LVwG N LVwG-AV-1197/001-2024

LVwG-AV-1197/001-2024Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2024

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Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; Barauslagen; Parteistellung; GmbH; Zustellverfügung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1197/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1197.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07.08.2024, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zur Tragung von Barauslagen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und Verfahrensgang

1. 1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.06.2005, ***, wurde der C Ges.m.b.H unter Spruchpunkt A gemäß §§ 37ff AWG 2002 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baurestmassendeponie auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt.

Die Deponie befindet sich in der Nachsorgephase.

1. 2 Der Beschwerdeführer war zunächst von 12.03.2002 bis 20.03.2015 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H eingetragen.

Weiters war der Beschwerdeführer von 28.07.2017 bis 01.08.2024 (Antrag auf Änderung eingelangt beim Handelsgericht *** am 30.07.2024) im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H eingetragen.

1. 3 Am 01.12.2018 wurde über das Vermögen der C Gesellschaft m.b.H. das Konkursverfahrens eröffnet (LG ***, GZ: ***). Es wurde ein Masseverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 beantragte der Insolvenzverwalter, das gegenständliche Deponieprojekt aus der Insolvenzmasse auszuscheiden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter mit diversen Anfragen und Auflagen der Deponiebehörde konfrontiert sei, aber feststehe, dass alle im Zusammenhang mit diesem Deponieprojekt stehenden Ansprüche der Insolvenzmasse keinen wirtschaftlichen Wert aufweisen, sondern mit allenfalls erforderlich werdenden Maßnahmen beträchtliche Kosten verbunden wären.

Mit Beschluss des LG *** vom 27.10.2021, zu GZ: ***, wurde

„das behördlich zur Zahl *** anhängige Deponieprojekt samt allen damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Verpflichtungen der Schuldnerin und insbesondere, sohin die auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** je KG *** befindliche Bodenaushub- und Baurestmassendeponie einschließlich aller mit dieser verbundenen Rechte und Pflichten“

gemäß §119 Abs. 5 IO aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und der C Gesellschaft m.b.H. als Schuldnerin zur freien Verfügung überlassen.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 teilte der Insolvenzverwalter der belangten Behörde mit, dass unabhängig hiervon in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass jegliche Kosten der nunmehrigen Nachsorgemaßnahmen eine Insolvenzforderung darstellen und sohin im Insolvenzverfahren anzumelden wären. Eine Begleichung aus Mitteln der Insolvenzmasse sei nicht möglich.

1. 4 Im Auftrag der belangten Behörde führte Herr D folgende Arbeiten im Bereich der Deponie durch:

a.Schlägerung und Entsorgung von Bäumen rund um das Auffangbecken und diverse Reperaturarbeiten des vorhandenen Schutzzaunes laut Angebotslegung vom 11. Juli 2020 (Rechnung vom 19. Dezember 2020 in der Höhe von € 3.360);

b.Mähen der Deponiefläche und der beiden Deponieböschungen inkl. Abtransport und Entsorgung des Mähgutes laut Angebotslegung vom 11. Juli 2020, Spülen von Drainagerohren am 03.05.2021 in Aufsicht und Zusammenarbeit mit dem Deponieaufsichtsorgan laut Angebotslegung vom 04.03.2021, Freischneiden des Lattenpegels inkl. Schilfentsorgung laut Angebotslegung vom 04.03.2021 (Rechnung vom 15.05.2021 in der Höhe von € 7.776);

c.„SN95302 Sickerwasser“ am 12.08.2021, „SN05302 Sickerwasser“ am 13.08.2021, „SN95302 Sickerwasser“ am 13.08.2021, „SN95302 Sickerwasser“ am 13.08.2021 und „SN95302 Sickerwasser“ am 14.08.2021 (Rechnung vom 18. September 2021 in der Höhe von € 4.076,40);

d.Spülen von drei Drainagerohren am 21.10.2022 in Aufsicht und Zusammenarbeit mit dem Deponieaufsichtsorgan laut Angebotslegung vom 04.03.2021, Mähen der Deponiefläche und der beiden Deponieböschungen inkl. Abtransport und Entsorgung des Mähgutes laut Angebotslegung vom 11.06.2020, Freischneiden des Lattenpegels inkl. Schilfentsorgung laut Angebotslegung vom 04.03.2021 (Rechnung vom 4.12.2021 in der Höhe von € 7.776).

e. Spülen von drei Drainagerohren am 03.12.2021 in Aufsicht und Zusammenarbeit mit dem Deponieaufsichtsorgan laut Angebotslegung vom 04.03.2021, Fertigung und Montage der Ausstiegshilfen im Sickerwasserbecken laut Angebotslegung vom 04.05.2021 (Rechnung vom 08.12.2021 in der Höhe von € 2.916);

f.Spülen von drei Drainagerohren am 26.05.2023 in Aufsicht und Zusammenarbeit mit dem Deponieaufsichtsorgan laut Angebotslegung vom 04.03.2021, Spülen von drei Drainagerohren am 15.12.2023 in Aufsicht und Zusammenarbeit mit dem Deponieaufsichtsorgan laut Angebotslegung vom 04.03.2021, Mähen der Deponiefläche und der beiden Deponieböschungen inkl. Abtransport und Entsorgung des Mähgutes am 22.09.2023 laut Angebotslegung vom 11.06.2020, Freischneiden des Lattenpegels inkl. Schilfentsorgung am 22.09.2023 laut Angebotslegung vom 04.03.2021 (Rechnung vom 16.05.2024 in der Höhe von € 8.772).

1. 5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG verpflichtet, den Gesamtbetrag dieser Honorarnoten in der Höhe von € 34.676,40 zu tragen und binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus den jeweils genannten Dokumenten, welche im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthalten sind.

3. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht der Anlagenbetreiber der Baurestmassendeponie sei. Die im angefochtenen Bescheid näher umschriebene Ausscheidung aus der Insolvenzmasse beziehe sich nur auf die C Ges.m.b.H. und nicht auf eine Ausscheidung an den Beschwerdeführer als Dritter.

Mit dem Ausscheidungsbeschluss seien dem Beschwerdeführer keine Vermögenswerte überlassen worden. Auch seien sonst keine Ausscheidungen an den Beschwerdeführer vorgenommen worden, welche einen Ertrag liefern würden. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer Zugang auf das Massekonto oder zu sonstigen Werten aus der Insolvenzmasse erhalten. Zudem seien dem Beschwerdeführer kein Haftungsfonds übermittelt worden, welche die Begleichung des nun vorgeschriebenen Betrages möglich gemacht hätte.

Der Beschwerdeführer habe die Anlage auch selbst nicht betrieben. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht Gesellschafter der C Ges.m.b.H. Ebenso habe der Beschwerdeführer die Geschäftsführerfunktion mit Rücktrittsschreiben vom 25.07.2024 mit sofortiger Wirkung zurückgelegt. Zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung sei der Beschwerdeführer sohin kein Geschäftsführer der C Ges.m.b.H. gewesen, sodass keine Möglichkeit zur Begleichung von Forderungen der C Ges.m.b.H. bestanden habe. Aber selbst in der Zeit als Geschäftsführer habe der Beschwerdeführer faktisch keine Möglichkeit gehabt, Forderungen der C Ges.m.b.H. zu begleichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde die Forderung dem Masseverwalter der C Gesellschaft m.b.H. vorlegen müssen. Das dahingehende Massevermögen sei hierbei ausreichend, um den Verpflichtungen der ehemaligen Betreiberin nachzukommen.

4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

5. Erwägungen:

Die gegenständlichen Kosten sind im Wesentlichen für laufende Instandhaltungsarbeiten während der Nachsorgephase der Deponie entstanden.

Betreiberin der Deponie ist die C Gesellschaft m.b.H. Dieser Gesellschaft wurde auf ihren Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.06.2005, ***, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baurestmassendeponie auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erteilt.

Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf § 76 Abs. 1 AVG. Gemäß dieser Bestimmung hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies trifft auf die C Gesellschaft m.b.H. zu.

Auch der Vertreter der belangten Behörde führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass beabsichtigt war, die Gesellschaft, vertreten durch den Beschwerdeführer zu verpflichten.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde jedoch nicht die C Gesellschaft m.b.H., sondern der (ehemalige) Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H. persönlich zur Tragung der Barauslagen verpflichtet. Der gesamte Bescheid enthält keinen Hinweis auf die Funktion als Geschäftsführer. Insbesondere wird auch in der Zustellverfügung lediglich der Beschwerdeführer genannt.

Ist ein Bescheid an eine GmbH zu richten, hat die Zustellverfügung jedoch entweder die juristische Person selbst anzuführen (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person), oder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter der GmbH ausdrücklich in dieser Funktion (VwGH 30. 3. 2016, Ro 2016/09/0002).

Die Kosten wurden somit nicht einer Partei iSd § 76 Abs. 1 AVG auferlegt.

Wird jedoch einer Nichtpartei ein auf § 76 Abs. 1 AVG gestützter Barauslagenersatz auferlegt, erweist sich ein solcher Bescheid als inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 17.05.1993, 90/10/0058 bezüglich der Vorschreibung von Barauslagen an die Geschäftsführerin einer OHG).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im angefochtenen Bescheid auch die Bestimmung des § 76 Abs. 2 AVG nicht genannt wird, der die Kostentragung für Auslagen betrifft, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurden.

Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlage wäre es jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorschreibung der gegenständlichen Barauslagen an den Beschwerdeführer zulässig wäre.

Insbesondere fielen die unter den Punkten 1.4.a bis 1.4.e angeführten Instandhaltungsarbeiten zu Zeitpunkten an, zu denen bereits seit Jahren über das Vermögen der C Gesellschaft m.b.H. das Konkursverfahrens eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt war.

Lediglich die unter Punkt 1.4.f angeführten Instandhaltungsarbeiten wurden durchgeführt, als „das Deponieprojekt“ bereits gemäß §119 Abs. 5 IO aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und der C Gesellschaft m.b.H. als Schuldnerin zur freien Verfügung überlassen wurde. Auch diesbezüglich wäre jedoch ein Verschulden des Beschwerdeführers mangels Zugriff auf Vermögenswerte der C Gesellschaft m.b.H. nicht ersichtlich.

Der Bescheid war daher, zumal der Barauslagenersatz einer Nichtpartei auferlegt wurde, spruchgemäß zu beheben.

Im Übrigen ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich, ob eine bescheidmäßige Anordnung einer Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 3 AWG 2002 beabsichtigt war bzw. erfolgt ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.

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