LVwG N LVwG-AV-728/001-2024

LVwG-AV-728/001-2024Tribunal Administrativo Regional19 de nov. de 2024

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Regest

Ordnungsrecht; Passrecht; Reisepass; Ausstellung; Versagung; Straftat; Prognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-728/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.728.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.05.2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 Folge zu geben ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer beantragte am 23.08.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Ausstellung eines österreichischen Fingerprint-Reisepasses. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.05.2024 versagte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.09.2020, ***, wegen dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs.1 zweiter Fall SMG, und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, 3 Monate unbedingt, verurteilt worden sei.

Weiters sei am 20.10.2021 im Zuge einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Gesamtmenge von 15 Gramm Cannabiskraut aufgefunden und sichergestellt worden.

Die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments stelle zweifellos eine geeignete Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer diesen dazu verwenden könne, um Suchtgift in einer größeren Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Aufgrund der Schwere des deliktischen Verhaltens im Zusammenhang mit den Verstößen gegen das SMG bis zuletzt Juni 2020 in Verbindung mit einem neuerlichen Verstoß am 20.10.2021 bestehe die Gefahr, dass er weitere, auch anders gelagerte Suchtgift-Delikte unter Verwendung des Reisepasses begehen könne.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10.06.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Versagung des Reisepasses allein aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung nicht genüge und auf das gesamte Verhalten abzustellen sei. Die Behörde habe nicht das gesamte Verhalten von ihm berücksichtigt, sondern allein die strafrechtliche Verurteilung herangezogen. Er habe erfolgreich eine Therapie samt Bewährungshilfe abgeschlossen und er benötige den Reisepass, um mit seiner Tochter gemeinsam reisen zu können. Ungeachtet dessen stehe die Entscheidung dem Passus des § 14 Abs. 3 Passgesetz entgegen, wonach lediglich bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat von einem Versagungsgrund auszugehen sei. Die begangene Tat am 03.06.2020 liege nach erfolgter Antragsstellung am 23.08.2023 über drei Jahre zurück. Weiters habe er weder im Rahmen einer kriminellen Organisation mit Suchtgift gehandelt noch mit harten Drogen. Er stehe wieder mitten im Leben und es liegen keine wie auch immer gearteten Bedenken oder Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor, wonach er nicht ins Ausland reisen dürfe. Der Bescheid sei rechtsirrig ergangen und schränke ihn massiv in seinem Recht auf Freizügigkeit ein und sei aufgrund der Gesamtschau seines Verhaltens unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid vom 06.05.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 09.10.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2.

Der Beschwerdeführer führte aus, die Volksschule, ein Gymnasium in der Unterstufe und dann die HTL in *** (Zweig Bautechnik) besucht zu haben. Er sei nur bis in die 3. Klasse gegangen und habe dann festgestellt, dass ihm der Zweig Bautechnik nicht zusage. Nach dem Bundesheer sei er arbeiten gegangen, bei der Firma C in *** (einem Abschleppunternehmen) und dann zwei Jahre als Geschäftsführer in einem Reinigungsunternehmen. Er sei derzeit arbeitssuchend, habe jedoch ein Gespräch bei der Firma D in *** gehabt. Es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dort eine Facharbeiterausbildung machen zu können, welche ca. 1 ½ Jahre dauere. Diese Investition wäre jedoch nur dann sinnvoll, wenn er auch in Deutschland arbeiten könne. Privat wohne er in der Nähe seiner ehemaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter. Er unterstütze seine kranke Lebensgefährtin seit zwei Jahren und kümmere sich um seine Tochter.

In der Coronazeit habe er zu kiffen begonnen und sei in den Kreis schlechter Leute geraten. Er habe ein Geschäft mit Cannabis zwischen mehreren Personen vermittelt, weswegen er zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Probezeit von drei Jahren sei bereits abgelaufen. Am 20.10.2021 seien zwei Polizeibeamte zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten festgestellt, dass er Cannabis geraucht habe. Es habe sich damals um Nachwirkungen nach der Haft gehandelt und er habe damals noch geraucht. Das Ganze sei während der Therapie gewesen, die er bis Februar 2022 gemacht und auch positiv abgeschlossen habe.

3.3.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.09.2020, ***, wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG für schuldig befunden und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen. Als erschwerend wertete das Landesgericht das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen, als mildernd das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Gleichzeitig wurden beschlussmäßig eine ambulante Behandlung sowie eine Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 26.08.2022, ***, wurde die angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben. Begründend führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Betreuung die Termine verlässlich wahrgenommen habe und zu jedem Zeitpunkt engagiert und motiviert gewesen sei, am Delikt und seinen Zukunftsperspektiven zu arbeiten.

3.4.

Nach Aufforderung durch das erkennende Gericht legte der Beschwerdeführer einen negativen THC-Harn-Befund vom 23.03.2022 und einen weiteren negativen THC-Befund vom 16.10.2024 vor.

Mit Schreiben vom 09.10.2024 bestätigte die Firma D GmbH, dass sich der Beschwerdeführer für die Ausbildungsstelle als Berater in der Schädlingsbekämpfung beworben habe.

4. Rechtliche Erwägungen:

4.1.

§ 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz lautet:

„Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.“

§ 14 Abs. 3 Passgesetz lautet:

„Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.“

4.2.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: „Unionsbürger-Richtlinie“) stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente. Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahre auszustellen oder zu verlängern.

Unter wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rs. Gaydarov, C-430/10, vom 17.11.2011 hielt der Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Erkenntnisses vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, ausdrücklich fest, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates – wie hier vorliegend – seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, eine Angelegenheit darstelle, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art. 20 und Art. 21 AEUV falle.

Allerdings habe der EuGH darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt bestünde, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden dürfen. In Zusammenhang mit der Zulässigkeit solcher Beschränkungen wurde in diesem Erkenntnis explizit auf die Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie Bezug genommen, wonach die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürften. Der EuGH habe aber bereits klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetze, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstelle, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Rn. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, implizierten in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie zu entnehmen sei, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur gerechtfertigt werden, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sei, während vom Einzelfall ausgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig wären. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Rn. 34 Urteil C-430/10).

Der EuGH habe in seinem Urteil vom 17.11.2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein müsse, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen dürfe, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. In den Ausführungen in Rn. 40 dieses Urteils präzisiere der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Im Zuge seiner Entscheidung vom 6.9.2012, Zl. 2009/18/0168, stellte der Verwaltungsgerichtshof auch klar, dass keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die - in diesem Licht zur Anwendung zu bringende, hier ebenfalls verfahrensrelevante - Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 3 Iit. f des österreichischen Passgesetzes mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG in Einklang steht.

Auch nach den Vorgaben des Europarechts kann daher eine Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und damit naturgemäß einhergehend eine Beschränkung der Freizügigkeit dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht wird, sich ins Ausland zu begeben und sich dort aufzuhalten, zulässig sein, sofern berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass von ihm aufgrund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu befürchten ist und diese Maßnahme im Einzelfall auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der nach § 14 Passgesetz anzustellenden, einzelfallbezogenen Gefährdungs- und Zukunftsprognose neben der Schwere des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigten (VwGH vom 19.06.2012, 2009/18/0094).

Bloße allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz gestützt wird, werden diesen Anforderungen an die Zukunftsprognose nicht gerecht. Zudem muss bei einer Maßnahme wie der hier gegenständlichen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (VwGH vom 06.09.2012, 2009/18/0168).

4.3.

Einleitend stellt das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der oben angeführten Straftaten im Zeitraum von Anfang Mai bis 03.06.2020 einen Reisepass nicht benutzt hat, zumal er kein Suchtgift aus dem Ausland in das Inland verbracht hat. Dieser Aspekt alleine wäre für eine Ausstellung des Reisepasses nicht ausreichend, zumal der Drogenkriminalität grundsätzlich ein latenter Auslandsbezug anhaftet (VwGH vom 25.11.2010, Zl. 2007/18/00002). Eine Beachtung in der Gesamtbeurteilung finden dennoch die Tatsachen, dass gegenständlich ein relativ kurzer Tatzeitraum vorgelegen ist und dass der Beschwerdeführer nicht mit harten Drogen wie Kokain oder Heroin gehandelt hat.

Hinsichtlich des Eigenkonsums und des Vorfalls vom 20.10.2021 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2022 eine Therapie in einer psychologischen und psychotherapeutischen Gesundheits- und Heilstätte positiv abgeschlossen und auch im Rahmen der Bewährungshilfe zu jedem Zeitpunkt positiv an seiner Zukunftsperspektive mitgearbeitet hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgeführt, kein Suchtgift mehr zu konsumieren und hat diesbezüglich die oben angeführten beiden negativen Befunde auf THC vom 23.03.2022 bzw. vom 16.10.2024 vorgelegt.

Weiters wertet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - wie bereits das Landesgericht *** - als positiv, dass der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Straftaten unbescholten gewesen ist, seinen bis dahin ordentlichen Lebenswandel, sein Geständnis sowie seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der vorgelegten weiteren Unterlagen, des seit der letzten Straftat vergangenen Zeitraumes und der oben angeführten Milderungsgründe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer hinkünftig den Reisepass nicht dazu benützen will, um Straftaten im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a bis f Passgesetz zu begehen.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird dem Antrag des Beschwerde-führers vom 23.08.2023 auf Ausstellung eines Reisepasses Folge zu geben haben.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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