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LVwG-AV-548/001-2024•LVwG N LVwG-AV-548/001-2024
LVwG-AV-548/001-2024Tribunal Administrativo Regional17 de out. de 2024
Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe bei stationärer Pflege; Rückerstattung; Einkommen; Änderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. März 2024, Zl. ***, betreffend eine Rückerstattung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG insofern Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass zum einen der Rückerstattungsbetrag statt „€ 41.414,91“ nunmehr „€ 1.182,05“ und zum anderen die Rechtsgrundlage statt „§ 70 NÖ Sozialhilfegesetz 2000“ nunmehr „§ 38 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000“ zu lauten haben, wobei das Ende der Frist für die Zahlung des Rückerstattungsbetrages mit 30. November 2024 festgelegt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), Vorsorgebevollmächtigter und Sohn des Herrn B (im Folgenden: Antragsteller), beantragte für seinen Vater am 4. November 2021 Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in einem NÖ Pflegeheim, wobei er in diesem Antrag das ein Einkommen des Antragstellers mit einer monatlichen Nettopension der PVA Landesstelle Niederösterreich in der Höhe von ca. € 3.000,00 angab.
Der Antragsteller wurde am 30. November 2021 in das C in ***, *** stationär aufgenommen.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) diesem Antrag auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen für den Antragsteller ab dem 30. November 2021 statt.
Weiters führte die belangte Behörde in diesem Bescheid als Hinweise wörtlich aus:
„Anspruchsübergang:
Herr B hat einen Kostenbeitrag aus Pension und Pflegegeld entsprechend den maßgeblichen bundesgesetzlichen Anspruchsübergangsregelungen zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wird einen Antrag auf Pensions- und Pflegegeldteilung bei der Pension auszahlenden Stelle einbringen.
Kostenersatz:
Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet,
wenn er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder
wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
Weiters können zum Kostenersatz herangezogen werden:
die Erben des Hilfeempfängers,
Personen, die vertraglich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind,
Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, nicht aber Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel und weiter entfernte Verwandte aus dem Rechtstitel der gesetzlichen Unterhaltspflicht und
Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat.
Über diesen Kostenersatz wird gesondert entschieden.
Anzeigepflicht:
Hilfeempfänger müssen jede Veränderung Ihrer Lebens- und Einkommensverhältnisse der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten binnen vier Wochen melden.
Dazu gehören vor allem:
Änderung der Einkommensverhältnisse
Änderung des Pflegegeldes
Leistungen anderer Personen oder Institutionen
Änderung der Familienverhältnisse
Zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen müssen zurückgezahlt werden.“
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Aufgrund des Ansuchens der belangten Behörde vom 10. Dezember 2021 bei der PVA Landesstelle Niederösterreich um Pensionsteilung der PVA-Pension des Antragstellers teilte die PVA Landesstelle Niederösterreich der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. Dezember 2021, bei der belangten Behörde am 23. Dezember 2021 eingelangt, mit, dass der Antragsteller auch eine monatliche BVAEB-Pension seitens der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten bezieht.
Das von der belangten Behörde mittels E-Mail am 12. Jänner 2022 an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter des Antragstellers gerichtete Schreiben samt dem Formular über die Abtretungserklärung der vom Antragsteller von der BVAEB bezogenen Pension langte beim Beschwerdeführer nicht ein, sodass dieser diese Abtretungserklärung auch nicht unterfertigte, weshalb seitens der belangten Behörde die Leistungsteilung nicht schon im Jänner 2022 bei der BVAEB beantragt wurde.
Im Zuge einer internen Aktenkontrolle im November 2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Antragsteller keinen Kostenbeitrag aus seiner BVAEB-Pension leistet, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter des Antragstellers mittels E-Mail am 4. Dezember 2023 ein Formular über die Abtretungserklärung der vom Antragsteller von der BVAEB bezogenen Pension übermittelte, welches der Beschwerdeführer am selben Tag unterfertigte und an die belangte Behörde am selben Tag auch wieder rückübermittelte.
Auf Anfrage teilte die BVAEB der belangten Behörde mit ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2023 mit, dass die monatliche Nettopension des Antragstellers im Jahr 2021 € 3.049,41, im Jahr 2022 € 3.104,30 und im Jahr 2023 € 3.263,63 betrug.
Die belangte Behörde forderte daher den Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2023 auf, die zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistung in der Höhe von insgesamt € 41.414,91 binnen 14 Tagen rückzuerstatten.
Nachdem dieser Betrag nicht rückerstattet worden war, erließ die belangte Behörde gegen den Antragsteller ihren angefochtenen Bescheid vom 18. März 2024, Zl. ***, mit welchem sie diesen gemäß § 70 NÖ SHG 2000 verpflichtete, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit ihrem Bescheid vom 10. Dezember 2021 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für den Zeitraum vom 30. November 2021 bis zum 31. Jänner 2024 in der Höhe von insgesamt € 41.414,91 bis zum 29. März 2024 zu ersetzen.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass der Antragsteller seit dem 30. November 2021 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhält. In seinem Aufnahmeantrag in ein NÖ Pflegeheim verabsäumte er es trotz rechtlicher Verpflichtung, alle seine Einkommensverhältnisse bekanntzugeben, zumal er seinen Bezug der monatlichen BVAEB-Pension nicht bekanntgab.
Aufgrund ihres Ansuchens vom 10. Dezember 2021 an die PVA Landesstelle Niederösterreich betreffend die Pensionsteilung wurde ihr von der PVA Landesstelle Niederösterreich in einem Schreiben vom 16. Dezember 2021 mitgeteilt, dass der Antragsteller noch zusätzlich eine BVAEB-Pension bezieht.
Am 12. Jänner 2022 wurde dem Beschwerdeführer das Formular einer Abtretungserklärung mit dem , dieses unterfertigt zu retournieren, per E-Mail an *** übermittelt. Die unterfertigte Abtretungserklärung wurde jedoch nicht retourniert, weshalb sie die Leistungsteilung bei der BVAEB im Jänner 2022 nicht beantragen konnte.
Im Zuge einer internen Aktenkontrolle (Geschäftsfall) im November 2023 wurde festgestellt, dass keine Leistung der BVAEB (Pension) auf ihr Konto eingelangt ist, sodass dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 neuerlich die Abtretungserklärung übermittelt wurde, welche dieser am selben Tag an ihr unterfertigt rückübermittelte.
Ihrem Kostenübernahmebescheid vom 10. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller ihr im Zuge seiner Anzeigepflicht jede Veränderung seiner Lebens- und Einkommensverhältnisse binnen vier Wochen zu melden hat und dass die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen von diesem rückzuerstatten sind. Er hat es im Rahmen seiner Anzeigepflicht nach § 70 NÖ SHG 2000 jedoch unterlassen, ihr mitzuteilen, dass er die gesamte Leistung der BVAEB bezieht. Die monatliche Pensionsleistung durch die BVAEB in den Jahren 2021 bis 2023 wurde ihr gegenüber bei dessen Antragsstellung verschwiegen und auch nicht nachträglich bekanntgegeben. Sie selbst erlangte durch Informationen der PVA Landesstelle Niederösterreich Kenntnis über diese Leistung, wobei der Antragsteller die von ihr am 12. Jänner 2022 übermittelte Abtretungserklärung nicht retournierte.
Der Antragsteller hat somit nicht bekannt gegeben, dass er ein Einkommen in Form von Pensionsleistungen der BVAEB erhält und er hat sein Einkommen nach ihrem Hinweis durch die Übermittlung der Abtretungserklärung im Sinne des § 70 NÖ SHG 2000 auch nicht nachträglich angezeigt, sodass dieser gemäß § 70 Abs. 2 NÖ SHG 2000 zu Rückerstattung verpflichtet ist, wobei sie bei ihrer Berechnung seine Ehegattin durch eine Pensionsteilung von 50:50 mitberücksichtigte.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 19. April 2024 behauptete der Antragsteller im Wesentlichen, dass das behördliche Schreiben vom 12. Jänner 2022 samt der Abtretungserklärung niemals beim Adressaten einlangte und er vom behördlichen Schreiben vom 12. Jänner 2022 erst kurz vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides erfuhr. Er vertraute zudem darauf, dass die belangte Behörde seine BVAEB-Pension aus den seinem Antrag beigelegten Kontoauszügen erkennen konnte. Zudem scheidet die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 70 NÖ SHG 2000 für die verfahrens-gegenständliche Rückerstattung aus, weil sich an seinen Einkommensverhältnissen nichts änderte, sodass er keine Sozialhilfeleistungen durch Verletzung der Anzeigepflicht nach einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu Unrecht erhielt. Da im gegenständlichen Fall seit seiner Antragstellung keine Änderung seiner Einkommensverhältnisse vorliegt, liegt kein Fall vor, der unter § 70 NÖ SHG 2000 subsumiert werden kann. Auch wenn seine Angaben objektiv unvollständig waren, ist dies nach § 70 NÖ SHG 2000 nicht relevant, weil sein Einkommen der belangten Behörde durch die Mitteilung der PVA Landesstelle Niederösterreich bekannt war und es somit nicht durch Verletzung der Anzeigepflicht von geänderten Einkommensverhältnissen zu einer unrechtmäßigen Zahlung kam.
Auch die Anwendung der Bestimmung des § 38 NÖ SHG 2000 scheidet im gegenständlichen Fall aus, weil kein Einkommen nachträglich hervorkam. Die Sozialhilfeleistungen wurden nämlich geleistet, obwohl sie der belangten Behörde bereits bekannt waren. Da seine BVAEB-Pension seitens der PVA Landesstelle Niederösterreich der belangten Behörde bereits bei seiner Antragsstellung bekannt-gegeben wurde, liegt auch kein Fall des § 38 NÖ SHG 2000 vor, da somit seit seiner Antragstellung kein Einkommen im Sinne des § 38 NÖ SHG 2000 nachträglich hervorkam. Eine Rückforderung von Einkommen, die ausbezahlt wurden, obwohl sie der belangten Behörde bereits bekannt waren, ist weder in § 38 NÖ SHG 2000 noch in § 70 NÖ SHG 2000 vorgesehen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht nicht erfüllt sind, beantragt er deshalb die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Antragsteller verstarb während des gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens am ***.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29. Juli 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unbedingten Erbantrittserklärung ein Drittel der Verlassenschaft des Antragstellers eingeantwortet, wobei er nicht nur Bargeld erhielt, sondern auch das Eigentum an Liegenschaften in den Gemeinden ***, *** und ***.
Im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass er als Erbe in die Rechtsposition des Antragstellers eintritt und die verfahrensgegenständliche Beschwerde somit nunmehr ihm zuzurechnen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, an der diese jedoch ohne Grund nicht teilnahmen.
Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter des Antragstellers für den Antragsteller am 4. November 2021, bei der belangten Behörde am 5. November 2021 eingelangt, Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in einem NÖ Pflegeheim.
In diesem Aufnahmeantrag wurde zwar bekannt gegeben, dass der Antragsteller eine Pension der PVA Landesstelle Niederösterreich in der Höhe von rund € 3.000,00 bezieht, es wurde aber nicht bekannt gegeben, dass der Antragsteller auch eine Pension der BVAEB bezieht.
Der Antragsteller wurde am 30. November 2021 in das C in ***, *** stationär aufgenommen.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Antrag des Antragstellers auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem 30. November 2021 statt und sie belehrte diesen darin nachweislich über dessen Anzeigepflichten bei der belangten Behörde bei Änderungen seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und dessen Rückerstattungspflichten.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021, bei der belangten Behörde am 23. Dezember 2021 eingelangt, teilte die PVA Landesstelle Niederösterreich der belangten Behörde mit, dass der Antragsteller auch eine monatliche BVAEB-Pension seitens der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten bezieht.
Das von der belangten Behörde mittels E-Mail am 12. Jänner 2022 an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter des Antragstellers gerichtete Schreiben samt dem Formular über die Abtretungserklärung der vom Antragsteller von der BVAEB bezogenen Pension langte beim Beschwerdeführer nicht ein.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter des Antragstellers mittels E-Mail am 4. Dezember 2023 ein Formular über die Abtretungserklärung der vom Antragsteller von der BVAEB bezogenen Pension, welches der Beschwerdeführer am selben Tag unterfertigte und an die belangte Behörde am selben Tag auch wieder rückübermittelte.
Die belangte Behörde verpflichtete den Antragsteller mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2024, Zl. ***, gemäß § 70 NÖ SHG 2000, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit ihrem Bescheid vom 10. Dezember 2021 bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege in der Höhe von insgesamt € 41.414,91 für den Zeitraum vom 30. November 2021 bis zum 31. Jänner 2024 bis zum 29. März 2024 zu ersetzen, wobei die belangte Behörde ihrer Berechnung aufgrund der Berücksichtigung der Ehegattin des Antragstellers 50 % seiner jeweiligen monatlichen BVAEB-Nettopension zugrunde legte.
Die monatliche Nettopension des Antragstellers betrug im Jahr 2021 € 3.049,41, im Jahr 2022 € 3.104,30 und im Jahr 2023 3.263,63.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er seine Rückerstattungspflicht bestritt.
Der Antragsteller verstarb nach Erhebung seiner Beschwerde während des gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens am ***.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29. Juli 2024, Zl. ***, welcher infolge des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes gemäß § 180 AußStrG rechtskräftig ist, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unbedingten Erbantrittserklärung ein Drittel der Verlassenschaft des Antragstellers eingeantwortet, wobei er nicht nur Bargeld erhielt, sondern auch das Eigentum an Liegenschaften in den Gemeinden ***, *** und ***.
Das Erbe des Beschwerdeführers übersteigt den Wert des verfahrensgegenständlichen Rückerstattungsbetrages.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass er als Erbe in die Rechtsposition des Antragstellers eintritt und die verfahrensgegenständliche Beschwerde somit nunmehr ihm zuzurechnen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2024.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Dass der Antragsteller in seinem Aufnahmeantrag nur seine PVA-Pension angab und jene der BVAEB-Pension verschwieg, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieses Antrages und ist dies auch unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer bereits in den Zeitpunkten der Stellung seines Aufnahmeantrages und der Erlassung des behördlichen Bescheides vom 10. Dezember 2021 diese BVAEB-Pension bezog, ergibt sich aus dem diesbezüglichen eindeutigen Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Schreiben der BVAEB vom 4. Dezember 2023, und ist dies auch unstrittig; ebenso ergibt sich aus diesem Schreiben die Höhe der monatlichen BVAEB-Nettopension des Antragstellers.
Dass die belangte Behörde mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 10. Dezember 2021 dem Antragsteller Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für der Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem 30. November 2021 gewährte, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieses Bescheides und ist dies auch unstrittig.
Dass der belangten Behörde am 23. Dezember 2021 bekannt wurde, das der Antragsteller auch eine monatliche BVAEB-Pension bezog, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der BVAEB vom 16. Dezember 2021 an die belangte Behörde.
Dass der Beschwerdeführer das behördliche Schreiben vom 12. Jänner 2022 samt der Abtretungserklärung für seine BVAEB-Pension per E-Mail nicht erhielt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers und der Nichtvorlage eines behördlichen Nachweises für das Einlangen dieses E-Mails beim Beschwerdeführer.
Dass die belangte Behörde bei ihrem Rückerstattungsanspruch die Ansprüche der Ehegattin des Antragstellers berücksichtigte und sie daher eine 50:50 Teilung vornahm, sodass sie nur jeweils die Hälfte der jeweiligen monatlichen BVAEB-Nettopension forderte, ergibt sich eindeutig aus dem angefochtenen Bescheid.
Dass der Antragsteller am *** während des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens starb und der Beschwerdeführer in diesem gerichtlichen Beschwerdeverfahren in dessen Rechtsposition als Beschwerdeführer eintrat, ergibt sich aus den unbedenklichen Inhalten des behördlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ SHG 2000 erfolgt die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
Gemäß § 64 Abs. 1 NÖ SHG 2000 setzen Leistungen der Sozialhilfe einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel „Hilfe bei stationärer Pflege“ (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag insbesondere Angaben zu
3. den Einkommensverhältnissen und
des Antragstellers oder der Antragstellerin zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Nach Abs. 5 Z. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde als Nachweis im Sinne des Abs. 4 zu den Einkommensverhältnissen insbesondere folgende Unterlagen verlangen: Lohnbestätigung, Nachweise über die Einkommenssteuer, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge.
Gemäß § 65 Abs. 2 NÖ SHG 2000 ist der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.
Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder
2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 ausgenommen:
1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfe-empfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ SHG 2000 ist der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.
Rechtliche Erwägungen
Der Beschwerdeführer ist Erbe des verstorbenen Antragstellers und dieser erklärte im Zuge dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, dass er in die Rechtsposition des verstorbenen Antragstellers als Beschwerdeführer in dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren eintritt, sodass er in diesem gerichtlichen Beschwerdeverfahren nunmehr als Beschwerdeführer auftritt und es ist ihm daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuzurechnen.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses bereits dargestellt wurde, fordert die belangte Behörde vom Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von € 41.414,91 als zu Unrecht geleistete Sozialhilfe zurück, da im Antrag auf Hilfe bei stationärer Pflege die monatliche Nettopension des Antragstellers, die er bereits in den Zeitpunkten der Antragstellung und der Erlassung ihres Bescheides vom 10. Dezember 2021 von der BVAEB bezog, nicht angegeben wurde.
Die belangte Behörde stützt ihren Rückerstattungsanspruch in ihrem angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 70 NÖ SHG 2000.
Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass im verfahrensgegenständlichen Antrag der Bezug der Pension des Antragstellers von der BVAEB nicht angegeben und somit im verfahrensgegenständlichen Antrag verschwiegen wurde, wobei dieser Antrag für den Antragsteller vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter ausgefüllt wurde.
Der Vorsorgefall trat im November 2021 ein und der Beschwerdeführer war laut der Vorsorgevollmacht vom 25. August 2021 befugt, den Antragsteller in allen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten und auch Dritten gegenüber nach Besten Wissen und Gewissen zu vertreten.
Da der Antragsteller seine Pension von der BVAEB bereits in den Zeitpunkten seiner Antragstellung und der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Dezember 2021 bezog, ist die Annahme der belangten Behörde, dass in Bezug auf diese Pension nach der Antragstellung und der Erlassung ihres Bescheides vom 10. Dezember 2021 eine Änderung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers im Sinne des § 70 NÖ SHG 2000 eingetreten ist, die von diesem binnen vier Wochen ab dem Bekanntwerden der diesbezüglichen Änderung anzuzeigen gewesen wäre, verfehlt, sodass im gegenständlichen Verfahren für die verfahrensgegenständliche Rückerstattung diese Bestimmung nicht herangezogen werden kann.
Für das gegenständliche Verfahren kommt jedoch die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 4 NÖ SHG 2000 in Betracht, wonach der Antragsteller bzw. seine Erben, und somit auch der Beschwerdeführer, zum Ersatz der für den Antragsteller aufgewendeten Kosten verpflichtet sind, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Antragsteller zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde im gegenständlichen Fall der belangten Behörde durch das Schreiben der PVA Landesstelle Niederösterreich vom 16. Dezember 2021, welches bei der belangten Behörde am 23. Dezember 2021 einlangte, bekannt, dass der Antragsteller zusätzlich zu seiner PVA-Pension eine monatliche Nettopension der BVAEB bezieht, sodass die belangte Behörde ab diesem Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Pension bei ihr, also ab dem 23. Dezember 2021, verpflichtet war, dieses Einkommen bei der Gewährung der verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeleistungen an den Antragsteller zu berücksichtigen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0286) aus der Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 deutlich wird, dass die belangte Behörde ein ihr bekannt gewordenes Einkommen bei Gewährung der Sozialhilfelistungen berücksichtigen muss.
Dabei unterscheidet der NÖ Landesgesetzgeber in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000 nicht, von wem die belangte Behörde über diese Pension in Kenntnis gesetzt wurde, sodass dieses Bekanntwerden der BVAEB-Pension des Antragstellers nicht nur durch den Antragsteller oder durch den Beschwerdeführer erfolgen muss, sondern es kann dieses Bekanntwerden im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG auch durch - unbeteiligte - Dritte, wie z.B. von der PVA Landesstelle Niederösterreich, erfolgen, um die darin enthaltenen Rechtswirkungen auszulösen.
Somit steht für das erkennende Gericht fest, dass der belangten Behörde am 23. Dezember 2021 im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000 nachträglich die BVAEB-Pension, die der Beschwerdeführer bereits vor seiner Antragstellung vom 4. November 2021 bezog, bekannt wurde, sodass der Antragsteller und somit der Beschwerdeführer als dessen Erbe und in dessen Rechtsposition des Beschwerdeführers Eingetretener für den Zeitraum vom 30. November 2021 bis zum 23. Dezember 2021 eine Rückerstattungspflicht für die bezogene BVAEB-Pension trifft.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht die Anführung einer Überweisung in den Antragsbeilagen (z.B. in den vorgelegten Kontoauszügen) für das Bekanntwerden im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ SHG 2000 nicht aus, zumal in dieser Hinsicht die schriftlichen Angaben im Aufnahmeantrag selbst entscheidend sind, sodass es im gegenständlichen Fall auf die Möglichkeit, dass es der belangten Behörde eventuell möglich gewesen wäre, entgegen der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung im Aufnahmeantrag von einer zusätzlichen Pension des Antragstellers zu erfahren, nicht ankommt (vgl. u.a. auch VwGH vom 17. Februar 1998, Zl. 98/08/0014, sowie VwGH vom 30. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/08/0125).
Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass zur Leistungsteilung der BVAEB-Pension des Antragstellers eine von diesem unterschriebene Abtretungserklärung erforderlich ist, da mit einer solchen Erklärung die Pensionsstelle der BVAEB ermächtigt wird, die Pensions- und/oder Pflegegeldanteile des Antragstellers für die Dauer des Aufenthaltes in einem NÖ Betreuungszentrum oder Pflegeheim zu überweisen.
Das erkennende Gericht kann sich aber der Ansicht der belangten Behörde, dass sie nur deswegen eine Leistungsteilung der BVAEB-Pension des Antragstellers bei der BVAEB nicht schon im Jänner 2022 erwirkt hat, weil der Antragsteller ihre mit E-Mail vom 12. Jänner 2022 an dessen Vorsorgebevollmächtigen, also an den Beschwerdeführer, übermittelte Abtretungserklärung nicht unterfertigt hat, nicht teilen, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde behauptet hat, dass er dieses E-Mail vom 12. Jänner 2022 nicht erhalten hat.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass ein Schriftstück einer Person bzw. einer Behörde nur dann als beim Adressaten eingelangt angesehen wird, wenn es dem Adressaten wirklich, also tatsächlich, zugekommen ist (vgl. u.a. VwGH vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068, sowie VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0179, sowie VwGH vom 22. Februar 2011, Zl. 2009/04/0095 mwN, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0148 mwN) und kann dieses Schriftstück auch nur dann verfahrensrechtliche Wirkungen auslösen (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0277, sowie VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2009/05/0118 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068 mwN, sowie VwGH vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0165, sowie VwGH vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0145 mwN, sowie VwGH vom 22. Februar 2011, Zl. 2009/04/0095 mwN) hat sich der Absender - selbst im Fall der Inanspruchnahme eines Zustelldienstes nach § 2 Z. 7 Zustellgesetz - über das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes beim Adressaten zu vergewissern und das Einlangen letztendlich auch zu beweisen. Die Versendung eines Schriftstückes erfolgt somit auf Gefahr des Absenders und trägt dieser somit die Gefahr für den Verlust auf dem Weg zum Adressaten nach der Absendung (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1989, Zl. 88/14/0223, sowie VwSlg 14.398 A/1996 mwN, sowie VwSlg 16.331 A/2004 mwN, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0148 mwN, sowie VwSlg 16.331 A/2004).
Es oblag somit im gegenständlichen Fall der belangten Behörde, den Nachweis über das tatsächliche Einlangen ihres Schriftstückes vom 12. Jänner 2022 mit der Abtretungserklärung beim Beschwerdeführer zu erbringen. Einen solchen Nachweis hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht, wobei seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass als Nachweis für das Einlangen eines E-Mails beim Adressaten auch eine Sendebestätigung nicht ausreicht, zumal sich aus einer Sendebestätigung für ein E-Mail - auch unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens eines E-Mail-Fehlberichtes bzw. einer Retournierung des abgesendeten E-Mails an die absendente Person - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139) nur erkennen lässt, dass ein E-Mail von der Person versendet wurde, die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Adressaten tatsächlich eingelangt ist.
Einen Nachweis, dass der Beschwerdeführer als Adressat dieses behördliche Schreiben vom 12. Jänner 2022 mit der Abtretungserklärung erhalten hat, legte die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2024, nicht vor, sodass das erkennende Gericht der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er am 12. Jänner 2022 das behördliche Schriftstück samt der Abtretungserklärung nicht erhalten hat, nicht entgegentreten und diese somit auch nicht entkräften kann.
Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer angestrebten und letztendlich im Jahr 2024 auch tatsächlich durchgeführten Pensionsteilung der BVAEB-Pension des Antragstellers zu Recht die Ehegattin des Antragstellers, sodass sie eine Pensionsteilung von 50:50 vornahm und diese Teilung auch ihrer verfahrensgegenständlichen Berechnung zugrunde legte.
Der Antragsteller bezog in den beiden Monaten November 2021 und Dezember 2021 von der BVAEB jeweils eine Nettopension in der Höhe von € 3.049,41. 50 % davon ergibt den Betrag von € 1.524,70.
Für den Monat November 2021 (nur der Aufnahmetag am 30. November 2021) errechnet sich daher ein aliquoter Anteil von € 50,82 (€ 1.524,70 : 30 x 1) und für den Monat Dezember 2021 (1. Dezember 2021 bis zum 23. Dezember 2021) errechnet sich daher ein aliquoter Anteil von € 1.131,23 (€ 1.524,70 : 31 x 23). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 1.182,05 für die verfahrensgegenständliche Rückerstattung, wobei durch den Ablauf der behördlichen Rückerstattungsfrist diese vom erkennenden Gericht spruchgemäß neu festzusetzen war.
Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht abschließend fest:
Es obliegt im gegenständlichen Fall weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht, durch Interpretation neues Recht bzw. eine neue Rechtslage zu schaffen, die der NÖ Landesgesetzgeber in den verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des NÖ SHG 2000 nicht vorgesehen und daher ausgeschlossen hat.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat der NÖ Landesgesetzgeber keine Regelung geschaffen, die die von der belangten Behörde vorgeschriebene und umfassende Rückerstattungspflicht des Antragstellers bzw. seiner Erben stützt, zumal eine solche Rückforderung weder in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 NÖ SHG 2000 noch in jener des § 70 Abs. 1 und 2 NÖ SHG 2000 ihre Deckung findet. Eine Bestimmung, wonach der Hilfesuchende bzw. Leistungsempfänger Leistungen, die er z.B. wegen falscher Angaben oder Verschweigung bzw. Verheimlichung von wesentlichen Tatsachen zu Unrecht erhalten hat, ohne Einschränkungen und ohne Bedingungen bzw. ohne besondere Voraussetzungen umfassend rückzuerstatten hat, wollte der NÖ Landesgesetzgeber - im Gegensatz zu seiner z.B. in § 29 Abs. 2 NÖ SAG geregelten umfassenden und ohne besondere Bedingungen vorgesehenen Rückerstattungspflicht - im NÖ SHG 2000 offensichtlich ganz bewusst vermeiden und nicht regeln, hätte er doch ansonsten ohne Weiteres und ohne großen Aufwand eine Bestimmung wie in § 29 Abs. 2 NÖ SAG auch im NÖ SHG 2000 einfügen und somit regeln können.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer zu einer Rückerstattung nach dem NÖ SHG 2000 für die stationäre Betreuung des Antragstellers verpflichtet werden darf, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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