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LVwG-AV-2545/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2545/001-2023
LVwG-AV-2545/001-2023Tribunal Administrativo Regional18 de dez. de 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Fahrnisse; Sicherungsmaßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch RA C in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. September 2021, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrag, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. Dezember 2021, Zl. *** dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung des Herrn A und der Frau B vom 04.10.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.09.2021, Zl. ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) vom 20. September 2021, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) und B (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) mit Spruchpunkt 1 gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, aufgetragen, „die auf der Liegenschaft konsenslos abgelagerten Materialien, soweit es sich nicht um Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1192, LGBl. 8240, handelt zu entfernen, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen“. Mit Spruchpunkt 2 wurden gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Verfahrenskosten in Höhe von 264,18 EUR vorgeschrieben.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f NÖ BO 2014 einer Anzeige bei der Baubehörde I. Instanz bedürfe, eine solche aber für die gegenständliche Liegenschaft nicht vorliege. Im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 24. Februar 2021 sei festgestellt worden, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, nahezu zur Gänze, soweit es nicht bebaut sei, als Lagerplatz verwendet werde. Es seien Haufwerke von Altholz, Paletten, diversen Kunststoffen, Welleternit und Altschrotten in einem ungeordneten Zustand vorgefunden worden, mit denen die Liegenschaft fast flächig bedeckt sei. Aufgrund des Zustandes der Ablagerungen habe vom Sachverständigen festgestellt werden können, dass sich diese bereits seit wesentlich mehr als zwei Monaten – teilweise mehr als drei Jahren – auf der Liegenschaft befinden müssten. Da keine Bauanzeige für die Verwendung als Lagerplatz vorliege, sei die Verwendung konsenslos erfolgt, sodass die Baubehörde I. Instanz gegenständliche Maßnahmen vorschreiben hätte müssen, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen.
Hinsichtlich des Spruchpunkts 2 wurde festgehalten (ohne die Hervorhebungen im Original):
„Gemäß § 76 Abs. 2 AVG 1991. BGBl. 51 in der derzeit geltenden Fassung belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Berechnung der Verfahrenskosten
Sachverständigengebühr € 264,18“.
1.2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 wurde dagegen Berufung erhoben.
Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es sich bei den auf der Liegenschaft befindlichen Gegenständen um solche handle, die Beschwerdeführer 1 für seine Hobbies und Tätigkeiten brauche und verwende. Zudem sei für Brennholz und Materialien für den Eigengebrauch keine Bauanzeige notwendig. Die Materialien seien auch nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und seien daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht baubehördlich anzuzeigen. Überdies befänden sich keine Materialien gemäß Anhang des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 auf dem gegenständlichen Grundstück. Betreffend die gemäß § 76 Abs. 2 AVG vorgeschriebenen Kosten würde der Umfang der Sachverständigengebühr aufgrund der fehlenden Auflistung beeinsprucht.
Beantragt wurden die Aufhebung des Bescheides sowie die Gewährung der vollen Akteneinsicht „zum wiederholten Male“.
1.3. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Feststellung, wonach das Grundstück nahezu zur Gänze als Lagerplatz verwendet würde, auf die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Februar 2021, insbesondere der darin enthaltenen Stellungnahme des abfallrechtlichen Sachverständigen, verwiesen werden könne. So habe der Sachverständige den Zustand der Liegenschaft, die Ausdehnung der Ablagerungen sowie deren Dauer und Zustand schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1, wonach es sich um Gegenstände handle, die er für seine Hobbies und Tätigkeiten benötige, ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung als Ablagerungen. Darüber hinaus komme es hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück zu Lagerzwecken verwendet werde, auch nicht darauf an, ob die Materialien kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und ob für die Lagerung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Vielmehr seien diese Umstände nach § 4 Z 7 NÖ BO 2014 als Kriterium dafür heranzuziehen, ob ein Bauwerk vorliege oder nicht, wobei diese Beurteilung weder Verfahrensgegenstand sei noch im angefochtenen Bescheid unterstellt werde. Da nach den getroffenen Feststellungen der Baubehörde I. Instanz eine Nutzung des Grundstückes zu Lagerzwecken vorliege, die über die Dauer von zwei Monaten hinausgehe, sei sie gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f NÖ BO 2014 anzeigepflichtig. Aufgrund dessen, dass es zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sei, sei die Räumung des Grundstückes von den konsenslosen Ablagerungen aufzutragen gewesen.
Ferner sei die Vorschreibung der Sachverständigengebühren gemäß § 76 Abs. 2 AVG erfolgt. Da es sich dabei lediglich um einen einzelnen Gebührenposten gehandelt habe, sei eine Aufschlüsselung nicht erforderlich gewesen.
1.4. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 27. Jänner 2022, wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, Beschwerde erhoben.
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei den auf der Liegenschaft befindlichen Gegenständen und Materialien einerseits um Brennholz für den Eigenbedarf für das Wohngebäude sowie andererseits um Gegenstände und Materien zur Ausübung des Hobbies des Beschwerdeführers 1 (Reparieren und Basteln) handle.
Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden, weil ihnen trotz mehrfacher Beantragung – zuletzt etwa im Rahmen ihrer Berufung vom 4. Oktober 2021 – keine vollständige Akteneinsicht gewährt und sie somit in ihren Verfahrensrechten eingeschränkt worden seien. So hätten die Beschwerdeführer bei Kenntnis des vollständigen Aktes zweckentsprechende Anträge stellen und ein dementsprechendes Vorbringen erstatten können, welches zu einer Verfahrenseinstellung führen hätte können. Des Weiteren beziehe sich der angefochtene Bescheid auf einen Lokalaugenschein, welcher unter Beiziehung eines Amtssachverständigen erfolgt sei, und auf eine diesbezügliche Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Februar 2021. Allerdings bestehe für Amtssachverständige keine Kostenersatzpflicht (§ 53a AVG argumentum e contrario) und sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob die Gebühren des Sachverständigen bereits von der Baubehörde I. Instanz entrichtet worden und ihr somit tatsächlich Barauslagen entstanden seien. Da die Bezirkshauptmannschaft Baden – und nicht die Baubehörde I. Instanz – den Sachverständigen beigezogen habe, hätte somit allenfalls sie den Beschwerdeführern die Kosten gemäß § 52 AVG vorschreiben dürfen. Zudem sei aber die Kostenvorschreibung auch deshalb unzulässig, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, darzulegen, weshalb ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen worden sei, obwohl der Baubehörde I. Instanz geeignete Amtssachverständige für Abfallwirtschaft zur Verfügung stünden. Weiters finde sich im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Begründung hinsichtlich der Höhe der den Beschwerdeführern vorgeschriebenen Barauslagen, wenngleich die Beschwerdeführer ausdrücklich den Umfang der Sachverständigengebühr auf Grund der fehlenden Auflistung gerügt hätten. Aus diesem Grund sei es den Beschwerdeführern nicht möglich, zu überprüfen, für welche Tätigkeiten der Sachverständige Gebühren beanspruche und ob dieser Anspruch der Höhe nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) entspräche sowie ob die Gebühren innerhalb der Frist des § 38 GebAG geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus sei den Beschwerdeführern vor Erlassung der Kostenvorschreibung auch keine Gelegenheit geboten worden, sich zur Angemessenheit der Gebührennote zu äußern, weshalb sie auch in diesem Punkt in ihrem Parteiengehör verletzt worden seien.
Im Übrigen liege auch Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, weil nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides das Bauwerk mangels Bauwerkeigenschaft der Liegenschaft weder in seiner baulichen Substanz wesentlich beeinträchtigt sei noch es sich um ein rechtswidriges Bauwerk handle, weshalb die Bestimmung des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht geeignet sei, den von der belangten Behörde bestätigten baupolizeilichen Auftrag an die Beschwerdeführer zu tragen. Überdies entspreche der baupolizeiliche Auftrag auch nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot, weil er nicht zumindest das Brennholz gemäß § 17 Z 16 NÖ BO 2014 ausnehme.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
1.5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2023, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2021, Zl. ***, mitsamt vier weiteren Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, jeweils vom 29. Dezember 2021, zZln. ***, ***, *** und ***, vorgelegt. In dem Schreiben wurde zudem mitgeteilt, dass die Beschwerden unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits am 17. Februar 2022 postalisch an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Vorlage abgefertigt worden seien. Erst durch Nachfrage nach dem Verfahrensstand habe der ständige Rechtsvertreter der Marktgemeinde ***, D, erfahren, dass keine Verfahren zu den zuvor genannten Bescheiden beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig gewesen seien. Da die Versendung nicht eingeschrieben erfolgt sei, habe nicht mehr eruiert werden können, wo die seinerzeitige Vorlage in Verlust geraten sei, weshalb die Beschwerden (neuerlich) mitsamt den zumindest teilweise nur mehr in Kopie vorhandenen Verwaltungsakten vorgelegt worden seien.
1.6. Am 27. Juni 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (LVwG-AV-2543/001-2023, LVwGAV-2544/001-2023, LVwG-AV-2545/001-2023, LVwG-AV-2546/001-2023, LVwG-AV-2547/001-2023) durch, an welcher der Beschwerdeführer 1 mitsamt seiner rechtsfreundlichen Vertretung als auch D als Rechtsvertreter der belangten Behörde und E als informierter Vertreter der Marktgemeinde *** teilnahmen. Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2022, mit welchem ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) betreffend die Liegenschaften ***, *** und ***, beide KG ***, erlassen wurde, vor.
1.7. Am 9. Juli 2024 nahm Beschwerdeführer 1 in den hg. Verfahrensakt Akteneinsicht.
2.1. Die Beschwerdeführer sind beide je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag richtet sich gegen die beiden Beschwerdeführer, weshalb sie beide Verpflichtete dieses baupolizeilichen Auftrages sind.
2.2. Im Zuge eines am 24. Februar 2021 durchgeführten Lokalaugenscheins stellte die Baubehörde I. Instanz fest, dass konsenslos Materialien – insbesondere Holz – auf dem gegenständlichen Grundstück gelagert werden.
2.3. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2021, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt 1 gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, aufgetragen, „die auf der Liegenschaft konsenslos abgelagerten Materialien, soweit es sich nicht um Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, handelt zu entfernen, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen“.
2.4. Die gegenständliche Lagerung wurde der Baubehörde I. Instanz bis dato nicht angezeigt und ist im hg. Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass zwischenzeitlich eine Entfernung der gelagerten Materialien erfolgt wäre. Bei diesen konsenslos gelagerten Materialien handelt es sich um Fahrnisse, zumal diesbezüglich weder ein Bauwerk noch eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ BO 2014 vorliegt.
2.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer 1 als Verursacher gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, näher bezeichnete Gegenstände, die als Abfälle im objektiven Sinn qualifiziert wurden, auf den Liegenschaften ***, *** und ***, beide KG ***, zu entfernen. Sämtliche auf den Liegenschaften gelagerten Gegenstände wurden als Abfälle im Sinne des AWG 2002 qualifiziert. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. August 2022, Zl. LVwG AV 211/001-2022, als unbegründet abgewiesen. Derzeit ist bei Bezirkshauptmannschaft Baden ein diesbezügliches Vollstreckungsverfahren anhängig.
Der Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Kopien des unbedenklichen Akteninhalts, insbesondere auch auf dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen F vom 17. März 2021, Zl. ***, sowie auf dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2024.
Zudem wurde hinsichtlich der Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, eingeholt.
Die Feststellung, wonach betreffend die Lagerung der Fahrnisse keine Bauanzeige erstattet wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
Dass es sich bei den Fahrnissen nicht um Bauwerke oder bauliche Anlagen handelt und diese nicht zwischenzeitlich entfernt wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus dem Vorbringen der Parteienvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung betreffend den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag ist auf den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2022, Zl. ***, zurückzuführen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 9/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
[…]
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
[…]
f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
[…]
§ 17
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[…]
16. die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen;
[…]
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren
zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die am 27. Jänner 2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und die neuerliche Beschwerdevorlage auf einen Fehler bei Übermittlung der ersten Beschwerdevorlage mitsamt dem Verwaltungsakt zurückzuführen ist.
5.2. Die zulässige Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet:
5.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2021, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt 1 gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, aufgetragen, „die auf der Liegenschaft konsenslos abgelagerten Materialien, soweit es sich nicht um Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1192, LGBl. 8240, handelt zu entfernen, um den konsensgemäßen Zustand herzustellen“.
Dabei verkennt die Baubehörde I. Instanz jedoch, dass der herangezogene § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 keine gesetzliche Grundlage für den erlassenen baupolizeilichen Entfernungsauftrag darstellt. Vielmehr stellt der Wortlaut der Bestimmung darauf ab, dass sich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bzw. die Anordnung der Räumung auf „Gebäude“ oder „Teile davon“ zu beziehen hat.
Unstrittig steht fest, dass dieser baupolizeiliche Auftrag auf die Entfernung von Fahrnissen („auf der Liegenschaft konsenslos abgelagerten Materialien [….] “) – insbesondere auf die nicht angezeigte Lagerung von Holz – gerichtet ist, da diese schon allein aufgrund der nicht vorhandenen kraftschlüssigen Verbindung zum Boden und dem fehlenden Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse nicht unter die Begriffe eines Bauwerks oder einer baulichen Anlage (vgl. dazu auch § 4 Z 6 und 7 NÖ BO 2014) und somit eines Gebäudes iSd §§ 4 Z 15 iVm 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu subsumieren sind. Es kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er von § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 auch die Entfernung von Fahrnissen auf einer Liegenschaft, welche sich im Freien befinden, erfasst wissen wollte. Einer derart extensiven Interpretation dieser Bestimmung steht jedoch der klare Wortlaut der genannten Bestimmung entgegen, auch wenn die Verwaltungsbehörde eine Maßnahme zur Hintanhaltung von Gefahren bezwecken und damit eine „Sicherungsmaßnahme“ – zur Vermeidung einer allfälligen Kontaminierung – setzen wollte.
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bedarf die Erlassung baupolizeilicher Aufträge auf Grund des Legalitätsprinzips einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0254).
Eine solche fehlt aber jedenfalls, wenn die Baubehörde einen baupolizeilichen Auftrag hinsichtlich der Entfernung von Fahrzeugen und Gegenständen – gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 – erteilt. Ein baupolizeilicher Auftrag, der auf Entfernung von Fahrnissen – welche keine baulichen Anlagen oder Bauwerke darstellen – gerichtet ist, findet nach dem zuvor Gesagten in § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 keine Deckung.
5.2.2. Zu prüfen war dementgegen, ob § 35 Abs. 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014 als Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Entfernungsauftrag herangezogen werden könnte:
§ 35 Abs. 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014 normiert den Abbruch von bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen – von Bauwerken zu unterscheidenden (vgl. auch VwGH 29.9.20215, Ra 2015/05/0056) – „anderen Vorhaben“.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur alten Rechtslage kommt gegen eine nach § 35 Abs. 2 Z 3 letzter Satz NÖ BO 1996 zu unterbindende rechtswidrige Verwendung eines Grundstückes, begrifflich kein Abtragungsauftrag, sondern nur ein Unterlassungsauftrag in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2003, 2001/05/0387).
Für den konkreten Fall ist dadurch aber nichts gewonnen, kann doch der gegenständliche Entfernungsauftrag aufgrund der Verschiedenartigkeit der Anträge in keinen Unterlassungsauftrag gemäß § 35 NÖ BO 2014 umgedeutet werden.
Darüber hinaus konnte schließlich nicht einmal konstatiert werden, dass es sich überhaupt um ein „anzeigepflichtiges“ Vorhaben iSd § 15 NÖ BO 2014 gehandelt hat, was aber für das Auftragsverfahren nach § 35 Abs 2 Z 2 letzter Satz NÖ BO 2014 notwendige Voraussetzung wäre.
Anzeigepflichtig gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit f NÖ BO 2014 sind die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Eine Anzeigepflicht würde folglich nur bei der Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten, bestehen.
Obgleich zwar festgestellt werden konnte, dass im Zuge einer stattgefundenen Begehung im Februar 2021, Fahrnisse auf der Liegenschaft gelagert wurden, waren aber – wie oben festgestellt – und aus dem Bescheid vom 27. Jänner 2022, Zl. *** hervorgeht, auf den Liegenschaften ausschließlich Abfälle nach dem AWG 2002 gelagert.
In rechtlicher Hinsicht war somit nicht vom Bestehen eines anzeigepflichtigen Vorhabens auszugehen.
5.3. Da es wie zuvor ausgeführt betreffend den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5.4. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der baupolizeiliche Auftrag hinreichend konkretisiert wäre und die Beschwerdeführer rechtmäßig zum Kostenersatz des beigezogenen Sachverständigen verpflichtet wurden sowie ob dem gegenständlichen baupolizeilichen Entfernungsauftrag der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Jänner 2022, Zl. ***, entgegenstünde.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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