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LVwG-M-11/002-2024•LVwG N LVwG-M-11/002-2024
LVwG-M-11/002-2024Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2024
Maßnahmenbeschwerde; Annäherungsverbot; Betretungsverbot; ex-ante Betrachtung; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 24. Jänner 2024 von einem Beamten der Polizeiinspektion *** in *** ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich), durch Verkündung am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2024 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer A und die Beteiligte C sind verheiratet und lebten zur hier maßgeblichen Zeit mit der gemeinsamen fünfjährigen Tochter und der 15-jährigen (beinahe 16-jährigen) Tochter der Beteiligten (bzw. Stieftochter des Beschwerdeführers) in einem Haus in der *** in ***.
2. Am Morgen des 24. Jänner 2024 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten. Im Zuge dessen schaltete die Beteiligte ohne Wissen des Beschwerdeführers die Aufnahmefunktion ihres Mobiltelefons ein. Als der Beschwerdeführer das bemerkte, nahm er das Telefon an sich und verließ mit diesem (mit dem Fahrrad) das Haus.
Die Beteiligte verständigte mit dem Mobiltelefon ihrer 15-jährigen Tochter um etwa 06:20 Uhr den Polizeinotruf. Daraufhin wurden mehrere Polizeistreifen über Funk zum Haus kommandiert, von denen schließlich die beiden in der Polizeiinspektion *** in *** (in der Folge: PI) tätigen nunmehrigen Zeugen D und E im Haus verblieben, um den Sachverhalt zu ermitteln.
Im Zuge dessen versuchten die beiden Zeugen mehrmals, den Beschwerdeführer (sowohl auf seinem eigenen Mobiltelefon als auch auf dem von ihm mitgenommenen der Beteiligten) telefonisch zu erreichen, um ihn zu dem bisher von ihnen auf Grund der Befragung der Beteiligten und deren 15-jähriger Tochter wahrgenommenen Sachverhalt zu hören. Dies gelang zunächst nicht, weil der Beschwerdeführer die Anrufe nicht annahm.
3. Der Beschwerdeführer rief schließlich um 08:25 Uhr auf dem Mobiltelefon der Zeugin D zurück. In diesem Telefonat (das zunächst von der Zeugin D und dann vom Zeugen E geführt wurde) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen der Beteiligten und seiner 15-jährigen Stieftochter zu rechtfertigen, was jedoch vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde. Vielmehr wollte er erst später persönlich mit einer Rechtsanwältin auf die PI kommen und in deren Beisein Stellung nehmen. Daraufhin sprach der Zeuge E um 08:28 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer telefonisch auf Grundlage des § 38a SPG das angefochtene Betretungsverbot für das Haus sowie ein damit verbundenes Annäherungsverbot an die Beteiligte (samt Umkreis von 100 m) aus.
4. Um etwa 09:05 Uhr erschien der Beschwerdeführer in Begleitung der Rechtsanwältin auf der PI, wo ihm von den beiden Zeugen Informationsblätter zum Betretungs- und Annäherungsverbot ausgefolgt wurden. Im Zuge dessen übergab er auch das Mobiltelefon der Beteiligten an die Polizeibeamten mit dem Hinweis, dass sich auf diesem nach wie vor die von der Beteiligten veranlasste Gesprächsaufnahme befinde, die jedoch von den Zeugen nicht angehört wurde. Danach fuhren die Zeugen mit dem Beschwerdeführer zum Haus, wo er von der Gelegenheit Gebrauch machte, persönliche Gegenstände mitzunehmen.
5. Das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der belangten Behörde noch am selben Tag gemäß § 38a Abs. 7 SPG überprüft und nicht aufgehoben.
6. Gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot erhob der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. Februar 2024 die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, die über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 verbessert wurde. Die Beschwerde enthält das Begehren, das Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig zu erklären und den Bund zum Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.
7. Einem gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2024 keine Folge gegeben.
8. Die belangte Behörde legte (nach entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht) am 20. März 2024 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch von Kostenersatz begehrte.
Im Verwaltungsakt befindet sich eine vom Zeugen E verfasste „Dokumentation gemäß § 38a SPG“. Nach deren Punkt III. („Chronologische Darstellung des Ein-schreitens“) seien zum Zeitpunkt des Eintreffens der beiden Zeugen am 24. Jänner 2024 nach Verständigung über die Landesleitzentrale um 06:24 Uhr die Beteiligte und die zwei Kinder im Haus gewesen. Nach Angaben der Beteiligten (Gefährdeten) sei diese mit dem Beschwerdeführer (Gefährder) seit zwei Jahren verheiratet, wobei dem Beschwerdeführer am Vortag per E-Mail vom Gericht mitgeteilt worden sei, dass sich die Beteiligte von ihm scheiden lassen werde. Auslöser sei der mangelnde Kinderwunsch der Beteiligten, den der Beschwerdeführer nicht akzeptieren wolle. Im Oktober 2023 sei sodann bei der Beteiligten eine Unterbindung durchgeführt worden. Im Zuge des Krankenhausaufenthaltes sei der Beschwerdeführer ihr gegenüber laut geworden, sodass auch das Krankenhauspersonal eingreifen habe müssen.
Der Beschwerdeführer und die Beteiligte würden grundsätzlich getrennt schlafen. Im Laufe der Nacht sei die fünfjährige gemeinsame Tochter zur Beteiligten ins Bett gekommen. Am Morgen um 05:20 Uhr habe der Wecker geläutet; daraufhin sei der Beschwerdeführer in das Schlafzimmer der Beteiligten gekommen und habe herumgeschrien, warum der Wecker zu früh läute und was das Kind bei der Beteiligten mache. Aufgrund der Lautstärke sei auch die 15-jährige Tochter der Beteiligten aufgewacht. Später habe der Beschwerdeführer im Erdgeschoss mit seiner Hand in Richtung des Halses der Beteiligten gegriffen, diesen jedoch nicht berührt. Die Beteiligte habe sich eingeschüchtert und ängstlich gefühlt. Auch am 23. Jänner 2024 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Hier habe der Beschwerdeführer den Ellbogen gegen den Hals der Beteiligten gedrückt, diese sei jedoch ebenso nicht verletzt worden.
Auf Anraten ihres Anwaltes habe die Beteiligte die danach entstandene Diskussion mit ihrem Handy aufgenommen. Dies habe der Beschwerdeführer mitbekommen und das Handy eingesteckt. Die Beteiligte sei zur 15-jährigen Tochter gelaufen und habe von deren Mobiltelefon aus den Notruf verständigt. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich das Haus in unbekannte Richtung verlassen. Die Beteiligte ebenso wie die 15-jährige Tochter hätten sich sichtlich eingeschüchtert und während der Sachverhaltsfeststellung immer wieder weinerlich gezeigt.
Mit dem Beschwerdeführer habe telefonisch einstweilen kein Kontakt hergestellt werden können, nach etlichen Versuchen habe er die Anrufe auch „weggedrückt“. Um 08:25 Uhr habe sich der Beschwerdeführer schließlich telefonisch gemeldet. In diesem Telefonat sei das gegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden. Zum Sacherhalt selbst habe er sich nicht äußern wollen.
Unter Punkt IV. („Dokumentation zum Gefährder“) wird das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten als ruhig, gefasst und grundsätzlich kooperativ beschrieben. Zum konkreten Vorfall habe er sich jedoch nicht äußern wollen.
Die Beteiligte wurde unter Punkt V. („Dokumentation zur gefährdeten Person“) als weinerlich und flüsternd (um die Kinder nicht aufzuwühlen) beschrieben. Im Verhalten habe sie zerstreut und planlos gewirkt. Bei ihren Angaben zum konkreten Vorfall werden die Ausführungen unter Punkt III. zusammengefasst wiederholt. Verletzungen seien nicht wahrgenommen worden.
Unter Punkt VI. „(Gefährdungsprognose“) ist angeführt, seit der erfolgten Unterbindung komme es immer wieder zu Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten und der Beschwerdeführer drohe ihr mit angedeuteten Würgegriffen. Zu Verletzungen oder sichtbaren Spuren am Körper sei es aber nicht gekommen. Als zusätzlicher Indikator wird der Vorfall vom 23. Jänner 2024 (das Drücken mit dem Unterarm des Beschwerdeführers gegen den Hals der Beteiligten), der Scheidungsprozess, eine Eskalation seit der Unterbindung im Oktober 2023 sowie das vom Beschwerdeführer mitgenommene Mobiltelefon (im Sinne eines empfundenen auffälligen Kontrollverhaltens) angeführt.
Dem Beschwerdeführer wurde laut Punkt VII. („Maßnahmen“) ein Schlüssel abgenommen und ihm Gelegenheit gegeben, persönliche Gegenstände mitzunehmen.
Als nicht gefährdete Minderjährige ist unter Punkt VIII. die fünfjährige Tochter angeführt, als Zeugin unter Punkt IX. die 15-jährige Tochter der Beteiligten, wobei letzterer (unter diesem Punkt ebenso wie an einer sonstigen Stelle der Dokumentation) keine konkreten Angaben zum Vorfall zugeordnet werden.
9. Der Beschwerdeführer übermittelte am 12. März 2024 dem Landesverwaltungsgericht einen USB-Stick mit der Tonaufzeichnung des Morgens des 24. Jänner 2024 vom Mobiltelefon der Beteiligten (ein Transkript war bereits der Beschwerde angeschlossen gewesen). Mit Schriftsatz vom 14. bzw. 22. Mai 2024 legte er ein psychologisches Gutachten vom 7. Mai 2024 und mit Schriftsatz vom 20. Juni 2024 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Juni 2024, LVwG-AV-515/001-2024, vor, mit dem ein im Gefolge des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbots über den Beschwerdeführer verhängtes Waffenverbot aufgehoben wurde. Aus beidem gehe hervor, dass die Angaben der Beteiligten nicht glaubwürdig seien.
Am 1. Oktober 2024 äußerte sich der Beschwerdeführer zur (mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten) Gegenschrift der belangten Behörde. Darin äußerte er neuerlich Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und verortete in der Gegenschrift Widersprüchlichkeiten zu den vorliegenden Unterlagen. Ebenso hätten die einschreitenden Beamten den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vorfalles unzureichend ermittelt. Insbesondere hätten sie es unterlassen, die Tonaufzeichnung selbst anzuhören und der Beschwerdeführer habe selbst keine Möglichkeit der Rechtfertigung erhalten.
10. Das Landesverwaltungsgericht führte am 24. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Rechtsanwältin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Zeugen E und D sowie schließlich die Beteiligte einvernommen. Der Beschwerdeführer legte in dieser Verhandlung Transkripte eines Telefongesprächs mit der Beteiligten vom 6. Februar 2024 und von Chats mit ihr vom August bzw. Oktober 2023 (als sie dem Beschwerdeführer den Termin der Unterbindung mitteilte bzw. sich zu deren Durchführung im Krankenhaus befand) sowie einen Einzelgesprächsnachweis seines Mobiltelefons vom Jänner 2024 vor (der insbesondere seinen Anruf am 24.01. am Mobiltelefon der Zeugin D ausweist).
Am Schluss der Verhandlung hat das Gericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
11. Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und hat sich in der mündlichen Verhandlung ebenso wie die oben zu den Punkten 1. bis 5. getroffenen Feststellungen als unstrittig erwiesen.
In der mündlichen Verhandlung war auch im Wesentlichen unstrittig, dass die Wahrnehmungen der beiden Zeugen in der Dokumentation gemäß § 38a SPG richtig und vollständig festgehalten wurden. Lediglich in zweierlei Hinsicht ergaben sich in der Verhandlung (inhaltliche) Fehler bzw. Ungenauigkeiten: Einerseits stammte das E-Mail vom 23. Jänner 2024, mit dem der Beschwerdeführer über den Scheidungswunsch der Beteiligten informiert worden war, nicht von einem Gericht, sondern vom Rechtsanwalt der Beteiligten. Das entsprechende E-Mail war den Zeugen von der Beteiligten (wie diese bei ihrer Einvernahme in der Verhandlung angab) auch vorgewiesen worden, sodass sie den Rechtsanwalt als Absender hätten erkennen können. Andererseits wird in der Dokumentation nicht zwischen den Angaben der Beteiligten und jenen ihrer 15-jährigen Tochter, die die Beamten getrennt von ihr befragten (was diese selbst in ihren Einvernahmen in der Verhandlung einräumten und auch von der Beteiligten bestätigt wurde, in der Dokumentation jedoch ebenfalls nicht festgehalten ist) unterschieden. Es ist (wie sich unmittelbar aus der Dokumentation ergibt) auch nicht festgehalten, dass die Tochter den Vorfall lediglich aus ihrem Zimmer im Obergeschoss wahrgenommen hat.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
[…]
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]
[…]“
2. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, wird der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 (Z 3), der Ersatz des Schriftsatzaufwands mit € 368,80 (Z 4) und der Ersatz des Verhandlungsaufwands mit € 461,- (Z 5) festgelegt.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 122/2024, lauten:
„[…]
Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 16. […]
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, […]
[…]
handelt.
[…]
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
[…]
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. […]
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
[…]
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
[…]“
4. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Ein Betretungs- und Annäherungsverbot ist nach § 38a Abs. 1 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, eine Person (Gefährder) werde einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person (gefährdete Person) begehen.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts müssen diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss im Sinne einer Gefährlichkeitsprognose mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff durch den Gefährder bevorstehe.
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe auf Basis des dokumentierten Sachverhaltes (vgl. zu dessen Bedeutung VfGH 07.12.2023, G 590, 591/2023) entsprechend der dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.
Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus (wenngleich ein solcher das einzige ausdrücklich in § 38a Abs. 1 SPG genannte Beispiel einer bestimmten Tatsache ist) noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters des Betretungs- und Annäherungsverbotes kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen" iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können. So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; zuletzt VwGH 13.06.2024, Ra 2023/01/0266, jeweils mwN).
2. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes hervorgekommene Umstände für dessen Rechtmäßigkeit ohne Relevanz sind. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für das Verhalten des Beschwerdeführers auf der PI bei der Ausfolgung der Informationsblätter und dem anschließenden Aufsuchen des Hauses mit den beiden Zeugen (um persönliche Gegenstände mitzunehmen), das psychologische Gutachten vom 7. Mai 2024, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Juni 2024, das Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten vom 6. Februar 2024 bzw. sowie die erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Chatprotokolle im Zusammenhang mit der Unterbindung der Beteiligten vom August bzw. Oktober 2023.
3. Aus dem von den Zeugen E und D (also den einschreitenden Beamten) dokumentierten Sachverhalt, ergab sich für diese im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gesamtbild, wonach die Beteiligte vom – nicht mehr anwesenden – Beschwerdeführer am Morgen des 24. Jänner 2024 im Zuge eines lautstarken Streits durch die Geste eines Würgegriffes bedroht worden war, wobei ein ähnlicher Vorfall auch bereits am Vorabend stattgefunden hatte. Hinzu kamen die von der Beteiligten dargestellten Ereignisse im Zuge der im Oktober 2023 erfolgten Unterbindung, welche der Beschwerdeführer abgelehnt habe, insbesondere die damalige lautstarke Auseinandersetzung im Krankenhaus, die insgesamt tiefe emotionale und bereits länger andauernde Spannung (zumal beide im selben Haushalt wohnten), die von der Beteiligten initiierte Scheidung, von der der Beschwerdeführer unmittelbar vor den Vorfällen vom 23. bzw. 24. Jänner 2024 erfahren hatte, und schließlich das Wegnehmen des Mobiltelefons der Beteiligten gegen deren Willen.
Die entsprechenden Angaben der Beteiligten wurden gegenüber den Beamten auch von der 15-jährigen Tochter der Beteiligten weitgehend bestätigt, wenngleich diese die Streitigkeiten vom 24. Jänner 2024 nicht unmittelbar (als Augenzeugin) wahrgenommen, sondern lediglich aus ihrem Zimmer im Obergeschoss mitgehört hatte. Es erscheint jedenfalls vertretbar, dass die Zeugen den Angaben der Beteiligten und der Tochter insbesondere auch aufgrund des von der Beteiligten gerufenen Polizeinotrufes sowie des weinerlichen und zerstreut wirkenden Verhaltens der beiden Glauben schenkten, zumal der Beschwerdeführer, nachdem die Zeugin D ihn mehrfach telefonisch zu erreichen versucht hatte, nicht bereit war, sogleich Angaben zu den von der Beteiligten behaupteten und von ihrer Tochter (soweit diese dazu Wahrnehmungen hatte) bestätigten Tatsachen (Vorfällen) zu machen. Aus diesem Grund bestand für die Zeugen auch keine Veranlassung, die Tonaufnahme des Vorfalls vom 24. Jänner 2024, die sich nach ihrem damaligen Wissensstand alleine in der Hand des Beschwerdeführers befand, vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes anzuhören.
Ein Anspruch eines (potentiellen) Gefährders, mit dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bis zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes zuzuwarten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspricht auch dem Charakter eines solchen Verbotes als vorläufige (maximal vier Wochen wirksame) Maßnahme, die der gefährdeten Person sofort Schutz vor einem einigermaßen wahrscheinlichen gefährlichen Angriff gegen ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Freiheit durch den Gefährder bieten soll.
4. Damit hatten die einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes ausreichend Tatsachen vorliegen, die in vertretbarer Weise die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer würde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Beteiligte begehen. Ob die Situation allenfalls auch anders eingeschätzt werden hätte können, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen (insbesondere VwGH 13.06.2024, Ra 2023/01/0266).
5. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Dokumentation vor allem im Hinblick auf die Differenzierung zwischen den Angaben der Beteiligten und jenen ihrer 15-jährigen Tochter und in weiterer Folge zu der Frage, inwieweit diese die dokumentierten Vorfälle, insbesondere die einzelnen Teile des Vorfalls vom 24. Jänner 2024 wahrgenommen hat, die festgestellten Ungenauigkeiten aufweist. Darüber hinaus stammte auch das den Zeugen von der Beteiligten vorgewiesene EMail, mit dem der Beschwerdeführer am 23. Jänner 2024 von der durch die Beteiligten angestrebten Scheidung Kenntnis erlangt hatte, entgegen den Angaben unter Punkt III. der Dokumentation nicht vom Gericht, sondern vom Rechtsanwalt der Beteiligten. Diese Fehler bzw. Ungenauigkeiten erreichen jedoch noch kein Ausmaß, bei dem nicht mehr von einer Dokumentation der für die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes maßgeblichen Umstände iSd § 38a Abs. 6 SPG gesprochen werden könnte, zumal sich auf Grund der Dokumentation im Zusammenhalt mit den Aussagen in der mündlichen Verhandlung das Gesamtbild im Zeitpunkt des Ausspruchs des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbots hinreichend nachvollziehen ließ.
6. Da das Betretungs- und Annäherungsverbot auch die vom Gefährder bewohnte Wohnung betraf, war von den einschreitenden Beamten nach § 38a Abs. 3 SPG die Verhältnismäßigkeit speziell zu prüfen. Aus der Dokumentation sind jedoch keine Umstände ersichtlich, wonach eine Unterkunftnahme außerhalb der Wohnung den Beschwerdeführer ungewöhnlich hart getroffen hätte, zumal sich dieser zu solchen Umständen nicht äußerte. Der Beschwerdeführer war auch nicht gehindert, mit seinem vom Annäherungsverbot nicht betroffenen Kind außerhalb der Wohnung regelmäßigen Kontakt zu halten. Schließlich war für die Beamten auch kein gelinderes Mittel erkennbar, durch das der Schutz der Beteiligten vor drohenden gefährlichen Angriffen im gleichen Ausmaß hätte gewährleistet werden können.
7. Insgesamt erwies sich somit das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für seine Erlassung als auch hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 38a SPG (denen der VfGH im vorzitierten Erkenntnis vom 07.12.2023 besondere Bedeutung beigemessen hat) als rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Soweit der Beschwerdeführer (erst) in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit der behördlichen Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs. 7 SPG geltend machte, ist er darauf hinzuweisen, dass diese einen selbständigen, nach § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbaren Verwaltungsakt darstellt (Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl (Hrsg), SPG³, Kommentar, 2024, § 38a Rz 26-27 mwN), der von der Beschwerde nicht umfasst war und daher auch vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist.
8. Der Kostenzuspruch beruht auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 38a SPG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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