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LVwG-AV-451/001-2021•LVwG N LVwG-AV-451/001-2021
LVwG-AV-451/001-2021Tribunal Administrativo Regional12 de nov. de 2024
Verfahrensrecht; Eingabe; Prozesshandlung; objektiver Erklärungswert; Einstellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren über das E-Mail von Frau A, ***, ***, vom 16. Februar 2021 betreffend den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. Februar 2021, Zl. ***, den
BESCHLUSS:
1. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. Februar 2021 wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von Frau A, geboren am ***, Staatsangehörige der Republik Kosovo, vom 18. November 2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Urgenzen die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert sei. Ob weitere Verleihungsvoraussetzungen erfüllt würden, sei daher nicht mehr zu prüfen.
Mit E-Mail vom 16. Februar 2021 übermittelte Frau A unter Anführung der Aktenzahl des vorgenannten Bescheides mehrere Unterlagen an die belangte Behörde. Ausgeführt wurde dazu, dass dies die noch erwünschten Dokumente für die Kontinuität des Staatsbürgerschaftsprozesses seien, wobei eines der Dokumente noch übersetzt vorgelegt werde und ein Dokument nicht vorgelegt werden könne.
Die belangte Behörde legte das E-Mail samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und führte dabei aus, dass unklar sei, ob die Partei mit dem E-Mail Beschwerde erheben wolle.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte in weiterer Folge Frau A zur Bekanntgabe auf, ob es sich bei ihrem E-Mail um eine Beschwerde handle. Dazu langte keine Rückmeldung ein. Mit einem weiteren Schreiben wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um Mitteilung ersucht, ob Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestehe. Auch dazu langte keine Rückmeldung ein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 5. Dezember 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin am 12. November 2024 telefonisch mit, dass sie keine Beschwerde erhoben habe. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte sie schriftlich, dass zum Bescheid mit der Zahl *** keine Beschwerde ihrerseits vorliege.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B-VG).
Nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben stellt bereits eine Beschwerde dar. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Sicht zu qualifizieren ist (vgl. etwa LVwG NÖ 14.8.2022, LVwGAV862/001-2022).
Prozesshandlungen von Parteien sind dabei nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilen, wobei bei undeutlichem Inhalt durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung der wahre Willen des Einschreiters festzustellen ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Die Klarstellung eines Anbringens ist solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (vgl. etwa VwGH 27.9.2011, 2010/12/0142).
Im vorliegenden Fall lässt sich dem – nicht als Beschwerde bezeichneten – E-Mail der Einschreiterin nicht zweifelsfrei entnehmen, ob damit eine Beschwerde erhoben werden sollte (so auch die belangte Behörde bei Aktenvorlage).
Durch die (telefonische und schriftliche) Bekanntgabe vom 12. November 2024 wurde jedenfalls klargestellt, dass keine Beschwerdeerhebung beabsichtigt war. Es ist somit – da keine erledigungsfähige Beschwerde vorliegt – jeglicher Grund für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weggefallen und es ist daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (vgl. zu den Einstellungsgründen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rn 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).
Die Einstellung hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG; vgl. VwSlg. 19.116 A/2015).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist bei diesem Verfahrensergebnis nicht erforderlich (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen.
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