LVwG N LVwG-VG-18/001-2024

LVwG-VG-18/001-2024Tribunal Administrativo Regional20 de nov. de 2024

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Regest

Vergabe; einstweilige Verfügung; Zuschlag; Interessenabwägung; gelindeste Maßnahme;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-18/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.VG.18.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über den Antrag der A GmbH, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung in der Vergabesache „Lieferung von Mülltonnen gemäß den nachstehenden Details innerhalb des Bezirks ***“ (Öffentlicher Auftraggeber: Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***, in ***, ***), den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird Folge gegeben und dem Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** als öffentlichem Auftraggeber im Vergabeverfahren „Lieferung von Mülltonnen gemäß den nachstehenden Details innerhalb des Bezirks ***“ untersagt, für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 2 Z 1 und § 14 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Hinweis: Die Entscheidungen über den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag

auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergehen separat.

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 15.11.2024, hg. eingelangt am 18.11.2024, beantragte die A GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** (im Folgenden: Öffentlicher Auftraggeber) im Vergabeverfahren „Lieferung von Mülltonnen gemäß den nachstehenden Details innerhalb des Bezirks ***“ sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, mit der dem öffentlichen Auftraggeber untersagt werde, für die Dauer des hg. anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen.

Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass der öffentliche Auftraggeber die Vergabe eines Auftrages im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich zur Lieferung von Mülltonnen für verschiedene Müllfraktionen ausgeschrieben habe. Der Auftrag werde in einem einzigen Los vergeben. Als Zuschlagskriterium sei einzig das Billigstbieterprinzip gewählt worden. Die Antragstellerin habe ein Angebot im Verfahren abgegeben. Mit Zuschlagsentscheidung vom 7.11.2024 habe der öffentliche Auftraggeber bekannt gegeben, dass der „C GmbH“ der Zuschlag erteilt werden sollte. Diese Entscheidung sei nun Gegenstand des Nachprüfungsantrages.

Rechtlich führte die Antragstellerin – soweit für die Prüfung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung relevant – zum Nachprüfungsantrag aus, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung rechtswidrig sei, weil der darin als präsumtiver Zuschlagsempfänger genannter Bieter, die „C GmbH“ nicht existiere. Es würde vielmehr eine „D e.U.“ existieren. Die Zuschlagsentscheidung beziehe sich sohin auf ein nicht existentes oder falsch bezeichnetes Unternehmen und sei deshalb rechtswidrig.

Ferner bestünden bei der Antragstellerin Vermutungen, dass der Geschäftsführer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin möglicherweise Produkte einer Firma vertreibe, die „angeblich in ihren Produktionsprozessen russische Materialien“ verwende. Dies könnte dazu beitragen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin mittelbar von den „Russland-Sanktionen“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF. betroffen wäre. Dies würde sohin einen Ausschlussgrund im Sinne der EU-Sanktionsverordnung und auch Punkt 2.1. der Ausschreibungsunterlagen darstellen. Der öffentliche Auftraggeber wäre demnach verpflichtet gewesen, die präsumtive Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Schließlich erscheine der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis von € *** pro Stück (bei 4.500 Müllbehältern) als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar. Der öffentliche Auftraggeber wäre verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, was hier aber unterblieben sei.

Zum Interesse der Antragstellerin werde ausgeführt, dass dieses daran liege, den Zuschlag zu erhalten, um den kalkulierten Gewinn und Deckungsbeitrag ins Verdienen zu bringen und um eine weitere Referenz zu gewinnen, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für künftige Aufträge wichtig sei. Bei Zuschlagserteilung an den präsumtiven Zuschlagsempfänger entstünden der Antragstellerin außerdem frustrierte Kosten für die Erstellung des Angebotes und die rechtsfreundliche Vertretung, wie auch der Verlust einer Referenz.

Bei Fortführung des Vergabeverfahrens seien ausschließlich die Interessen der Antragstellerin bedroht, eine vorläufige Maßnahme würde keine beachtlichen Interessen der Antragsgegnerin oder sonstiger Mitbieter schädigen. Die vorübergehende Untersagung der Zuschlagserteilung stelle das gelindeste Mittel dar, könne denn nur durch die beantragte einstweilige Verfügung verhindert werden, dass eine Zuschlagserteilung an die Antragstellerin endgültig verunmöglicht werde.

1.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18.11.2024 wurde dem öffentlichen Auftraggeber und dem präsumtiven Zuschlagsempfänger die Möglichkeit gegeben, bis längstens 20.11.2024 eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben.

1.3. Mit E-Mail vom 20.11.2024 teilte der öffentliche Auftraggeber mit, dass er zum Antrag auf einstweilige Verfügung keine Stellungnahme abgeben werde.

2. Feststellungen:

2.1. Die nach außen in Erscheinung getretene Entscheidung vom 7.11.2024 erging in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Auftrages für die Lieferung von 4.500 Mülltonnen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018). Diese wurde der Antragstellerin vom öffentlichen Auftraggeber, dem Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***, per E-Mail am 7.11.2024 übermittelt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemeinsam mit dem Hauptantrag auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung mit Schriftsatz vom 15.11.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail eingebracht und langte am 18.11.2024 dort ein.

2.2. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, der öffentliche Auftraggeber, einschließlich seiner elektronischen Adresse, die behauptete Rechtswidrigkeit und die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der maßgebliche Sachverhalt und die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der Antragstellerin dargestellt und enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die Antragstellerin behauptet im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber.

2.3. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von € 800,- für den Antrag auf Nichtigerklärung und € 400,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt € 1.200,-, bezeichnet als „A GmbH, N-Antrag + Antrag EV an LVwG NÖ – Vergabeverfahren Lieferung von Mülltonnen, 7.11.2024 Zuschlag“, entrichtet.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Punkten 2.1. und 2.2. ergeben sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.11.2024. Die Feststellungen zu Punkt 2.3. ergeben sich aus dem beigelegten Einzahlungsbeleg zum Schriftsatz vom 15.11.2024. Die Antragstellerin hat ihre möglicherweise unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen dargelegt. Es gab keinen Grund im Provisorialverfahren an deren Vorliegen zu zweifeln, zumal der öffentliche Auftraggeber im Provisorialverfahren keine Stellungnahme abgab.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

[…]

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.

[…]

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

[…]

(1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

(3) […]

(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

(8) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bei sonstiger Nichtigkeit den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 10 hinzuweisen.

(9) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

(10) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf ist absolut nichtig bzw. unwirksam.

[…]

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(5) […]

(6) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

[…]“

4.2. § 1 der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

1.

    1. […]

10.

sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Unterschwellenbereich

€ 800,--

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Zu den formellen Voraussetzungen:

Die im NÖ VNG geforderten formellen Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag fehlen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – nicht offensichtlich. Der Schriftsatz wurde binnen der zehntägigen Nachprüfungsfrist des § 12 Abs. 1 NÖ VNG eingebracht, welche fallbezogen gemäß § 33 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) am 18.11.2024 endete, da der 17.11.2024 auf einen Sonntag fiel (dasselbe gilt im Übrigen für die 10-tägige Stillhaltefrist, welche gemäß § 67 BVergG 2018 mit Ablauf des 18.11.2024 endete).

Unter Zugrundelegung der Feststellungen in Punkt 2.2. und 2.3. hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Formerfordernisse nach § 14 Abs. 2 NÖ VNG erfüllt. Die Pauschal- und Eingabegebühr wurde dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß entrichtet. Gemäß § 21 Abs. 3 NÖ VNG wurde für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr, sohin € 400,- entrichtet.

5.2. Zur Interessensabwägung:

In materiell-rechtlicher Hinsicht sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ VNG einerseits ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens (hier in Form der Zuschlagserteilung) und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle einer (möglicherweise rechtswidrigen) Zuschlagsentscheidung zu beurteilen. Im Rahmen des (Provisorial)Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend auf die Frage eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, da dies Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist.

Bei der Interessenabwägung ist auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe z.B. BVwG 22.8.2014, W187 2010665-1/11E; BVwG 11. 7. 2017, W187 2163208-1/3E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1.8.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 (bzw. § 14 Abs. 4 NÖ VNG) von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (z.B. BVwG 2.3.2015, W187 2101270-1/6E; BVwG 19.1.2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 9.4.2003, C-424/01, CS Austria, Rn 30).

Wenn sich das Antragsvorbringen, wonach das Angebot der „C GmbH“ in wesentlichen Positionen unangemessene, betriebswirtschaftlich nicht erklärbare Einheitspreise enthalten würde und dieser Bieter ferner auf Grund von Verstößen gegen das EU-Sanktionsregime gegenüber der Russischen Föderation vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, als zutreffend erweisen sollte, ist es nicht von vorneherein denkunmöglich, dass die geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen könnten.

Da seitens des Auftraggebers auf Grund der angefochtenen Entscheidung vom 7.11.2024 beabsichtigt ist, den Lieferauftrag an die „C GmbH“ zu vergeben, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht von vorneherein denkunmöglich ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin im Falle eines Ausschlusses des präsumtiven Zuschlagsempfängers für den Auftrag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang eines Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Entscheidung abgewendet werden kann, zumal der möglicherweise bestehende Anspruch nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der das Verfahren nicht durch eine Zuschlagserteilung an den präsumtiven Zuschlagsempfänger beendet. Aus diesem Grund handelt es sich bei der vorzuschreibenden Maßnahme auch um das gelindeste Mittel.

Bei Abwägung aller dargestellten, möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Vertragsabschlusses mit dem tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 15.10.2001, B 1369/01), war nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens nicht gegeben, soweit sich der Antrag eben auf das Untersagen der Zuschlagserteilung an den präsumtiven Zuschlagsempfänger richtet. Der öffentliche Auftraggeber hat sich auch nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen und insbesondere keine nachteiligen Folgen behauptet.

5.3. Zur Dauer der einstweiligen Verfügung:

Gemäß § 14 Abs. 6 NÖ VNG ist in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für die diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Vorliegend wird die einstweilige Verfügung explizit mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahren begrenzt, wodurch die Dauer und die Zeit im Sinne des § 14 Abs. 6 NÖ VNG bestimmbar gemacht wird (vgl. etwa Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 [Stand 1.1.2022, rdb.at] § 351 Rz 20). Die vorliegend festgesetzte Dauer der einstweiligen Verfügung findet sich schließlich auch im Zweck der einstweiligen Verfügung selbst wieder: Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung auf Zeit nicht belastet, da dadurch die achtwöchige Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 19 Abs. 3 NÖ VNG nicht verlängert wird und sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann. Schließlich tritt die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ohnedies ex lege außer Kraft (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/04/0001).

5.4. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war demnach dahingehend stattzugeben, als dem öffentlichen Auftraggeber für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahren untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.

5.5. Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ VNG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

5.6. Zum Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr:

Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG vorliegend erst nach Erlassung der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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