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LVwG-AV-625/001-2024•LVwG N LVwG-AV-625/001-2024
LVwG-AV-625/001-2024Tribunal Administrativo Regional5 de nov. de 2024
Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Kosten; Kostenaufteilung,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Dr. Markus Grubner, den Berichterstatter Hofrat Mag. Franz Kramer sowie den Richter Mag. Robert Dullnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Otto Bohrn und Ing. Roland Nagl über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 8. April 2024, ***, betreffend Beitragsvorschreibung im Zusammenlegungsverfahren ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:„Die Zahlungspflicht aufgrund der Vorschreibung der Zusammenlegungsgemeinschaft *** vom 17. August 2023 (3. Rate) besteht im Ausmaß von € 3.219,52 zu Recht.“Die Beschwerdeführerin hat sohin unter Berücksichtigung des mit Erkenntnis vom 12. Juni 2024, LVwG-AV-992/001-2022, um € 107,94 erhöhten Geldausgleichs den Betrag von € 3.111,58 an die Zusammenlegungsgemeinschaft *** zu leisten.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 114, 115, 116 FLG (NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-10, i.d.g.F.)
§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (BundesVerfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist Partei des Zusammenlegungsverfahrens „***“, in dem mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) vom 04. Juli 2022, ***, der Zusammenlegungsplan erlassen wurde; eine dagegen erhobene Beschwerde der A wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Juni 2024, LVwG-AV-992/001-2022, im Wesentlichen abgewiesen; lediglich in Bezug auf den der Beschwerdeführerin zustehenden Geldausgleich wurde eine Erhöhung von € 8.902,70 auf € 9.010,64 vorgenommen. Die Revision der Beschwerdeführerin wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Im Laufe des Verfahrens wurde den Parteien, darunter auch der Beschwerdeführerin, seitens der Zusammenlegungsgemeinschaft *** in Form von Raten, die als Abschlagszahlungen zu leisten waren, Kosten des Zusammenlegungsverfahrens vorgeschrieben. Die 3. Rate (Beitragsvorschreibung vom 17. August 2023) betrug für die Beschwerdeführerin € 3.547,89. Gegen diese Vorschreibung beantragte die Beschwerdeführerin die behördliche Entscheidung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. April 2024, ***, dahingehend erfolgte, als die Zahlungspflicht im vollen Umfang als zu Recht bestehend festgestellt wurde.
Begründend erläuterte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage die Berechnungsgrundlagen und die Ursachen für die von der Beschwerdeführerin kritisierte Vorschreibung einer weiteren, ihr sehr hoch erscheinenden Rate.
Dagegen erhob A rechtzeitig Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass der ihr auferlegte Kostenbeitrag nicht nachvollziehbar sei, insbesondere, wie eine vom Land Niederösterreich für eine diesem abgetretenen Grundstücksfläche geleistete Zahlung berücksichtigt wurde, ebenso wie der „für die betroffenen Grundstücke einbehaltene Jagdpachtschilling“ bei der Abrechnung berücksichtigt worden sei. „Circa-Angaben“ reichten für eine konkrete Berechnung des zu leistenden Betrages nicht aus.
Schließlich werden Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beiziehung eines Amtssachverständigen zwecks Berechnung und Richtigstellung des zu leistenden Betrags, auf Vorlage der Berechnungsgrundlage und schließlich auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (in eventu die Herabsetzung des zu zahlenden Betrages, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt wurde, übermittelte der Beschwerdeführerin die aktenkundigen Berechnungsgrundlagen und führte am 12. September 2024 eine mündliche Verhandlung durch, bei der von Beschwerdeführerseite die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen auch der Höhe nach nicht mehr in Frage gestellt wurden; ebenfalls außer Streit gestellt wurde die Gesamtpunktezahl samt im Zeitpunkt der Abrechnung maßgeblichen Punktezahl der Beschwerdeführerin sowie der Gesamtbetrag der Förderungen und die Höhe der vom Land Niederösterreich geleisteten Zahlungen für den Erwerb von Straßengrund.
Schließlich wurde (per Stand der Abrechnung am 13. November 2023) im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Differenzbetrag zwischen Gesamtausgaben und Förderungen von € 392.976,89, bzw. nach Abzug des Jagdpachtschillings in Höhe von € 44.629,32 ein Differenzbetrag von € 348.347,57 errechnet, welcher von den Verfahrensparteien aufzubringen war bzw. ist.
Dieser Betrag wird als maßgeblicher Ausgangspunkt zur Berechnung der 3. Rate festgestellt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei lediglich um eine Abschlagszahlung handelt, also die Gesamtkosten des Zusammenlegungsverfahrens noch nicht endgültig feststehen.
Unter Zugrundelegung der Gesamtpunkteanzahl der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens von 2.658.366,19, des Wertes der Grundabfindung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 110.871,68 Punkten (nach Abzug von Bewirtschaftungshindernissen und Beitragsbefreiung) resultiert entsprechend dem Verhältnis von Gesamtpunktezahl zu Punktezahl der Beschwerdeführerin deren Anteil an den in den oben genannten Differenzbetrag eingeflossenen (bisher angefallenen) Kosten im Ausmaß von € 14.528,43. Nach Abzug der bereits (unbekämpft) erfolgten Beitragsvorschreibungen (Raten 1 und 2: € 1.663,08 und € 743,13) und des im Zeitpunkt der Vorschreibung der 3. Rate berücksichtigten Geldausgleichs (€ 8.902,7) resultiert ein Betrag von € 3.219,52.
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde, aus denen sich die im Zuge der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellten Berechnungparameter ergeben. Im Übrigen ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
FLG
(1) Die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:
(2) Die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
(1) Die gemäß § 114 anfallenden Kosten sind nach Abzug der Beiträge nach Abs. 2 und 3, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (§ 84) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zugrunde lag.
(2) Den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht geht auf die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke über. Sie haften mit den ursprünglich verpflichteten Eigentümern solidarisch.
(3) Den Eigentümern von Grundstücken gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein entsprechender Beitrag zu den Vermessungskosten aufzuerlegen.
(4) Die Behörde muß Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag von den Kosten ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.
(5) Anträge nach Abs. 2 bis 4 müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden.
(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.
(2) Für rückständige Kostenbeiträge können den Parteien gesetzliche Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag (Abs. 1) angerechnet werden.
(3) Für die Eintreibung der rückständigen Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013. Den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- und Erhaltungsgemeinschaften wird als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung der Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt. Sie haben die Vollstreckung zu veranlassen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall geht es um einen Kostenbeitrag, welchen die Beschwerdeführerin im Zusammenlegungsverfahren ***, an dem sie als Partei beteiligt ist, zu leisten hat; konkret handelt es sich um die Umlegung der gemäß § 114 FLG zunächst der Zusammenlegungsgemeinschaft angelasteten Kosten auf die Parteien des Verfahrens iSd § 115 Abs. 1 leg. cit. Wie sich aus § 115 Abs. 1 zweiter Satz FLG ergibt, sind diese Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs in Teilbeträgen –sofern nichts anderes vereinbart, was in diesem Fall nicht behauptet wurde - nach dem Wert der Grundabfindung einzuheben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen. Das bedeutet aber auch, dass die in Form von Teilbeträgen zu leistenden Zahlungen vorläufigen Charakter haben und aus der Vorgabe, die Beiträge „nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes“ einzuheben, regelmäßig mit einer Prognoseunschärfe zu rechnen ist, die mit der Abschätzung des Bedarfes verbunden sein kann. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu fordern, dass bei jeder Teilrechnung eine „auf den Cent genaue“ Berechnung dieses Bedarfes erfolgen muss. Im konkreten Fall hat die Zusammenlegungsgemeinschaft ohnedies eine exakte Gegenüberstellung bisher angefallener Kosten und der Aktivpositionen vorgenommen, wobei lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides von „Circa-Werten“ die Rede ist. Insofern findet das Gericht keinen Grund die Vorgangsweise bei der Berechnung zu beanstanden, wobei freilich das Resultat nicht nachvollzogen werden kann.
Das Gericht legt daher der Entscheidung seine eigene Berechnung zu Grunde, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommen und von den Parteien widerspruchsfrei akzeptiert wurde (schon deshalb bedurfte es nicht der Befassung eines Amtssachverständigen, ganz abgesehen davon, dass von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wurde, weshalb für die Beitragsberechnung besondere Fachkenntnisse erforderlich wären). In diesem Sinne war der von der Beschwerdeführerin als 3. Rate zu leistende Betrag zu korrigieren, wobei hinsichtlich der zu leistenden Zahlung (die Fälligkeit tritt gemäß § 116 Abs. 1 FLG mit der Bekanntgabe, nunmehr also mit Zustellung dieser Entscheidung ein) die Korrektur des Geldausgleiches im erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen ist.
Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Abschlagszahlung handelt, welche bei der Endabrechnung sämtlicher Kosten des Zusammenlegungsverfahrens gegenzuverrechnen ist. Aus diesem Grund hielt es das Gericht auch für angebracht, in Bezug auf die maßgeblichen Punktewerte von jenen Zahlen auszugehen, die der Berechnung der Anteile sämtlicher Verfahrensparteien im Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft zu Grunde lagen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer klaren Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen.
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