LVwG N LVwG-AV-1171/001-2024

LVwG-AV-1171/001-2024Tribunal Administrativo Regional20 de dez. de 2024

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Antrag; persönliche Antragstellung; Verbesserung; ex tunc Wirkung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1171/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1171.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 05.09.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines „Antrag[s] auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG“ zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. (Wesentlicher) Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** in *** geborener serbischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen bis zum 08.05.2028 gültigen Reisepass der Republik Serbien.

1.2. Am 13.03.2023 stellte der Beschwerdeführer, der in einer Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn B lebt, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG. Aufgrund dieses Antrages vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde durch am 25.05.2023 erfolgte persönliche Aushändigung einer entsprechenden Aufenthaltskarte ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG erteilt, wobei die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Aufenthaltskarte auf dieser mit 17.05.2023 bis 17.05.2024 angegeben war und die durch den Beschwerdeführer gegen diese ihm ausgestellte Aufenthaltskarte zusammengefasst mit der Begründung, die Befristung auf ein Jahr und der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ seien rechtswidrig, erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwG-AV-1926/001-2023 abgewiesen wurde.

1.3. Auch nachdem ihm am 25.05.2023 durch Aushändigung der Aufenthaltskarte ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG erteilt worden war, richtete der Beschwerdeführer eine Reihe an Eingaben – ua. insbesondere teilweise Beschwerden, teilweise Anträge, teilweise Terminanfragen und auch inhaltliche, auf die Erlangung von Auskünften gerichtete Anfragen – an unterschiedliche Stellen, darunter auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die belangte Behörde die für das Niederlassungsrecht zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und an das Bundesministerium für Inneres, aufgrund derer dem Beschwerdeführer teilweise Auskünfte erteilt und teilweise Bescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse erlassen wurden.

1.4. So sprach der Beschwerdeführer (in Begleitung seines Lebenspartners, Herrn B) insbesondere am 05.03.2024 persönlich bei der belangten Behörde vor und stellte er im Zuge dieser persönlichen Vorsprache einen handschriftlich erstellten „formlosen Antrag auf Familienzusammenführung“, dem er ein als „Anhang“ ein mit „Belehrung“ überschriebenes, ausgedruckt mitgebrachtes und vom Beschwerdeführer unterschriebenes Dokument beifügte. Dieser Antrag vom 05.03.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2024, Zl. *** mit der Begründung, dass ein dem Beschwerdeführer erteilter Verbesserungsauftrag nicht erfüllt worden sei, gem. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen den Antrag vom 05.03.2024 zurückweisenden Bescheid der Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom heutigen Tag zur Zahl LVwG-AV-540/001-2024 abgewiesen wurde.

1.5. Mit E-Mail vom 05.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein ausgefülltes Antragsformular zur Beantragung einer Aufenthaltskarte.

In diesem der Behörde mit E-Mail vom 05.05.2024 übermittelten Antragsformular im formularmäßigen Vordruck bei der angekreuzten Option „einer Aufenthaltskarte“ handschriftlich der Vermerk „GEMÄß PARAGRAPH 4 NAG UND EU-FREIZÜGIGKEITSRICHTLINIE“ sowie ein mit „BELEHRUNG“ überschriebenes Dokument beigefügt.

Im Betreff dieser E-Mail vom 05.05.2024 ist „Antrag Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG“ angeführt und wird diese im Betreff angeführte Wortfolge auch in der E-Mail selbst wiederholt. Im Übrigen enthält die E-Mail vom 05.05.2024 neben dem Verweis auf den Anhang, sohin das ausgefüllte Antragsformular, nur die Wortfolge „Antrag Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG“ sowie die Anmerkung, der Beschwerdeführer „beantrage hierzu einen Termin“.

1.6. Am 07.05.2024 langte eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers ein, in deren Betreff „Formloser Verlängerungsantrag“ angeführt war. In dieser E-Mail wurde ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „hiermit [….einen] Antrag auf Verlängerung [seiner] Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EU-Bürgers gemäß den Bestimmungen des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtgesetzes (NAG)“ einbringe, wobei dabei auch auf die Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 23 „der EU-Freizügigkeitsrichtlinie“ Bezug genommen wurde und dazu nähere Ausführungen gemacht wurden.

1.7. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des in Begleitung seines Lebenspartners B erschienenen Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 16.05.2024 modifizierte der Beschwerdeführer nach ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes zunächst den am 07.05.2024 per E-Mail eingebrachten „formlose[n] Verlängerungsantrag der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EU-Bürgers unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie“ dahingehend, dass dieser sich nunmehr Verlängerung der „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ lauten solle.

In der Folge ergänzte der Beschwerdeführer im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.05.2024 seinen Antrag vom 05.05.2024 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG“ um die Wortfolge „unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG“.

1.8. Mit E-Mail der Behörde vom 17.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur Vorlage näher angeführter Unterlagen und zur persönlichen Vorsprache am 23.05.2024 aufgefordert.

Weiters wurde in diesem E-Mail der Behörde vom 17.05.2024 ausgeführt:

„Hinsichtlich Ihres offenen Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist darauf zu verweisen, dass sich die Voraussetzungen zur Ausstellung einer solchen Aufenthaltskarte unter anderem aus § 54 NAG ergeben.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist als Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes erforderlich, dass eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes des zusammenführenden EWR-Bürger vorgelegt wird.

Für eine positive Erledigung Ihres Ansuchens auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wäre ein solcher Nachweis im Zuge des Verfahrens vorzulegen. Sie werden daher um eine entsprechende Vorlage gebeten.

Auf die übrigen sich aus § 54 NAG ergebenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird hingewiesen.“

1.9. In Reaktion auf das E-Mail der Behörde vom 17.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail ebenfalls vom 17.05.2024, in dessen Betreff „Nachreichung Anmeldebescheinigung laut § 54 NAG“ angeführt war, eine mit 02.06.1997 datierte Meldebestätigung seines Lebenspartners, aus welcher hervorgeht, dass dieser seit 15.03.1973 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, *** gemeldet war.

1.10. Im Zuge einer weiteren persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 23.05.2024 wurde unter anderem in Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ die Möglichkeit der Stellung eines „kombinierten Verlängerungsantrages im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ besprochen. Niederschriftlich wurde dazu festgehalten, dass der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen habe, dass das Verfahren betreffend den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nicht abgeschlossen werden solle, sondern dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung in Verbindung setzen werde. Ausweislich der Niederschrift wurde weiters vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde melden werde, wenn das Verfahren zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ vorangetrieben bzw. abgeschlossen werden solle.

Weiters wurde in der Niederschrift über die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 23.05.2024 bei der belangten Behörde festgehalten, dass der den Beschwerdeführer begleitet habende Lebenspartner des Beschwerdeführers, Herr B „in Bezug auf die Anmeldebescheinigung“ Folgendes vorgebracht habe:

„Wenn ein EU-Bürger, bspw. bereits im Rentenalter ist und seit langem in Österreich lebt, kann die Behörde unter Berücksichtigung dieser Umstände möglicherweise die Einreichung eines Meldezettels zusammen mit Nachweisen über die finanziellen Mittel, Kontoauszüge und über eine Sozialversicherung anerkennen.“

1.11. Am 29.05.2024 langte ein E-Mail des Beschwerdeführers ein, in dem dieser Folgendes ausführte:

„[…]“

Ergänzungen zu meinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß der EU-Freizügigkeitsrichtlinie. Ich möchte darauf hinweisen, dass mein Lebenspartner und ich zwar keine eingetragene Partnerschaft haben, aber gemäß der EU-Freizügigkeitsrichtlinie den eingetragenen Lebenspartnern gleichgestellt werden sollten.

Gemäß der EU-Freizügigkeitsrichtlinie Artikel 2 sind nicht eingetragene Lebenspartner von EU-Bürgern, die eine dauerhafte Beziehung nachweisen können, berechtigt, dieselben Rechte und Leistungen zu erhalten wie eingetragene Lebenspartner.

Bitte dies bei der Bearbeitung zu berücksichtigen.

Ich habe vor einiger Zeit alle erforderlichen Unterlagen des pensionierten EU Bürgers eingereicht, darunter Führerschein, Meldezettel, Pensionsausweis, Krankenversicherungsausweis und Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel gemäß den Bestimmungen der EU-Freizügigkeitsrichtlinie.

Da ich bisher keine Rückmeldung erhalten habe, möchte ich höflich nachfragen, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen oder ob zusätzliche Dokumente oder Informationen benötigt werden, um den Antrag abzuschließen.

Über eine Rückmeldung zum aktuellen Stand meines Antrags würde ich mich sehr freuen. Bei Bedarf bin ich selbstverständlich bereit, weitere Unterlagen nachzureichen.

[…]“

1.12. Mit weiterer E-Mail vom 06.06.2024 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Wochen hatte ich mehrere Anträge gestellt. Bis heute habe ich keine Rückmeldung bezüglich des Standes meiner Anträge, der eventuell noch fehlenden Unterlagen erhalten.

Hiermit möchte ich Sie höflich an die Bearbeitung meiner Anträge erinnern und bitte um eine schriftliche Bestätigung sowie eine Information darüber, welche weiteren Unterlagen gegebenenfalls noch erforderlich sind. Ich setze Ihnen hierfür eine Frist von zwei Wochen.

Hinweis:

Wenn ein EU-Bürger sein ganzes Leben lang in Österreich gelebt hat und nie im Ausland gemeldet war, kann es sein, dass er bereits im österreichischen Melderegister erfasst ist und die Anforderungen für eine Anmeldebescheinigung nicht erfüllen muss. In diesem Fall sollte die österreichische Behörde in der Lage sein, die erforderlichen Informationen aus dem Melderegister zu erhalten und den rechtmäßigen Aufenthalt des EU-Bürgers zu bestätigen, ohne dass eine separate Anmeldebescheinigung erforderlich ist.

Sollte ich bis dahin keine Rückmeldung erhalten, sehe ich mich gezwungen, weitere rechtliche Schritte zu erwägen, um meine Angelegenheit klären zu lassen.“

1.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das Ergebnis der behördlichen Vorsprache vom 23.05.2024 und darauf, dass seitens des Beschwerdeführers zwischenzeitig keine allfällige Korrespondenz mit der Abteilung *** betr. Stellung eines Antrages zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ eingelangt sei, mitgeteilt, dass zur Hintanhaltung weiterer Verfahrensverzögerungen eine Erledigung des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers ergehen werde, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens entweder seinen Verlängerungsantrag ausdrücklich zurückziehe oder aber bei der zuständigen Fachabteilung *** einen entsprechenden Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ stelle

1.14. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.07.2024 Folgendes vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir seit eineinhalb Monaten auf die Ausstellung der Aufenthaltskarte warten. Trotz mehrfacher Nachfrage haben wir bisher keine Rückmeldung über den aktuellen Bearbeitungsstand oder über eventuell noch fehlende Unterlagen erhalten.

Wir haben bereits schriftlich bei Ihnen nachgefragt, welche Dokumente eventuell noch benötigt werden, um die Ausstellung der Aufenthaltskarte abzuschließen. Bis heute haben wir auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten.

Da die Aufenthaltskarte für uns von großer Bedeutung ist, bitten wir Sie, den Bearbeitungsstand umgehend zu prüfen und uns zeitnah über die weitere Vorgehensweise zu informieren. Sollte es noch offene Fragen oder fehlende Dokumente geben, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit, damit wir die Angelegenheit schnellstmöglich klären können.

Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.“

1.15. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit EMail vom 09.07.2024 Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr A!

Ihr Ansuchen auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG wurde in Bearbeitung genommen und werden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Melk zu gegebener Zeit über weitere Schritte in dem zu GZ: *** geführten Verfahrens informiert werden.

Mit Verweis auf das Ergebnis Ihrer persönlichen Vorsprache vom 23.05.2024 werden Sie darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk zunächst Ihr anhängiges Ansuchen auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ abschließend bearbeiten wird. In weiterer Folge werden sodann Ihre sonstigen eingebrachten Anbringen sukzessive in Behandlung genommen.

In Bezug auf das zu GZ *** geführte Verfahren zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erging bereits postalisch ein behördliches Schreiben vom 01.07.2024 an Sie und langte zwischenzeitlich keine diesem Verfahren zuzurechnende Erklärung von Ihnen bei der Bezirkshauptmannschaft Melk ein.

Zum weiteren behördlichen Vorgehen in dem genannten Verfahren werden Sie auf die Inhalte dieses Schreibens verwiesen.“

1.16. Mit in der Folge bei der belangten Behörde eingelangter E-Mail vom 09.07.2024 teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:

„[…]

in Bezug auf Ihr Schreiben vom 09. Juli 2024 möchte ich einige Klarstellungen vornehmen.

Erstens möchte ich betonen, dass mein Antragsformular auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG deutlich früher zugestellt wurde als mein Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Daher bitte ich um eine vorrangige Bearbeitung dieses Antrags.

Zweitens habe ich das angebliche behördliche Schreiben vom 01.07.2024 nicht erhalten. Da inzwischen mehr als sieben Werktage vergangen sind, gehe ich davon aus, dass es entweder nicht verschickt wurde oder auf dem Postweg verloren ging. Ich bitte daher um erneute Zustellung dieses Schreibens oder zumindest um eine Mitteilung des Inhalts, damit ich entsprechend reagieren kann.

Ich bitte um Verständnis für meine Situation und um eine zügige Bearbeitung meiner Anliegen.“

1.17. Mit weiterer E-Mail vom 21.07.2024 erstattete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das behördliche Schreiben vom 01.07.2024 folgende Stellungnahme:

„[…]

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 01. Juli 2024 bezüglich meines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“.

Wie in Ihrem Schreiben dargelegt, wurde ich bei meinem Termin am 23. Mai 2024 über die Möglichkeit der Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ informiert.

Ich möchte Sie darüber hinaus auf ein Schreiben des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (AMS) vom 30. Mai 2024 hinweisen, das ich erhalten habe. Darin wird dargelegt, dass ich als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 19 Abs. 9 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vom Ausländerbeschäftigungs-gesetz ausgenommen bin und somit freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe.

Hiermit zitiere ich den relevanten Abschnitt des Schreibens:

‚Sollten Sie – wie von Ihnen in Ihrer Mail erläutert – das (unionsrechtliche) (Arbeitnehmer)Freizügigkeitsrecht geltend machen bzw. darüber verfügen – die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in solchen Fällen gar nicht vorgesehen ist. Der Grund liegt darin, dass Sie als ein solcher begünstigter Drittstaatsangehöriger vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen wären. Es bestünde freier Zugang zum Arbeitsmarkt.‘

  • Einem Antrag auf Anhörung bei der Internen Verwaltung wurde bisher nicht nachgekommen.

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sehe ich keine Notwendigkeit, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zu beantragen, da ich bereits freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe.

Es wird nochmals darauf verwiesen den "Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte" zu priorisieren.

Ich bedanke mich im Voraus.“

1.18. Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers wurde seitens der Behörde (ausweislich der Begründung des hier angefochtenen Bescheides) entgegen der ursprünglichen Planung beschlossen, die Bearbeitung des gegenständlichen Ansuchens auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu priorisieren und mit der Erledigung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bis zur behördlichen Erledigung des gegenständlichen Ansuchens auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zuzuwarten.

1.19. In der Folge erging ein mit 12.08.2024 datiertes, dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am 19.08.2024 zugestelltes Schreiben.

In diesem ausführlichen 15seitigen Schreiben wird dem Beschwerdeführer einleitend mitgeteilt, dass in der Angelegenheit „[…] Antrag vom 16.05.2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG“ eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und dass er die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

In der Folge wird dem Beschwerdeführer (unter teilweise wörtlicher Wiedergabe, teilweise zusammenfassender Darstellung der im Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Schreiben) mit dem Schreiben vom 12.08.2024 zur Kenntnis gebracht, welcher Sachverhalt aus Sicht der Behörde erhoben worden sei.

Anschließend werden eine Reihe an Rechtsvorschriften wiedergegeben bzw. deren Inhalt dargestellt, wobei neben der bloßen Wiedergabe des Textes der Normen insbesondere zu den durch den Beschwerdeführer in dessen Eingaben angeführten unionsrechtlichen Vorschriften ausgeführt wird, dass und aus welchen Gründen diese aus Sicht der Behörde auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar seien.

Weiters wird in diesem Schreiben vom 12.08.2024 ausgeführt, die der Stellung eines Verlängerungsantrags „unmittelbar nachfolgende persönliche Stellung“ des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf § 19 Abs. 1 iVm Abs. 2 NAG sei unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob er „einen der beiden gegenständlichen Anträge (Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bzw. Ausstellung einer Aufenthaltskarte)“ zurückziehe.

Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht erfüllt seien und daher bei Aufrechterhaltung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eine „negative Entscheidung“ ergehen werde, während nach Prüfung davon auszugehen sei, dass einer positiven Erledigung des Verlängerungsansuchens keine Gründe entgegenstehen würden, eine allfällige Zurückziehung des Verlängerungsantrages aber zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre.

Abschließend wird ausgeführt, die im Schreiben angeführten Umstände würden dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und werde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um „zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen“, wobei für den Fall, dass binnen dieser Frist keine weiteren Unterlagen oder Mitteilungen bei der Behörde einlangen sollten, „im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage der bei der Behörde aufliegenden Dokumente entschieden“ werde.

1.20. Wörtlich wird im Schreiben der Behörde vom 12.08.2024 auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„Betrifft: A, geb. am ***, StA: Serbien – Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte – Ergebnis der Beweisaufnahme

IZR: ***

Sehr geehrter Herr A!

Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:

Ihr Antrag vom 16.05.2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ‚gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG‘

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.

Die Stellungnahme ist schriftlich bei uns einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Ergebnis der Beweisaufnahme:

Folgender Sachverhalt wurde erhoben:

Sie sind serbischer Staatsangehöriger und gemäß des Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Entscheidung vom 17.05.2023 erteilten und mit 26.06.2023 rechtskräftig gewordenen Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 6 NAG in Zusammenschau mit Ihrem am 16.05.2024 eingebrachten Ansuchen auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gegenwärtig gemäß § 24 Abs. 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Hr. B ist Ihr Lebensgefährte und besteht zwischen ihnen weder ein Verwandtschafts- noch Eheverhältnis oder eine eingetragene Partnerschaft. Hr. B ist Pensionist und österreichischer Staatsbürger.

Sie haben am 05.05.2024 in elektronischer Form via E-Mail ein ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltskarte „gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG“ der Bezirkshauptmannschaft Melk übermittelt und diesbezüglich einen Termin beantragt. Ihrem bereits ausgefüllten Antragsformular legten Sie nachfolgende Erklärung bei, welches sich auch auf das parallel zu *** geführte anhängige Verfahren zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bezieht:

‚BELEHRUNG

[…]

Mit E-Mail vom 07.05.2024 übermittelten Sie der Bezirkshauptmannschaft Melk über E-Mail ein formloses Antragsschreiben zur Verlängerung Ihrer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EU-Bürgers unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie“ und gaben in diesem Schreiben an, dass Sie hiermit Ihren Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EU-Bürgers gemäß den Bestimmungen des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einreichen würden.

Zur Besprechung dieser beiden Antragsformulare und zur Gewährleistung der gesetzlich vorgesehenen persönlichen Stellung dieser Anträge erfolgte am 16.05.2024 nach entsprechender Terminvereinbarung eine persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Lebenspartner bei der Bezirkshauptmannschaft Melk.

Im Zuge dieser persönlichen Vorsprache vor der Behörde wurde mit Ihnen die Sach- und Rechtslage erörtert und stellten Sie im Zuge dieses Termins zunächst erstmals persönlich das Ansuchen auf Verlängerung mit der Maßgabe, dass sich dieses auf die Verlängerung Ihrer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ beziehe.

Erst nach der vorgenannten persönlichen Antragsstellung nahmen Sie auf Ihre EMail vom 05.05.2024 Bezug, mit welcher Sie die Stellung eines Antrages zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte beabsichtigten. Im Zuge dessen stellten Sie ebenso erst am 16.05.2024 persönlich das Ansuchen auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „gemäß § 4 NAG und EU-Freizügigkeitsrichtlinie“ und der Maßgabe, dass diese Formulierung um die Wortfolge „unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG“ ergänzt wurde. Im Zuge dieser persönlichen Antragsstellung wiederholten Sie Ihr Vorbringen aus der E-Mail vom 05.05.2024 und verwiesen auf dessen Inhalt.

Weiters haben Sie und Ihr Lebenspartner auf die Art. 8 und 14 EMRK sowie das Protokoll Nr. 4 Art. 2 Freizügigkeit hingewiesen.

[…]

Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

[…]

Daraus folgt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26,06.2013, Zl. 2013/22/0148).

Unter Berücksichtigung der voranstehenden Rechtsgrundlagen und der ständigen höchstgerichtlichen Judikaturlinie ist in Bezug auf Ihr gegenständliches Ansuchen um Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass Sie diesen Antrag und jenen zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erst am 16.05.2024 nacheinander persönlich stellten und die Anforderungen an die Art Stellung der Anträge somit erst mit diesem Tage den Anforderungen des § 19 Abs. 1 NAG entsprach.

Gemäß § 19 Abs. 1 iVm Abs 2 NAG ist jedoch ua. sowohl das gleichzeitige, als auch das Stellen weiterer Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes unzulässig.

Unter Berücksichtigung dessen und der in der Niederschrift vom 16.05.2024 dokumentierten vorangegangenen persönlichen Antragsstellung zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist daher die unmittelbar nachfolgende persönliche Stellung Ihres Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als unzulässig zu werten.

Aus diesem Grunde wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, der Bezirkshauptmannschaft Melk binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob Sie einen der beiden gegenständlichen Anträge (Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bzw. Ausstellung einer Aufenthaltskarte) zurückziehen.

Unter Berücksichtigung der vorab angeführten Rechtsgrundlagen ist an dieser Stelle aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht erfüllt sind und daher im Falle der Aufrechterhaltung des Antrages auf Ausstellung der Aufenthaltskarte eine negative Entscheidung ergehen wird.

Zudem ist hervorzuheben, dass Sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auch kein direkt aus dem Unionsrecht ableitbares Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet genießen.

Demgegenüber ist zu betonen, dass die Voraussetzungen zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ geprüft wurden und einer allfälligen positiven Erledigung des Verlängerungsansuchens keine Gründe entgegenstehen.

Mit Verweis auf die abgelaufene Gültigkeitsdauer Ihres bisherigen Aufenthaltstitels und der Regelung § 24 Abs. 1 NAG werden Sie hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle einer Zurückziehung Ihres Antrages auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nicht weiter über ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen würden und somit eine entsprechende Zurückziehung dieses Antrages gemäß § 52 FPG die Veranlassung einer aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich ziehen würde.

Diese Umstände werden Ihnen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zur Kenntnis gebracht und Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eingeräumt um zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sollten binnen dieser Frist keine weiteren Unterlagen oder Mitteilungen einlangen, wird im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage der bei der Behörde aufliegenden Dokumente entschieden.“

1.21. In Reaktion auf das Schreiben der Behörde vom 12.08.2024 brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.08.2024, in dessen Betreff „Verbesserung des Antrags folgende Stellungnahme ein:

„***

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Verbesserungsantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Bezug auf mein Ansuchen um Ausstellung einer Aufenthaltskarte, welches ich am 05.05.2024 (e-Mail) bei Ihrer Behörde eingebracht habe.

Hintergrund

Mein Lebenspartner ist bereits in Pension. Nach der geltenden Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, bleibt mir das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht weiterhin erhalten, da mein Lebenspartner auch im Ruhestand über ausreichende Existenzmittel verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht.

Begründung

1. Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht:- Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht steht mir aufgrund der stabilen finanziellen Situation meines Lebenspartners weiterhin zu. Die Pension meines Lebenspartners erfüllt die Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, wodurch mein Aufenthalt in Österreich weiterhin gerechtfertigt ist.2.

2. Rechtliche Zulässigkeit:

  • Ich beantrage die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, da alle gesetzlichenAnforderungen erfüllt sind. Die Tatsache, dass mein Lebenspartner in Pension ist, beeinträchtigt nicht mein Recht auf Aufenthalt.

  • Nach eingehender Prüfung bin ich der Auffassung, dass die gleichzeitige Antragsstellung in meiner spezifischen Situation zulässig ist. Der § 19 Abs. 1 iVm Abs 2 NAG verbietet das Stellen weiterer Anträge nicht generell, sondern beschränkt dies auf bestimmte Konstellationen, die in meinem Fall nicht zutreffen.

3. Ergänzende Dokumente und Nachweise:

  • Für den Fall, dass weitere Unterlagen oder Präzisierungen erforderlich sind, um den Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte rechtskonform und vollständig zu gestalten, bitte ich um eine Frist zur Nachreichung dieser Dokumente.

4. Frist zur Verbesserung:- Da möglicherweise zusätzliche Unterlagen zur Bestätigung der finanziellen Situation meines Lebenspartners erforderlich sind, bitte ich um eineFrist von zwei Wochen ab Eingang dieses Schreibens, um diese Dokumente nachzureichen.

5. Anhörung bei der Internen Verwaltung:

  • Bislang war es mir nicht möglich, bei der Internen Verwaltung - trotz Antrag - eine Anhörung durchzusetzen. Ich bitte um Berücksichtigung dieser Tatsache und um die Möglichkeit, etwaige Unklarheiten direkt in einem Gespräch zu klären.

Schlussbemerkung

Ich bitte um positive Berücksichtigung meines Verbesserungsgesuchs unter Berücksichtigung der finanziellen Stabilität, die durch die Pension meines Lebenspartners gewährleistet ist. Falls weitere Unterlagen benötigt werden oder zusätzliche Schritte erforderlich sind, bin ich bereit, diese fristgerecht nachzureichen. Sollte es aus Ihrer Sicht rechtliche Bedenken gegen die parallele Antragstellung geben, so bitte ich um eine detaillierte Darlegung dieser Bedenken, damit ich entsprechend reagieren kann.

Die finanziellen Mittel und die Krankenversicherung meines Partners liegen bereits bei Ihnen auf, sowie Grundbuch Auszug, KSV und Reise Versicherung.“

1.22. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.09.2024 Zl. ***.

Im Spruch dieses Bescheides wurde ausgesprochen, der durch den Beschwerdeführer „am 16.05.2024 persönlich gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ‚gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG‘ werde zurückgewiesen, wobei als Rechtsgrundlagen § 3 Abs. 1 der VO der NÖ Landeshauptfrau über die Vollziehung des NAG und § 19 Abs. 2 NAG angeführt sind.

In der Bescheidbegründung werden zunächst Feststellungen insbesondere zum Verfahrensgang getroffen. Dabei wird zur Stellung des mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrages ausgeführt, der Beschwerdeführer habe der Behörde am 05.05.2024 in elektronischer Form via EMail ein ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltskarte „gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG“ übermittelt und hierzu und somit zur Gewährung der Möglichkeit der persönlichen Antragsstellung einen Termin beantragt.

Weiters wird in Zusammenhang mit der Stellung des zurückgewiesenen Antrags in der Bescheidbegründung unter der Überschrift „Feststellungen“ Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge dieser persönlichen Vorsprache vor der Behörde [am 16.05.2024] wurde mit Ihnen die Sach- und Rechtslage erörtert und stellten Sie im Zuge dieses Termins zunächst erstmals persönlich das Ansuchen auf Verlängerung mit der Maßgabe, dass sich dieses auf die Verlängerung Ihrer ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ beziehe.

Erst nach der vorgenannten persönlichen Antragsstellung nahmen Sie auf Ihre EMail vom 05.05.2024 Bezug, mit welcher Sie die Stellung eines Antrages zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte beabsichtigten. Im Zuge dessen stellten Sie ebenso erst am 16.05.2024 persönlich das Ansuchen auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ‚gemäß § 4 NAG und EU-Freizügigkeitsrichtlinie‘ und der Maßgabe, dass diese Formulierung um die Wortfolge ‚unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG‘ ergänzt wurde. Im Zuge dieser persönlichen Antragsstellung wiederholten Sie Ihr Vorbringen aus der E-Mail vom 05.05.2024 und verwiesen auf dessen Inhalt, jedoch unter Hinweis auf die vorgenannte Adaptierung Ihres vorab per E-Mail übermittelten Antragsformulares, sodass eben jene erst am 16.05.2024 erfolgte persönliche Stellung des gleichfalls erst mit 16.05.2024 von Ihnen adaptierten und seither unveränderten Ansuchens die behördliche Entscheidungsgrundlage zum Entscheidungszeitpunkt darstellt.“

Nach Wiedergabe bzw. Darstellung des Inhalts einer Reihe von nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften, wobei in diesem Zusammenhang auch in der Bescheidbegründung wie schon im Schreiben vom 12.08.2024 ausgeführt wird, dass und warum die durch den Beschwerdeführer in dessen Eingaben angeführten unionsrechtlichen Vorschriften im Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar seien, wird unter der Überschrift „Daraus folgt“ in rechtlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt:

„Es gilt eingangs nochmalig hervorzuheben, dass Ihr erst mit 16.05.2024 persönlich gestelltes und auch mit dem gleichen Tage von Ihnen gemäß § 13 Abs. 8 AVG adaptiertes Ansuchen auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ‚gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG‘ die gegenständliche Entscheidungsgrundlage darstellt. Gemäß sich auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur ableitbaren Leitlinien (vgl. etwa VwGH, 17.12.2009, 2006/06/0096 und 24.01.2022, Ra 2021/06/0231 ua.; Thienel/Schulev-Steindl 217, Hengstschläger/Leeb § 59 Rz 77) bildet im Allgemeinen die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage die Entscheidungsgrundlage bei der Erlassung von Bescheiden.

Bezugnehmend auf das gegenständliche Ansuchen ist auf die ständige höchstgerichtliche Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Anforderung der persönlichen Antragsstellung nach § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2013/22/0148).

Unter Berücksichtigung der voranstehenden Rechtsgrundlagen und der ständigen höchstgerichtlichen Judikaturlinie ist in Bezug auf Ihr gegenständliches adaptiertes Ansuchen um Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass Sie das gegenständliche adaptierte Ansuchen und jenes zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erst am 16.05.2024 nacheinander persönlich stellten und die Stellung der Anträge somit erst mit diesem Tage den Anforderungen des § 19 Abs. 1 NAG entsprach.

Gemäß § 19 Abs. 1 iVm Abs 2 NAG ist jedoch ua. sowohl das gleichzeitige, als auch das Stellen weiterer Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes unzulässig.

Unter Berücksichtigung dessen und der in der Niederschrift vom 16.05.2024 dokumentierten vorangegangenen persönlichen Antragsstellung zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist daher die unmittelbar nachfolgende persönliche Stellung Ihres adaptierten Ansuchens auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als unzulässig zu werten.

Das diesbezügliche Verfahren zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ ist bei der Bezirkshauptmannschaft Melk noch anhängig.

Sie wurden darüber belehrt, dass nur die Stellung eines einzigen Antrages zulässig ist und wurde Ihnen mit dem behördlichen Schreiben vom 12.08.2024 zu gegenständlichem Kennzeichen die Möglichkeit eingeräumt, sich für einen der Anträge zu entscheiden und einen dieser Anträge zurückzuziehen.

Bei Ihrem Antrag vom 16.05.2024 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG“ handelt es sich um einen weiteren Antrag, den Sie während eines bereits anhängigen Verfahrens gestellt haben. Eine Entscheidung, welcher der Anträge aufrecht bleiben soll, haben Sie auch binnen der Ihnen eingeräumten Frist nicht bekanntgegeben.

Unabhängig von der formellen Unzulässigkeit Ihres Begehrens ist hervorzuheben, dass dieses selbst im Falle der formellen Zulässigkeit keinerlei Aussicht auf eine positive Erledigung hätte. Begründend ist unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes anzuführen, dass Sie trotz der Ihnen eingeräumten Möglichkeit zur materiellen Verbesserung Ihres Anbringens nicht zu bescheinigen vermochten, dass Ihr bloßer Lebenspartner Hr. B ein unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger im Sinne der Regelungen des NAG ist. Folglich ist die zentrale Voraussetzung des § 54 NAG nicht erfüllt. Zudem ist neuerlich darauf zu verweisen, dass aufgrund Ihres ledigen Familienstandes bzw. des unbestrittenen Umstandes, dass Sie in einer bloßen Lebenspartnerschaft mit Hrn. B (weder Eheverhältnis noch eingetragene Partnerschaft) stehen, rechtlich zu konstatieren ist, dass Sie auch nicht die gemäß § 54 NAG erforderliche Erfüllung der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 NAG bescheinigten konnten.

Auch mit Ihrer letztmaligen Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vermochten Sie es mit Ihrem neuerlich rechtlich nicht nachvollziehbaren Vorbringens nicht, das Vorliegen der gesetzlich normierten materiellen Erfordernisse für eine allfällige Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu bescheinigen und wurden Ihnen bereits mit dem behördlichen Schreiben vom 12.08.2024 zum Ergebnis des Beweisverfahrens in umfangreicher Weise die gegenwärtige Rechtslage und die daraus ableitbaren behördlichen Schlussfolgerungen neuerlich zur Kenntnis gebracht, wobei offenbar selbst die Zitierung der unmissverständlichen Wortlaute der genannten Rechtsgrundlagen und wiederholte behördliche Hinweise – wobei diese sowohl in schriftlicher Form als auch im Zuge Ihrer vielfachen persönlichen Gespräche geäußert wurden – auf die Unbegründetheit Ihrer jeweiligen Vorbringen Sie nicht von Ihrer fehlgeleiteten Rechtsauffassung abzubringen vermochten. So entbehrt auch Ihr jüngstes Vorbringen, wonach die gleichzeitige Antragsstellung in Ihrer spezifischen Situation zulässig sei und der § 19 Abs. 1 iVm Abs 2 NAG das Stellen weiterer Anträge nicht generell verbietet, sondern dies auf bestimmte Konstellationen beschränkt, die in Ihrem Fall nicht zutreffen, jeglicher Grundlage, da die geltende Rechtslage keinerlei Ausnahmebestimmungen für den gegenständlichen Zusammenhang vorsieht.

Aufgrund des an Sie ergangenen umfangreich begründeten Hinweises zur materiellen Aussichtslosigkeit sowie der klaren formellen Unzulässigkeit des gegenständlichen Anbringens und des Umstandes, dass Ihnen im Zuge bisheriger persönlicher Vorsprachen und schriftlicher Stellungnahmemöglichkeiten in umfangreicher Weise die Möglichkeit zur Ergänzung Ihres Vorbringens eingeräumt wurde, war in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 2 und Abs. 2a AVG von der Gewährung einer weiteren Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache abzusehen, zumal sich die entscheidungsrelevanten rechtlichen Bedenken der erkennenden Behörde auch nicht durch die von Ihnen angebotene Vorlage weiterer Dokumente hätten ausräumen lassen.

Im Ergebnis war daher aufgrund der formellen Unzulässigkeit Ihres gegenständlichen Ansuchens dieses spruchgemäß zurückzuweisen.“

1.23. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13.09.2024 per E-Mail erhobene, als „Verbesserungsgesuch“ bezeichnete Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer „die Überprüfung und Verbesserung der Entscheidung bezüglich [s]eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, den [er] am 05.05.2024 bei Ihrer Behörde eingereicht habe“ beantragt.

Neben näheren Ausführungen dazu, dass und warum dem Beschwerdeführer seiner Ansicht nach ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und dazu, dass und welche Verfahrensmängel vorlägen, wird in der Beschwerde unter anderem zusammengefasst insbesondere auch vorgebracht, dass das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge iSd § 19 Abs. 1 und Abs. 2 NAG in der konkreten Situation des Beschwerdeführers als zulässig betrachtet werden sollte.

1.24. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung und unter Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen, insbesondere der festgestellte Verfahrensgang als entscheidungswesentlicher Sachverhalt, beruhen auf dem Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsakts (in dem sich neben einer Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, aus der sich dessen persönliche Daten ergeben, insbesondere der verfahrensgegenständliche Antrag, die Niederschriften über die Vorsprachen des Beschwerdeführers am 16.05.2024 und am 23.05.2024, die Eingaben des Beschwerdeführers sowie die Schreiben der Behörde, zu deren Inhalt Feststellungen getroffen wurden sowie der angefochtene Bescheid und die Beschwerde befinden), auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer, wie auch im Bescheid festgehalten, zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages über einen gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ verfügte und auf Akteninhalt des ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht anhängigen, die vom Beschwerdeführer gegen den seinen Antrag vom 05.03.2024 zurückweisenden Bescheid der Behörde erhobene Beschwerde betreffenden, zur Zl. LVwG-AV-540/001-2024 geführten Verfahrens.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13.(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, lauten:

„Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. […]

Verlängerungsverfahren

§ 24.(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Zur Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

4.1.1. Zunächst ist zur Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzuhalten, dass in Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht (nur) die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN). Hat die Behörde mit einem Bescheid einen Antrag zurückgewiesen und wird gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003).

Dies steht auch mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch – wenn es dem Landesverwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen – der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (Vgl. VwGH am 17.10.2016, Ra 2016/22/0059 mwN).

4.1.2. Zwar finden sich in der Begründung des vorliegend angefochtenen Bescheides auch Ausführungen, die (– wie insbesondere jene, wonach das Begehren des Beschwerdeführers selbst im Fall der formellen Zulässigkeit keinerlei Aussicht auf eine positive Erledigung hätte, da der Beschwerdeführer weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 NAG noch jene des § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG bescheinigen habe können –) eigentlich nur für den Fall der der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags nachgelagerten Frage, ob dem Antrag stattzugeben oder ob dieser abzuweisen ist, entscheidungswesentlich wären.

Jedoch ergibt sich sowohl aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides – mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag (vgl. dazu näher unten) gestützt auf § 19 Abs. 2 NAG ausdrücklich zurück- und nicht abgewiesen wurde – als auch aus der Bescheidbegründung – in der abgesehen von den oben angesprochenen Ausführungen dazu, dass das Begehren des Beschwerdeführers selbst im Fall der (im Bescheid verneinten) formellen Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg habe, auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, gem. § 19 Abs. 2 NAG sei nur die Stellung eines einzigen Antrages zulässig, während der Beschwerdeführer mehrere Anträge gestellt und sich trotz ihm eingeräumter diesbezüglicher Möglichkeit nicht für einen einzigen Antrag entschieden und keinen der mehreren Anträge zurückgezogen habe – eindeutig, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag getroffen, sondern diesen wegen „formeller Unzulässigkeit“ zurückgewiesen hat.

4.1.3. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher alleine die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags (siehe hierzu gleich unten). Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine inhaltliche Prüfung des mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrages, insbesondere eine Prüfung, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte auszustellen ist oder nicht, ist dem Landesverwaltungsgericht im Zuge dieses Verfahrens hingegen verwehrt, weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen (sowohl in der Bescheidbegründung als auch in der Beschwerde) nicht einzugehen ist.

4.1.4. Nach dem Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheides wird mit diesem der „am 16.05.2024 persönlich gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ‚gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG‘ zurückgewiesen. Auch ist in der Bescheidbegründung „vom Antrag vom 16.05.2024“ die Rede und legt die Bescheidbegründung nahe, dass seitens der Behörde davon ausgegangen wird, dass der verfahrensgegenständliche Antrag aufgrund dessen, dass § 19 Abs. 1 NAG eine persönliche Antragstellung verlangt, erst im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.05.2024 und zwar zeitlich nach dem zunächst per EMail vom 07.05.2024 übermittelten und im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.05.2024 modifizierten Antrags auf Verlängerung der „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ wirksam gestellt worden sei.

Zwar trifft es wie im Bescheid ausgeführt, zu, dass § 19 Abs. 1 NAG eine persönliche Antragstellung voraussetzt und dass es sich dabei um ein Formalerfordernis handelt, bei dessen Missachtung mit Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 NAG vorzugehen ist. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zunächst nicht wie in § 19 Abs. 1 NAG vorgesehen persönlich gestellt, sondern per E-Mail vom 05.05.2024 an die Behörde übermittelt hat, war dieser Antrag vom 05.05.2024 jedenfalls schon aufgrund der nicht persönlichen Antragstellung zunächst mangelhaft.

Dass ein Antrag – daran, dass es sich bereits bei der mittelts E-Mail vom 05.05.2024 erfolgten Eingabe um einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gehandelt hat, besteht angesichts dessen, dass damit ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt wurde, kein Zweifel – aufgrund eines der Verbesserung zugänglichen Formalfehlers (wie etwa einer nicht erfolgten persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 NAG) mangelhaft ist, führt jedoch nicht dazu, dass ein solcher mangelhafter Antrag bis zur Behebung des Mangels als noch gar nicht eingebracht angesehen werden kann.

Vielmehr bildet die persönliche Antragsstellung gemäß § 19 Abs. 1 NAG ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung eines mangelhaften aber doch eingebrachten Antrags führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist, wobei diese in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH am 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem E-Mail vom 05.05.2024 einen – mangelhaften – Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte“ und zwar gestützt auf § 4 NAG und die „EU-FREIZÜGIGKEITSRICHTLINIE“ gestellt hat.

Der diesem Antrag bei Einbringung per E-Mail am 05.05.2024 anhaftende Mangel der nicht erfolgten persönlichen Antragstellung wurde durch die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 16.05.2024, bei der auch der zunächst nur per E-Mail vom 05.05.2024 übermittelte Antrag auf Ausstellung erörtert und in der Folge modifiziert wurde, ohne dass ein diesbezüglicher behördlicher Auftrag ergangen wäre geheilt. Die durch die persönliche Vorsprache erfolgte Verbesserung des zunächst nur per E-Mail gestellten Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wirkt ex tunc auf den Zeitpunkt der Antragsstellung, konkret im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf den 05.05.2024 (und im Fall des ebenfalls zunächst nur per E-Mail eingebrachten Verlängerungsantrag auf den 07.05.2024), zurück (vgl. VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380).

Durch die im Zuge der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 16.05.2024 vorgenommenen Modifikationen seines Antrags wurde auch weder die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörde geändert und wurde – zumal (wenn auch unter Berufung auf andere bzw. weitere unionsrechtliche Vorschriften) weiterhin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte begehrt wird – auch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, womit die am 16.05.2024 erfolgte Antragsmodifikation gem. § 13 Abs. 8 AVG zulässig war.

Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst am 16.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer am 05.05.2024 – per E-Mail und daher zunächst mangelhaft – den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt und diesen am 16.05.2024 modifiziert.

Ausgehend vom reinen Wortlaut des Spruchs des Bescheides, mit dem der „am 16.05.2024 persönlich gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte […]“ zurückgewiesen wurde, wurde mit dem angefochtenen Bescheid – und Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer am 16.05.2024 keinen eigenständigen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt, sondern den bereits am 05.05.2024 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nur verbessert und modifiziert hat – mit der Zurückweisung eines „am 16.05.2024 persönlich gestellten Antrag[s] auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte […]“ über einen nicht existenten Antrag abgesprochen, womit der Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde ersatzlos aufzuheben wäre.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Antrag im Spruch des Bescheides unpräzise bezeichnet wurde, die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aber über den am 05.05.2024 per E-Mail gestellten und im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.05.2024 modifizierten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgesprochen wurde.

Im Fall einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides könnte dessen Spruch sohin dahingehend präzisiert werden, dass mit diesem ausgesprochen wird, dass der durch den Beschwerdeführer „zunächst mit E-Mail vom 05.05.2024 gestellte und im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.05.2024 modifizierte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ‚gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG‘“ zurückgewiesen werden.

Verfahrensgegenständlich ist somit kein „Antrag vom 16.05.2024“, sondern eben der durch den Beschwerdeführer „zunächst mit E-Mail vom 05.05.2024 gestellte und im Zuge der persönlichen Vorsprache am 16.05.2024 modifizierte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ‚gemäß Paragraph 4 NAG und EU Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sowie 2003/86/EG unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie Art. 2 RL 2003/86/EG‘“.

4.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags

4.2.1. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wird auf § 19 Abs. 2 NAG gestützt und zusammengefasst der Sache nach damit begründet, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig bzw. parallel zwei Anträge gestellt habe und er, obwohl er darüber informiert worden sei, dass dies gem. § 19 Abs. 2 NAG unzulässig sei, auch weder den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte noch den (nach der im Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung der Behörde zeitlich früher gestellten) Antrag auf Verlängerung der „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zurückgezogen habe.

4.2.2. Grundsätzlich trifft es zu, dass das Stellen mehrerer Anträge und auch das Stellen eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wie in der Bescheidbegründung ausgeführt gemäß § 19 Abs. 2 NAG unzulässig ist. Auch trifft es grundsätzlich zu, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem (zumindest) noch ein ihn betreffendes Verfahren nach dem NAG anhängig war, da am 05.05.2024 jedenfalls das Verfahren betreffend den am 05.03.2024 vom Beschwerdeführer gestellten „Antrag auf Familienzusammenführung“ anhängig war, zumal die Entscheidung über die gegen diesen Antrag auf Familienzusammenführung vom 05.03.2024 abweisenden erstinstanzlichen Bescheid erst mit Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom heutigen Tag (zur Zl. LVwG-AV-540/001-2024) ergangen ist.

4.2.3. Dennoch kann die erfolgte Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aus folgenden Gründen nicht als rechtmäßig angesehen werden:

4.2.4. Soweit dem Bescheid die Auffassung zugrunde liegt, es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte um einen „weiteren Antrag“, der iSd § 19 Abs. 2 2. Satz NAG während eines anhängigen Verfahrens, nämlich während des Verfahrens betreffend den nach der dem Bescheid wohl zugrundliegenden Auffassung zeitlich früher gestellten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gestellt worden sei, so kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil wie bereits oben ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte am 05.05.2024 (wenngleich mangels persönlicher Antragstellung mangelhaft) und somit vor dem am 07.05.2024 (ebenfalls mangelhaft per E-Mail) gestellten Verlängerungsantrags gestellt wurde.

Damit kann der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht als im Verhältnis zum Verlängerungsantrag „weiterer“ Antrag angesehen werden, da das Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ab 05.05.2024 und somit vor dem Einlangen des Verlängerungsantrags anhängig war.

4.2.5. Hinzukommt, dass bei verfassungskonformer Auslegung die Regelung über die Unzulässigkeit der mehrfachen Antragsstellung in §19 Abs. 2 NAG nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht so verstanden werden kann, dass davon auch Verlängerungsanträge nach § 24 NAG erfasst wären.

Eine Behörde könnte ansonsten nämlich in Fällen, in denen ein Antragsteller, der bereits über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, einen – aus welchen Gründen auch immer nicht ohnehin als Zweckänderungsantrag, mit dem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin jedenfalls implizit ein Verlängerungsantrag verbunden ist, zu wertenden – Antrag nach dem NAG stellt, durch das bloße Einbringen von Revisionen gegen stattgebende Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte verhindern, dass ein Antragssteller, dem bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, einen Verlängerungsantrag stellen könnte (Vgl. LVwG Wien am 24.05.2017, VGW-151/059/6761/2017).

Ob Verlängerungsanträge vom Verbot des Stellens mehrerer bzw. weiterer Anträge iSd § 19 Abs. 2 NAG erfasst sind, muss vorliegend jedoch ebensowenig abschließend geklärt werden, wie die Frage, ob Anträge auf Ausstellung von Dokumentationen eines allfälligen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vom in § 19 Abs. 2 NAG normierten Verbot des Stellens mehrerer Anträge umfasst sind (vgl. Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar [2019], § 19 Rz 28., wo – allerdings noch in Bezug auf die Stammfassung des NAG – die Auffassung vertreten wird, dass Anträge auf Ausstellung von Dokumentationen nicht vom Verbot des Stellens mehrerer Anträge umfasst seien), da vorliegend die Voraussetzungen für die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte schon deshalb nicht vorlagen, weil kein bzw. jedenfalls kein den sich aus § 13 Abs. 3 AVG ergebenden Vorgaben entsprechender Verbesserungsauftrag ergangen ist:

4.2.6. Nach den Erläuterungen (RV 952 BlgNR XXII. GP 128) zu § 19 Abs. 2 NAG soll immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden, § 13 Abs. 3 AVG gilt hierbei uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen.

Daraus lässt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, ableiten, dass der Umstand einer Antragstellung während eines anhängigen Verfahrens verbesserungsfähig iSd § 13 Abs. 3 AVG ist und der Antrag im Fall einer fristgerechten Verbesserung als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht gilt (vgl. VwGH am 10.02.2021, Ra 2019/22/0225).

4.2.7. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt eine Missachtung von § 19 Abs. 2 NAG durch das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge oder das Stellen eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG somit einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu qualifizieren und ist nicht rechtskraftfähig. Daher kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein. Ein Verbesserungsauftrag muss den vorliegenden Mangel hinreichend konkret bezeichnen (vgl. VwGH vom 15.1.2009, 2006/01/0248) und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075) bzw. welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH vom 26.4.2017, Ra 2016/05/0040). Weiters ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus § 13a AVG, dass bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages an eine nicht anwaltlich vertretene Person ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass bei nicht oder nicht fristgerechter Erfüllung des Auftrages eine Zurückweisung erfolgen werde, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041 unter Verweis ua. auf VwGH 02.092008, Zl. 2005/18/0513, und VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/07/0001).

4.2.8. Ein ausdrücklich als Verbesserungsauftrag bezeichnetes Verbesserung seines Antrags Schreiben findet sich im gegenständlichen Akt nicht.

Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2024 darüber informiert, dass das Stellen mehrerer Anträge bzw. eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens gem. § 19 Abs. 2 NAG unzulässig ist und wurde ihm mit diesem Schreiben auch die Möglichkeit eingeräumt, einen der in diesem Schreiben genannten Anträge, nämlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder den Verlängerungsantrag zurückzuziehen.

Jedoch ist dieses Schreiben als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnet und wird dem Beschwerdeführer darin sowohl einleitend als auch abschließend (unter Anführung von § 45 Abs. 3 AVG) mitgeteilt, dass er die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. § 13 Abs. 3 AVG wird nur in Zusammenhang mit den Ausführungen dazu, dass in einer nicht persönlichen Antragstellung gem. § 19 Abs. 1 NAG ein verbesserungsfähiger Mangel zu sehen ist, angeführt.

Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben vom 12.08.2024 nicht als Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG gewertet werden.

4.2.9. Aber selbst wenn man das Schreiben vom 12.08.2024 grundsätzlich als Verbesserungsauftrag qualifizierte, so kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass darin ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Verbesserungsauftrag gesehen werden kann:

Ein tauglicher Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084).

Im Schreiben vom 12.08.2024 wird zwar ausgeführt, dass das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge oder das Stellen eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig ist, es wird als bereits anhängiger bzw. gleichzeitig gestellter Antrag jedoch nur der Verlängerungsantrag angeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, einen dieser beiden Anträge zurückzuziehen. Damit wird aber der dem Antrag des Beschwerdeführers anhaftende Mangel nicht ausreichend klar bezeichnet, da zum einen wie oben ausgeführt der Verlängerungsantrag nach dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt wurde und Verlängerungsanträge nach der hier vertretenen Auffassung auch vom Verbot der Stellung mehrerer bzw. weiterer Anträge iSd § 19 Abs. 2 NAG nicht erfasst sind, zum anderen aber wird der am 05.03.2024 gestellte „Antrag auf Familienzusammenführung“ gar nicht erwähnt, womit der dem Antrag anhaftende Mangel jedenfalls nicht vollständig konkretisiert wurde.

Selbst wenn man daher in dem Schreiben vom 12.08.2024 einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG sieht, so mangelte es diesem an einer konkreten, vollständigen und unmissverständlichen Aufforderung zur Behebung des Mangels iSd § 19 Abs. 2 Satz 2 NAG.

Insbesondere aber wurde der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12.08.2024 an keiner Stelle unter ausdrücklicher Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Mangels des Stellen eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens aufgefordert und wurde der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insbesondere auch nicht ausdrücklich oder zumindest hinreichend eindeutig darauf hingewiesen, dass sein Antrag für den Fall, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht vollständig nachkommt, als unzulässig zurückgewiesen werde, dass also gar keine Sachentscheidung ergehen werde, wenn er der „Aufforderung“, einen der anhängigen Anträge zurückzuziehen, nicht fristgerecht nachkomme.

Vielmehr wird im Schreiben vom 12.08.2024 lediglich ausgeführt, dass „im Fall der Aufrechterhaltung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte eine negative Entscheidung ergehen“ werde und dass die Behörde für den Fall, dass binnen der gesetzten zweiwöchigen Frist keine weiteren Unterlagen oder Mitteilungen einlangen sollten „im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage der bei der Behörde aufliegenden Dokumente entschieden werde“.

4.2.10. Da es sich beim Stellen mehrerer Anträge bzw. beim Stellen eines weiteren Antrags während eines anhängigen Verfahrens entgegen § 19 Abs. 2 NAG zwar um einen (verbesserungsfähigen) Mangel handelt, dem Beschwerdeführer vor der Zurückweisung seines Antrags vorliegend jedoch kein bzw. jedenfalls kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt wurde, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung als nicht rechtmäßig und ist der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß aufzuheben.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die zur entscheidungswesentlichen Frage vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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