projetos
LVwG-AV-370/001-2024•LVwG N LVwG-AV-370/001-2024
LVwG-AV-370/001-2024Tribunal Administrativo Regional6 de nov. de 2024
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Grabung; Wiederherstellungsauftrag; Sanierungsplan; Maßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.02.2024, Zl. ***, betreffend Wiederherstellungssauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht:
1. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde lautet der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt:
„Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, wegen der von ihnen auf dem Grundstück mit der Nr. ***, KG ***, gesetzten Maßnahmen einen Sanierungsplan zu erstellen und diesen der Bezirkshauptmannschaft Baden bis 31.03 2025 (einlangend) zur Bewilligung vorzulegen.
Ziel der Sanierung ist die Abänderung des, durch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Maßnahmen (siehe die Wiedergabe unter Punkt 4.2. der Feststellungen), geschaffenen Zustands (siehe die Wiedergabe unter Punkt 4.4. der Feststellungen), durch Maßnahmen, die dazu geeignet sind, sicherzustellen, dass zumindest der im Jahr 2021 festgestellte Erhaltungszustand C der Fläche erhalten bleibt (siehe die Wiedergabe unter Punkt 4.6. der Feststellungen).“
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.02.2024, zu Zl. ***, wurden die Beschwerdeführer verpflichtet,
„den konsenslos errichteten Entwässerungsgraben auf einer Feuchtwiese außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde , im Landschaftsschutzgebiet ““ und Natura 2000 Gebiet, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, umgehend, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides sukzessive rückzubauen und folgende Renaturierungsmaßnahmen – unter Vorlage eines fachlich ausgearbeiteten Konzepts – durchzuführen, um den früheren Zustand dieses Grundstückes wieder herzustellen:
Grabenverfüllung bzw. Grabeneinstau unter Beachtung der Herkunft des
zur Verfüllung verwendeten Materials
Anlage von Pufferzonen gegen Nährstoffeinträge
Vermeidung von Trittbelastungen
Maßnahmen zur Wiedervernässung
Gelegentliche Mahd bei Verbuschungstendenzen“
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Gutachtens der ASV für Naturschutz die vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien.
Die ASV für Naturschutz führte in ihrem Gutachten vom 27.02.2024 wie folgt aus:
„Am 26.02.2024 fand eine Begehung des Grundstückes *** mit Herrn D statt. Die Fläche liegt im Europaschutzgebiet (FFH- und Vogelschutzgebiet) „“, im Landschaftsschutzgebiet „“ sowie in der Pflegezone des gleichnamigen Biossphärenparks. Die Offenlanderhebungen des Biossphärenparks weisen als FFH-Schutzgüter Kalkreiche Niedermoore (Code 7230) bzw. den Biotoptyp Basenreiche, nährstoffarme Kleinseggenriede im nördlichen sowie im westlichen Teil der Liegenschaft aus. Eine Abfrage über den INSPIRE Agraratlas (2023) weist den westlichen Teil des Flurstücks *** ebenfalls als Feuchtgebiet aus. Laut Herrn D wurde der Graben im Frühjahr 2023 ohne Konsens zur Entwässerung der Mähwiese angelegt.
[Es folgte die Abbildung eines Fotos des Entwässerungsgrabens mit Binsen im angrenzenden Bereich vom 26.02.2024.]
Das ggst. Grundstück liegt außerhalb des Ortsbereiches und im Europaschutzgebiet (FFH- und Vogelschutzgebiet) „***“ und weist einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen im Bereich von Mooren bzw. Sumpfflächen auf, daher ist § 6 gemäß NÖ NSchG 2000 betroffen. Im Bereich von Moor- und Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- und Röhrichtbeständen sind Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstige Maßnahmen verboten.
Beim Lokalaugenschein am 26.02.2024 wurden neben Binsen (v. a. Juncus inflexus) auch Moosvorkommen in unmittelbarer Nähe des wasserführenden Grabens vorgefunden. Binsenarten deuten auf einen feuchten bis nassen, teilweise überschwemmten Standort in Feuchtgebieten, Mooren oder auch Feuchtwiesen.
[Es folgte die Abbildung aus der Artikel 17 Funddatenbank: direkter Nachweis für den LRT Kalkreiche Niedermoore (Abfrage über NÖ Atlas)]
Die Artikel 17 Funddatenbank weist einen direkten Nachweis eines natürlichen Vorkommens des Lebensraumtyps Kalkreiche Niedermoore aus (Kartierjahr 2013).
Der Lebensraumtyp Kalkreiche Niedermoore (Code 7230) besitzt den Schutzstatus nach Anhang I der FFH-Richtlinie und wird als stark gefährdet eingestuft. Als Gefährdungsursachen sind u.a. Grundwasserabsenkung und Entwässerung zu nennen.
Diese typischen Standorte der Kleinseggenriede sind stark gefährdet, da sie meist kleinflächig inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen liegen und durch Meliorationsmaßnahmen (wie Entwässerung, Düngung) beeinträchtigt werden können.
Nicht nur direkte Eingriffe (z. B. Entwässerung, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung), sondern - wie bei allen nährstoffarmen Biotoptypen - auch die allgemeine Nährstoffanreicherung durch Düngereintrag stellen eine Gefährdung für diesen geschützten Lebensraum dar.
Der zur Regulierung des Wasserhaushaltes angelegte Entwässerungsgraben verändert den Wasserhaushalt in diesem sensiblen Feuchtgebiet, weshalb aus naturschutzfachlicher Sicht dringend empfohlen wird, umgehend entsprechende Wiederherstellungsmaßnahmen einzuleiten.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte der konsenslos errichtete Entwässerungsgraben sukzessive rückgebaut und entsprechende Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei können Maßnahmen wie Grabenverfüllung oder Grabeneinstau zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch die Herkunft des zur Verfüllung verwendeten Materials von Bedeutung. Die zukünftigen Maßnahmen sollen langfristig und nachhaltig den spezifischen Wasserhaushalt sichern. Ergänzend können die Anlage von Pufferzonen gegen Nährstoffeinträge, die Vermeidung von Trittbelastungen, Maßnahmen zur Wiedervernässung und - bei Verbuschungstendenzen - eine gelegentliche Mahd zum Einsatz kommen. Sanierungsmaßnahmen sind in jedem Fall in einem entsprechenden fachlich ausgearbeiteten Konzept darzustellen und mit der Behörde abzustimmen.“
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der Entwässerungsgraben seit jeher vorhanden sei und nur geringfügige Aushubarbeiten durchgeführt worden seien. Es habe keine (wie vorgeworfen) Errichtung eines Entwässerungsgrabens stattgefunden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien zudem gesetzlich nicht gedeckt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2024 durch (Verzicht auf) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers B, der Zeugen D und E, Durchführung eines Ortsaugenscheins des betroffenen Grundstückes und Erstattung von Befund und Gutachten durch die ASV für Naturschutz F.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Am Grundstück Nr. ***, KG *** befindet sich zumindest seit den 1930er Jahren ein Entwässerungsgraben, welcher entlang der westlichen Grundstücksgrenze von Norden nach Süden verläuft. Ursprünglich wurde dieser mit der Hand auf eine Breite von etwa 20 cm ausgegraben und etwa alle 15 bis 20 Jahre (sobald dieser aufgrund natürlicher Erosionen wieder zugewachsen war) neuerlich auf die ursprüngliche Breite und Tiefe instandgesetzt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund der überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Diese werden auch vom Zeugen D, welcher der Sohn des Beschwerdeführers ist, bestätigt. Gegenteilige stichhaltige Beweismittel konnten im Rahmen des Beweisverfahrens nicht zu Tage gefördert werden. Allein der Umstand, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für den Entwässerungsgraben nicht vorhanden ist, liefert keinen Beweis über dessen tatsächliches Bestehen oder Nichtbestehen. Zudem ist auf Flugaufnahme des Geoinformationssystems des Landes Niederösterreich (i-map) im Bereich des heute bestehenden Entwässerungsgrabens bereits im Jahr 2003 eine Geländeänderung ersichtlich, welche den erkennbaren Umrissen nach einem Entwässerungsgraben entsprechen könnte. Obgleich die Flugbilder erst ab dem Jahr 2003 zur Verfügung stehen und sohin für die Zeit davor keine Aussage treffen können und die Bildqualität der Luftbilder nicht derart präzise ist, dass ein Entwässerungsgraben zweifelsfrei zu erkennen ist, ergibt sich in Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers und des Zeugen eine für das erkennende Gericht ausreichende Indizienlage, welche für das Bestehen des Entwässerungsgrabens bereits seit mehreren Jahrzehnten spricht. Die von der NÖ Umweltanwaltschaft in den Raum gestellte Methode zur Feststellung eines ursprünglichen Entwässerungsgrabens und Ermittlung dessen ursprünglichen Zustandes unter Zuhilfenahme von Airborn Laserscan-Daten, konnten im gegenständlichen Verfahren nicht angewendet werden, da sich aus den Ausführungen im Gutachten der ASV für Naturschutz ergibt, dass für das gegenständliche Grundstück die Aufnahmen zum Oberflächenrelief nicht ausreichend weit zurückreichen. Die Zeugin E konnte dazu keine Angaben machen, da sie die gegenständliche Fläche erstmals im Frühjahr 2023 sah. Auch ein von der G GmbH angefertigter Gemeindebericht über die Gemeinde *** führt beim hier gegenständlichen Kleinseggenried folgendes an: „Das Kleinseggenried liegt als Teil einer größeren Rodungsinsel östlich von *** über Flyschen der Kaumbergserie entlang einer hangabwärts ziehenden Rinne“ (siehe S.76 des Dokuments „Vielfältige Natur in ***). Gleichwohl solche Ausführungen keinen eindeutigen Beweis für den hier gegenständlichen Entwässerungsgraben am Grundstück Nr. *** liefern können - gibt es schließlich auch im unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. *** einen derartigen Graben - sprechen auch die Erhebungen der G GmbH nicht gegen das bereits längere Bestehen des Entwässerungsgrabens. Auch die ASV für Naturschutz trat der Möglichkeit eines bereits seit mehreren Jahren bestehenden Entwässerungsgraben aus fachlicher Sicht nicht entgegen (s. S. 19 der VHS).
3.2. Im Frühjahr 2023 wurde der Entwässerungsgraben durch die Beschwerdeführer neuerlich instandgesetzt, wobei dieses Mal für die Grabungsarbeiten erstmalig ein Bagger eingesetzt wurde. Der Graben wurde dabei auf eine Breite von etwa 50 cm und eine Tiefe von ebenfalls etwa 50 cm ausgehoben. Im südlichen Bereich des Grundstückes wurden keine Grabungen gesetzt und ist der Zustand des Entwässerungsgrabens vor der Instandsetzung erhalten.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum ergeben sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und wurden durch die Ausführungen der Zeugin E bestätigt, die anführte, in welchem Ausmaß sie den Entwässerungsgraben vorgefunden hat und auch, woraus sie schloss, dass der Graben frisch angelegt wurde. Diese Ausführungen waren für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar. Die Feststellungen zur geschätzten Tiefe und Breite des Grabens ergeben sich aufgrund eigener Wahrnehmungen im Rahmen des Ortsaugenscheins, bei dem man (gerade im Bereich des Beginns des Grabens im nördlichen Bereich) noch die durch die Baggerschaufel geschaffenen scharf abgegrenzten Bereiche im Erdreich erkennen konnte (siehe dazu auch die angefertigten Lichtbilder im Gerichtsakt bzw. im Gutachten der ASV für Naturschutz). Der weitere Verlauf des Entwässerungsgrabens war durch Erosion gekennzeichnet, welcher aufgrund des Zeitverlaufs erklärbar ist. Im südlichsten Bereich des Grabens war erkenntlich, dass die Breite des Grabens deutlich abnahm und auch seine Tiefe abflachte. Es war augenscheinlich, dass dieser Bericht von der Baggerung nicht betroffen war.
3.3. Das gegenständliche Grundstück liegt im Europaschutzgebiet (FFH- und Vogelschutzgebiet) „“, im Landschaftsschutzgebiet „“ sowie in der Pflegezone des gleichnamigen Biosphärenparks. Die Offenlanderhebungen des Biosphärenparks weisen als FFH-Schutzgüter Kalkreiche Niedermoore (Code 7230) bzw. den Biotoptyp basenreiche, nährstoffarme Kleinseggenriede im nördlichen sowie im westlichen Teil der Liegenschaft aus. Es handelt sich dabei um einen stark gefährdeten Biotoptyp.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der ASV für Naturschutz im Akt der belangten Behörde (S. 34) sowie ihrem im Rahmen der Verhandlung erstatten Befund (siehe S. 17 der VHS).
3.4. Durch die Instandsetzungsmaßnahmen tritt eine Gefährdung dieses Kleinseggenrieds ein, da der Graben den Wasserhaushalt im Feuchtgebiet verändert.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Ausführungen der ASV für Naturschutz im Verfahren der belangten Behörde, auf welches sie aufbauend in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausführte, dass selbst ein geringerer Entwässerungsgraben immer noch zu einer Verschlechterung der derzeit vorhandenen Artengarnitur und des derzeit vorhandenen Kleinseggenrieds führen könne (siehe S. 22 der VHS).
3.5. Bei einer Offenlanderhebung 2011-2013 wurde die Fläche als „Spitzenfläche“ ausgewiesen (weil Seltenheit von Feuchtlebensräumen) Biotoptyp: Basenreiches, nährstoffarmes Kleinseggenried. FFH-Typ 7230; Erhaltungszustand A.
Folgendes wurde festgehalten:Das Kleinseggenried liegt als Teil einer größeren Rodungsinsel östlich von *** über Flyschen der Kaumbergserie entlang einer hangabwärts ziehenden Rinne. Bemerkenswert war das häufige Auftreten des Sumpf-Baldrians (Valeriana dioica). Der Bestand wurde von Davall-Segge (Carex davalliana), Sumpf-Schachtelhalm (Equisetum palustre) und Hirse-Segge (Carex panicea) dominiert. An gefährdeten Arten traten weiters Saum-Segge (Carex hostiana), Moor-Blaugras (Sesleria uliginosa), Breitblatt-Wollgras (Eriophorum latifolium), Bach-Kratzdistel (Cirsium rivulare), Flohkraut (Pulicaria dysenterica), Breitblatt-Fingerwurz (Dactylorhiza majalis) und Niedrig-Schwarzwurzel (Scorzonera humilis) auf. Es fanden sich 11 gefährdete Arten in der Fläche.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Ausführungen der ASV für Naturschutz.
3.6. Erhebungen im Jahr 2021 ergaben die Einstufung dieser Fläche als Erhaltungszustand C. Dabei wurde folgendes festgestellt:Die sichtbaren Büschel wurden laut den Erhebungen von Carex vulpina und Molinia caerulea gebildet. Die vorhandene Pflanzenstreu deutete auf einen Verzicht der Mahd hin. In einer vorangegangenen Studie wurde (…) keine akuten Bedrohungen oder Probleme hinsichtlich der Lebensraumstruktur, der Hydrologie oder der Artenzusammensetzung festgestellt. Für den Standort wurden 11 Rote-Liste-Arten aufgeführt, darunter charakteristische Arten wie Carex davalliana, Eriophorum latifolium oder Valeriana dioica. Die beiden Gräser Carex vulpina und Molinia caerulea fehlten in der Artenliste der Vorerhebung und deuten auf Störungen hin, z.B. einen erhöhten Nährstoffeintrag (vermutlich aus den angrenzenden Wiesen). Im Rahmen der Erhebungen 2021 waren 10 der 11 gefährdeten Arten noch vorhanden, mit Ausnahme von Carex hostiana, einer charakteristischen Segge dieser Lebensgemeinschaft, die in der Roten Liste Österreichs als gefährdet (Kategorie 3) eingestuft ist. Der Erhaltungszustand wurde mit C bewertet, da sowohl die Vegetationsstruktur (mehr als 30 % der Fläche sind nicht lebensraumtypisch) als auch die Häufigkeit von Störungszeigern (mehr als 20 % Deckung, hier vor allem Carex vulpina und Molinia caerulea) mit C bewertet wurden.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Ausführungen der ASV für Naturschutz. Obgleich es sich bei der gegenständlichen Erhebung um eine solche im Rahmen einer Masterarbeit handelt, damit nicht von einem offiziell beauftragen Institut durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der ASV, dass diese für die Bestimmung des Erhaltungszustandes herangezogen werden kann.
3.7. Zur Beibehaltung – zumindest – des Erhaltungszustandes C können diverse Maßnahmen zum Einsatz kommen, die langfristig und nachhaltig den spezifischen Wasserhaushalt sichern. Aufgrund des sensiblen Lebensraumtypen ist hierzu ein geeignetes Konzept auszuarbeiten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den nachvollziehbaren Ausführungen der ASV für Naturschutz in ihrem Gutachten (s. S. 20 ff der VHS). Die ASV für Naturschutz plädierte zwar dafür, den Entwässerungsgraben komplett zu entfernen und ging damit zunächst von anderen rechtlichen Voraussetzungen als die erkennende Richterin für ihre Beurteilung aus. Konkret sah sie es als aus fachlicher Sicht erforderlich an, als Ziel des Sanierungsplanes einen guten Erhaltungszustand, wie dieser im Jahr 2013 festgestellt wurde, anzustreben.
Aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Ergänzungsfragen konnte jedoch eine Konkretisierung ihrer Ausführungen erfolgen. So führte sie aus, dass die hauptsächliche Ursache einer Gefährdung des Kleinseggenrieds eine weitere Entwässerung des Grundstückes darstellt (s. S. 23 der VHS) und konnte auch den Erhaltungszustand der Fläche hinsichtlich der Lebensraumtypen im Jahr 2021 wiedergeben. Allein die Tatsache, dass sie bei ihrer Beurteilung von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausging als die erkennende Richterin, vermag es nicht an ihrer fachlichen Kompetenz und der Richtigkeit ihrer Ausführungen Zweifel aufkommen zu lassen. Da im Rahmen der mündlichen Erörterung die Beantwortung der Ergänzungsfragen zum Gutachten von ihr möglich war, war die Beauftragung eines weiteren oder eines Ergänzungs-Gutachtens nicht erforderlich. Die Feststellungen, wonach ein Konzept auszuarbeiten ist, ergeben sich aus den Ausführungen der ASV für Naturschutz. Diese führte zunächst zum Biotoptyp aus wie folgt:
„Die Regenerationsfähigkeit wird ausschließlich auf typologischer Ebene bewertet und dieser ist daher auch nicht beliebig reproduzierbar.“ (s. S. 20 der VHS). Aufbauend darauf führte sie aus, dass aus fachlicher Sicht die Ausarbeitung eines Konzeptes unter fachlicher Anleitung erforderlich ist (s. S. 20 und 21 der VHS). Es ist schlüssig, dass aufbauend auf der soeben zitierten fachlichen Einschätzung die Ausarbeitung eines Konzepts zur Erreichung eines bestimmten Erhaltungszustandes erforderlich ist, dies unabhängig des konkreten angestrebten Erhaltungszustandes, der -wie angeführt- von der ASV für Naturschutz grundsätzlich mit jenen aus dem Jahr 2013 angegeben wurde.
§ 6 Z. 1 und 2 NÖ NSchG lautet:
„Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
(…)
1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen
die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
2. die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;
(…)
§ 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lautet:
„Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“
5.1. Vorliegen einer Zuwiderhandlung des Verbotes des § 6 NÖ NSchG 2000:
Entscheidend für den vorliegenden Fall ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführer entgegen des § 6 leg. cit. normierten Verbotes, eine Entwässerung, Grabungen, Anschüttungen oder sonstige Maßnahme vorgenommen haben, die im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden.
Das Tatbestandselement der „Grabung“ wurde gegenständlich unzweifelhaft erfüllt, haben die Beschwerdeführer doch die oben festgestellten Maßnahmen gesetzt. Die mit dem Bagger durchgeführte Instandsetzung eines, wenn auch bereits bestehenden Entwässerungsgrabens, und die dadurch bedingte Verbreiterung und Vertiefung ist als Grabung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine Moorlandschaft handelt.
Auch die Eignung der Gefährdung „eines Lebensraums für Tiere und Pflanzen“ durch die Grabungsarbeiten lässt sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen zweifellos ableiten, spricht sie sogar davon, dass selbst das Bestehen des bereits ursprünglich vorhandenen Entwässerungsgrabens den Lebensraumtyp „Kalkreiche
Niedermoore“ gefährdet.
Unzweifelhaft ist ein Feuchtigkeitsentzug durch Entwässerungsmaßnahmen, wie etwa die Verbreiterung und Vertiefung eines Entwässerungsgrabens geeignet, den ungestörten Bestand von Moor- oder Sumpfflächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden (vgl. dazu auch VwGH 27. Juni 1983, 83/10/0126, zur Rechtslage in Oberösterreich).
Nachdem daher feststeht, dass eine Missachtung des Verbotes des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 durch die Beschwerdeführer vorliegt und damit eine Vorschreibung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder zur bestmöglichen Angleichung an den früheren Zustand aufzutragen ist, ist in einem nächsten Schritt zu klären, welcher Zustand als dieser „frühere Zustand“ anzusehen ist.
5.2. Zur Frage des früheren Zustandes:
Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern nicht das Anlegen eines neuen Entwässerungsgrabens vorzuwerfen ist, sondern dass diese einen bereits seit Jahrzehnten bestehenden Entwässerungsgraben wieder in Stand gesetzt haben, in dem sie in verbreiteter und vertieft haben.
Wenn nun die belangte Behörde die Vorschreibung der gänzlichen Entfernung des Entwässerungsgrabens bestimmt, übersieht sie, dass gemäß § 35 NÖ NSchG 2000 die Vorschreibung besonderer Maßnahmen nicht verschuldensunabhängig erfolgen darf, sondern Abs. 2 leg.cit. auf das Zuwiderhandeln bestimmter Personen abstellt. Es liegt keine, wie von der belangten Behörde vorausgesetzte uneingeschränkte, verschuldensunabhängige Haftung für die Beibehaltung eines einmal festgestellten Erhaltungszustandes einer Fläche vor, sodass dieser als „früherer Zustand“ anzunehmen wäre.
Vielmehr ist der Entscheidungsrahmen der Naturschutzbehörden auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Angleichung an denselben, das heißt jenem Zustand vor dem festgestellten Zuwiderhandeln, begrenzt. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus den verba legalia.
Wenn also den Feststellungen zu entnehmen ist, dass im Zeitraum der Erhebungen im Jahr 2013 und im Jahr 2021 eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes eingetreten ist, so führt diese Feststellung nicht automatisch zu einer Überbindung der Verantwortung zur Wiederherstellung des im Jahr 2013 festgestellten Zustandes durch die Beschwerdeführer. Die von diesen gesetzte, gesetzwidrige Maßnahme der Grabungsarbeiten auf einer Moorfläche führt daher nicht dazu, dass sie auch für sämtliche im Zeitraum von Jahr 2013 bis 2021 festgestellten Verschlechterungen zur Verantwortung zu ziehen wären, datiert der ihnen vorgeworfene Eingriff doch im Jahr 2023. Eine von der belangten Behörde so angenommene uneingeschränkte Wiederherstellungsverpflichtung kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl. dazu auch VwGH 16.10 2006, 2003/10/0003).
6.3. Zur Vorschreibung eines Sanierungsplans:
Den Feststellungen ist zunächst zu entnehmen, dass ein Teil des Entwässerungsgrabens noch jenem Zustand entspricht, wie er vor den Grabungsarbeiten durch Einsatz des Baggers bestand. Es wäre daher grundsätzlich denkmöglich, den Beschwerdeführern die Wiederherstellung des früheren Zustandes vor den Grabungsarbeiten mittels Bagger, etwa schlicht durch Verfüllung, vorzuschreiben.
Betrachtet man nun allerdings die Bestimmungen des § 6 NÖ NSchG 2000 näher, erhellt, dass – nicht etwa wie bei Ablagerungen im Sinne des § 6 Z. 1, welche abgesehen von der unzulässigen Ablagerung keine zusätzlichen Voraussetzungen enthält – dessen Z. 2 die Unzulässigkeit der dort aufgezählten Maßnahmen erst dann annimmt, wenn es dadurch zu einer Gefährdung eines Lebensraums für Tiere und Pflanzen kommen kann. Eine von § 35 Abs. 2 leg.cit. geforderte Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Angleichung an denselben muss daher die Erhaltung der durch die Maßnahmen gefährdeten Lebensraumbedingungen vor deren Gefährdung zum Ziel haben.
In diesem Sinne wäre daher rein die Vorschreibung der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Wiederbefüllung des Entwässerungsgrabens zu kurz gegriffen, um der Intention des Gesetzgebers vollständig zu entsprechen. Systematisch betrachtet ist es vielmehr erforderlich, den Erhaltungszustand des Lebensraums vor dem unzulässigen Eingriff bestmöglich sicherzustellen.
Aus den Ausführungen der ASV für Naturschutz ergibt sich (siehe Punkt 4.7. der Feststellungen), dass die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes aufgrund der Komplexität zur Erhaltung des Lebensraumtyps erforderlich ist. Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes scheidet gegenständlich aus, da eine Reproduktion genau jenes Biotops, welches vor der Baggerung bestand, nicht möglich ist (so auch die Ausführungen der ASV).
Es waren die Beschwerdeführer daher zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes zu verpflichten.
Die in § 35 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000 vorgesehene Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Sanierungsplanes stellt einen Unterfall der nach § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ NatSchG 2000 (im Fall der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes) aufzutragenden Herstellung eines den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes dar. Auch ein solcher Sanierungsplan hat sich auf eine „Abänderung“ des „geschaffenen Zustands“ in einer den Interessen des Naturschutzes bestmöglichen Weise zu beschränken. Ein Sanierungsplan kann daher nicht jeglichen (im Interesse des Naturschutzes wünschenswerten) Inhalt aufweisen, insbesondere nicht über die Abänderung des geschaffenen Zustands hinausgehende Maßnahmen vorschreiben (erneut VwGH 16.10 2006, 2003/10/0003).
Ziel (und Grenze) des Sanierungsplans hat jeweils die Abänderung des geschaffenen Zustands in einer den Interessen des Naturschutzes bestentsprechenden Weise zu sein. Eine Definition des „Sanierungsplans“ und der möglichen Ausgestaltung desselben ist weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zu entnehmen. Aus einer Gegenüberstellung des Sanierungsplans einerseits und dem Auftrag, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern andererseits, insbesondere auch der verfahrensrechtlichen Systematik des Sanierungsplans (zunächst Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans, daran anschließend Bewilligung des vorgelegten Sanierungsplans durch die Behörde) ist abzuleiten, dass dem Verpflichteten in einem ersten Schritt das Ziel der Sanierung als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungsplans vorgegeben werden muss. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt hingegen im alleinigen Entscheidungsbereich des Verpflichteten und kommt im zur Bewilligung vorzulegenden Sanierungsplan zum Ausdruck (insofern ist die Rechtsprechung zum „Sanierungskonzept“ nach § 79 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar, vgl. zuletzt etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0195). Legt der Verpflichtete innerhalb der aufgetragenen Frist keinen (hinreichenden, also bewilligungsfähigen) Sanierungsplan vor, so wird der ergangene Auftrag nicht unwirksam; und auch bei Nichtgenehmigung des Sanierungsplans besteht nach wie vor eine Verpflichtung zur Vorlage eines hinreichenden Sanierungsplans (vgl. die übertragbare Rechtsprechung des VwGH zum „Sanierungskonzept“ gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994, VwGH 10.12. 2009, 2005/04/0059, sowie zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung für Sanierungskonzepte nach dem NÖ NSChG 2000, LVwG NÖ 11.05.2020, LVwG-AV-292/001-2015). Die nicht fristgerechte Vorlage eines Sanierungsplans stellt überdies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 36 Abs. 1 Z 32 NÖ NSchG dar.
Da der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Sanierungsplan nicht nur Ziele, sondern auch konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung verpflichtend vorgeschrieben hat – insofern also Sanierungsplan und Herstellungsauftrag vermengte – war dieser ebenso wie die Frist zur Vorlage neu zu fassen. Die Frist ist objektiv geeignet, den Beschwerdeführern unter Anspannung aller Kräfte die Vorlage des Sanierungsplans zu ermöglichen (vgl. dazu zB VwGH vom 27.03. 2012, 2010/10/0207).
6. Zur Nichtvorschreibung von Kosten:
Eine Vorschreibung von Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins durch das erkennende Gericht war gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht angezeigt, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Vorschreibung des Sanierungskonzeptes im von der belangten Behörde angenommenen Umfang zu Unrecht erfolgte. Da die Beschwerdeführer daher insofern mit ihrer Beschwerde erfolgreich waren, können ihnen die Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins auch nicht vorgeschrieben werden und sind von Amts wegen zu tragen (vgl. dazu VwGH 07.07.1977, 0329/77).
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist zulässig, da weder Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Auslegung des Begriffes „früherer Zustand“ des § 35 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 noch zur rechtlich möglichen inhaltlichen Ausgestaltung eines Sanierungsplans bestehen. In der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2006, 2003/10/0003, wurde (lediglich) festgehalten, dass ein Sanierungsplan nicht jeglichen (im Interesse des Naturschutzes wünschenswerten) Inhalt aufweisen, insbesondere nicht über die Abänderung des geschaffenen Zustands hinausgehende Maßnahmen vorschreiben kann; mit den sonstigen Inhalten des dort angefochtenen Sanierungsplan hat sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht auseinanderzusetzen gehabt, insbesondere auch nicht mit der Frage, ob ein Sanierungsplan sich auf die Vorgabe von Zielen bei freier Wahl der Mittel durch den Verpflichteten zu beschränken hat, insofern also mit dem „Sanierungskonzept“ nach der GewO 1994 und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleichbar ist.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.