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LVwG-S-2013/001-2024•LVwG N LVwG-S-2013/001-2024
LVwG-S-2013/001-2024Tribunal Administrativo Regional5 de dez. de 2024
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Pflichtversicherung; Dienstnehmer; persönliche Abhängigkeit; Taxilenker;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden), auf den Betrag von 2.180 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe 146 Stunden) herabgesetzt wird und das Ende der Tatzeit im Spruch von „19.04.2024“ auf „16.07.2023“ geändert wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 218 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.398 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. September 2024, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, im Zeitraum von 10. Juli 2023 bis 19. April 2024 Herrn C, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, beschäftigt zu haben, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm 33 Abs. 1 leg.cit verletzt und wurde über ihn gemäß § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 250 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit des § 40 Abs. 2 VStG keinen Gebrauch gemacht und sei der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen.
Das Ausmaß der Strafe sei mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, bei der Annahme eines monatlichen Einkommens von 3.000 Euro angemessen, wobei mildernd kein Umstand, erschwerend einschlägige Vormerkungen nach dem ASVG (***, ***, ***) berücksichtigt worden seien.
2. In der dagegen durch die anwaltliche Vertretung eingebrachte Beschwerde, wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, Herr C sei zu keiner Zeit in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gestanden. Dieser hätte zwar als Taxichauffeur angestellt werden sollen und seien ihm vorab bereits das Fahrzeug zum Aufpolieren und damit Vertrautmachen übergeben worden; in weiterer Folge habe dieser aber keine Papiere für die Anmeldung übermittelt und das Fahrzeug veruntreuend weiterverwendet.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 28. November 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie durch Einvernahme des Zeugen C.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer führt ein Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi. Standort der Gewerbeberechtigung ist in ***, ***. Dazu waren bzw. sind auf den Beschwerdeführer mehrere KFZ angemeldet.
Der Beschwerdeführer übergab Anfang Juli 2023 eines dieser Fahrzeuge an den Herrn C (Taxilenker), damit dieser als Taxilenker für ihn tätig wird. Der Beschwerdeführer teilte dem Taxilenker mit, dass er ihn in Vollzeit anstellen werde.
Der Taxilenker holte das Fahrzeug am 10. Juli 2024 ab und begann am selben Tag mit der Arbeit. Insgesamt arbeitete dieser sieben Tage lang, wobei die Fahrten über die App „***“ mit dem Profil des Beschwerdeführers gebucht wurden. Für die Verwendung des PKW zahlte der Taxilenker dem Beschwerdeführer einen Betrag und wurde der Fuhrlohn prozentmäßig zwischen beiden geteilt. Der Taxilenker verdiente etwa 1.000 Euro in dieser Woche.
Der Taxilenker stellte seine eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Es war in keiner Weise vereinbart, dass er seine Arbeitspflicht auf Dritte übertragen hätte können. Er verfügte über keine eigene Gewerbeberechtigung und kam ihm hinsichtlich seiner geschuldeten Tätigkeit kein über den nicht ohnehin in der Natur der Tätigkeit hinausgehender Gestaltungsspielraum hinsichtlich Zeit und örtlicher Abfolgen zu.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro.
Zum Beschwerdeführer scheinen bereits drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des §§ 111 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1 und 1a ASVG auf.
III.Beweiswürdigung
Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich durch seine Anwältin vertreten ließ, obwohl bereits ein Verhandlungstermin auf seine Bitte hin aufgrund seiner Abwesenheit verschoben wurde. Zu den genauen Umständen des Sachverhaltes konnte die Rechtsvertretung naturgemäß nur eingeschränkt Auskunft erteilen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Gewerbeberechtigung stützen sich auf den im Akt einliegenden GISA-Auszug.
Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit folgt das Gericht den Angaben des Zeugen C. Dieser machte auf das erkennende Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck und war – anders als der Beschwerdeführer - bemüht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er schilderte nachvollziehbar, wie es zur Arbeitstätigkeit gekommen ist und was mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde. Demgegenüber waren die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde in keiner Weise geeignet, das Vorbringen des Zeugen zu entkräften und entspricht das Beschwerdevorbringen ohne Hinzutreten eines konkreten – hier aber nicht erstatteten - weiteren Vorbringens auch in keiner Weise der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, ohne Unterlagen und Dokumente des ihm zuvor unbekannten Taxilenkers, diesem einen auf ihn zugelassenen PKW anvertraut hätte, damit sich dieser zuerst mit dem Fahrzeug vertraut machen kann, um erst nach Erhalt von Unterlagen und nach Anmeldung bei der ÖGK zu einem unbestimmten Datum arbeiten hätte sollen. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer, wie der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, auch bewusst gewesen sein, dass dieser über keinen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe verfügt hat und daher vorab bereits ungeeignet für die vorgesehene Stelle gewesen ist.
Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers beruhen auf der Schätzung der belangten Behörde, welche der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind aktenkundig.
IV.Rechtgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 15/2022 (§ 4), BGBl. I Nr. 44/2016 (§ 33) und BGBl. I Nr. 99/2020 (§ 111), lauten auszugsweise:
„Vollversicherung.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(…)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(…)
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.
§ 33. (1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(…)
Strafbestimmungen.
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(…)
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Mit näher genannten Ausnahmen gilt als Dienstnehmer gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Den Dienstnehmern stehen (mit näher genannten Ausnahmen) gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar unter anderem für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Gegenständlich hat die belangte Behörde ein abhängiges Dienstverhältnis angenommen und den Beschwerdeführer als Dienstgeber die Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angelastet.
Wenn nun im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass es sich hier – wenn überhaupt – um einen Werkvertrag gehandelt hat, so ist Folgendes auszuführen:
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. u.a. VwGH 30.8.2021, Ra 2021/08/0065).
Bei der Durchführung von Fahrten handelt es sich um durchschnittlich qualifizierte Dienstleistungen eines Erwerbstätigen, der sich gegenständlich für seine Arbeit auch keiner eigenen Betriebsmittel (KFZ) bedient hat, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen und auch zu keiner Zeit behauptet worden, dass dem Fahrer ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, dass er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).
Es ist vom Beschwerdeführer im Verfahren auch kein weiteres Vorbringen erstattet worden, das geeignet gewesen wäre, vom Nichtvorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses auszugehen.
Der Taxilenker war sowohl hinsichtlich des Arbeitsgerätes, als auch der Zuweisung der Fahrten über die App „***“, die durch den Beschwerdeführer bereit gestellt wurde, von diesem abhängig und ist im Verfahren auch sonst in keiner Weise behauptet oder hervorgekommen, dass dem Fahrer ein wesentlicher Gestaltungsspielraum hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit zugekommen ist.
Auch mit dem Vorbringen hinsichtlich der Umsatzbeteiligung an den Fahrten ist nichts gewonnen, da dies die Dienstnehmereigenschaft ebenso wenig auszuschließen vermag.
Vielmehr ergibt das Gesamtbild der zu beurteilenden Beschäftigung, dass eine persönliche Abhängigkeit des Taxilenkers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG von der belangte Behörde zu Recht angenommen wurde.
2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG sind – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 111 Abs. 2 ASVG als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Da der Beschwerdeführer den Taxilenker beschäftigt hat, ohne diesen vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden, hat er den objektiven Tatbestand des §§ 111 Abs. 1 iVm 33 Abs.1 ASVG erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei Verwaltungsübertretungen wie der hier in Frage stehenden um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Fall von Ungehorsamsdelikten besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Da somit weder Umstände hervorgekommen sind noch vorgebracht wurden, aufgrund derer entgegen der gesetzlichen Vermutung davon ausgegangen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen, wobei als Verschuldensgrad zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen ist.
3. Zur Strafbemessung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Für die Strafbemessung vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind demnach neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ASVG) insbesondere die §§ 19, 20 und 45 VStG.
Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG sind – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 111 Abs. 2 ASVG als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Wie festgestellt, liegt hier gegenständlich ein Wiederholungsfall vor, da maßgebliche Vortaten im Entscheidungszeitraum bereits formell rechtskräftig waren (vgl. VwGH vom 25.9.2019, Ra 2019/09/0005).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, weil der Schutzzweck der übertretenen Normen im öffentlichen Interesse liegt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Derartige Übertretungen sind grundsätzlich mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender) einher.
Die belangte Behörde hat gegenständlich erschwerend die einschlägigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers nach dem ASVG gewertet. Die Wertung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als erschwerend, ist aber lediglich soweit zulässig, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ro 2024/12/0028). Gegenständlich war aufgrund dieser Vormerkungen bereits der erhöhte Strafrahmen des § 111 Abs. 2 erster Spiegelstrich ASVG heranzuziehen, weshalb diese nicht zusätzlich als Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ro 2024/12/0028).
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und den von der belangten Behörde angenommenen allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die nun festgesetzte Geldstrafe sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und zudem erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.
4. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) scheidet gegenständlich aus, da keine Milderungsgründe vorliegen.
Auch eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (vgl. u.a. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
5. Die Tatzeit war im Spruch einzuschränken, da der Taxilenker, wie festgestellt, lediglich sieben Tage lang als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig gewesen ist. Durch die Einschränkung des Tatzeitraumes wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0187).
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211).
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