LVwG N LVwG-AV-272/001-2024

LVwG-AV-272/001-2024Tribunal Administrativo Regional19 de nov. de 2024

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Siedlungsverfahren; Zuteilung; Eigentumserwerb;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-272/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.272.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Robert Dullnig, den Berichterstatter Mag. Gernot Weber, den Richter Mag. Matthias Röper, sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Dipl.-Ing. Otto Bohrn über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 31.01.2024, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat am 28.08.2023 hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, ein Siedlungsverfahren eingeleitet und das Bezirksgericht *** von der Einleitung des Verfahrens verständigt.

1.2.

Mit Beschluss vom 04.09.2023, ***, hat das Bezirksgericht *** die Einleitung des Siedlungsverfahrens hinsichtlich dieses Grundstückes Nr. *** im A2-Blatt der EZ ***, KG ***, angemerkt und davon Herrn B sowie die NÖ Agrarbezirksbehörde verständigt.

1.3.

Am 03.10.2023 hat die NÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid zu *** das Eigentumsrecht am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** vom bisherigen Eigentümer B, geb. am ***, an Herrn D, geb. am ***, gemäß § 4 Abs. 1 NÖ landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz neu zugeteilt. Beide Verfahrensparteien verzichteten auf eine Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid, wodurch dieser am 03.10.2023 rechtskräftig wurde.

1.4.

Mit Beschluss vom 18.10.2023, ***, hat das Landesgericht *** Herrn B zur Sicherung des Anspruches des klagenden und gefährdeten Beschwerdeführers auf Einverleibung des Eigentumsrechtes am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** verboten, die Liegenschaft an Dritte zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden und gleichzeitig das Bezirksgericht *** angewiesen, im Grundbuch im Lastenblatt C der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot anzumerken.

Am 20.10.2023 hat das Bezirksgericht *** zu GZ. *** diese Vollzugsanordnung erlassen.

Mit Schreiben vom 08.11.2023 teilte die NÖ Agrarbezirksbehörde dem Landesgericht *** mit, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot ins Leere gehe, da im Zeitpunkt von dessen Anordnung Herr B nicht mehr Eigentümer des Grundstückes Nr. *** gewesen sei. Ebenso teilte diese Behörde dem Bezirksgericht *** mit, von der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes trotz Verfahrensanmerkung nicht verständigt worden zu sein.

1.5.

Mit Beschluss vom 10.01.2024 hat das Landesgericht *** dem Rekurs des Herrn B gegen die Vollzugsanordnung des Bezirksgerichtes *** vom 20.10.2023 Folge gegeben, diese aufgehoben und dazu begründend ausgeführt, dass die Entscheidung über die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes verfrüht erfolgt sei. Das Grundbuchgericht hätte das Grundbuchgesuch, nämlich die mit Beschluss vom 18.10.2023 erlassene einstweilige Verfügung des Landesgerichtes ***, GZ. ***, mit einem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der NÖ Agrarbezirksbehörde übermitteln und deren Entscheidung abwarten müssen.

Mit Beschluss vom 24.01.2024, ***, hat das Bezirksgericht *** im Grundbuch in EZ ***, KG ***, die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes angeordnet.

1.6.

Aufgrund einer Anfrage des Bezirksgerichtes *** hat die NÖ Agrarbezirksbehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.01.2024, ***, ausgesprochen, dass die vom Bezirksgericht *** beantragte und für zulässig gehaltene Eintragung, nämlich die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Lastenblatt in dem vom Bezirksgericht *** geführten Grundbuch bei der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Bezirksgericht ***, Grundstück Nr. ***, gemäß Punkt 2 des Beschlusses des Landesgerichtes *** vom 18.10.2023, ***, mit welchem unter Punkt 1 über die beklagte Partei B das Verbot verfügt wurde, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Nr. *** an Dritte zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden, mit dem Siedlungsverfahren ***, ***, unvereinbar sei.

Begründend führte die NÖ Agrarbezirksbehörde aus, dass mit rechtkräftigem Bescheid vom 03.10.2023 das Eigentum am Grundstück Nr. *** an Herrn D neu zugeteilt und damit außerbücherliches Eigentum begründet worden sei. Da das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht mehr im Eigentum der im Verfahren vor dem Landesgericht ***, GZ. ***, beklagten Partei B befinde, sei die beabsichtigte Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich Grundstück Nr. *** mit dem Siedlungsverfahren *** unvereinbar.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2024 durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, mit Herrn B hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** ein verbindliches Kaufanbot unterfertigt zu haben. Nach Vorliegen dieser verbindlichen Kaufvereinbarung sei Herr B durch Herrn D kontaktiert worden, der ebenfalls am Ankauf der Liegenschaft Interesse gehabt habe. Nach dem eigenen Vorbringen des Herrn B habe Herr D sogar in die Kaufvereinbarung zwischen ihm und Herrn A Einsicht genommen, sodass Herrn D aus dem Dokument sogar bekannt gewesen sei, dass die Liegenschaft bereits verkauft gewesen sei. Nichts desto trotz sei Herr D mit Herrn B übereingekommen, die Liegenschaft um einen höheren Kaufpreis als mit ihm vereinbart, zu verkaufen. Anschließend hätten diese bei der NÖ Agrarbezirksbehörde die Durchführung dieses Verkaufes im Siedlungsweg beantragt.

Ein Siedlungsverfahren sei nur nach den Voraussetzungen des § 2 des Niederösterreichischen landwirtschaftlichen Förderungsfond- und Siedlungsgesetzes zulässig, was gegenständlich nach seiner Kenntnis in keinem einzigen Punkt gegeben sei. Bereits aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid nicht zu Recht erfolgt. Darüber hinaus unterstütze die Behörde mit dem Siedlungsverfahren im konkreten Fall eine Doppelveräußerung. Eine Kaufvereinbarung zwischen B und D im schlechten Glauben, sohin in Kenntnis davon, dass die Liegenschaft bereits verkauft sei, sei mit Nichtigkeit behaftet. Die NÖ Agrarbezirksbehörde sei verpflichtet, diesen Nichtigkeitseinwand zu prüfen und derart nichtige Geschäfte nicht durch eine Abwicklung der Vereinbarung im Siedlungsverfahren zu unterstützen. Wenn diese somit die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ablehne, führe das im Ergebnis dazu, dass die Behörde selbst illegale und somit nichtige Geschäfte unterstütze. Die Behörde hätte zumindest vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides weitere Erhebungen dazu vornehmen müssen, auf welchen Voraussetzungen der gegenständliche Antrag auf Durchführung des Kaufes im Siedlungsverfahren beruhe und ob sein Vorbringen, dass die Liegenschaft zwischen B und D im schlechten Glauben verkauft worden sei, richtig sei.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, als der Eintragung des verfahrensgegenständlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugestimmt werde, allenfalls möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

3. Rechtliche Bestimmungen:

§ 1 Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz bestimmt:

(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.

(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.

§ 2 Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz bestimmt:

(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1. die Neuerrichtung von Betrieben;

2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4. die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen oder genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder mit Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre;

7. die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums.

(2) Die in Abs. 1 Z 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn dieser nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.

§ 4 Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz bestimmt:

(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(3) In gleicher Weise wie gemäß Abs. 2 hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.

(4) Von den stattgebenden oder ablehnenden Entscheidungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.

§ 8 Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz bestimmt:

Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf die Ziele des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß des Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 96 bis 101 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl.Nr. 208/1934, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 221/1971, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz bestimmt:

Bescheide nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit.d AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950).

§ 105 Flurverfassungs-Landesgesetz bestimmt:

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Behörde zu übermitteln. Hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden, ausgenommen.

§ 108 Flurverfassungs-Landesgesetz bestimmt:

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Zustimmung ist kein Bescheid.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 68 Abs. 4 AVG bestimmt:

Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

4. Rechtliche Erwägungen:

4.1.

Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die NÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 03.10.2023, ***, das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, vom bisherigen Eigentümer B an Herrn D gemäß § 4 Abs. 1 NÖ landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz neu zugeteilt hat. Dieser Bescheid ist durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft erwachsen.

Die Agrarbehörde judiziert in einem derartigen Fall über dingliche Rechte, gegenständlich über Eigentum, an einem agrarischen Grundstück mit konstitutiver Wirkung, wodurch Herr D mit Rechtskraft des Bescheides sofort außerbücherlicher Eigentümer geworden ist. Die im Anschluss folgende Verbücherung dieser agrarischen Operation hat nur mehr deklarative Bedeutung (VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0087). Anders als bei nicht agrarischen Grundstücken, wo gemäß § 440 ABGB derjenige Eigentümer wird, der zuerst um die Einverleibung angesucht hat, hat Herr D mit Rechtskraft des Bescheides sofort außerbücherliches Eigentum erworben. Es handelt sich dabei um eine Durchbrechung des Intabulationsprinzips.

4.2.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die Kaufvereinbarung zwischen Herrn B und Herrn D sei im schlechten Glauben erfolgt und daher mit Nichtigkeit behaftet, stellt das erkennende Gericht fest, dass die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine absolut nichtigen Bescheide kennt. Absolute Nichtigkeitsgründe, wie die mangelnde Behördenqualität, wie das Fehlen eines Spruches oder das Fehlen einer ordnungsgemäßen Unterfertigung etc., würden dazu führen, dass ein Bescheid von vornherein nicht existent geworden ist, das ist beim oben angeführten Bescheid vom 03.10.2023 nicht der Fall.

Nichtigkeit im Bereich des AVG bedeutet nicht Ungültigkeit, sondern dass derartige Bescheide mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind und einer Nichtigkeitserklärung bedürfen, um ihre Rechtswirksamkeit zu verlieren. Welche Fehler so schwerwiegend sind, dass diese zur Nichtigkeit führen, muss ausdrücklich durch den Gesetzgeber festgelegt werden. Das Maß der Schwere des Fehlers bemisst sich schließlich nach § 68 Abs. 4 AVG (VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0132).

Gemäß § 9 NÖ landwirtschaftliches Förderungsfond- und Siedlungsgesetz leiden Bescheide nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit.d AVG). Selbst wenn ein derartiger Nichtigkeitsgrund vorliegen würde, wäre die NÖ Agrarbezirksbehörde an die rechtskräftige Entscheidung gebunden und nicht befugt, ihren eigenen Bescheid für nichtig zu erklären, sondern nur die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, somit auch nicht das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren. In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf ein Vorgehen nach § 68 Abs. 4 AVG hat, eine derartige Nichtigerklärung kann von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgenommen werden, was gegenständlich nicht passiert ist (VwGH vom 19.04.2006, 2004/03/0209).

4.3.

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364 ABGB richtet sich immer gegen den Eigentümer einer Liegenschaft. Da Herr B seit Rechtskraft des oben angeführten Bescheides nicht mehr Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. *** ist, ist die Eintragung des beantragten Verbots mit dem Siedlungsverfahren *** unvereinbar.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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