LVwG N LVwG-AV-1315/001-2024

LVwG-AV-1315/001-2024Tribunal Administrativo Regional29 de out. de 2024

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Regest

Verfahrensrecht; Europawahl; Wahlbehörde; Entschädigung; Antragstellung; Frist; Verspätung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1315/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1315.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Oktober 2024, ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach der Europawahlordnung 2024 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 als Ersatzbeisitzer tätig.

Mit E-Mail vom 9. September 2024 fragte der Beschwerdeführer nach, wann die Entschädigung für diese Tätigkeit angewiesen würde. Am selben Tag teilte das Bürgerservice der Stadtgemeinde *** unter Hinweis auf § 20 NRWO mit, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zustehe. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. September 2024, über den von ihm am 9. Juni 2024 gestellten Antrag auf Entschädigung bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag als verspätet zurück. Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer moniert, nicht auf die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Europawahlordnung 2024 hingewiesen worden zu sein. Auch hätte die belangte Behörde den 9. September 2024 als Tag der Antragstellung heranziehen müssen.

2. Das ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 Europawahlordnung 2024 gebühren für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag den Mitgliedern dieser Behörden näher umschriebene Entschädigungen. Die Auszahlung der Entschädigung ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann von Mitgliedern der Wahlbehörden bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (hier: beim Bürgermeister) ein Feststellungsantrag gestellt werden. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 9 Europawahlordnung 2024 sieht betreffend die Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörde ein besonderes Verfahrensregime vor. Näherhin hat die Anweisung der Entschädigung (bei Vorliegen der Voraussetzungen) von Amts wegen grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall und unterbleibt sie ganz oder teilweise, steht es dem Mitglied frei, einen bescheidmäßigen Abspruch dem Grund bzw. der Höhe nach zu beantragen. Ein solcher Antrag erfolgte aber vorliegend erst am 11. September 2024

Allerdings wäre der Antrag spätestens am 9. September 2024 zu stellen gewesen, sodass der am 11. September 2024 gestellte Antrag verspätet und folglich zurückzuweisen war. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht ausdrücklich auf diese Frist hingewiesen wurde (VwGH 26.2.1999, 96/19/2688). Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die rechtliche Beurteilung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung Und hinsichtlich der Frist auf die unmissverständliche Regelung des § 9 Abs. 4 Europawahlordnung 2024 stützen kann.

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