LVwG N LVwG-S-1841/001-2024

LVwG-S-1841/001-2024Tribunal Administrativo Regional15 de nov. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Probefahrt; Hauptzweck; Nebenzweck; Überschreitung; Höchstgeschwindigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1841/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1841.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.07.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass die Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 1 zu lauten hat:

„Auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 30 km/h überschritten.“

Die verletzten Rechtsvorschriften haben zu lauten:

„zu 1.§ 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr.

159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023

zu 2.§ 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019“.

Die Strafsanktionsnormen haben zu lauten:

„zu 1.§ 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I

Nr. 90/2023

zu 2.§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2023“.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 65,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 422,50 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.07.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

20.12. 2023, 21:38 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** - auf Höhe ***, Richtung ***

Fahrzeug:

*** (Probefahrtkennzeichen), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. 162 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz.

2. Sie haben das Kraftfahrzeug, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 20 Abs.2 StVO 1960,

zu 2.§ 45 Abs.4 2. Satz KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 160,00

74 Stunden

§ 99 Abs. 2d StVO 1960

zu € 165,00

16 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 32,50

Gesamtbetrag:

€ 357,50

(…)“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130/km/h nicht überschritten habe. Das verwaltungsbehördliche Verfahren sei insbesondere deshalb mangelhaft, weil keine zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers des BMW der Serie 8 mit dem Kennzeichen *** durchgeführt worden sei.

Zudem habe es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug um ein Kundenfahrzeug gehandelt, welches von *** nach *** überstellt worden sei, weshalb eine zulässige Überstellungsfahrt vorgelegen sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht führte am 17.09.2024 sowie am 11.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Es wurden die Meldungsleger sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen einvernommen.

4. Feststellungen:

4. 1 C (als Lenker) und D fuhren am 20.12.2023 um 21:38 Uhr mit einem als Polizeifahrzeug gekennzeichneten Dienstkraftwagen der Marke Skoda Octavia (Motorleistung 150 PS) im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn *** in Fahrtrichtung ***.

Nach Ende der 100 km/h Beschränkung (wo die Fahrbahn von 2 Spuren auf 3 Spuren aufweitet) beschleunigte C das Polizeifahrzeug auf 130 km/h und stellte diese Geschwindigkeit auf dem Tempomaten ein.

Anschließend fuhr der Beschwerdeführer mit einem Pkw der Marke BMW mit dem Probefahrtkennzeichen *** ca. 250 m bis 300 m vor dem Polizeifahrzeug. In weiterer Folge beschleunigte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug und C beschleunigte sein Fahrzeug ebenso, um dem Beschwerdeführer nachzufahren. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen vergrößerte sich kontinuierlich. Auch als das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit laut (nicht geeichtem) Tachometer von 202 km/h erreichte, vergrößerte sich der Abstand weiterhin.

4. 2 Der Beschwerdeführer hat hierbei auf der Autobahn *** auf der Höhe *** nächst Streckenkilometer *** die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 30 km/h überschritten.

4. 3 Der Beschwerdeführer reduzierte seine Geschwindigkeit vor der beschilderten Abfahrt „***“ und fuhr auf dieser Abfahrt von der ***.

4. 4 Inhaber des Probefahrtkennzeichens *** bzw. der dazugehörigen Bewilligung ist Herr E. Dieser betreibt unter der Bezeichnung „F e.U.“ am Standort ***, ***, das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik.

4. 5 Der Beschwerdeführer war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht bei Herrn E angestellt. Er hat vielmehr im Standort ***, ***, das Gewerbe der Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen betrieben. Im Rahmen dieses Gewerbes ist der Beschwerdeführer ebenfalls Inhaber einer Probefahrtkennzeichenbewilligung.

4. 6 Der Beschwerdeführer und Herr E betreiben ihre jeweiligen Gewerbe unabhängig voneinander. Sie arbeiten jedoch öfters gemeinsam und schicken Kunden zueinander. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelte es sich um das Fahrzeug eines Kunden von Herrn E. Dieser Kunde war zudem ein gemeinsamer Freund des Beschwerdeführers und von Herrn E.

Beim gegenständlichen Fahrzeug musste auf Grund eines Motorschadens ein neuer Motor eingebaut werden. Dies wurde zunächst in der Werkstatt des Beschwerdeführers als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt.

Das Fahrzeug wurde anschließend (mit einem hier nicht gegenständlichen Probefahrtkennzeichen) zur Werkstatt des Herrn E gefahren. Dort wurde ein Ölwechsel durchgeführt.

Von dort fuhr der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 20.12.2023 wieder in Richtung seiner eigenen Werkstatt, wobei er über 2-3 Tage 500 km gefahren ist, um den Motor einzufahren. Anschließend führte er ein weiteres Service in seiner Werkstatt durch.

Der Eigentümer des Fahrzeuges hatte keine Zeit, den Motor selbst einzufahren.

Das eigene Probefahrtkennzeichen des Beschwerdeführers war in diesem Zeitraum nicht verfügbar.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Punkten 4.1 und 4.3 ergeben sich aus den glaubwürdigen und insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 sowie der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21.12.2023, ***.

Der Meldungsleger C gab in der Verhandlung vom 11.11.2024 als Zeuge einvernommenen glaubwürdig an, dass er erstmals auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufmerksam wurde, als er auf der *** nach Ende der 100 km/h Beschränkung [Anm.: dies ist im Bereich zwischen Streckenkilometer *** und ***] bereits mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschalteten Tempomat gefahren ist.

Er führte aus, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt ca. 250 m bis 300 m vor ihm befunden hat und er beobachten konnte, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers (begleitet von Knallgeräuschen bzw. Fehlzündungen) immer mehr beschleunigte. Er gab an, dass er das Dienstfahrzeug ebenfalls bis zur technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h beschleunigt hat und sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen auch nach Erreichen dieser Geschwindigkeit weiterhin vergrößert hat.

Dies wurde vom im Dienstfahrzeug anwesenden Zeugen D bestätigt, als er glaubwürdig angab, dass er erstmals auf den Tachometer des Dienstfahrzeuges geblickt hat, als C zu ihm sagte, dass „er jetzt

ansteht bzw. die Höchstgeschwindigkeit erreicht hat“. Er gab an, dass „der Tacho knapp über 200 km/h war“. Er gab zudem übereinstimmend an, dass sich der Abstand zwischen dem Dienstfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nach Erreichen dieser Geschwindigkeit weiter erhöht hat.

Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er mit dem angegebenen Fahrzeug auf der *** gefahren ist, aber bestritt die Geschwindigkeitsübertretung und führte aus, dass er sicher nicht mehr als 130 km/h gefahren sei, zumal er gerade einen neuen Motor eingefahren habe.

In Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und D erschien die Aussage des Beschwerdeführers jedoch nicht glaubwürdig, zumal es nicht ersichtlich ist, weshalb diese eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung bzw. Nachfahrt erfinden und unter Wahrheitspflicht als Zeugen bestätigen sollten.

Eine verfälschte Wahrnehmung der Geschwindigkeit durch die Polizisten – wie vom Vertreter des Beschwerdeführers argumentiert – im Zuge eines Beschleunigungsvorganges beginnend bei 100 km/h bzw. durch das versuchte Aufholen eines stärker motorisierten Fahrzeuges konnte in Hinblick auf deren Aussagen ausgeschlossen werden.

Einerseits führte der Lenker des Polizeifahrzeuges C bereits in seiner Stellungnahme vom 06.03.2024, ***, aus, dass er bereits mit eingeschaltetem Tempomat mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr, als er das Fahrzeug des Beschwerdeführers erstmals wahrgenommen hat. Er bestätigte dies auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024.

Zudem führten sowohl C als auch D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 aus, dass sich der Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers auch bei einer Geschwindigkeit von 202 km/h weiter vergrößerte. Dies schließt aus, dass das Polizeifahrzeug nur so hoch beschleunigt werden musste, um zum Fahrzeug des Beschwerdeführers wieder aufzuschließen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Lenker eines zweiten Fahrzeuges (BMW mit dem Kennzeichen ***) ein Rennen gefahren ist, mussten keine Feststellungen getroffen werden, zumal es sich hierbei um kein Tatbestandsmerkmal der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen handelt. Dem Lenker des zweiten zum Tatzeitpunkt anwesenden Fahrzeuges wurde eine Geschwindigkeitsübertretung in derselben Höhe wie dem gegenständlichen Beschwerdeführer vorgeworfen. Er führte als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 aus, dass er auch in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren angegeben hat, dass es möglich sei, dass er etwa aus Unachtsamkeit mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gefahren sei, sich aber an die gegenständliche Fahrt nicht erinnern kann. Er bestritt jedenfalls, dass er ein Rennen gefahren sei.

Zur Feststellung zu Punkt 4.2 ist zunächst auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten (ungeeichten) Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Diesbezüglich wird eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 Metern für ausreichend erachtet (VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191 mwN). Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu. Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird. Hierbei kommt es nicht auf jene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz, sondern auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit an (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0043).

Anzumerken ist, dass weder D noch C im Rahmen der Verhandlung angeben konnten, wie lange sie dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mit einer Geschwindigkeit von ca. 202 km/h nachgefahren sind. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse ist jedoch davon auszugehen, dass es sich jedenfalls um eine Strecke von zumindest 100m (wie in der zitierten Rechtsprechung gefordert) gehandelt hat. Bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit von 162 km/h wird eine Strecke von 100 m in 2,2 Sekunden zurückgelegt. Im vorliegenden Fall beschleunigte C das Fahrzeug auf 202 km/h und teilte D anschließend mit, dass er jetzt „ansteht“. Daraufhin blickte D auf den Tachometer, sah die Geschwindigkeit und bemerkte, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers weiter entfernt. Für diese Vorgänge ist jedenfalls eine Zeitspanne von 2,2 Sekunden bzw. mehr zu veranschlagen.

Dennoch zeigte der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schlussvorbringens bei der Verhandlung vom 11.11.2024 zutreffend auf, dass ausgehend von diesen Aussagen kein gleichbleibender Abstand zwischen dem

Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bestand, bzw. nicht dieselbe Geschwindigkeit gefahren wurde.

Dies ist jedoch im Falle einer Beschleunigung wie im gegenständlichen Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich. Vielmehr ist im Falle einer Beschleunigung des beobachteten Fahrzeuges eine entsprechende Wahrnehmung der im Verhältnis zur eigenen Geschwindigkeit des Dienstfahrzeuges höher werdenden Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges möglich, wobei es nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO lediglich darauf ankommt, dass eine - im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß mit Sicherheit - höhere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen werden kann, darüber hinaus aber das genaue Ausmaß der überhöhten Geschwindigkeit einerseits der Wahrnehmung nicht zugänglich ist und andererseits nach dem Tatbild auch nicht festgestellt werden muss (VwGH 18.09.1991, 91/03/0061 mwN).

Ausgehend von den übereinstimmenden Aussagen von C und D hat sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers vom Polizeifahrzeug weiterhin entfernt, als dieses auf 202 km/h laut Tachometer beschleunigt wurde. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Geschwindigkeit in erheblichem Ausmaß überschritten hat.

Nach Abzug einer Messtoleranz von 20% der vom Polizeifahrzeug laut Tachomat gefahrenen Geschwindigkeit war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 30 km/h überschritten hat.

Zumal es sich hierbei in Hinblick auf die Beschleunigung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers um eine Schätzung der Geschwindigkeit handelt und keine exakte Geschwindigkeit festgestellt werden kann, hatte sich die getroffene Feststellung hierauf zu beschränken.

Auf Grund des bisher dargelegten Ergebnisses des Beweisverfahrens haben sich auch keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des vorgeworfenen Tatortes ergeben. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde bereits in der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21.12.2023, ***, mit dem Tatort „auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** - auf Höhe ***, Richtung ***“ angezeigt, was auch in das angefochtene Straferkenntnis übernommen wurde.

Die Autobahn *** führt zwischen den Streckenkilometern *** bis *** am Ortsgebiet von *** vorbei, wobei das Ende des Ortsgebietes in Fahrtrichtung *** etwa bei Streckenkilometer *** liegt. Nach dem Ende der 100 km/h Beschränkung wurden somit 2,5 km zurückgelegt, was jedenfalls eine ausreichende Möglichkeit geboten hat, um das Polizeifahrzeug zunächst auf eine Geschwindigkeit von 130 km/h und anschließend auf die technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h laut Tachometer zu beschleunigen.

Die Feststellungen zu den Punkten 4.4 bis 4.6 ergeben sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.09.2024 – ergänzt durch Abfragen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

6. Erwägungen:

6. 1 Zur Geschwindigkeitsübertretung

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Am gegenständlichen Tatort war keine abweichende Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet.

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der dargelegten Beweisergebnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn *** auf der Höhe *** nächst Streckenkilometer *** um mehr als 30 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, bestehen keine bedenken gegen diese Tatortangabe als spruchgemäße Umschreibung des Straßenstückes, auf dem die Übertretung stattfand. Die an die Angabe des Tatortes gestellten Bestimmtheitserfordernisse haben lediglich im Auge, den Bestraften nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken und eine Doppelbestrafung zu verhindern. Die Umschreibung des Tatortes hat selbst, wenn sie in Kilometerangaben erfolgt nur ungefähren Charakter (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324). Eine Geschwindigkeitsübertretung kann nur während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr-)Strecke in Betracht kommt. Durch die Bezeichnung „auf der Autobahn *** auf der Höhe *** nächst Streckenkilometer ***“ ist jedenfalls ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Beschwerdeführer angelasteten, im Fahren gesetzten Tat mit einem bestimmten Ort hergestellt, sodass der Tatort unverwechselbar feststeht. Es besteht kein Zweifel, wofür der Beschwerdeführer bestraft worden ist. Der Beschwerdeführer wurde durch die gewählte Tatortumschreibung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr ausgesetzt, für dieselbe Tat doppelt bestraft zu werden. Die Tatumschreibung entsprach demnach den Erfordernissen des § 44 Z 1 VStG (vgl. VwGH 21.06.1989, 87/03/0273 mwN).

Die Feststellung einer exakten Geschwindigkeit war, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich, zumal es nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO lediglich darauf ankommt, dass eine - im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß mit Sicherheit - höhere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen werden kann, darüber hinaus aber das genaue Ausmaß der überhöhten Geschwindigkeit einerseits der Wahrnehmung nicht zugänglich ist und andererseits nach dem Tatbild auch nicht festgestellt werden muss (VwGH 18.09.1991, 91/03/0061 mwN). Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde daher entsprechend angepasst.

Damit ist das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zudem hat ein Fahrzeuglenker auf die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu achten.

Die Verwaltungsübertretung ist somit in subjektiver wie in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

6. 2 Zur Verwendung des Probefahrtkennzeichens

Im gegenständlichen Fall fuhr der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Fahrzeug von der Werkstatt des Herrn E am 20.12.2023 in Richtung seiner eigenen Werkstatt, wobei er über 2-3 Tage 500 km gefahren ist, um den Motor einzufahren. Anschließend führte er ein weiteres Service in seiner Werkstatt durch.

Er verwendete hierbei das Probefahrtkennzeichen des Herrn E.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich hierbei um eine zulässige Überstellungsfahrt gehandelt habe.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 gelten Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes als Probefahrten.

Die gegenständliche Fahrt kann jedoch aus 2 Gründen nicht als solche Probefahrt qualifiziert werden:

Einerseits können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Fahrten nur dann als im Rahmen des Geschäftsbetriebes durchgeführt angesehen werden, wenn sie vom Geschäftsinhaber selbst oder einem seiner Dienstnehmer getätigt werden (VwGH 02.12.1968, 0939/67). Der Beschwerdeführer war nicht bei Herrn E angestellt und es wurde auch kein sonstiges vertragliches Verhältnis dargelegt bzw. behauptet.

Außerdem kann eine Probefahrt zwar auch mit einem Nebenzweck verbunden werden. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck „Probefahrt“ mehr oder minder zugunsten des „Nebenzwecks“ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (VwGH 14.06.2022, Ra 2022/02/0104).

Im gegenständlichen Fall bestand der angegebene Hauptzweck der Fahrt in der Überführung des Fahrzeuges von einer Werkstatt in eine ca. 100 km entfernte Werkstatt zur Durchführung von einem Service. Der Beschwerdeführer fuhr jedoch über einen Zeitraum von 2-3 Tagen eine Strecke von 500 km um den Motor des Fahrzeuges einzufahren, wobei er bei der gegenständlich vorgeworfenen Fahrt auch in die entgegengesetzte Richtung (nicht in Richtung seiner Werkstatt, sondern etwa 40 km entfernt in Fahrtrichtung ***) gefahren ist. Der Hauptzweck ist daher zugunsten des Nebenzweckes (Einfahren des Motors) zurückgetreten, sodass die Fahrt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (zum Übersteigen des Begriffs der Probefahrt bei relativ langen Strecken vgl. zudem OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87; Verweis in VwGH 14.06.2022, Ra 2022/02/0104).

Damit ist das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.

Die Verwaltungsübertretung ist somit in subjektiver wie in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war schließlich unter Anführung der korrekten Fundstellen zu präzisieren (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013).

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 5000,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorsieht (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sind die gesetzlich geschützten Interessen nicht unmaßgeblich beeinträchtigt worden, zumal Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit erfahrungsgemäß oftmals die Ursache für schwere Verkehrsunfälle darstellen.

Übertretungen des § 45 KFG 1967 sind gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wahrung der Verkehrssicherheit streng zu ahnden (VwGH 02.12.1968, 0939/67). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher (auch unter Beachtung der Strafandrohung) hoch einzustufen.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,--, verfügt über kein nennenswertes Vermögen, hat keine Sorgepflichten und hat einen zu begleichenden Kredit in der Höhe von ca. € 32.000.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Erschwerend war hinsichtlich des Spruchpunktes 1 eine einschlägige Vormerkung zu werten. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 11.05.2021, ***, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 verhängt (rechtskräftig am 15.06.2021).

Unter Abwägung dieser Umstände kann nicht erkannt werden, dass die ohnehin im untersten Bereich der Strafandrohungen festgesetzten Geldstrafen überhöht wären.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter gegenständlich nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht, müssten doch die Voraussetzungen hierfür kumulativ vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289).

Zumal keine Milderungsgründe vorliegen, kam auch keine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG in Betracht.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die

Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergeben sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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