konkretisierung im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses zu fordern ist und dessen Austausch der Berufungsbehörde- nunmehr dem Verwaltungsgericht - verwehrt ist (VwGH 15.11.1994, 92/07/0139).
Auch wenn man von der – von der belangten Behörde im Rahmen von tauglichen Verfolgungshandlungen unausgesprochenen – Annahme ausgeht, dass es sich bei der in Rede stehenden Liegenschaft um die Mündung der *** in die *** handelt, hätte es vor allem auch einer näheren Angabe der Lage des inkriminierten Bauwerks bedurft, um den Beschwerdeführer vor einer Doppelbestrafung zu bewahren. Bei einem Gewässergrundstück im Ausmaß von mehr als 23.000 m² besteht immerhin die Möglichkeit, dass Uferbauwerke etwa an beiden Ufern errichtet worden sein könnten oder an einer Seite über zweimal die angegebenen 100 – 120 m.
3.2.6. Davon abgesehen, führt auch die Heranziehung der im Verfahrensverlauf gesetzten Verfolgungshandlungen einschließlich der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt würde, die Tat hinreichend zu konkretisieren, ohne einen Austausch des Tatvorwurfes zu bewirken.
3.2.7. Der Inhalt der Strafverfügung geht in Bezug auf den Tatvorwurf nicht über den Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses hinaus. Die in der Verständigung über die Beweisaufnahme erwähnte (fehlende) vertragliche Zustimmung der Republik Österreich ist weder im positiven noch im negativen Sinn für die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals im Zusammenhang mit der Übertretung des § 38 WRG 1959 relevant. Möglicherweise hat die belangte Behörde dies verkannt, weil sie sich auch nach der Auswechslung des maßgeblichen Bewilligungstatbestandes weiter an der rechtlichen Beurteilung des (dafür nicht kompetenten) Gewässeraufsichtsorgans und dessen Hinweis auf § 41 Abs. 3 WRG 1959 orientiert hat.
3.2.8. Auch wenn man die in der Begründung des angefochtenen Bescheids zitierten Ausführungen im Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht als Feststellungen der Behörde deutet, bleibt darin offen, ob die gegenständliche Steinmauer selbst überhaupt oder nur teilweise (1/2 m² ?) als im Bereich „des Hochwasserabflusses“ angelastet werden soll. Auch der maßgebliche Vorwurf einer Lage im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes lässt sich daraus nicht ableiten, ist doch davon die Rede, dass das HW 30 und HW 100 „im Flussbett“ bleibe; erst beim HW 300 komme es rechtsufrig zu Ausuferungen: dies könnte auch so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer bloß die Bauführung im 300-jährlichen Hochwasserabflussgebiet angelastet würde (weil selbst beim HW 100 das Wasser im Flussbett bliebe und daher der möglicherweise außerhalb gelegene Steinwurf die Hochwasserabfuhr beim HW 30 nicht berührte), was aber jedenfalls nach § 38 WRG 1959 nicht bewilligungspflichtig wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das zitierte Gewässeraufsichtsorgan bei Beurteilung der Bewilligungspflicht offenbar von einer nach § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ausging; Anlagen nach § 38 einerseits und § 41 WRG 1959 andererseits unterliegen jedoch einem unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab. Angemerkt sei, dass die vom Gewässeraufsichtsorgan offensichtlich gemeinte Bewilligungsfreiheit von Ufersicherungsmaßnahmen durch die Ufereigentümer iSd § 41 Abs. 3 WRG 1959 auf nicht zur Schifffahrt benutzten Gewässerstrecken beschränkt ist (wogegen hier die erwähnten Steganlagen sprechen).
3.2.9. Angesichts des ungenügenden Tatvorwurfes ist es auch nicht verwunderlich, was die belangte Behörde beklagt, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine zielführende und auf die Sache beschränkte Verteidigung vorzubringen. Gerade deren Ermöglichung dient das von der belangten Behörde nicht hinreichend beachtete Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.
3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich also, dass im vorliegenden Fall der Tatvorwurf an einem nicht im Zuge des Beschwerdeverfahrens behebbaren Konkretisierungsmangel leidet. Damit erweist sich die Beschwerde – im Ergebnis – als berechtigt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen war.
3.2.11. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG nicht.
3.2.12. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
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