projetos
LVwG-S-1580/006-2022•LVwG N LVwG-S-1580/006-2022
LVwG-S-1580/006-2022Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2024
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verwaltungsstrafe; Anschlusszwang; Anmeldung; Zustellung; fristauslösender Zeitpunkt; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. April 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung aufgrund einer Übertretung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes, zu Recht:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a, 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. April 2022, Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz begangen zu haben.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe trotz eines für seine Liegenschaft in ***, ***, vorliegenden Anschlusszwanges seinen Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung seit dem 1. Dezember 2015 nicht bei der Gemeinde angezeigt, obwohl aufgrund der Vorschriften nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz eine Meldung des Wasserbezugs unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde vorzunehmen gewesen sei.
Dafür wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 82 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von € 25,-- festgesetzt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Oktober 2022, Zl. LVwG-S-1580/002-2022, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. April 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2024, Zl. ***, wurde auf Grund einer Revision des Beschwerdeführers das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Revisionswerber hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. etwa VwGH 26.3.2024, Ra 2021/11/0070, mwN). Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068,0069, mwN).
§ 2 WLO enthält in Entsprechung von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz nähere Vorschriften über die Anmeldung des Wasserbezuges nach § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz. Danach hat die Bekanntgabe des Wasserbezugs gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde - somit im Sinn von § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz die Angabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes - durch die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich mittels Anmeldebogen „binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung“ zu erfolgen.
Daraus folgt, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wasserbezugs nicht bereits aufgrund des Anschlußzwanges eintritt, sondern auch die Zustellung des Anmeldebogens an den verpflichteten Liegenschaftseigentümer voraussetzt und eine Säumnis erst nach Ablauf der darauf folgenden 14-tägigen Frist eintritt. An eine solche Säumnis knüpft das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz iVm. § 2 Abs. 1 WLO an. Dem folgend ist die Revision damit im Recht, dass ein Schuldspruch wegen dieser Verwaltungsübertretung, um die dargestellten Erfordernisse nach § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten muss, aus denen sich der Eintritt dieser Säumnis ergibt.
In dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. April 2022 wurde dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz iVm. § 2 Abs. 1 WLO im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis zumindest 17. Februar 2022 vorgeworfen. Die Tatumstände, aus denen sich zur Tatzeit gegebenenfalls das Vorliegen einer Säumnis mit der Bekanntgabe des Wasserbezugs im Sinn von § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz ergibt - somit die Zusendung eines Anmeldebogens und das darauf folgende ungenutzte Verstreichen einer 14-tägigen Frist - sind dem Schuldspruch jedoch nicht zu entnehmen. Schon deshalb entspricht die Umschreibung der Tat nicht den dargestellten Anforderungen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob - wie von der Revision behauptet - auch die Darstellung der Umstände, die zu melden gewesen wären, im Spruch nicht mit ausreichender Deutlichkeit erfolgt ist.“
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…)
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(…)
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon bezahlt sind, zurückzuerstatten.
2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
…
2.3. NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978:
§ 7 Anmeldung des Wasserbezuges
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.
[…]
§ 8 Wasserleitungsordnung
(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
1. den Versorgungsbereich (Abs. 3);
2. die Anmeldung des Wasserbezuges;
3. die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erforderlichen Unterlagen (Abs. 4);
4. die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesondere bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung;
5. Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser.
(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.
(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.
[…]
§ 12 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer
[…]
3. die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der
a) Z 3 bis zu € 730,–,
[…]
(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der
a) Z 3 mit 10 Tagen,
[…]
2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Im Lichte der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2024, Zl. ***, ist davon auszugehen, dass die Umschreibung der Tat im Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.
Da die Tatumschreibung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, war im Hinblick auf § 63 Abs. 3 VwGG mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorzugehen.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafen auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.